Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 3 A 3710/99
Tenor
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund der Kostenentscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu voll- streckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist seit dem 14. Dezember 1992 Eigentümer des Grundstücks Ge- markung Flur 16 Flurstück 410 ( Straße 2).
3Die Straße wurde im Jahr 1989 bautechnisch fertiggestellt. Ursprünglich war die Straße von den Festsetzungen des Fluchtlinienplanes Nr. 2201 vom 29. März 1939 erfasst, den der Rat der Stadt mit Beschluss vom 26. September 1991 aufhob. Mit Verfügung vom 16. Juni 1993 erteilte der Regie- rungspräsident seine nachträgliche Zustimmung zum Ausbau der Straße. Die Verfügung nimmt Bezug auf einen beigefügten Lageplan, in dem die Abgrenzung des südlichen Endes der Erschließungsanlage in Höhe der südlichen Grenze des Flur- stücks 167/4 vorgenommen ist.
4Unter dem 22. Juni 1993 erließ der Beklagte zunächst einen Erschließungsbeitragsbescheid über 9.021,83 DM zu Lasten des Rechtsvorgängers des Klägers, Herrn . Nachdem Beitreibungsbemühungen fruchtlos verlaufen waren und die Beitragsforderung gegen Herrn befristet niedergeschlagen worden war, zog der Beklagte mit Bescheid vom 7. Mai 1997 den Kläger zu einem Erschließungsbeitrag für die Straße in Höhe von 9.021,69 DM heran.
5Auf den Widerspruch des Klägers setzte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 1997 den Erschließungsbeitrag auf 8.560,33 DM herab und wies den Widerspruch im übrigen zurück. In der Begründung des Widerspruchsbescheides führte der Beklagte u.a. aus, die begrünte Fläche im Einmündungsbereich zur Straße sei hinsichtlich des Flurstücks 1446/151 in die Aufwandsverteilung einzube- ziehen, da es sich um ein bebaubares und von der Warsteiner Straße erschlossenes Grundstück handele.
6Mit seiner am 20. August 1997 erhobenen Klage hat der Kläger im wesentlichen geltend gemacht: Es spreche vieles dafür, dass es sich bei der Straße um eine vorhandene Straße im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB handele. Unabhängig davon sei dem früheren Eigentümer ausweislich der Verwaltungsvorgänge des Beklagten das Grundstück Straße 2 "straßenbaukostenfrei" veräußert worden. Ferner habe der Beklagte unter dem 31. Juli 1984 eine Erschließungsbeitragsbescheinigung für das Grundstück ausgestellt und dort ausgeführt, das Grundstück werde zu einem Erschließungsbeitrag nicht mehr veranlagt. Auch der zwar möglicherweise rechtswidrig ergangene, aber inzwischen bestandskräftige Erschließungs- beitragsbescheid zu Lasten des früheren Eigentümers stehe seiner - des Klä- gers - Heranziehung entgegen. Im übrigen sei die Beitragsforderung verjährt. Mit der Aufhebung des Fluchtlinienplanes Nr. 2201 hätten die Voraussetzungen für die Ent- stehung der sachlichen Beitragspflicht vorgelegen. Die Zustimmung der Bezirksregie- rung zum Straßenausbau sei gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 BauGB a.F. entbehrlich gewesen, weil es sich bei der Straße um eine Erschließungsanlage innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils gehandelt habe, für die die Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht erforderlich gewesen sei.
7Der Kläger hat beantragt,
8den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 7. Mai 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 1997 aufzuheben.
