Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 A 2778/00
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf (3419,15 DM : 1,95583 =) 1748,18 EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Wegen des Sach- und Streitstandes bis zum Erlass des angefochtenen Urteils wird entsprechend § 130 b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Der Senat macht sich die dort enthaltenen Feststellungen in vollem Umfang zu Eigen.
4Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger Rundfunkgebührenbefreiung für vier Hörfunkgeräte und drei (von August 1997 bis einschließlich Mai 1998 vier) Fernsehgeräte vom 1. Februar 1996 bis 31. Januar 1999 zu gewähren. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Einem Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht stünde nicht entgegen, dass in der von ihm getragenen Jugendbildungsstätte St. H. nicht nur Jugendliche und junge Menschen bis zum Alter von 27 Jahren, sondern auch in der Jugendarbeit tätige Erwachsene im Alter von mehr als 27 Jahren, die entweder als Begleitpersonen von Jugendgruppen in der Jugendbildungsstätte betreut würden oder als sog. Multiplikatoren an Maßnahmen der Aus- und Fortbildung in der Jugendarbeit teilnähmen. Für die Rundfunkgebührenbefreiung komme es entscheidend darauf an, dass der Förderung der Jugendarbeit bzw. der Belange Jugendlicher im Rahmen des Zwecks der Jugendbildungsstätte die überwiegende Bedeutung zukomme. Das sei in Bezug auf die Jugendbildungsstätte St. H. der Fall, weil der Kläger für diese Einrichtung Zuwendungen nach Maßgabe des Landesjugendplanes erhalte. Darüber hinaus würden die Rundfunkempfangsgeräte in der Jugendbildungsstätte bestimmungsgemäß tatsächlich nur für den betreuten Personenkreis bereitgehalten. Eine private Nutzung durch das Personal der Jugendbildungsstätte oder sonstige Dritte sei nach den Angaben des Klägers ausgeschlossen.
5Der Beklagte trägt zur Begründung seiner mit Beschluss vom 17. Juli 2002 zugelassenen Berufung vor: Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht setze voraus, dass die Rundfunkempfangsgeräte "lediglich und ausschließlich" für den begünstigten Personenkreis bereitgehalten würden. Das sei nicht der Fall, wenn eine Benutzung oder Mitbenutzung der Rundfunkempfangsgeräte durch Betreuer oder Mitarbeiter der Jugendbildungsstätte möglich sei. Die Fortbildung von Mitarbeitern sei zwar auch Bestandteil der Jugendhilfe. Die Förderungswürdigkeit einer Einrichtung sei aber dann nicht mehr gegeben, wenn der Fortbildung von Mitarbeitern nicht lediglich eine völlig untergeordnete Bedeutung zukomme. Danach seien im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht erfüllt. Nach dem Vortrag des Klägers müsse davon ausgegangen werden, dass in der Jugendbildungsstätte St. H. neben dem betreuten Personenkreis auch haupt- und nebenberuflich sowie ehrenamtlich in der Jugendhilfe tätige Mitarbeiter und weiter gehend auch Personenkreise betreut würden, die überhaupt nicht in der Jugendhilfe tätig seien. Hierbei handele es sich um Pfarrgemeinderäte und Gruppen der Erwachsenenbildung. Allein die Möglichkeit einer auch nur geringfügigen Mitbenutzung der Rundfunkempfangsgeräte durch Personen, die nicht zum begünstigten Personenkreis gehörten, schließe eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aus.
6Der Beklagte beantragt,
7das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
8Der Kläger beantragt,
9die Berufung zurückzuweisen.
10Er trägt vor: In der Jugendbildungsstätte St. H. würden keine Maßnahmen der Erwachsenenbildung im Sinne des Weiterbildungsgesetzes angeboten und durchgeführt. Bei Veranstaltungen für Pfarrgemeinderäte und Gruppen der Erwachsenenbildung handele es sich vielmehr um "Maßnahmen der Bildung mit Erwachsenen" im Bereich der Jugendarbeit, die auch die Förderung von haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeitern in der Jugendarbeit umfasse. Im Bistum B. gehöre die Jugendarbeit zu den satzungsgemäßen Aufgaben der Pfarrgemeinderäte. Eine Differenzierung innerhalb des in Jugendbildungsstätten betreuten Personenkreises sei nach der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht vorgesehen. Hätte der Verordnungsgeber insoweit einschränkende Anforderungen an die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht stellen wollen, hätte er dies ausdrücklich regeln können. Das sei jedoch nicht geschehen.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
12II.
