Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 B 2228/02
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu gleichen Teilen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
1
G r ü n d e:
2Die wörtlich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. Oktober 2002, durch den der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist, gerichtete Beschwerde ist gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO unzulässig. Da sich die zur Begründung der Beschwerde vorgetragenen Ausführungen inhaltlich nicht mit dem Beschluss vom 22. Oktober 2002, sondern mit dem Beschluss vom 24. Oktober 2002 auseinander setzen, durch den das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 24 K 2130/02 abgelehnt hat, legt der Senat die Beschwerde gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO zugunsten der Antragsteller und deren erkennbarem Willen entsprechend im Sinne einer in der gegenwärtigen verfahrensrechtlichen Situation allein statthaften Beschwerde gegen den letztgenannten Beschluss aus.
3Diese Beschwerde ist jedoch gleichwohl als unzulässig zu verwerfen, weil sie entgegen § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht von einem Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt eingelegt worden ist. Dieser Mangel kann auch nicht durch die Nachreichung eines von einem Prozessbevollmächtigten im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO verfassten Schriftsatzes geheilt werden. Mit dem Vertretungserfordernis in § 67 Abs. 1 VwGO soll erreicht werden, dass dem Gericht nur ein von einem Rechtsanwalt geprüfter und gesichteter Streitstoff unterbreitet wird. Dies wäre bei der nachträglichen Heilung einer bereits bei Gericht eingegangenen Rechtsmittelschrift nicht ausreichend gewährleistet.
4Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 C 2.01 -, BayVBl. 2002, 678; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2002 - 16 A 3561/02 - und vom 22. Oktober 2002 - 16 B 2092/02 -.
5Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
6Der Senat hat Verfahren der vorliegenden Art in ständiger Rechtsprechung zum Sachgebiet der Jugendhilfe (§ 188 Satz 1 VwGO) gerechnet, für die Gerichtskostenfreiheit besteht (§ 188 Satz 2 VwGO).
7Z.B. Urteil vom 11. September 2001 - 16 A 1260/99 -.
8An dieser Rechtsprechung hält der Senat zur Wahrung der Einheit der Rechtsprechung nicht mehr fest.
9Vgl. Beschluss vom 2. August 2002 - 16 B 1212/02 -.
10Er folgt der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
11- vgl. Beschluss vom 19. Dezember 2001 - 9 B 90.01 -,
12das diese Streitigkeiten dem Abgabenrecht und nicht dem Sachgebiet der Jugendhilfe zurechnet.
13Unabhängig von § 188 Satz 2 VwGO sind im vorliegenden Verfahren wegen § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG keine Gerichtskosten zu erheben. Im Hinblick auf die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung, die - wie ausgeführt - im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats steht, muss zugunsten der Antragsteller in Betracht gezogen werden, dass sie das Beschwerdeverfahren in unverschuldeter Unkenntnis anfallender Gerichtskosten betrieben haben. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass der Rechtsgedanke des § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG künftig nur in solchen Fällen tragen kann, in denen der Verfahrensbeteiligte noch keine Gelegenheit hatte, sich auf die nunmehr zur Veröffentlichung vorgesehene Änderung der Rechtsprechung des Senats einzustellen.
14Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
15
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.