Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 4234/01

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 29. August 2001 ist wirkungslos.

Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 127.822,97 EUR (= 250.000,- DM) festgesetzt.


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