13Der Senat kann die Berufung gemäß § 130 a Satz 1 VwGO durch Beschluss zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Zustimmung der Beteiligten bedarf es nicht. Sie sind zu der Entscheidung durch Beschluss gemäß § 130 a Satz 2 iVm § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden.
14Die zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Bescheid des Beklagten vom 27. August 1998 und der Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 1999 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Er hat als Träger der Jugendbildungsstätte St. H. für das Bereithalten von vier Hörfunkgeräten und drei Fernsehgeräten in der Zeit vom 1. Februar 1996 bis 31. Januar 1999 sowie das Bereithalten eines weiteren (vierten) Fernsehgerätes in der Zeit von August 1997 bis Mai 1998 einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (§ 113 Abs. 5 VwGO).
15Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. August 1991, GV NRW S. 423, zuletzt geändert durch den Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, GV NRW 1996 S. 484, (RgebSTV) iVm § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 30. November 1993, GV NRW S. 970, (BefrVO). Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO wird Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Rundfunkempfangsgeräte gewährt, die in Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Sozialgesetzbuch VIII) für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten werden. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
16Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO gehören unter anderem Jugendbildungsstätten zu den Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes. Das Haus St. H. ist - unstreitig - eine solche Jugendbildungsstätte.
17Die dort vorhandenen Hörfunk- und Fernsehgeräte sind in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Februar 1996 bis 31. Januar 1999 auch für den "betreuten Personenkreis" ohne besonderes Entgelt bereitgehalten worden. Dem steht entgegen der Auffassung des Beklagten nicht entgegen, dass die in der Jugendbildungsstätte St. H. vorhandenen Rundfunkempfangsgeräte nicht "lediglich und ausschließlich" für Schüler, Jugendliche und Jugendverbände, sondern auch für Betreuer der Kinder und Jugendlichen sowie Pfarrgemeinderäte und Gruppen der Erwachsenenbildung bereitgehalten werden. Die Letztgenannten gehören, soweit sie an Veranstaltungen der Jugendbildungsstätte teilnehmen, ebenfalls zu dem betreuten Personenkreis im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO. Soweit sich, wie der Beklagte meint, aus dem Beschluss vom 29. Juli 1986 - 4 A 1266/86 - und dem Urteil vom 12. Februar 1986 - 4 A 2420/84 - des früher für das Rundfunkgebührenrecht zuständigen 4. Senats eine andere rechtliche Beurteilung ergeben sollte, hält der nunmehr für das Rundfunkgebührenrecht - mit Ausnahme der Gebührenbefreiung aus sozialen Gründen - zuständige 19. Senat des erkennenden Gerichts an den Ausführungen des 4. Senats nicht fest.
18Die Gebührenbefreiung knüpft nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 BefrVO daran an, dass die Rundfunkempfangsgeräte ohne besonderes Entgelt für "den jeweils betreuten Personenkreis " und damit für Personen bereitgehalten werden, die in einer der in § 3 Abs. 1 BefrVO genannten Betriebe oder Einrichtungen betreut werden. Unerheblich ist damit nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 BefrVO, aus welchen Gründen die Betreuung erfolgt und ob die Betreuung in allen Fällen der Zweckbestimmung des Betriebes bzw. der Einrichtung entspricht. In § 3 Abs. 1 BefrVO wird nämlich nicht auf den - nach dem Zweck des Betriebes bzw. der Einrichtung - "zu betreuenden", sondern auf den "betreuten" Personenkreis abgestellt und deshalb (allein) vorausgesetzt, dass die Personen dort - aus welchen Gründen auch immer - tatsächlich betreut werden. Eine Differenzierung innerhalb des betreuten Personenkreises etwa danach, ob die betreute Person im Zusammenhang mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe in der Jugendbildungsstätte betreut wird, ist nach § 3 Abs. 1 BefrVO nicht vorgesehen und daher auch nicht geboten.
19Ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 15. November 1991 - 14 S 1921/89 - und 17. März 1983 - 2 S 906/82 -.
20Insofern hat der Verordnungsgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit,
21vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2002 - 19 A 2637/00 -,
22in nicht zu beanstandender Weise vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Gebührenpflicht und der Gebührenbefreiung um ein Geschäft der Massenverwaltung handelt,
23vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juli 2002 - 19 A 1972/99 - und 12. März 2002 - 19 A 2637/00 -,
24und mit Rücksicht darauf, dass in den nach § 3 Abs. 1 BefrVO privilegierten Betrieben und Einrichtungen erfahrungsgemäß typischerweise Personen betreut werden, die sich dem Zweck des Betriebes bzw. der Einrichtung entsprechend dort aufhalten, auf die in § 3 Abs. 1 BefrVO genannten Betriebe und Einrichtungen als Ganze bzw. Institution abgestellt, um eine praktikable Handhabung dieser Vorschrift zu gewährleisten und einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Die Feststellung, aus welchen Gründen die jeweilige Betreuung der Personen, die sich in einem der in § 3 Abs. 1 BefrVO genannten Betriebe oder Ein-richtungen aufhalten, erfolgt und ob die jeweilige Betreuung in ausnahmslos jedem Einzelfall in Einklang mit der Zweckbestimmung der Betriebe bzw. Einrichtungen steht, erfordert nämlich regelmäßig eine umfangreiche Ermittlung und Sachverhaltsdarstellung im konkreten Einzelfall. Eine solche Ermittlung und Sachverhaltsdarstellung in einem rundfunkgebührenrechtlichen Verfahren stünde nicht nur außer Verhältnis zur Höhe der monatlichen Grundgebühr von zurzeit 5,32 EUR und der monatlichen Fernsehgebühr von 10,83 EUR (§ 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages, zuletzt geändert durch Art. 2 des Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GV NRW 2002, S. 179), sondern widerspräche auch dem Rechtsgedanken der Regelungen in §§ 74 und 75 SGB VIII. Nach § 74 Abs. 1 SGB VIII setzt die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe unter anderem voraus, dass sie die Gewähr für eine zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel, die der Kläger nach Maßgabe des Landesjugendplanes erhält, bieten. Die förmliche Anerkennung eines Trägers der freien Jugendhilfe setzt nach § 75 Abs. 1 SGB VIII unter anderem voraus, dass der Träger auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig ist (§ 75 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII) und dass auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwartet werden kann, dass er einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande ist (§ 75 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII). Angesichts dieser Prüfung der Förderungswürdigkeit der freien Träger der Jugendhilfe durch die zuständigen öffentlichen Träger der Jugendhilfe kann nicht angenommen werden, dass der Verordnungsgeber den Rundfunkanstalten in § 3 Abs. 1 BefrVO die Befugnis zur selbstständigen und unabhängigen Beurteilung der Förderungswürdigkeit eines Trägers der freien Jugendhilfe einräumen wollte.
25So auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. März 1983 - 2 S 906/82 -.
