Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 948/99.A

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 4. Februar 1999 geändert. Die Ziffern 2. bis 4. des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11. Januar 1995 sowie der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26. März 1997 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerinnen zu 4. und 5. als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass hinsichtlich der Kläger zu 1. bis 5. die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Beklagte zu 5/8, die Kläger zu 3/8. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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