Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7A D 141/00.NE
Tenor
Die Satzung der Stadt X. vom 2. Februar 1999 ist insoweit nichtig, als sie die Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 6. betrifft.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen die am 10. Februar 1999 bekannt gemachte Satzung der Antragsgegnerin vom 2. Februar 1999 über die Aufhebung der im Jahr 1972 in Kraft getretenen Bebauungspläne Nr. 6. und Nr. 6. b für den Bereich zwischen V. straße/Q. straße/In der G. (Teilaufhebung).
3Sie sind Eigentümer der im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6. der Antragsgegnerin gelegenen, mit zweigeschossigen Wohnhäusern bebauten Grundstücke In der G. 20 und In der G. 22. Das Wohnhaus mit der Nr. 20 bewohnen sie selbst. Die Wohnungen im Mehrfamilienhaus mit der Nr. 22 haben sie vermietet.
4Das Plangebiet des am 11. Januar 1972 bekannt gemachten Bebauungsplanes Nr. 6. vom 29. Juni 1971 liegt innerhalb eines Bereichs des Ortsteils L. , der von der Q. straße im Südosten, der F. straße im Nordosten, der L. Straße im Nordwesten und der V. straße im Südwesten umgeben wird. Im Südosten grenzt das Plangebiet unmittelbar an die Q. straße. Die übrigen Plangrenzen verlaufen entlang der rückwärtigen Grenzen der an der F. straße und L. Straße gelegenen, überwiegend mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke. Die Grundstücke V. straße 5 bis 17 sind in das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 6. mit einbezogen. Die südöstlich gelegenen Grundstücke V. straße 19 bis 25 lagen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6. b.
5Mit dem Bebauungsplan Nr. 6. wollte der Plangeber nach der zugehörigen Begründung die bauplanungsrechtlichen Grundlagen für die geordnete Erschließung und Bebauung der in diesem Gebiet vorhandenen verhältnismäßig großen Freiflächen mit etwa sechzig Eigenheimen schaffen. Das Plangebiet wird in annähernd westöstlicher Richtung von der Straße In der G. im Bereich zwischen L. Straße und Q. straße durchzogen. Der Plan weist zwecks Erschließung der bebaubaren Flächen drei Stichstraßen aus: je eine im Nordosten und im Südwesten sowie die von der Q. straße abzweigende Stichstraße Am I. im Südosten. Für die bebaubaren Flächen setzt der Bebauungsplan reines Wohngebiet fest. Die innerhalb des Plangebietes an der Q. straße, V. straße und der Straße In der G. gelegenen Grundstücke sind mit Wohnhäusern bebaut. Die nach dem Bebauungsplan im Übrigen zulässige Wohnbebauung und die Stichstraße Am I. sind noch nicht verwirklicht. Dies betrifft die Flurstücke 21, 27/4, 185, 315 und 317 sowie die als Straßenland ausgewiesene Parzelle 213, die sämtlich im Privateigentum stehen. Der Beigeladene betreibt auf seinem Grundstück V. straße 19 eine landwirtschaftliche Hofstelle. Seine an die Hofstelle angrenzende Parzelle 185 und sein sich nordöstlich anschliessendes Flurstück 21 mit insgesamt etwa 6000 qm Fläche nutzte er bisher schon als Acker- und Gartenland. Auf der Parzelle 185 steht auch ein Hühnerstall.
6Mit der Satzung vom 2. Februar 1999 hob die Antragsgegnerin sämtliche Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 6. für die Flurstücke 21, 27/4, 185, 315 und 317 und des Bebauungsplanes Nr. 6. b für die südwestlich gelegenen Grundstücke V. straße 19, 21, 23 und 25 auf.
7Das Aufhebungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 22. September 1998 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz der Antragsgegnerin, das Verfahren zur Teilaufhebung der Bebauungspläne Nr. 6. und 6. b für den Bereich zwischen V. straße/Q. straße/In der G. einzuleiten, von einer frühzeitigen Beteiligung der Bürger abzusehen, den Entwurf des Aufhebungsplans mit dem Entwurf der Begründung offen zu legen und die Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. Die unter dem 16. November 1998 angeschriebenen Träger öffentlicher Belange äußerten keine Bedenken und Anregungen. Während der am 14. Oktober 1998 ortsüblich bekannt gemachten Offenlage vom 26. Oktober 1998 bis zum 30. November 1998 gingen Bedenken mehrerer Bürger ein. Die Antragsteller machten unter dem 19. November 1998 sinngemäß geltend, offensichtlich erfolge die Teilaufhebung mit dem Ziel der Arrondierung der Hofanlage des Beigeladenen und der Erweiterung des vorhandenen Hühnerstalls auf die doppelte Fläche. Bereits jetzt führe dieser Hühnerstall bei der überwiegend vorherrschenden Westwindlage zu erheblichen Geruchsbelästigungen, die sich bei der Erweiterung noch erheblich verstärken würden. Sie regten an, der Erweiterung nicht zuzustimmen und wandten ein, wenn die Antragsgegnerin zudem die Flurstücke 315 und 317 veräußern wolle, würde die im Ortskern ohnehin störende landwirtschaftliche Nutzung noch näher an ihre Grundstücke heranrücken. Die Herren Wilhelm G. und Heinrich I. , Eigentümer im Plangebiet gelegener Grundstücke an der Q. straße, erhoben unter dem 26. November 1998 Einwendungen gegen die Aufhebung der Baulandausweisung und die Erweiterung des Hühnerstalls, weil ihre Häuser nur 25 bzw. 50 m entfernt seien und schon jetzt das Entlüften und Entmisten der Stallanlage zu starken Geruchsbelästigungen führe. Nahezu unerträglich sei die Geruchsbelästigung am Wochenende, wenn wohl Schlachtabfälle verbrannt würden. Die Eheleute Marga und Hans C. , Eigentümer der als Gartenland genutzten Parzelle 27/4, erhoben unter dem 26. November 1998 Einspruch; die geplante Änderung des Bebauungsplanes mache ihre private Planung für ihre vier Kinder zunichte, sie hätten nur einen zeitlich befristeten Zugang zu ihrer Parzelle. In der Sitzung am 2. Februar 1999 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, über die eingegangenen Anregungen entsprechend den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung zu entscheiden, und fasste den Satzungsbeschluss zur Aufhebung der Bebauungspläne Nr. 6. und 6. b für den Bereich zwischen V. straße/Q. straße/In der G. (Teilaufhebung) einschließlich der Begründung. Die Aufhebungssatzung wurde am 10. Februar 1999 ortsüblich bekannt gemacht.
