Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 A 3758/02
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht vorliegen bzw. nicht im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt sind.
3Es kann dahinstehen, ob, wie der Kläger meint, die Prüferin Frau Studiendirektorin T. befangen war. Der Kläger kann sich auf eine etwaige Befangenheit der Prüferin nicht (mehr) mit Erfolg berufen, weil er aus den zutreffenden Gründen in dem angefochtenen Urteil, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, die vermeintliche Befangenheit nicht vor der Wiederholungsprüfung und auch nicht vor Bekanntgabe des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung geltend gemacht hat. Entgegen seiner im Zulassungsverfahren vertretenen Auffassung war dem Kläger die vorherige Geltendmachung der aus seiner Sicht gegebenen Befangenheit der Prüferin zumutbar. Von dem Prüfling, der schon vor der Prüfung Anlass hat, eine Befangenheit des Prüfers zu besorgen, muss im Regelfall erwartet werden, dass er dies geltend macht, bevor er sich der Prüfung stellt, jedenfalls aber bevor er das Ergebnis der Prüfung erfährt.
4Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 6 B 36.92 -, NVwZ-RR 1993, 188; OVG NRW, Urteil vom 23. Februar 1993 - 15 A 1163/91 -, NWVBl 1993, 294 (295), m. w. N.
5Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger ausnahmsweise eine vorherige Geltendmachung der vermeintlichen Befangenheit von Frau Studiendirektorin T. nicht zugemutet werden konnte, sind nicht substantiiert dargelegt worden. Er trägt insofern lediglich vor, dass ein Prüfer "jetzt erst recht befangen sei", wenn er Kenntnis davon habe, dass ein gegen ihn vor der Prüfung gestellter Befangenheitsantrag abgelehnt worden sei. Einen allgemeinen Erfahrungssatz dieses Inhalts gibt es jedoch nicht. Es kann ohne objektive Anhaltspunkte, die der Kläger in Bezug auf Frau Studiendirektorin T. nicht aufgezeigt hat, nicht unterstellt werden, dass ein Prüfer, dem bekannt ist, dass gegen ihn vor der Prüfung ein Befangenheitsantrag gestellt worden ist, nicht bereit oder in der Lage ist, die Prüfungsleistungen unvoreingenommen zu bewerten.
6Frau Studiendirektorin T. war auch nicht aus anderen Gründen gehindert, als Prüferin bei der Wiederholungsprüfung mitzuwirken.
7Dabei kann dahinstehen, ob es im Zeitpunkt der Ablegung der Wiederholungsprüfung im Zuständigkeitsbereich des beklagten Prüfungsamtes die vom Kläger behauptete und vom beklagten Prüfungsamt im Zulassungsverfahren nicht substantiiert in Abrede gestellte "feste Regel" gab, dass bei einer Wiederholungsprüfung nur solche Prüfer herangezogen werden, die den Prüfling in der Zeit vor dem ersten (erfolglosen) Prüfungsversuch nicht ausgebildet haben und auch nicht Prüfer im ersten Prüfungsversuch waren. Bei Bestehen einer solchen "festen Regel" spricht unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) einiges dafür, dass von dieser Regel ohne sachlich rechtfertigenden Grund nicht abgewichen werden darf.
8Der Kläger beruft sich jedenfalls deshalb ohne Erfolg auf die von ihm geltend gemachte "feste Regel", weil nichts dafür ersichtlich ist, dass er eine etwaige aus diesem Grund bestehende fehlerhafte Besetzung des Prüfungsausschusses nicht vor der Wiederholungsprüfung, jedenfalls aber vor Bekanntgabe des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung beim beklagten Prüfungsamt geltend machen konnte. Er hat im Zulassungsverfahren nicht substantiiert dargelegt, dass ihm die angeführte "feste Regel" erst nachträglich bekannt geworden ist. Sein diesbezüglicher Vortrag, er habe von der "festen Regel" "erst zu einem sehr viel späteren Zeitpunkt" erfahren, ist auch nicht ansatzweise näher begründet worden.