9Der Beklagte hat beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Zur Begründung hat er u.a. geltend gemacht: Die Straße sei keine vorhandene Straße im Sinne von § 242 Abs. 1 BauGB. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesbaugesetzes habe es jedenfalls an einer Straßenbeleuchtung, einem Straßenkanal und dem vollständigen Ausbau der Gehwege gefehlt. Das Flurstück 410 sei auch nicht "straßenbaukostenfrei", sondern lediglich "straßenlandfrei" veräußert worden. Die vom Kläger in Bezug genommenen Vermerke in den Verwaltungsvorgängen bezögen sich allein auf das Flurstück 409. Die Erschließungsbeitragsbescheinigung vom 31. Juli 1984 sei nicht an den Kläger gerichtet und würde im übrigen - stünde sie der streitigen Beitragsfestsetzung entgegen - einem unzulässigen Beitragsverzicht gleichkommen. Eine plangemäße Herstellung unter Geltung des Fluchtlinienplanes sei jedenfalls deshalb nicht erfolgt, weil der Fluchtlinienplan für die Straße eine Breite von 8,50 m festgesetzt habe, die tatsächliche Ausbaubreite jedoch 8,92 bis 9,10 m betrage und ein diesbezüglicher Mehrkostenverzicht nicht erklärt worden sei. Die Zustimmung der Bezirksregierung nach § 125 Abs. 2 BauGB a.F. sei entgegen der Auffassung des Klägers erforderlich gewesen, da - auch unter Berücksichtigung der vorhandenen Bebauung - ein erheblicher Spielraum bei der Ausgestaltung der Straße bestanden habe. Der an Herrn gerichtete Erschließungsbeitragsbescheid stehe der Veranlagung des Klägers nicht entgegen, weil erst mit dem vorliegend streitigen Bescheid der nach materiellem Recht persönlich Beitragspflichtige herangezogen worden sei. Im übrigen hätte andernfalls ein Duldungsbescheid gegen den Kläger erlassen werden müssen, wodurch Einwendungen gegen die Heranziehung selbst abgeschnitten worden wären. Insoweit sei der Kläger durch den Erlass eines neuen Beitragsbescheides besser gestellt worden.
12Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Bei der Begründung ist es der Rechtsauffassung des Beklagten im wesentlichen gefolgt. Allerdings spreche Überwiegendes dafür, dass die Erschließungsan- lage Straße entgegen der Annahme des Beklagten nach dem durch den tatsächlichen Ausbau vermittelten Eindruck bis zur Fahrbahn der Straße reiche. Doch sei es nach § 125 Abs. 2 BauGB in der nunmehr geltenden Fassung für die Entstehung der Beitragspflicht weder von Belang, dass es - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 BauGB n.F. - für den "Restabschnitt" der Straße an einer Zustimmung des Regierungspräsidenten fehle, noch sei in irgendeiner Weise ersichtlich, dass sich bei einer Hinzunahme dieses Straßenteils die Höhe des streitigen Beitrags reduzieren würde.
13Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 27. Juni 2002 die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Während des Zulassungsverfahrens hat der Beklagte durch Bescheid vom 7. Dezember 2000 den an den früheren Eigentümer gerichteten Erschließungsbeitragsbescheid aufgehoben.