8Im Frühjahr 1999 begann der Beigeladene, auf den von ihm erworbenen Parzellen 315 und 317 ein Foliengewächshaus mit einer Grundfläche von siebzig mal acht Metern und einer Firsthöhe von 4 m zu errichten. Die Giebelseite des Gewächshauses hält einen Abstand von 3,40 m zu den rückwärtigen Grenzen der Grundstücke der Antragsteller ein. Auf deren Antrag gab das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 12. Juli 1999 - 11 L 727/99 - dem Bürgermeister der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung auf, die Beseitigung des Gewächshauses anzuordnen. Der Beschwerde des jetzigen Beigeladenen gab das erkennende Gericht mit Beschluss vom 13. Dezember 1999 - 7 B 1417/99 - statt. Wegen der Begründung wird auf die Gründe dieses Beschlusses Bezug genommen.
9Am 7. November 2000 haben die Antragsteller den Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung tragen sie vor, sie seien antragsbefugt, weil sie in ihrem Recht auf gerechte Abwägung ihrer Belange verletzt seien. Der Antrag sei begründet. Einziger Nutznießer der Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 6. sei der Beigeladene. Die Aufhebungssatzung enttäusche sie in ihrem Vertrauen auf den Fortbestand dieses Bebauungsplanes. Der Abwägungsvorgang zu seiner Teilaufhebung sei fehlerhaft. Zwar habe die Antragsgegnerin ihre Einwände zur Kenntnis genommen und in die Abwägung einbezogen; sie sei aber der rechtlichen Fehleinschätzung unterlegen, bei einer Umwidmung des Quartiersinnenbereichs von reinem Wohngebiet in eine unbeplante Innenbereichslage sei weiterhin eine landwirtschaftliche Bebauung nur in engem räumlichen Zusammenhang mit der vorhandenen Hofstelle des Beigeladenen zulässig. Wie der Senatsbeschluss vom 13. Dezember 1999 zeige, werde das Ziel der Teilaufhebung, den bisherigen Interessenkonflikt zwischen landwirtschaftlicher Nutzung und Wohnnutzung zu lösen, ins Gegenteil verkehrt. Ein Heranrücken landwirtschaftlicher Bebauung sei nicht ausgeschlossen. Die Mängel seien offensichtlich und von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen. Die Beschlussfassung wäre anders ausgefallen, wenn die Antragsgegnerin die rechtlichen Folgen zutreffend mit einbezogen hätte.
10Die Antragsteller beantragen,
11den Satzungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 2. Februar 1999 insoweit aufzuheben, als er die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 6. betrifft.
12Die Antragsgegnerin beantragt,
13den Antrag abzulehnen.
14Sie erwidert im Wesentlichen: Der Normenkontrollantrag sei unbegründet. Der Bebauungsplan Nr. 6. sei nicht realisierbar, weil der Beigeladene seine im Quartiersinnenbereich gelegenen Parzellen auch weiterhin für den landwirtschaftlichen Betrieb auf dem Grundstück V. straße 19 nutzen wolle. Neben der Haltung von Geflügel betreibe er ebenso wie der landwirtschaftliche Betrieb auf dem Grundstück V. straße 25 auf außerhalb der Ortslage gelegenen Flächen Ackerbau und Feldwirtschaft. Im Übrigen sei der rückwärtige Bereich des Grundstücks V. straße 25 mit einer Halle für die Unterbringung landwirtschaftlicher Maschinen bebaut. Um der Standortsicherung der in diesem Zustand befindlichen landwirtschaftlichen Betriebe eine planungsrechtliche Grundlage zu geben und um dem Beigeladenen den Umbau und die Erweiterung des Hühnerstalls zwecks geplanter Bodenhaltung der Tiere zu ermöglichen, ohne das angrenzende Wohngebiet mehr als zumutbar zu belasten, sei die Teilaufhebungssatzung beschlossen worden. Im Zuge des anschliessenden Verfahrens auf Erteilung der Baugenehmigung für den Umbau und die Erweiterung des Hühnerstalls seien Untersuchungen über die von dem Hühnerstall nach seiner Erweiterung ausgehenden Geruchsemissionen gemacht worden. Die Untersuchung sei zu dem Ergebnis gekommen, die Immissionsbelastung werde sich verringern. Der Umbau und die Erweiterung des Hühnerstalls sei genehmigt. Das Vorhaben befinde sich in der Bauphase. Bei der Beurteilung des Abwägungsvorganges im Rahmen des Planaufhebungsverfahrens komme es auf den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vom 2. Februar 1999 an und damit auf die Einschätzung der Rechtslage durch den Plangeber in jenem Zeitpunkt. Der Beschluss des erkennenden Gerichts vom 13. Dezember 1999 sei deshalb ungeeignet, etwaige beachtliche Abwägungsmängel aufzuzeigen. Unabhängig von der Frage, ob im Quartiersinnenbereich nunmehr die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens seiner Art nach gemäß § 34 Abs. 1 BauGB oder gemäß § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 5 BauNVO zu beurteilen sei, bleibe stets eine Einzelfallprüfung nach Maßgabe des Gebotes der Rücksichtnahme notwendig. Eine intensive landwirtschaftliche Nutzung des Innenbereichs sei auch weiterhin nicht möglich. Es sei auch zweifelhaft, ob ein etwaiger Abwägungsmangel offensichtlich gewesen sei.
15Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
16Er trägt vor, den Antragstellern fehle die Antragsbefugnis. Der Umstand, dass ein bislang bebaubares, aber unbebautes Grundstück künftig nicht bebaubar sei, mache das Interesse der Nachbarn an der Erhaltung dieses Zustandes noch nicht zu einem abwägungserheblichen Belang. Das Rechtsschutzbedürfnis sei zweifelhaft, weil die beanstandete Nutzung der Parzellen 315 und 317 mit dem Gewächshaus zulässig sei und die Feststellung der Nichtigkeit der Planaufhebung die Lage der Antragsteller nicht verbessern würde. Die Zulässigkeit des Antrages im Übrigen sei fraglich, weil ein Normenkontrollantrag gegen einen Aufhebungsplan im Ergebnis einen Antrag auf gerichtlich durchzusetzende Bauleitplanung darstelle; dies sei mit dem Grundgedanken des § 2 Abs. 3 BauGB nicht vereinbar. Der Antrag sei auch unbegründet, weil etwaige Mängel im Abwägungsvorgang auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen seien. Ziel der Planaufhebung sei es, eine Lösung möglicher Nutzungskonflikte zu erreichen, indem die im Umgebungsbereich vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe und Wohnnutzungen wechselseitig aufeinander Rücksicht nehmen sollten. Der Plangeber hätte deshalb auch nicht anders entschieden, wenn er auch die sonstige Einschätzung der Rechtslage durch das erkennende Gericht im Beschluss vom 13. Dezember 1999 gekannt hätte.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von der Antragsgegnerin überreichten Akten über das Bebauungsplanverfahren und der sonstigen Beiakten Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Der Antrag ist zulässig.
20Ein Normenkontrollantrag ist entgegen der Auffassung des Beigeladenen nicht deshalb unstatthaft, weil er sich - wie hier - gegen eine Aufhebungssatzung richtet. Auch eine Satzung über die Aufhebung eines Bebauungsplanes im Sinne von § 2 Abs. 4 BauGB ist eine Satzung, die im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO "nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden ist". Die Aufhebung eines Bebauungsplanes kann gemäß § 2 Abs. 4 BauGB selbstständiger Gegenstand der gemeindlichen Beschlussfassung sein.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. August 1990 - 4 C 3.90 - BRS 50 Nr. 2.
22Der Einwand des Beigeladenen, die Zulässigkeit eines solchen Normenkontrollantrages führe im Ergebnis zu einem gerichtlich durchsetzbaren, mit § 2 Abs. 3 BauGB nicht vereinbaren Anspruch auf Bauleitplanung, geht fehl. Das Normenkontrollverfahren dient nicht der Durchsetzung eines solchen Anspruchs, sondern der Überprüfung der Gültigkeit einer nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassenen Satzung. Dies betrifft nicht nur Bebauungspläne und spätere Satzungen über ihre Änderung oder Ergänzung, sondern ebenfalls Satzungen über ihre Aufhebung. Dass im Fall der Feststellung der Unwirksamkeit oder Nichtigkeit der Aufhebungssatzung der nach dem Willen des Plangebers eigentlich aufzuhebende Bebauungsplan weitergilt, steht zu § 2 Abs. 3 und 4 BauGB, wonach es weder einen Anspruch auf positive noch auf negative Bauleitplanung gibt, nicht im Widerspruch. Dieser rechtliche Umstand ist die zwangsläufige Folge der vom Gesetz vorgegebenen Möglichkeit, auch Satzungen über die Aufhebung von Bebauungsplänen im Wege der Normenkontrolle angreifen zu können. Im Übrigen steht mit der Nichtigerklärung der Aufhebungssatzung nicht etwa fest, dass der fortgeltende Plan auf Dauer Bestand hat. Es ist dem Plangeber unbenommen, den fortgeltenden Plan jedenfalls zu ändern oder in formell und materiell nicht zu beanstandender Weise seine Aufhebung zu beschließen.
23Die Antragsteller sind entgegen der Auffassung des Beigeladenen antragsbefugt.
24Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche Person einen Normenkontrollantrag stellen, wenn sie geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Danach genügt ein Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Rechtswirkungen eines Bebauungsplanes in einem Recht verletzt wird.
25Vgl. BVerwG, Urteile vom vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 - BRS 60 Nr. 44, 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BRS 60 Nr. 46 und 26. Februar 1999 - 4 CN 6.98 - BRS 62 Nr. 48.
26Als verletztes Recht kommt hier das subjektive Recht aus § 1 Abs. 6 BauGB auf fehlerfreie Berücksichtigung eigener privater Belange in der Abwägung in Betracht. Der Private hat keinen Anspruch auf Durchsetzung seiner Belange, aber ein Recht darauf, dass seine Belange ihrem Gewicht entsprechend abgearbeitet werden.
27Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BRS 60 Nr. 46 und 26. Februar 1999 - 4 CN 6.98 - BRS 62 Nr. 48; OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2000 - 10a D 139/98.NE - AgrarR 2002, 65.
28Entsprechendes gilt für den hier gegebenen Fall der Aufhebung von bauplanungsrechtlichen Festsetzungen durch Satzung, denn nach § 2 Abs. 4 BauGB ist auch im Aufhebungsverfahren insbesondere das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 6 BauGB zu beachten.
29Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 1990 - 4 B 143/90 - BRS 52 Nr. 30.
30Die Antragsteller machen geltend, in ihrem subjektiven Recht auf abwägungsgerechte Berücksichtigung ihrer privaten Belange bei der Abwägung im Zusammenhang mit der teilweisen Aufhebung der Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 6. verletzt zu sein.
31Macht der Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er einen eigenen Belang als verletzt benennen, der für die Abwägung zu beachten war. Das in § 1 Abs. 6 BauGB enthaltene Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter nur hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Nicht abwägungsbeachtlich sind Interessen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.
32Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BRS 60 Nr. 46 und 26. Februar 1999 - 4 CN 6.98 - BRS 62 Nr. 48; vgl. auch Urteil vom 17. September 1998 - 4 CN 1.97 - BRS 60 Nr. 45.
33In Ermangelung eines nach Art. 14 Abs. 1 GG insoweit schutzwürdigen Vertrauens gibt es insbesondere keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplanes.
34Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Mai 1993 - 4 NB 14/93 - NVwZ-RR 1994, 235, 236 und 9. Oktober 1996 - 4 B 180/96 - NVwZ-RR 1997, 213, 214.
35Das geltend gemachte Interesse der Antragsteller am Fortbestand des Bebauungsplanes ist indessen im Rahmen der Abwägung insoweit von Belang, als sie in Folge der Aufhebung der Festsetzung WR bezogen auf den Geltungsbereich der Aufhebungssatzung den bisherigen, ihre Interessen als Nachbarn schützenden Anspruch auf die Bewahrung dieser Gebietsart gegenüber mit der Festsetzung WR unvereinbaren Bauvorhaben verlieren.
36Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110 und Beschluss vom 11. April 1996 - 4 B 6. .96 -, BRS 58 Nr. 82.
37Die Antragsteller haben - wie schon im Rahmen der Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB - sinngemäß eingewandt, nach einer Aufhebung der Festsetzung WR im Quartiersinnenbereich müssten sie nicht nur mit erhöhten Belästigungen durch eine Erweiterung vorhandener landwirtschaftlicher Anlagen rechnen, sondern auch mit einem Heranrücken von im Ortskern ohnehin störender landwirtschaftlicher Nutzung an ihre Hausgrundstücke. Bei der Einbeziehung dieser Einwände in die Abwägung sei die Antragsgegnerin der rechtlichen Fehleinschätzung unterlegen, bei einer Umwidmung des Quartiersinnenbereichs von reinem Wohngebiet in eine unbeplante Innenbereichslage sei weiterhin eine landwirtschaftliche Bebauung nur in engem räumlichen Zusammenhang mit der vorhandenen Hofstelle des Beigeladenen zulässig; das Ziel der Aufhebungssatzung, den bisherigen Interessenkonflikt zwischen landwirtschaftlicher Nutzung und Wohnnutzung zu lösen, werde dadurch ins Gegenteil verkehrt. Ein Heranrücken landwirtschaftlicher Bebauung sei auf Grund der Aufhebung der bauplanerischen Festsetzungen im Quartiersinnenbereich gerade nicht ausgeschlossen. Damit haben die Antragsteller in hinreichendem Umfang Tatsachen vorgetragen, die es möglich erscheinen lassen, dass ihr subjektives Recht auf sachgerechte Berücksichtigung ihrer privaten Belange verletzt ist.
38Den Antragstellern fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Normenkontrollantrag, denn die Feststellung der Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit der Aufhebungssatzung ist geeignet, ihre rechtliche Position zu verbessern. Im Fall der Unwirksamkeit der Aufhebungssatzung würde für den Quartiersinnenbereich nach den oben dargestellten Grundsätzen der Bebauungsplan Nr. 6. und damit die Festsetzung reines Wohngebiet (WR) weiter gelten, insbesondere auch für die rückwärtig an die Grundstücke der Antragsteller grenzenden Flurstücke 315 und 317. Einem nach § 3 BauNVO gebietsfremden landwirtschaftlichen Vorhaben kann dann bereits der die Antragsteller als Nachbarn schützende Anspruch auf Bewahrung der Gebietsart entgegen stehen.
39Vgl. dazu allgemein BVerwG, Urteile vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 - BRS 55 Nr. 110 und Beschluss vom 11. April 1996 - 4 B 6. .96 -, BRS 58 Nr. 82.
40Der Antrag ist auch begründet.
41Zwar leidet die angegriffene Aufhebungssatzung nicht an Form- und Verfahrensmängeln, die ohne Rüge beachtlich wären; nur auf Rüge beachtliche Form- und Verfahrensfehler sind gegenüber der Antragsgegnerin nicht vorgebracht worden und im Übrigen auch nicht ersichtlich. Die Aufhebungssatzung weist aber beachtliche, zu ihrer Nichtigkeit führende Abwägungsmängel auf.
