Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 B 1852/02

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 5. September 2002 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für beide Instanzen - für das erstinstanzliche Verfahren unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 5. September 2002 - auf 1.000,00 EUR festgesetzt.


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