14Mit seiner rechtzeitig eingegangen Berufungsbegründung macht der Kläger geltend: Die Beitragsfestsetzung verstoße gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung. Denn gegenüber seinem Rechtsvorgänger, Herrn , liege eine wirksame und zudem bestandskräftige Beitragsfestsetzung vor. Die Rücknahme des zu Lasten von Herrn ergangenen Beitragsbescheides durch Verfügung vom 7. Dezember 2000 sei rechtswidrig. Die Aufhebung dieses Abgabenbescheides sei gemäß §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW i.V.m. § 169 Abs. 1 AO nicht mehr zulässig gewesen, weil die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen gewesen sei. Schon deshalb werde sein - des Klägers - Widerspruch gegen die Aufhebungsverfügung Erfolg haben. Unabhängig davon sei die Aufhebungsverfügung auch deshalb rechtswidrig, weil sie aus Gründen erlassen worden sei, die schon im Widerspruchsverfahren hätten vorgebracht werden können. Sie leide deshalb an einem Ermessensfehler. Darüber hinaus sei die Beitragsforderung gegenüber ihm - dem Kläger - entweder verjährt oder aber noch gar nicht entstanden. Grenze man die Erschließungsanlage " Straße" wie der Beklagte ab und nehme deshalb an, dass sie in Höhe der südlichen Grenze des Grundstücks Straße 319, Flurstück 167/4, ende, sei die Erschließungsbeitragspflicht vor 1993 begründet worden. Der Zustimmung des Regierungspräsidenten nach § 125 BauGB a.F. Dem Verwaltungsgericht sei nicht zu entnehmen, dass der nunmehr an Stelle der Bezirksregierung zuständige habe es nicht bedurft, weil der Verlauf der Straße durch die angrenzende Bebauung derart festgelegt gewesen sei, dass es einer Planungsentscheidung gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 BauGB a.F. nicht mehr bedurft habe. Der Anwendungsbereich der Vorschrift sei dabei keineswegs nur auf solche Fälle begrenzt, in denen die Bebauung unmittelbar bis an den Straßenrand reiche. Folge man hingegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, nach der die Erschließungsanlage " Straße" auch den Einmündungsbereich zur Straße hin umfasse, fehle es an den Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 BauGB n.F. Dem Verwaltungsvorgang sei nicht zu entnehmen, dass die nunmehr an Stelle der Bezirksregierung zuständige Gemeinde geprüft habe, ob die Erschließungsanlage hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht festgestellten "Reststrecke" den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 6 BauGB entspreche. Zumindest sei es notwendig gewesen, insoweit eine nachträgliche (ergänzende) Zustimmung der Bezirksregierung einzuholen, was durch die Neufassung des § 125 BauGB keineswegs ausgeschlossen worden sei, sondern mittels der Überleitungsvorschrift des § 233 BauGB möglich gewesen sei.
