Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 E 410/02
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2Die Beschwerde der Kläger hat keinen Erfolg. Ihnen ist für ihre beim Verwaltungsgericht anhängige Klage mit dem sinngemäß gestellten Antrag,
3den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 11. Juni 2001 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 7. November 2001 zu verpflichten, ihnen auch für die Zeit nach dem 20. Juli 2001 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu gewähren,
4nicht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. aus N. zu bewilligen, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg iSv § 166 VwGO iVm § 114 ZPO bietet.
5Hinreichende Aussicht auf Erfolg iSv § 114 ZPO bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung dieses Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, aber doch fern liegt. Die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzbegehrens darf dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Schwierige, bislang nicht hinreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden.
6Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 30. Oktober 1991 - 1 BvR 1386/91 -, NJW 1992, 889, und vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 u.a. -, NJW 1991, 413; OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2001 - 16 E 109/00 -.
7Nach diesen Maßstäben liegt ein Erfolg der Kläger im Klageverfahren so fern, dass ihnen zugemutet werden kann, die Weiterverfolgung ihres Klagebegehrens aus finanziellen Gründen aufzugeben.
8Maßgeblich für diese Bewertung ist, dass sowohl der Senat
9OVG NRW, Urteil vom 23. September 1999 - 16 A 1491/99 -, FamRZ 2000,775 = NWVBl. 2000,101
10als auch das Bundesverwaltungsgericht
11BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2000 - 5 C 42.99 -, BVerwGE 112, 259 = FEVS 52, 529 = NJW 2001, 3205 = DVBl. 2001, 1697
12vor verhältnismäßig kurzer Zeit grundlegend über die vorliegend streiterhebliche Frage entschieden haben, ob § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG in sog. Stiefkinderfällen der Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen entgegensteht und ob diese Leistungsversagung mit dem Grundgesetz vereinbar ist; beide Fragen sind in Anknüpfung an vorangegangene Entscheidungen des angerufenen Gerichts
13Beschlüsse vom 22. April 1987 - 8 B 556/87 -, NJW 1988, 508 = FamRZ 1987, 1197, vom 23. Dezember 1996 - 8 B 2935/96 - und vom 25. März 1997 - 8 E 830/96 -
14sowie anderer Oberverwaltungsgerichte
15Bayerischer VGH, Beschluss vom 31. März 1983 - Nr. 12 S. 83 A 440 -, FEVS 32, 410; OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. Februar 1996 - 12 M 6848/95 -, Juris; OVG Frankfurt/Oder, Urteil vom 22. August 1996 - 4 A 196/95 -, FEVS 47, 416
16bejaht worden. Nach der Vorlage eines einschlägigen Verfahrens an das Bundesverfassungsgericht,
17vgl. den eingehend begründeten Vorlagebeschluss des VG Göttingen, Beschluss vom 29. September 1999 - 2 A 2045/96 -, FamRZ 2001, 56,
18auf die sich die Klägerinnen auch berufen, und angesichts des Umstandes, dass das Bundesverfassungsgericht über die Vorlage - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden hat, sieht der Senat - auch in Würdigung der Argumente des Verwaltungsgerichts Göttingen - nochmals die aufgeworfenen Fragen gleichwohl nicht aufs Neue als klärungsbedürftig und offen an.