42Es ist bereits sehr fraglich, ob der Aufhebungssatzung nicht schon die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB fehlt und sie bereits deshalb materiell fehlerhaft ist.
43Ein Bebauungsplan muss den Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB genügen. Danach haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde als Ausdruck ihrer Planungshoheit.
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1971 - IV C 76.68 - BRS 24 Nr. 15.
45Welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht.
46Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 - BRS 62 Nr. 19 und Urteil vom 31. August 2000 - 4 CN 6.99 - BRS 63 Nr. 1.
47Allerdings verlangt das Merkmal der städtebaulichen Erforderlichkeit, dass überhaupt hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für eine bestimmte Planung der Gemeinde sprechen.
48Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 - BRS 22 Nr. 4.
49§ 1 Abs. 3 BauGB lässt keine Planung zu, die von keiner erkennbaren Konzeption getragen ist und also auch nicht von ihr gefordert werden kann.
50Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Juni 1971 - IV C 64.70 - BRS 24 Nr. 15 und vom 14. Juli 1972 - IV C 8.70 - BVerwGE 40, 258, 263.
51Dies ist dann der Fall, wenn sich die Planfestsetzungen und das ihnen zu Grunde liegende Konzept offensichtlich nicht entsprechen. An der planerischen Umsetzung der Konzeption fehlt es, wenn sich der Plangeber bei der beabsichtigten Umsetzung seiner Zielvorstellungen erkennbar nicht des dafür vorgesehenen Instrumentariums des Bauplanungsrechts bedient. Dies folgt aus der Schrankenfunktion des § 1 Abs. 3 BauGB für die Bauleitplanung, denn diese Vorschrift setzt mit dem Merkmal der städtebaulichen Erforderlichkeit bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen der Planungshoheit der Gemeinde im Sinne planerischer Gestaltungsfreiheit eine Schranke.
52Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1971 - IV C 76.68 - BRS 24 Nr. 15.
53Auch Bauleitpläne, deren Festsetzungen nur das vorgeschobene Mittel sind, um private Interessen zu befriedigen, dienen nicht der Förderung von Zielen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs bestimmt sind.
54Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Juni 1972 - 4 C 8.70 - BRS 25 Nr. 12 und vom 16. Dezember 1988 - 4 C 48.86 - BRS 49 Nr. 3, Beschluss vom 9. Oktober 1996 - 4 B 180.96 - BRS 58 Nr. 3.
55Die vorstehenden Grundsätze zur städtebaulichen Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB sind beim Erlass von Aufhebungssatzungen ebenfalls zu beachten, denn nach § 2 Abs. 4 BauGB finden die Vorschriften über die Aufstellung von Bebauungsplänen bei deren Aufhebung entsprechende Anwendung. Aus der uneingeschränkten Formulierung des Gesetzes folgt, dass dazu nicht nur die formellen, sondern auch die materiellen Vorschriften zählen. Eine Gemeinde hat mit der Aufhebung eines Bebauungsplanes im Allgemeinen zugleich darüber zu entscheiden, welche Ordnung an die Stelle der mit dem aufzuhebenden Plan bisher beabsichtigten Ordnung treten soll, insbesondere ob es bei der mit dem Wegfall des Plans nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs geltenden Ordnung verbleiben soll.
56Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1986 - 4 C 22.83 - BRS 46 Nr. 3 und Beschluss vom 12. Dezember 1990 - 4 B 143.90 - BRS 52 Nr. 30 für den Fall der Aufhebung eines für nichtig erkannten Bebauungsplanes.
57Die beigezogenen Aufstellungsvorgänge und insbesondere die Begründung zur Aufhebungssatzung bieten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, der Aufhebungssatzung schon deshalb die städtebauliche Erforderlichkeit abzusprechen, weil sie allein der Befriedigung privater Interessen, insbesondere derjenigen des Beigeladenen diente. Zwar werden als Planungsziele für die teilweise Aufhebung der Bebauungspläne Nr. 6. und Nr. 6. b in der Begründung unter Nr. 1 die Standortsicherung und nutzungsverträgliche Entwicklung der in der V. straße ansässigen Landwirtschaftsbetriebe genannt, aber die Antragsgegnerin bindet diese Zielvorstellung in städtebauliche Allgemeinbelange ein. Im Einzelnen führt sie in der Begründung die Sicherung der adäquaten Nutzung und des Erhalts vorhandener dörflicher Bausubstanz, die Erhaltung und Förderung der für alte Ortslagen charakteristischen Nutzungsmischung, die Entflechtung vorhandener Gemengelagen und die Lösung von Immissionskonflikten zwischen Landwirtschaft und reiner Wohnnutzung an.
58Jedoch ist fraglich, ob durch die Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 6. nicht die städtebauliche Ordnung der an die Aufhebungsfläche angrenzenden Umgebung in Frage gestellt wird. Die Aufhebung des Bebauungsplans ist hier einer Bebauungsplanung vergleichbar, mit der im Anschluss an eine vorhandene oder durch Bauleitplanung zugelassene Wohnbebauung das Wohngebiet in einen landwirtschaftlich genutzten Außenbereich erweitert wird, der Bebauungsplan dabei einen schmalen, nunmehr umschlossenen Riegel unbeplant lässt, damit eine städtebaulich nicht sinnvolle Gemengelage schafft, die unbeplante Freifläche im Zuge fortschreitender Planverwirklichung zu einem Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 BauGB macht mit der Folge, dass diese je nach gesicherter Erschließung zum Teil bebaubar wird, und dadurch die Möglichkeit einer städtebaulichen Fehlentwicklung eröffnet.
59Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 1995 - 4 NB 23.94 - BRS 57 Nr. 3.
60Eine solche Entwicklung dürfte hier zu befürchten sein. Der Bebauungsplan Nr. 6. setzt keine rückwärtigen Baugrenzen fest und eröffnet somit die Möglichkeit einer Wohnbebauung innerhalb des Planbereichs, die an den nunmehr von der Überplanung ausgesparten Quartiersinnenbereich heranrückt. Sie tritt zu der landwirtschaftlichen Nutzung in Konflikt, deren Entwicklung die Antragsgegnerin mit der Planaufhebung gerade sichern will.
61Die vorgenannten Zweifelsfragen zur städtebaulichen Erforderlichkeit der Aufhebungssatzung bedürfen hier jedoch keiner abschließenden Beantwortung, weil die Satzung hinsichtlich der Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 6. insoweit jedenfalls wegen beachtlicher Abwägungsmängel für nichtig zu erklären ist.
62Nach § 2 Abs. 4 BauGB finden bei der Aufhebung von Bebauungsplänen die Vorschriften über die Aufstellung von Bebauungsplänen Anwendung. Demnach ist im Aufhebungsverfahren insbesondere das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 6 BauGB zu beachten.
63Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 1990 - 4 B 143/90 - BRS 52 Nr. 30.
64Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
65Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 - BRS 22 Nr. 4, Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 - BRS 28 Nr. 4 und Urteil vom 1. November 1974 - IV C 38.71 - BRS 28 Nr. 6.
66Insbesondere im Aufhebungsverfahren muss die Gemeinde auch bedenken, welche Folgen die Aufhebung des Plans für die Betroffenen hat und ob die für die Aufhebung sprechenden städtebaulichen Gründe die damit verbundenen Beeinträchtigungen rechtfertigen.
67Vgl. Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 2. Auflage 2001, Rdnr. 56.
68Diesen Anforderungen wird die Abwägung der Antragsgegnerin nicht gerecht. Bewirkt die teilweise oder vollständige Aufhebung eines Bebauungsplanes Veränderungen im bauplanungsrechtlichen Verhältnis von Nutzungen innerhalb einer vorhandenen Gemengelage zu Lasten der einen und zu Gunsten der anderen Nutzungsart, so setzt die sachgerechte Abwägung der betroffenen Belange eine umfassende Bestandsaufnahme der vorhandenen Nutzungen voraus. Diese Notwendigkeit einer Bestandsaufnahme erlangt in der Bauleitplanung bei Grundstücken mit konfliktträchtiger Nutzung in der Nachbarschaft zu einer vorhandenen oder geplanten Wohnnutzung besondere Bedeutung. In einer solchen Konstellation ist zunächst eine sorgfältige Bestandsaufnahme hinsichtlich vorhandener betrieblicher Nutzungen und insbesondere ihres Emissionsverhaltens erforderlich.
69Vgl. OVG NRW, Urteile vom 8. März 1993 - 11a NE 53/89 - BRS 55 Nr. 12 und 21. August 1997 - 11a D 156/93.NE - BRS 59 Nr. 40 -.
70An der für eine sachgerechte Abwägung erforderlichen Bestandsaufnahme fehlt es hier, obwohl nach der Planbegründung die Standortsicherung und nutzungsverträgliche Entwicklung der in der V. straße ansässigen landwirtschaftlichen Betriebe, insbesondere die Art und Intensität der landwirtschaftlichen Nutzung der Freiflächen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 6. den Anlass des Planaufhebungsverfahrens bilden.
71Die vorhandene und als solche weiterhin überplante Wohnnutzung innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 6. in Nachbarschaft zu dem in Folge der teilweisen Planaufhebung nunmehr unbeplanten Bereich mit vorhandenen landwirtschaftlichen Hofstellen auf den Grundstücken V. straße 19 und 25, der Stallanlage auf dem Flurstück 185 sowie den innerhalb des so genannten Quartiersinnenbereichs liegenden landwirtschaftlichen Nutzflächen auf den Parzellen 21, 315 und 317 stellt eine konfliktträchtige Gemengelage dar.
72Landwirtschaftliche Nutzung im weiteren Umfeld eines ausgewiesenen Wohngebiets kann ausgleichsbedürftige Betroffenheiten zur Folge haben. Landwirtschaftliche Betriebe, die etwa auf Tierhaltung ausgerichtet sind, sind zwangsläufig mit Gerüchen und sonstigen Belästigungen verbunden.
73Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. September 2000 - 10a D 8/00.NE - NWVBl 2001, 185 ff. = Rdl 2001, 64 ff = AgrarR 2001, 297 und vom 23. Oktober 2001 - 10a D 123/99.NE - RdL 2002, 205; Nds. OVG, Urteile vom 14. Juli 1996 - 6 K 7559/95 - (154/98) - AgrarR 1999, 185, vom 28. November 2000 - 1 K 3185/99 - (52a/01) - AgrarR 2002, 95 und vom 30. Mai 2001 - 1 K 389/00 - NVwZ-RR 2002, 98.
74Aber auch der Einsatz von landwirtschaftlichen Maschinen zur Felderbewirtschaftung ist emissionsträchtig und kann für die Nachbargrundstücke mit erheblichen Lärmbelästigungen verbunden sein.
75Vgl. Bad.-Württ. VGH, Urteil vom 8. November 2000 - 10 S 2317/99 - BauR 2001, 1063; Nds. OVG, Urteil vom 23. September 1999 - 1 K 5147/97 - BauR 2000, 523 = BRS 62 Nr. 16.