15Der Kläger beantragt,
16das angefochtene Urteil zu ändern und den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 7. Mai 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 1997 aufzuheben.
17Der Beklagte beantragt,
18die Berufung zurückzuweisen,
19und trägt zur Begründung im wesentlichen vor: Der an Herrn gerichtete Heranziehungsbescheid stehe der Veranlagung des Klägers nicht entgegen. Der Bescheid sei gegenüber Herrn nicht wirksam geworden. Bei der Zustellung des Bescheids durch Niederlegung sei Herr nicht mehr unter der Zustelladresse wohnhaft gewesen; er habe den niedergelegten Beitragsbescheid auch nicht abgeholt. Die Übermittlung des Bescheides per einfache Post mit Begleitschreiben vom 13. Oktober 1993 sei - wie sich aus dem Text des Schreibens ergebe - ohne Bekanntgabewillen erfolgt. Unabhängig davon spreche für die Zulässigkeit einer hier ggfl. vorliegenden Doppelveranlagung, dass erst mit dem zweiten Bescheid die Zahlungsverpflichtung des richtigen Beitragspflichtigen begründet worden sei. Zudem sei die Heranziehung des Klägers erforderlich gewesen, um die Haftung des Grundstücks für die Beitragsforderung zu erreichen. Die Realisierung der Beitragsforderung gegen den Voreigentümer Uhlenbroch mittels eines gegen den Kläger gerichteten Bescheides auf Duldung der Vollstreckung in das Grundstück hänge nämlich von dem Bestehen einer persönlichen Beitragsforderung ab. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein Duldungsbescheid zwar nicht nichtig, dem ein bestandskräftiger Bescheid gegen einen Nichteigentümer vorausgegangen sei, ob er aber (einfach) rechtswidrig sei, habe das Gericht offengelassen. Darüber hinaus liege nunmehr auch keine Doppelveranlagung mehr vor, nachdem er den gegenüber Herrn erlassenen Beitragsbescheid inzwischen aufgehoben habe. Für die seitens des Klägers erfolgte Anfechtung der Aufhebungsverfügung bestehe kein Rechtsschutzinteresse, da der an Herrn gerichtete Festsetzungsbescheid keine den Kläger begünstigende Regelung enthalten habe. Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts sei die Beitragspflicht im übrigen erst am 1. Januar 1998 entstanden, so dass die Aufhebung des gegenüber Herrn ergangenen Bescheides innerhalb der Festsetzungsfrist erfolgt sei. Der gegen die Aufhebungsverfügung gerichtete Widerspruch des Klägers sei bisher nicht beschieden worden, um den Ausgang des vorliegenden Berufungsverfahrens abzuwarten. Die Beitragspflicht sei auch entstanden und nicht inzwischen verjährt. Gehe man von der im Verwaltungsverfahren zugrunde gelegten Abgrenzung der Erschließungsanlage aus, sei die planungsrechtlich rechtmäßige Herstellung (erst) mit der Zustimmung der Bezirksregierung vom 16. Juni 1993 gegeben gewesen. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend dargetan, dass die Einholung dieser Zustimmung erforderlich gewesen sei. Grenze man die Erschließungsanlage hingegen wie in dem angefochtenen Urteil ab, umfasse sie also auch den Einmündungsbereich zur Straße, sei die Beitragspflicht mit der Neufassung des § 125 Abs. 2 BauGB zum 1. Januar 1998 entstanden. Ab diesem Tage habe nicht mehr die Möglichkeit bestanden, eine Zustimmung der Bezirksregierung nach § 125 Abs. 2 BauGB a.F. einzuholen. § 233 BauGB sei nicht anwendbar, weil mit § 242 BauGB eine spezielle Überleitungsvorschrift für den Bereich des Erschließungsrechts existiere. Sehe man dies mit einem Teil der Kommentarliteratur anders, scheide die Einholung einer Zustimmung nach § 125 Abs. 2 BauGB a.F. hier jedenfalls deshalb aus, weil vor dem 1. Januar 1998 kein förmliches Verfahren eingeleitet gewesen sei, nämlich ein Antrag auf (ergänzende) Zustimmung hinsichtlich der "Reststrecke" nicht gestellt und eine Zustimmung hinsichtlich der abgerechneten Teilstrecke bereits erteilt gewesen sei. Die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 BauGB n.F. lägen hinsichtlich jener Reststrecke, die von der erteilten Zustimmung des Regierungspräsidenten nicht umfasst sei, vor. Die Herstellung der Verkehrsfläche genüge nämlich den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 6 BauGB.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Die vom Senat zugelassene und auch im übrigen zulässige Berufung ist unbegründet.
23Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er findet seine Rechtsgrundlage in der Satzung der Stadt über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages vom 6. Juni 1988 i.V.m. § 127 ff. BauGB.
241. Entgegen der im Berufungsverfahren vom Kläger vertretenen Auffassung ist der Senat einerseits der Auffassung, dass die Beitragspflicht bei Erlass des angefochtenen Beitragsbescheides nicht verjährt war, weil - wie das Verwaltungsgericht richtigerweise angenommen hat - die Herstellung der Straße unter Geltung des § 125 Abs. 2 BauGB a.F. der Zustimmung des Regierungspräsidenten bedurfte. Denn hinsichtlich der Fahrbahnbreite, der Ausgestaltung der Wendemöglichkeit am nördlichen Ende der Straße sowie des Straßenverlaufs im südlichen Abschnitt (ab dem nördlichen Grenzpunkt des Flurstücks 1446/151) bestanden nicht unerhebliche Variationsmöglichkeiten, welche die Annahme, die Herstellung der Erschließungsanlage habe keinen Bebauungsplan erfordert, ausschließen.
25Zu Variationsmöglichkeiten, die als geringfügig vernachlässigt werden können, vgl. die Beschlüsse des Senats vom 15. Mai 1997 - 3 B 1950/94 -, und vom 14. März 1997 - 3 B 2468/95 -, OVG NW RSE § 125 BBauG/BauGB Planerfordernis