9Einer Mitwirkung von Frau Studiendirektorin T. an der Wiederholungsprüfung des Klägers steht auch § 57 Abs. 2 Satz 1 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung vom 12. Dezember 1997, GV NRW S. 2, geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2001, GV NRW 2002, S. 2, (OVP n. F.) nicht entgegen. Danach sind in den Prüfungsausschuss mit Ausnahme einer Seminarausbilderin bzw. eines Seminarausbilders (§ 57 Abs. 1 Nr. 2 OVP n. F.) nur Personen zu berufen, die an der Ausbildung des Prüflings nicht beteiligt waren. Diese Regelung gilt jedoch nicht für die hier in Rede stehende Wiederholungsprüfung des Klägers. Nach Artikel II der Verordnung vom 19. Dezember 2001, GV NRW 2002, S. 2, gilt § 57 Abs. 2 Satz 1 OVP n. F. nur für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die ab dem 1. Februar 2002 in den Vorbereitungsdienst eingetreten sind bzw. eintreten. Hierzu gehört der Kläger nicht. Er trat am 1. Februar 1997 in den Vorbereitungsdienst ein. Für die Wiederholungsprüfung des Klägers galten deshalb gemäß § 71 Abs. 1 Buchstabe a der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung vom 12. Dezember 1997, GV NRW S. 2, die Vorschriften der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung vom 8. Juli 1994, GV NRW S. 626, geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 1996, GV NRW S. 482, (OVP a. F.). Danach ist die Mitwirkung von Frau Studiendirektorin T. nicht deshalb zu beanstanden, weil sie an der Ausbildung des Klägers vor seinem ersten erfolglosen Prüfungsversuch beteiligt war. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 OVP a. F. sollen die oder der Vorsitzende und ein Mitglied des Prüfungsausschusses an der Ausbildung des Prüflings nicht beteiligt und zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses unmittelbar an der Ausbildung des Prüflings beteiligt gewesen sein. Danach war ein Prüfungsausschuss grundsätzlich auch dann ordnungsgemäß besetzt, wenn sämtliche Prüfer an der vorherigen Ausbildung des Prüflings beteiligt waren.
10Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Prüfungsausschuss habe die Unterrichtsprobe des Klägers im Fach Latein fehlerfrei bewertet.
11Soweit der Kläger sich gegen die Kritik der Prüfer an der Auswahl des von ihm im Unterricht eingesetzten Textes wendet, ist sein Vortrag unsubstantiiert. Es mag zwar sein, dass ein lateinischer Text, der vom Autor als "grammatisches Übungsfeld" konzipiert worden ist, nicht nur zur Einübung der lateinischen Grammatik, sondern auch zur Vermittlung von Inhalten geeignet ist. Mit diesem allgemein gehaltenen Vortrag hat der Kläger jedoch nicht substantiiert dargelegt, dass der von ihm bei der Unterrichtsprobe konkret eingesetzte Text entgegen der Kritik der Prüfer hinreichend geeignet ist, das "Augenmerk" der Schüler auf den Aspekt der "Sensationsgier des Publikums", der den Schülern nach der Unterrichtskonzeption des Klägers nahe gebracht werden sollte, zu lenken. Diese Eignung des Textes haben die Prüfer mit der Begründung verneint, der lateinische Text verhalte sich lediglich am Rande, an zwei wenig bedeutsamen Stellen, zur Frage der "Sensationsgier des Publikums". Dem hat der Kläger im Zulassungsverfahren nicht widersprochen. Wird aber - unstreitig - der Aspekt "Sensationsgier des Publikums" in dem eingesetzten lateinischen Text lediglich am Rande behandelt, so ist unabhängig davon, dass der Autor ihn als "grammatikalisches Übungsfeld" konzipiert hat, nicht ersichtlich und auch nicht substantiiert vorgetragen, dass die Prüfer fehlerhaft rügen, der Text sei nicht hinreichend geeignet, den Schülern den Aspekt "Sensationsgier des Publikums" inhaltlich zu erschließen.
