Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 2004/02

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ausgeschriebene Stelle eines Studiendirektors/einer Studiendirektorin - als Fachleiter/Fachleiterin zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben - (A 15 BBesO) am Weiterbildungskolleg der Stadt - Abendgymnasium - vor einer erneuten Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts mit der Beigeladenen zu besetzen. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten beider Rechtszüge des Verfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen; diese hat die Beigeladene selbst zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- Euro festgesetzt.


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