262. Andererseits steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Beitragspflicht inzwischen entstanden ist.
27a) Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass die Erschließungsanlage " Straße" nicht in der Höhe der südlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks 167/4 endet, sondern darüber hinaus jedenfalls bis zu den (auf dem Flurstück 436 gelegenen) Gehweganlagen der Straße reicht. Die gegenteilige Beurteilung des Beklagten im Verwaltungsverfahren, die Straße stelle sich ab der südlichen Grenze des Flurstücks 167/4 als Bestandteil der Erschließungsanlage Straße dar, trifft nicht zu. Nach dem maßgeblichen Eindruck von der Örtlichkeit, der bei natürlicher Betrachtungsweise entsteht und der dem Senat hinreichend durch die vorliegenden Fotos und Pläne vermittelt worden ist, handelt es sich bei der an die östliche Seite der Straße angrenzenden (dreieckig geschnittenen) Grünfläche (u.a. Flurstück 1446/151) jedenfalls nicht um Straßenbegleitgrün der Straße und damit nicht um eine dieser Erschließungsanlage zuzurechnende Teileinrichtung. Dagegen spricht maßgeblich die Tiefe der Ausdehnung dieser Grünfläche entlang der Straße, welche die Tiefe der westlich der Straße und an der nördlichen Seite der Straße gelegenen Grünanlagen um mehr als das Einfache übersteigt. Auch der Beklagte hat ausweislich des Widerspruchsbescheides - in Übereinstimmung mit dem Kläger - nicht angenommen, dass die östlich gelegene Grünfläche einer Erschließungsanlage zuzurechnen ist, sei es im Sinne einer selbständigen Anlage oder einer Teileinrichtung (vgl. zu letzterem auch den bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Vermerk des Beklagten vom 14. Oktober 1992); dies wird durch den Umstand verdeutlicht, dass das Flurstück 1446/151 auf den Widerspruch des Klägers hin als Bauland in die Verteilung des für die Herstellung der Straße angefallenen Erschließungsaufwandes einbezogen worden ist. Gehört die östlich der Straße gelegene Grünfläche mithin nicht zur Erschließungsanlage Straße, gibt es für den Betrachter in der Örtlichkeit keinen hinreichenden Anhalt dafür, dass Fahrbahn und Bürgersteige der Straße ab der südlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks 167/4 Teileinrichtungen der Straße wären. Bei natürlicher Betrachtungsweise drängt sich vielmehr der Eindruck auf, dass Fahrbahn und Gehweg am südlichen Ende der Straße auch über die im Verwaltungsverfahren gezogene Grenze hinaus jedenfalls bis zu den Gehwegen der Straße Bestandteil der Erschließungsanlage Straße sind.
28b) Der Umstand, dass sich die Erschließungsanlage Straße mithin über die Höhe der südlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks 167/4 hinaus erstreckt, die unter dem 16. Juni 1993 erteilte Zustimmung des Regierungspräsidenten zum Ausbau der Straße ausweislich des in Bezug genommenen Lageplans und der dort vorgenommenen Markierung der Erschließungsanlage jedoch ausschließlich die Teilstrecke nördlich der südlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks 167/4 betraf, begründet indes nicht die vom Kläger unter diesen Voraussetzungen vertretene Beurteilung, die Erschließungsbeitragspflicht sei mangels rechtmäßiger Herstellung der Erschließungsanlage bisher nicht entstanden. Vielmehr trifft im Ergebnis die Annahme des Verwaltungsgerichts zu, mit dem Inkrafttreten des § 125 Abs. 2 BauGB n.F. sei die hinsichtlich der südlichen "Reststrecke" bestehende Planrechtswidrigkeit geheilt worden.
29aa) Die Planrechtmäßigkeit der Herstellung der "Reststrecke" ergibt sich wegen der auch für diese Straßenstrecke gegebenen Variationsmöglichkeiten nicht bereits aus § 125 Abs. 2 Satz 2 BauGB a.F.
30bb) § 125 Abs. 2 BauGB n.F. ist anwendbar. Für die in der Literatur von Stadler,
31Umlegungsrecht und Erschließungsrecht - Änderungen durch die BauGB-Novelle 1998, ZfBR 1998, 12 (15 f.),
32vertretene Ansicht, vor dem 1. Januar 1998 begonnene Erschließungsmaßnahmen, für die eine Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich gewesen sei, seien generell nach § 125 Abs. 2 BauGB a.F. "abzuwickeln", findet sich im Gesetz kein genügender Anhaltspunkt, namentlich nicht in dem von Stadler angeführten § 233 BauGB. Dabei kann dahinstehen, ob die letztgenannte Vorschrift auf das Zustimmungsverfahren überhaupt Anwendung finden kann, wogegen Bedenken bestehen.
33Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., § 7 Rdn. 19; a.A.: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 125 Rdn. 14, Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 1. August 2002, § 125 Rdn. 7b.
34Denn § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB bestimmt die Weitergeltung früheren Rechts nur für Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind. Das Zustimmungsverfahren nach § 125 Abs. 2 BauGB a.F. kann aber nicht ab Beginn oder Abschluss der bautechnischen Herstellung der Erschließungsanlage, sondern erst ab Stellung eines entsprechenden Antrags der Gemeinde beim Regierungspräsidenten bzw. der Bezirksregierung als in diesem Sinne eingeleitet angesehen werden.
35Vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, sowie Battis/Krautzberger/Löhr, jeweils a.a.O.
