Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7A D 177/00.NE

Tenor

Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 45/2 der Stadt T.

a) A.3.2 "Arbeits- und Lagerräume im Freien sind unzulässig"

und

b) zu B.2.3 "Auf diesen Flächen ist der Aufenthalt von Personen nur zum Zweck der Bauunterhaltung und Grünpflege zulässig"

sind nichtig.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsteller zu 1. und 2. tragen - jeweils als Gesamtschuldner - die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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