26Ob etwas Anderes dann gilt, wenn eine Jugendbildungsstätte erkennbar ihren bestimmungsgemäßen Aufgaben im Bereich der Jugendhilfe nicht nachkommt und deshalb die Voraussetzungen der §§ 74 Abs. 1, 75 Abs. 1 SGB VIII nicht mehr vorliegen, der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe aber noch nicht die Förderung gemäß § 74 SGB VIII eingestellt und die Anerkennung gemäß § 75 SGB VIII noch nicht zurückgenommen hat, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner näheren Erörterung. Der Beklagte hat keine substantiierten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass in der Jugendbildungsstätte St. H. nicht Aufgaben der Jugendhilfe wahrgenommen werden, so dass die Voraussetzungen nach §§ 74, 75 SGB VIII entfallen wären. Dahingehende Anhaltspunkte sind auch sonst nicht ersichtlich. Das Schulungsprogramm der Jugendbildungsstätte für das Jahr 1998 lässt vielmehr erkennen, dass jedenfalls der weit überwiegende Teil der Veranstaltungen Themen bzw. Aufgaben der Jugendhilfe zum Inhalt hat. Im Übrigen betrifft die Frage, ob eine Jugendbildungsstätte ihren bestimmungsgemäßen Aufgaben im Bereich der Jugendhilfe nicht oder nur zu einem unwesentlichen Teil nachkommt, nicht das Merkmal "betreuter Personenkreis" im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO. Kommt die Jugendbildungsstätte ihren bestimmungsgemäßen Aufgaben im Bereich der Jugendhilfe nicht oder nur zu einem unwesentlichen Teil nach, so handelt es sich schon begrifflich nicht (mehr) um eine Jugendbildungsstätte im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO und kommt aus diesem Grund eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht in Betracht. Zwischen den Beteiligten besteht im vorliegenden Verfahren jedoch kein Streit darüber, dass es sich bei dem Haus St. H. tatsächlich um eine Jugendbildungsstätte handelt.
27Mit dem Tatbestandsmerkmal "Bereithalten für den jeweils betreuten Personenkreis" in § 3 Abs. 1 BefrVO verfolgt der Verordnungsgeber damit lediglich den Zweck, die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für diejenigen Geräte auszuschließen, die nicht für die in den Betrieben bzw. Einrichtungen betreuten Personen, sondern etwa für Mitarbeiter oder andere nicht in dem Betrieb bzw. der Einrichtung betreute Dritte zum Empfang bereitgehalten werden, es sei denn, die Benutzung bzw. Mitbenutzung der Rundfunkempfangsgeräte durch diese erfolgt nur zufällig, z. B. beim Besuch einer betreuten Person oder im Rahmen der Erfüllung des Zwecks der Einrichtung, z. B. bei der Betreuung durch Mitarbeiter der Einrichtung.
28So auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 1991 - 14 S 1921/89 -, m. w. N.
29Der Beklagte macht jedoch auch im Berufungsverfahren nicht geltend, dass bestimmungsgemäß etwa Mitarbeitern oder Dritten, die nicht in dem Haus St. H. (tatsächlich) betreut werden, die Nutzung der dort vorhandenen Rundfunkempfangsgeräte möglich ist.
30Damit geht auch der Hinweis des Beklagten auf den Beschluss des Senats vom 17. Juli 2002 - 19 A 1972/99 - ins Leere. Der Senat hat in diesem Beschluss ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 BefrVO regelmäßig dann nicht (mehr) vorliegen, wenn bestimmungsgemäß die Möglichkeit der Benutzung oder Mitbenutzung der Rundfunkempfangsgeräte durch Personen, die nicht zum nach dieser Vorschrift begünstigten Personenkreis gehören, besteht. Darum geht es hier nicht, weil auch nach dem Vortrag des Beklagten im vorliegenden Verfahren keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass etwa Mitarbeitern oder Dritten, die nicht in der Jugendbildungsstätte St. H. (tatsächlich) betreut werden, die Nutzung der dort vorhandenen Rundfunkempfangsgeräte ermöglicht wird. Die von dem Beklagten angeführten Betreuer von Kinder- und Jugendgruppen sowie die Mitglieder von Pfarrgemeinderäten und Gruppen der Erwachsenenbildung, die sich in der Jugendbildungsstätte aufhalten, gehören, wie ausgeführt, zu dem in dieser Einrichtung betreuten Personenkreis bzw. nutzen die Rundfunkempfangsgeräte im Rahmen der Erfüllung des Zwecks der Einrichtung.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
32Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.
33Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 73 Abs. 1 GKG iVm §§ 13 Abs. 2, 14 GKG a. F. und erfolgt unter Berücksichtigung des Art. 3 Nr. 11 des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001, BGBl I S. 1887, iVm Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro, Abl. EG Nr. L 162 S. 1, sowie Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro, Abl. EG Nr. L 139 S. 1. Danach ist der vom Verwaltungsgericht für das erstinstanzliche Verfahren - zutreffend - auf 3419,15 DM festgesetzte Streitwert in Euro umzurechnen.
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