36Ein solches eingeleitetes und noch nicht abgeschlossenes Verfahren betreffend die Straße war am 1. Januar 1998 - wie der Beklagte zu Recht herausgestellt hat - nicht anhängig. Die Zustimmung für den nördlichen Teil der Straße war bereits 1993 erteilt worden, für die südliche "Reststrecke" der Straße bis zur Straße ist eine solche Zustimmung durch den Beklagten nie beantragt worden.
37cc) Die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 BauGB n.F. waren bei seinem Inkrafttreten erfüllt.
38Die "Reststrecke" entspricht - wie der Beklagte dargetan hat - den in § 1 Abs. 4 bis 6 BauGB bezeichneten materiell-rechtlichen Anforderungen, was auch der Kläger nicht in Zweifel zieht. Damit ist der Tatbestand des § 125 Abs. 2 BauGB n.F. erfüllt. Denn die von § 125 Abs. 2 BauGB n.F. geforderte Prüfung ist allein auf das Vorliegen der Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 6 BauGB bezogen, deren Feststellung nach Maßgabe der alten Fassung der Vorschrift der höheren Verwaltungsbehörde oblag. Damals und nunmehr geht es einzig um die Frage, ob die gewählte Ausbauvariante rechtmäßiges Resultat einer den Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 bis 6 BauGB genügenden Planung sein kann.
39Vgl. zum alten Rechtszustand: BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 - 8 C 77.88 - ZMR 1990, 352.
40§ 125 Abs. 2 BauGB n.F. verlangt hingegen nicht die Vornahme eines Planungsakts, erfordert also nicht einen der Gemeinde und dort dem nach Kommunalverfassungsrecht zuständigen Organ vorbehaltenen Abwägungsvorgang gemäß § 1 Abs. 5 und 6 BauGB.
41So allerdings insbesondere Driehaus, a.a.O., § 7 Rdn. 24 ff.
42Dagegen spricht nach Auffassung des Senats durchgreifend der Umstand, dass mit der Neufassung des § 125 Abs. 2 BauGB einzig ein Zuständigkeitswechsel beabsichtigt war.
43So im Ausgangspunkt auch Driehaus, a.a.O., § 7 Rdn. 18; vgl. auch Bericht des Ausschusses für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, BT-Drucks. 13/7589, S. 28.
44Dies verdeutlicht der Wortlaut des Gesetzes, der als Gegenstand der früher von der höheren Verwaltungsbehörde und nunmehr von der Gemeinde vorzunehmenden Prüfung wortgleich die "in § 1 Abs. 4 bis 6 bezeichneten Anforderungen" in Bezug nimmt, ohne ausdrücklich oder auch nur mittelbar etwaige nach der Gesetzesneufassung einzuhaltende Verfahrensanforderungen anzusprechen. Demgegenüber besteht kein durchgreifender Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber über einen Zuständigkeitswechsel hinaus zugleich eine Änderung des Prüfungsinhalts herbeiführen wollte, nämlich die Ersetzung der Rechtsprüfung durch ein Planungsverfahren. Die Annahme einer solchen Gesetzesänderung i.S. der Normierung eines Planungsaktes, der bei gegebenem Anlass im erschließungsbeitragsrechtlichen Streitverfahren incidenter zu überprüfen wäre,
45vgl. dazu die Ausführungen bei Driehaus, a.a.O., § 7 Rdn. 22, 24 f., und Ludyga/Hesse, Erschließungsbeitrag, 17. EL Oktober 2001, § 125 BauGB Rn. 56,
46hätte in der Praxis nur schwer zu bewältigende Auswirkungen. Der Gemeinde wäre nämlich ein Planungsverfahren auferlegt, das mangels jedweder Regelung von Förmlichkeiten besonders angreifbar und fehleranfällig wäre. So sichert beim Bebauungsplan etwa ein vom Gesetzgeber bis in die Einzelheiten vorgeschriebenes Beteiligungsverfahren (§ 3 ff. BauGB) die vollständige Erfassung aller abwägungsrelevanten Belange. Ähnliche Verfahrensvorschriften gewährleisten auch die materiell rechtmäßige Durchführung von Planfeststellungsverfahren, vgl. etwa § 17 Bundesfernstraßengesetz. Darüber hinaus sind mit den vorgenannten Gesetzen Vorschriften erlassen worden, die nachträgliche Einwendungen gegen ergangene Planungsakte beschränken oder ausschließen (vgl. etwa § 4 Abs. 3, § 214 Abs. 3 Satz 2, § 215 BauGB, § 17 Abs. 4 und 6c Bundesfernstraßengesetz). Die Annahme, dass der Gesetzgeber den Gemeinden gerade im Anwendungsbereich des § 125 Abs. 2 BauGB, also in Fällen, in denen die städtebauliche Entwicklung und Ordnung keine Bauleitpläne erfordert (§ 1 Abs. 3 BauGB), sondern eine "Grobabstimmung" reicht,