76Bei einem Zusammentreffen geplanter bzw. als solcher überplanter Wohnnutzung mit vorhandener landwirtschaftlicher Nutzung hat der Plangeber bei der Abwägung die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BauGB), die Anforderungen an die Wahrung gesunder Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB), die Belange der Landwirtschaft (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB) und die Eigentumsinteressen der betroffenen Landwirte zu berücksichtigen sowie etwaige planbedingte Konflikte zwischen diesen Belangen unter dem Gesichtspunkt ihrer Lösbarkeit in die Abwägung einzustellen.
77Indem die Antragsgegnerin die Flurstücke 21, 27/4, 185, 315 und 317 aus dem räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6. sowie die südwestlich gelegenen Grundstücke V. straße 19 bis 25 aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6. b und damit aus jeglicher Überplanung herausgenommen hat, entlässt sie vorhandene Nutzungen aus der Steuerungsfunktion des konkret geltenden, auf dem Bebauungsplan beruhenden Bauplanungsrechts, die nach typisierender, d. h. an den Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung orientierter Betrachtung nicht von vornherein mit den weiterhin bauplanungsrechtlich ausgewiesenen benachbarten Nutzungen vereinbar sind. Die Eigentümer der im Plangebiet gelegenen Grundstücke verlieren in Folge der Aufhebung der Festsetzung WR bezogen auf den Geltungsbereich der Aufhebungssatzung den bisherigen, ihre Interessen als Nachbarn schützenden Anspruch auf die Bewahrung dieser Gebietsart gegenüber mit der Festsetzung WR unvereinbaren Bauvorhaben.
78Vgl. zum nachbarschützenden Gebietserhaltungsanspruch BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110 und Beschluss vom 11. April 1996 - 4 B 6. .96 -, BRS 58 Nr. 82.
79Hinreichende Erkenntnisgrundlagen zur künftigen Entwicklung landwirtschaftlicher Nutzung im hofnahen Bereich und im Quartiersinnenbereich und ihrer Auswirkungen auf die im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 6. zulässige Wohnnutzung hat sich die Antragsgegnerin für die im Rahmen des Planaufhebungsverfahrens gebotene Abwägung dennoch nicht verschafft. Dabei hatte die Antragsgegnerin allen Grund, der Art und Intensität vorhandener und insbesondere künftiger landwirtschaftlicher Nutzung in Nachbarschaft zur Wohnbebauung im Rahmen des Planaufhebungsverfahrens nachzugehen. Anlieger, so u. a. die Antragsteller, hatten im Zuge der Bürgerbeteiligung auf von der vorhandenen Hühnerhaltung ausgehende Belästigungen und ein entsprechendes Entwicklungspotenzial hingewiesen. Darüber hinaus war der Antragsgegnerin nach dem Inhalt der Sitzungsvorlage Nr. 240/98 bereits bei Einleitung des Aufhebungsverfahrens bekannt, dass der Beigeladene zu jenem Zeitpunkt die bauliche Erweiterung des vorhandenen Stallgebäudes mit einer Grundfläche von 19 m x 4,5 m für ca. 1.200 Hühner auf eine Fläche von 19 m x 11,5 m für eine artgerechte Bodenhaltung von etwa 900 Tieren beabsichtigte, weshalb - wie es in der Sitzungsvorlage heißt - mit hoher Wahrscheinlichkeit von Immissions- und Nachbarschaftskonflikten auszugehen wäre.
80Im Zuge der Befassung mit den möglichen widerstreitenden Belangen ist die Antragsgegnerin zudem von einer unzutreffenden Abwägungsgrundlage ausgegangen. Laut Begründung zur Aufhebungssatzung hat die Antragsgegnerin angenommen, im Verhältnis des künftig unbeplanten Quartiersinnenbereiches zu der ihn umgebenden, durch Bebauungsplan ausgewiesenen Wohnnutzung könne es keine vorhabenbezogenen Konflikte geben: Nach Durchführung des Aufhebungsverfahrens werde die bauliche Nutzung des Innenbereichs künftig nach § 34 BauGB nicht mehr zulässig sein. Für den Quartiersinnenbereich würden die baulichen Nutzungsmöglichkeiten entfallen. Das ist ein Trugschluss. Der Bebauungplan Nr. 6. lässt im Umfang seines verbleibenden Geltungsbereichs weiterhin eine Hinterlandbebauung zu, weil er nur straßenseitige, aber keine rückwärtigen Baugrenzen festsetzt. Wird in dem Bereich eine Wohnbebauung verwirklicht, rückt sie an die unbeplante Freifläche heran und wird diese gemäß § 34 BauGB nach der Art der zulässigen Nutzung in der Weise prägen, dass diese einer Bebauung mit Wohngebäuden zugänglich wird. Ein Freihalten dieses Bereichs von jeglicher baulicher Nutzung ist damit keineswegs gewährleistet, wodurch sich die Konfliktlage mit landwirtschaftlicher Nutzung verschärfen kann.
81Schließlich leidet die Abwägung der Antragsgegnerin insoweit an einem Abwägungsausfall, als der Gebietsgewährleistungsanspruch der Eigentümer der im Plangebiet gelegenen Grundstücke überhaupt nicht erkannt und gewichtet worden ist.