19Wesentlich für die Hilfekonzeption des Unterhaltsvorschussgesetzes insgesamt und auch für das Verständnis der einzelnen Bewilligungsvoraussetzungen - also auch des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG mit seinen Merkmalen "ledig, verwitwet oder geschieden" - ist die Vorstellung des Gesetzgebers, dass alleinerziehende Elternteile einer Doppelbelastung - Einkommenserwerb und Kindesbetreuung - unterliegen und sich beide Anforderungen typischerweise nicht ungeschmälert nebeneinander erfüllen lassen. Indem das Gesetz einen finanziellen Anspruch für die betroffenen Kinder vorsieht, bezieht es sich auf einen der beiden Faktoren, die insgesamt die vom Gesetzgeber gesehene Doppelbelastung ausmachen, nämlich den wirtschaftlichen. Daraus lässt sich unschwer ersehen, dass die Motive des Gesetzgebers wesentlich von der Einschätzung bestimmt waren, alleinerziehende Elternteile seien im Vergleich zur Situation in "vollständigen" Familien in einer signifikanten Zahl von Fällen daran gehindert, ihre materiellen Bedürfnisse und diejenigen ihrer Kinder zu befriedigen. Diese auf die tatsächlichen Verhältnisse in Familien von Alleinerziehenden bezogene Einschätzung des Gesetzgebers wird vom Verwaltungsgericht Göttingen nicht in Frage gestellt; es wird nicht aufgezeigt, dass etwa im Gegensatz zum Ausgangsbefund des Gesetzgebers keine signifikanten Unterschiede zwischen den Erwerbsmöglichkeiten alleinerziehender Elternteile und denen verheirateter Personen beständen und schon deshalb nicht von einer sachlich gerechtfertigten Differenzierung zwischen Familien von Alleinerziehenden und sog. Stiefkinderfamilien gesprochen werden könne.
20Hiervon ausgehend überzeugen die Darlegungen des Vorlagebeschlusses nicht, weil sie die vom Gesetzgeber vorausgesetzten und vom Verwaltungsgericht Göttingen auch nicht dezidiert in Abrede gestellten tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend berücksichtigen. Das zeigt sich etwa bei der Gegenüberstellung der steuerrechtlichen Situation eines alleinerziehenden Elternteils vor und nach einer Eheschließung. Wenn etwa dem Umstand des Hinzutretens eines Miterziehenden die unterhaltsvorschussrechtliche Anspruchsrelevanz mit der Erwägung abgesprochen wird, diesem Gesichtspunkt habe der Gesetzgeber bereits dadurch Rechnung getragen, dass er Alleinerziehenden im Einkommensteuerrecht einen besonderen Haushaltsfreibetrag eingeräumt habe (aaO., S. 60 f.), wird ausgeblendet, dass als Folge der vom Gesetzgeber gesehenen "erschwerten Bedingungen", unter denen Alleinerziehende "in der Regel" ihre Kinder erziehen müssen, eine nennenswerte, zur Ausschöpfung steuerrechtlicher Freibeträge führende Erwerbstätigkeit oftmals oder sogar typischerweise nicht möglich sein wird; angesichts dessen kann entgegen dem Verwaltungsgericht Göttingen nicht unbesehen von einer "doppelten Kompensation" der Nachteile Alleinerziehender (und ihrer Kinder) die Rede sein. Soweit das VG Göttingen (aaO., S. 61 f.) von der Eheschließung abhängige steuerrechtliche "Vorteile" wie den - auf den Stiefelternteil übertragbaren - Kinderfreibetrag nach § 32 EStG oder das Ehegattensplitting anspricht, lässt sich deren etwaige kompensatorische Wirkung jedenfalls nicht überzeugend mit der Erwägung in Zweifel ziehen, dass der Kinderfreibetrag auch schon dem noch nicht verheirateten alleinerziehenden Elternteil zur Verfügung gestanden habe bzw. dass andere seinerzeit noch gesetzlich vorgesehene bzw. Alleinerziehenden vorbehaltene steuerrechtliche Vergünstigungen wie der Haushaltsfreibetrag für Alleinerziehende (§ 32 Abs. 7 EStG) und die erweiterte Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten (§ 33c EStG) mit der Eheschließung entfielen, ohne zugleich die für den Gesetzgeber maßgebliche Einschätzung zu erschüttern, dass ein alleinerziehender Elternteil diese Vergünstigungen typischerweise nicht nutzen konnte.