47Ludyga/Hesse, a.a.O.,
48ein Planungsverfahren ohne ein derartiges "sicherndes Netz" aufbürden wollte, liegt hiernach fern. In dieser Richtung bietet auch das Gesetzgebungsverfahren keine Anhaltspunkte. Die Neufassung des § 125 Abs. 2 BauGB ist offensichtlich unter dem Gesichtspunkt der Zuständigkeitskonzentration und damit als Verfahrensvereinfachung - als Konsequenz aus dem Wegfall des Anzeigeverfahrens für Bebauungspläne und zur Stärkung der kommunalen Planungshoheit - betrachtet worden; die vorerwähnten verfahrensrechtlichen Besonderheiten eines Planungsverfahrens wurden dabei nicht ansatzweise in den Blick genommen.
49Vgl. erneut den Bericht des Ausschusses für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau a.a.O.
503. Ist die Beitragspflicht mithin am 1. Januar 1998 entstanden, steht der Heranziehung des Klägers auch nicht die frühere Veranlagung seines Rechtsvorgängers entgegen, wobei dahinstehen kann, ob der an Herrn ergangene Beitragsbescheid durch Bekanntgabe wirksam geworden ist. Sollte das vom Kläger angeführte Verbot der Doppelveranlagung anzuerkennen sein,
51offengelassen vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 21. Oktober 1983 - 8 B 29.82 -; befürwortend etwa Driehaus, a.a.O., § 24 Rdn. 14; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 27. März 1998 - 15 A 3421/94 - ZMR 1999, 135
52und sollte es zudem hier einschlägig sein, ist seine Verletzung nicht mehr zu besorgen, seitdem der Beklagte während des Berufungszulassungsverfahrens mit Verfügung vom 7. Dezember 2000 den an Herrn gerichteten Bescheid mit Wirkung ex tunc aufgehoben hat. Die gegen die Rechtmäßigkeit der Aufhebung vom Kläger vorgetragenen Einwände greifen nicht durch, wobei zu seinen Gunsten unterstellt werden kann, dass er bezüglich des Aufhebungsbescheides widerspruchsbefugt ist und den Bescheid deshalb zulässigerweise angefochten hat. Da die Beitragspflicht - wie dargestellt - erst zum 1. Januar 1998 entstanden ist, kann die Festsetzungsfrist (§§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW ,169 AO) nicht abgelaufen sein, was der Aufhebung des an Herrn gerichteten Bescheides im Jahre 2000 womöglich entgegenstände. Das vom Kläger zum Gesichtspunkt der Ermessensausübung angeführte Urteil des Bundesfinanzhofs,
53Urteil vom 26. März 1991 - VII R 15/89 -, BStBl. 1991, 552,
54betrifft eine Klage auf Rücknahme eines rechtswidrigen bestandskräftigen Verwaltungsaktes, wobei der Kläger versäumt hat, seine Einwände gegen den Bescheid rechtzeitig, nämlich vor Eintritt der Bestandskraft, in einem Rechtsbehelfsverfahren vorzubringen. Dieser Entscheidung lässt sich für den vorliegenden Fall lediglich entnehmen, dass der Beklagte berechtigt gewesen wäre, einen Antrag von Herrn auf Rücknahme des an ihn gerichteten Erschließungsbeitragsbescheides ermessensfehlerfrei mit der Begründung abzulehnen, dass er das Fehlen des Grundeigentums durch Widerspruch gegen den Bescheid hätte geltend machen können. Das Urteil lässt indessen nicht den Schluss zu, dass die Behörde in solchen Fällen von Rechts wegen verpflichtet wäre, von einer Rücknahme abzusehen.