12Der Kläger hat weiter nicht substantiiert dargelegt, dass die Kritik der Prüfer, es fehle in der schriftlichen Unterrichtsplanung des Klägers ein "Lehrbuchvergleich", fehlerhaft ist. Es mag sein, dass der von den Prüfern erwartete "Lehrbuchvergleich" nicht bei allen "Latein-Fachseminaren in ganz NRW oder sogar in der Bundesrepublik" üblich ist. Dieser Vortrag des Klägers ist jedoch für sich allein nicht geeignet darzutun, dass der verlangte "Lehrbuchvergleich" nicht mehr vom Zweck der Prüfung gedeckt ist. Der Kläger setzt sich nämlich nicht damit auseinander, dass nach der Stellungnahme des Prüfers Dr. T1. vom 12. März 2000 in Bezug auf die Unterrichtsprobe des Klägers ein "Lehrbuchvergleich" "besonders nahe gelegen" habe, weil der vom Kläger verwendete lateinische Text - unstreitig - aus einem "überalterten" Lehrbuch stamme, das nicht auf den aktuellen "Lehrplan S I (NRW)" für das Fach Latein abgestimmt sei. Im Übrigen ist der Vortrag des Klägers auch deshalb unsubstantiiert, weil er übersieht, dass er sich in der Fußnote 1 auf S. 6 seiner schriftlichen Unterrichtsplanung selbstkritisch mit dem Inhalt des Lehrbuchs, aus dem der eingesetzte lateinische Text stammt, auseinander gesetzt hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich und auch nicht dargelegt, dass eine weiter gehende kritische Auseinandersetzung mit dem Lehrbuch in Form eines "Lehrbuch-vergleichs" nicht erwartet werden konnte.
13Soweit der Kläger sich gegen die in der Stellungnahme von Dr. T1. enthaltene Kritik wendet, die Behandlung der "Gladiatorenthematik" "im Anfangsunterricht" sei nicht angemessen, weil es sich um einen "besonders blutrünstigen Gegenstand der römischen Wirklichkeit" handele, ist sein Vortrag ebenfalls unsubstantiiert. Es mag sein, dass der "Gedanke der Gewaltverherrlichung" in antiken Texten die "damalige Zeit" und die "antiken Sitten" widerspiegelt. Damit allein ist jedoch nicht aufgezeigt, dass es angemessen ist, die "Gladiatorenthematik" "im Anfangsunterricht", also bei jüngeren Schülern, in der Weise (vertiefend) zu behandeln, wie dies in der schriftlichen Unterrichtsplanung des Klägers vorgesehen und in der Unterrichtsprobe erfolgt ist.
14Es bestehen schließlich keine ernstlichen Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Prüfungsausschuss habe die Unterrichtsprobe des Klägers im Fach Evangelische Religionslehre fehlerfrei bewertet.
15Unsubstantiiert ist der Vortrag des Klägers, es sei bei den Schülern zu keinem Zeitpunkt zu "Missdeutungen" gekommen. Im Tafelbild sei offensichtlich gewesen, dass es sich um eine "doppelte Kodierung" gehandelt habe. Dies sei von den Schülern "(mit anderen Worten) durchaus angezeigt" worden.