82Die Antragsgegnerin hat sich mit dem Widerstreit zwischen landwirtschaftlicher und Wohnnutzung nur unter dem Gesichtspunkt wechselseitiger Rücksichtnahme nach § 34 BauGB befasst. In der Sitzungsvorlage Nr. 240/98 für die Einleitung des Planaufhebungsverfahrens ist zur Bauvoranfrage des Beigeladenen für den Umbau und die Erweiterung seines Hühnerstalls ausgeführt, das Vorhaben müsste als unzulässig beurteilt werden, da es den Festsetzungen des Bebauungsplanes widerspreche. In der Sitzungsvorlage Nr. 445/98 zur Beschlussfassung über die Aufhebungssatzung ist festgehalten, insbesondere durch die Festsetzung des "Reinen Wohngebietes" könnten Nutzungskonflikte mit der Landwirtschaft ausgelöst werden. Die Beibehaltung des bisherigen Planungsrechtes hätte zur Folge, dass den Bebauungsplanfestsetzungen widersprechende Bauvorhaben abgelehnt werden müssten und die Nutzungskonflikte zwischen Landwirtschafts- und Wohnnutzung ungelöst blieben. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan Nr. 6. für einen Teil seines bisherigen räumlichen Geltungsbereichs aufzuheben, beruht auf der Erwägung, für den Bereich enger räumlicher Zuordnung zu den Hofstellen könne der Wohnnutzung eine Akzeptanz des ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Betriebes entsprechend dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zugemutet werden. Eine Begründung für die planerische Gewichtung der widerstreitenden Belange, den Schutzmaßstab für die Wohnbebauung herabzusetzen, stellt dies noch nicht dar. Ob sich eine solche "Akzeptanz" in der Nachbarschaft der Hofstellen und der Umgebung des Stallgebäudes überhaupt in nachbarverträglicher Weise unter Berücksichtigung des ausgewiesenen WR-Gebiets herstellen lässt, hat die Antragsgegnerin überhaupt nicht erwogen. Ebenso hat sie die Möglichkeit einer zusätzlichen Wohnbebauung in Ermangelung rückwärtiger Baugrenzen nicht bedacht.
83Diese Mängel im Abwägungsvorgang sind auch gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich. Sie sind im Sinne der genannten Vorschrift offensichtlich, weil konkrete Umstände - wie dargelegt - positiv und klar auf sie hindeuten.
84Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 - 4 NB 43.93 - BRS 57 Nr. 22 m.w.N.
85Sie sind auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, weil sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder nahe liegender Umstände die Möglichkeit eines solchen Einflusses abzeichnet.
86Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 a.a.O.
87Eine der hier vorliegenden Fallkonstellation gerecht werdende Ermittlung der Abwägungsgrundlagen zur Konfliktlage zwischen Wohnnutzung und benachbarter Landwirtschaft und eine eingehendere Befassung mit der bauplanungsrechtlichen Situation nach Herausnahme eines räumlichen Teils aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 6. hätte dem Plangeber Anlass geben müssen, die teilweise Planaufhebung gerade im Hinblick auf den Gebietsgewährleistungsanspruch der Grundeigentümer grundsätzlich zu überdenken.
88Diese durchgreifenden Abwägungsmängel führen zur Unwirksamkeit der Aufhebungssatzung, soweit sie hier angegriffen ist. Weil die Mängel zugleich den Kern der Abwägungsentscheidung -
89vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 10. November 1998 - 4 BN 45.98 - BRS 60 Nr. 53 und 16. März 2000 - 4 BN 6.00 - BRS 63 Nr. 73 -
90der Antragsgegnerin berühren, lässt sich die Abwägungsfehlerhaftigkeit auch nicht durch ein ergänzendes Verfahren im Sinne von § 215a BauGB beheben mit der Folge, dass die Aufhebungssatzung nicht lediglich für unwirksam gemäß § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO erklärt werden kann, sondern nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für nichtig zu erklären ist.
91Die Frage, ob die Antragsgegnerin bei der Abwägung auch dem Umstand hinreichend Rechnung getragen hat, dass die im Eigentum der Eheleute C. stehende Parzelle 27/4 im Zuge der Planaufhebung die Bebaubarkeit nach Maßgabe des Bebauungsplanes Nr. 6. verliert, kann deshalb offen bleiben. Der Senat weist nur darauf hin, dass das private Eigentum in hervorgehobener Weise zu den abwägungsbeachtlichen Belangen gehört. Wie bei der Planaufstellung hat der Plangeber auch bei der Planaufhebung zu beachten, dass planerische Festsetzungen generell Regelungen sind, welche den Inhalt des Grundeigentums in Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmen und gegebenenfalls eingrenzen. Die Gemeinde unterliegt als Satzungsgeber besonderen verfassungsrechtlichen Schranken, wenn im Zuge der generellen Neugestaltung eines Rechtsgebiets bestehende Rechte ganz oder teilweise abgeschafft werden. Auch beim Erlass eines Bebauungsplanes - ebenso bei Erlass einer Aufhebungssatzung - muss daher im Rahmen der planerischen Abwägung das private Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Planungsgebietes abgewogen werden.
92Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 1999 - 1 BvR 565/91 - BRS 62 Nr. 69 = DVBl. 1999, 704, 705; BVerwG, Urteil vom 1. November 1974 - IV C 38.71 - BRS 28 Nr. 6, Beschlüsse vom 18. Dezember 1987 - 4 NB 4.87 - BRS 47 Nr. 4 und 6. Oktober 1992 - 4 NB 36.92 - BRS 6. Nr. 57.
93Der Normenkontrollantrag hat daher Erfolg.
94Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3; 162 Abs. 3 VwGO.
95Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
96Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
97Rechtsmittelbelehrung:
98Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
99Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
100Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen.
101Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
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