55Andere Bedenken gegen die Rücknahme des an Herrn adressierten Beitragsbescheides ergeben sich auch nicht bei einer weiteren Überprüfung von Amts wegen. Rechtsgrundlage sind §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG NRW, § 130 Abs. 1 AO. Dabei handelt es sich bei dem gegenüber Herrn erlassenen Beitragsbescheid um einen ausschließlich belastenden Verwaltungsakt, dessen Rücknahme nicht den einschränkenden Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 und 3 AO unterliegt. Der an Herrn gerichtete Beitragsbescheid des Beklagten begründete oder bestätigte weder ein Recht noch einen rechtlich erheblichen Vorteil des Klägers i.S.v. § 130 Abs. 2 AO. Dies gilt auch, falls anzunehmen sein sollte, dass der zu Lasten von Herrn ergangene Bescheid für die Dauer seiner Existenz "Sperrwirkung" hinsichtlich einer Veranlagung des Klägers besaß. Ob ein Verwaltungsakt für seinen Adressaten oder einen Dritten ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet, ist allein nach seinem Regelungsgehalt (Inhalt i.S.v. § 124 Abs. 1 Satz 2 AO) zu beurteilen. Maßgeblich ist, dass sich der Verwaltungsakt jedenfalls auch auf eine Begünstigung richtet; der Umstand, dass sich die getroffene Regelung für den Adressaten oder einen Dritten vorteilhaft auswirkt, reicht für sich nicht aus.
56Vgl. inbesondere Knoke, Rechtsfragen der Rücknahme von Verwaltungsakten, 1989, Seite 50 f; vgl. ferner Erichsen, in: ders. (Hrsg.), Allgemeines Verwaltungsrecht, 11. Aufl., § 16 Rdn. 8.
57Der Regelungsgehalt des an Herrn gerichteten Beitragsbescheides erschöpfte sich in belastenden Regelungen zu dessen Nachteil, nämlich in der Festsetzung des Erschließungsbeitrages und in einem darauf bezogenen Leistungsgebot. Der Bescheid enthält weder ausdrücklich noch implizit eine Regelung, mit der gleichsam eine "Auswahlentscheidung" zwischen Herrn als Beitragsschuldner und dem Kläger getroffen wurde, die den Kläger im Verhältnis zu seinem Rechtsvorgänger begünstigen sollte. Der Beklagte wollte - wie sich aus der (für die Ermittlung des Regelungsgehalts heranzuziehenden) Begründung des Bescheides zweifelsfrei ergibt - entsprechend den gesetzlichen Vorgaben denjenigen in Anspruch nehmen, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Grundstückseigentümer war, und hat sich bei der Bestimmung des Beitragsschuldners aufgrund eines Irrtums über die Eigentumsverhältnisse lediglich vergriffen. Dem an Herrn gerichteten Bescheid war demnach nicht zu entnehmen, dass der frühere Eigentümer anstelle desjenigen herangezogen werden sollte, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe Eigentümer war. Somit stellte sich die in Rede stehende "Sperrwirkung" - so sie denn eingetreten sein sollte - lediglich als reflexartige "Nebenfolge" dar, auf deren Herbeiführung der an Herrn adressierte Bescheid nicht gerichtet war.
58Von der "freien" Aufhebbarkeit eines bestandskräftigen Beitragsbescheides, der an den Nichteigentümer ergangen ist und die Inanspruchnahme des Eigentümers für die Dauer seiner Existenz "sperrt", geht offenbar auch Driehaus, a.a.O., § 24 Rdn. 14 , aus. Anders für einen Fall, in dem der frühere Eigentümer vor der Eigentumsübertragung zu einem Kanalanschlussbeitrag herangezogen wurde: OVG NRW, Beschluss vom 27. März 1998 - 15 A 3421/94 -, a.a.O.; vgl. aber auch Hessischer VGH, Beschluss vom 30. Juni 1987 - 5 TH 1969/86, NJW 1987, 3214.
59Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
60Die Zulassung der Revision rechtfertigt sich gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, weil sie die Frage aufwirft, unter welchen Voraussetzungen die von § 125 Abs. 2 BauGB n.F. geforderte Einhaltung der Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 6 BauGB durch die Gemeinde als gegeben anzusehen ist.
61
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