16Der Vortrag ist unsubstantiiert, weil der Kläger weder anhand des von ihm angesprochenen Tafelbildes noch auf der Grundlage konkreter Äußerungen der Schüler nachprüfbar aufgezeigt hat, dass es tatsächlich nicht zu "Missdeutungen" seitens der Schüler gekommen ist. Er hat im Zulassungsverfahren das Tafelbild nicht näher beschrieben und auch keinen Schülerbeitrag dargelegt, der seine Behauptung stützen könnte. Es ist mit Blick auf das Darlegungserfordernis gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO und die prüfungsrechtliche Obliegenheit des Klägers, substantiierte Einwände gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen vorzutragen,
17vgl. nur zu der letztgenannten Pflicht: OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2002 - 19 A 879/02 -, m.w.N.,
18mangels eines diesen Anforderungen entsprechenden Vortrags des Klägers nicht Aufgabe des Senats, die Richtigkeit der unsubstantiierten Behauptungen des Klägers aufzuklären. Deshalb bedarf es auch keiner näheren Prüfung, ob die Kritik der Prüfer in ihrer Stellungnahme vom 1. März 2000, der Kläger habe die "doppelte Kodierung" des eingesetzten Textes und die dadurch entstandenen "Miss-deutungen" nicht reflektiert, entsprechend dem Vortrag des Klägers darauf abzielt, dass es im Unterricht zu "Missdeutungen" seitens der Schüler gekommen sei, oder ob die Prüfer vielmehr kritisieren, dass in der schriftlichen Unterrichtsplanung des Klägers eine Reflexion der "doppelten Kodierung" des Textes fehle, und damit ein Begründungsmangel der schriftlichen Unterrichtsplanung gerügt wird. Im letztgenannten Fall ginge der Vortrag des Klägers im Zulassungsverfahren am Kern der Prüferkritik vorbei.
19Unsubstantiiert ist der Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht habe seine "treffenden Gegenargumente" nicht ausreichend gewürdigt und dem "prüfungs-spezifischen Beurteilungsspielraum der Prüfer" zugerechnet. Welche "treffenden Gegenargumente" gemeint sind, hat der Kläger im Zulassungsverfahren nicht näher dargelegt.
20Er macht weiter ohne Erfolg geltend, dass das Verwaltungsgericht wie die Prüfer die "ganz und gar nicht fehlerhaften" Äußerungen der Schüler hinsichtlich der Begriffe "gegensätzlich" und "unvereinbar" als fehlerhaft gewertet habe, obwohl "keine besonderen theologischen Kenntnisse vorliegen dürften". Der Vortrag ist ebenfalls unsubstantiiert. Der Kläger hat nicht konkret dargelegt, dass und aus welchen Gründen die Überprüfung der Richtigkeit der Prüferkritik eine besondere (theologische) Fachkunde erfordert. Sein Vortrag beschränkt sich auf eine dahingehende Behauptung.
21Der Kläger macht hinsichtlich der von den Prüfern beanstandeten "Zielsetzung der Textauswahl" ohne Erfolg geltend, die Klärung der Frage, ob der wissenschaftliche Hintergrund Heisenbergs zur Durchdringung von inhaltlichen Aussagen nachhaltig hätte beitragen können, sei Aufgabe eines anderen Faches. Wenn diese Aufgabe nicht im Fach Evangelische Religionslehre erfüllt werden kann, ist dies eine Bestätigung der Richtigkeit der Prüferkritik, der vom Kläger eingesetzte Text von Heisenberg sei für die von ihm im Fach Evangelische Religionslehre unterrichteten Schüler ungeeignet.
22Unsubstantiiert ist schließlich der Vortrag des Klägers, es sei "mehr als fraglich", ob die Schüler zum Verständnis des Textes Heisenbergs Unschärferelation "in extenso" hätten kennen müssen. "Man" hätte "damit" die Schüler in ein "wissenschaftliches Verwirrspiel" gezogen. Der Kläger hat weder näher dargelegt, dass für das Verständnis des Textes von Heisenberg Kenntnisse der Unschärferelation nicht erforderlich sind, noch im Einzelnen begründet, dass und aus welchen Gründen die Schüler in ein "wissenschaftliches Verwirrspiel" hineingezogen worden wären.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 GKG.
24Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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