21Eine zu geringe Gewichtung der faktischen Lage der Familien von Alleinerziehenden einerseits und "Stiefelternfamilien" andererseits durch den Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen wird auch im Zusammenhang mit der Frage deutlich, ob sich die Beteiligung des Stiefelternteils an der Betreuung des Kindes als Entlastung für den bislang alleinerziehenden Elternteil auswirkt, diesen damit von der unterhaltsrechtlichen Doppelbelastung - Barunterhalt und Betreuungsunterhalt - befreit und somit auch die Lage des Kindes verbessert. Der Vorlagebeschluss (aaO., S. 60) stellt sich insoweit, familienrechtliche Grundsätze aufgreifend, auf den Standpunkt, eine derartige Unterstützung durch den Stiefelternteil sei dem bisher alleinerziehenden Elternteil zuzurechnen und entlaste diesen folglich nicht. Damit wird jedoch verkannt, dass die angesprochene unterhaltsrechtliche Zurechnungsproblematik allein die Frage betrifft, inwieweit auf den alleinerziehenden Elternteil zurückzuführende Betreuungsleistungen Dritter die Unterhaltspflicht des anderen leiblichen Elternteils beeinflussen, wobei die "unterhaltsrechtliche Zurechnung" auf den alleinerziehenden Elternteil dazu führt, dass der andere Elternteil insoweit nicht von seiner (Bar-)Unterhaltspflicht entlastet wird.
22Vgl. BGH, Urteil vom 8. April 1981 - IV b ZR 587/80 -, NJW 1981, 1559; Diederichsen, in Palandt, BGB, 61. Auflage (2002), § 1606 Rn. 13; Kappe, in Staudinger, BGB, 12. Auflage (1993), § 1606 Rn. 19.
23Dass Betreuungsleistungen des Stiefelternteils faktisch sowohl dem bislang alleinerziehenden Elternteil als auch dem Kind förderlich sind - und nur darauf kann es im vorliegenden Zusammenhang ankommen -, steht hingegen außer Frage.
24Schließlich vernachlässigt die eingehende Erörterung der steuer- und unterhaltsrechtlichen Lage einer Familie mit Stiefkindern durch das Verwaltungsgericht Göttingen, dass das Bundesverfassungsgericht bereits mit einer vergleichbaren Fallgestaltung befasst war und keine durchgreifenden Bedenken gesehen hat. Dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 1967 - 1 BvL 29/66 -, BVerfGE 22, 100, lag § 14a des Bundeskindergeldgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 222) zugrunde, der die Gewährung einer monatlichen Ausbildungszulage auf Personen beschränkte, die nicht mehr als ein Kind haben und verwitwet, geschieden oder ledig sind. Das Bundesverfassungsgericht hat vor dem Hintergrund der Art. 3 Abs. 1 und 6 GG die vermutlich größere Bedürftigkeit Alleinstehender als zureichendes Unterscheidungsmerkmal angesehen, und zwar unabhängig davon, dass ein Unterhaltsanspruch des Stiefkindes gegen den Stiefelternteil nicht besteht. Diese Wertung liegt, wie bereits ausgeführt, auch dem Unterhaltsvorschussgesetz zugrunde.
25Soweit das Verwaltungsgericht Göttingen - eher beiläufig - auch in der Ungleichbehandlung der Eheschließung und des Eingehens einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft durch den alleinerziehenden Elternteil einen Verfassungsverstoß sieht, hält der Senat seine diesbezüglichen Ausführungen im Urteil vom 23. September 1999, aaO., nach neuerlicher Überprüfung nach wie vor für stichhaltig. Der Gesetzgeber hätte sicherlich dem Umstand, dass ein Alleinerziehender durch die Begründung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft entlastet und als Folge auch die Lage für die Kinder verbessert wird, im Unterhaltsvorschussrecht - ähnlich wie auch etwa im Sozialhilferecht - Rechnung tragen können; ein zwingender Grund für eine solche Bestimmung ist aber mit Rücksicht darauf, dass eine eheähnliche Lebensgemeinschaft keine der Ehe vollständig gleichkommende Bindung begründet, aus dem Verfassungsrecht nicht herzuleiten.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 VwGO sowie aus § 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO.
27Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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