Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 1618/01
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 1.000,-- EUR (Wertstufe bis 2.400,-- DM) festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (s. § 194 Abs. 2 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 - BGBl. I S. 3987 -) nicht vorliegen.
3Die Ausführungen des Antragstellers in seinem Zulassungsantrag sind nicht geeignet, die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses im Sinne des § 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hervorzurufen.
4Der Antragsteller beruft sich zur Begründung dieses Zulassungsgrundes allein auf die von ihm im Falle einer Rückkehr in die Türkei befürchtete Blutrache durch die Angehörigen einer mit seiner Familie verfeindeten Familie. Mit diesem Vorbringen, das nur die Frage der Rechtmäßigkeit der in der angefochtenen Ordnungsverfügung des Antragsgegners enthaltenen Abschiebungsandrohung in Frage stellen kann, wendet er sich ohne Erfolg gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach diese Besorgnis des Antragstellers mit Blick auf § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht zu einer Einschränkung der an ihn gerichteten Abschiebungsandrohung führe.
5Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
6Urteile vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249 = InfAuslR 1997, 193 und vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 = DVBl. 1998, 284 = NVwZ 1998, 524,
7der der Senat folgt,
8vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. September 1999 - 18 B 1365/99 - und vom 14. November 2001 - 18 B 1367/00 - m.w.N.,
9kann ein sich aus § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ergebendes zwingendes Abschiebungshindernis allerdings über den Wortlaut des § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG hinaus bereits einer Abschiebungsandrohung entgegengehalten werden.
10Ein zwingendes Abschiebungshindernis in unmittelbarer Anwendung von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG setzt aber voraus, dass für den Ausländer im Abschiebungszielland eine erhebliche konkrete, d. h. alsbald nach der Ankunft dort eintretende Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht und das der Ausländerbehörde zustehende Ermessen auf Grund vorrangigen Rechts, namentlich der Grundrechte, ausnahmsweise gebunden ist und deswegen die Behörde die Abschiebung aussetzen muss.
11Für das Vorliegen einer konkreten Gefahr im Sinne dieser Vorschrift genügt nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der Gefahr im Ansatz mit dem im asylrechtlichen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit angelegten Gefahrenbegriff identisch, wobei allerdings auf Grund der Tatbestandsmerkmale der "konkreten" Gefahr für "diesen" Ausländer als zusätzliches Erfordernis eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefahrensituation hinzutreten muss,
12vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 3 = NVwZ 1996, Beilage Nr. 8, S. 57 m.w.N. und Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 71.01 -, Buchholz a.a.O. Nr. 46,
13die überdies landesweit droht.
14Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99,324 = InfAuslR 1996, 149; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2002 - 5 A 1485/01.A -.
15Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der vom Antragsteller unterbreitete Sachvortrag nicht geeignet, in Abweichung von den Wertungen des Verwaltungsgerichts ein zwingendes Abschiebungshindernis im Sinne der genannten Bestimmung anzunehmen. Der Senat geht zwar auf Grund der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 19. Juni 2000 davon aus, dass die vom Antragsteller angeführte Gefahr der Blutrache in einigen Landesteilen in der Türkei noch praktiziert wird und dass die vom Antragsteller geltend gemachte Familienfehde - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - belegt ist. Der Begründung des Zulassungsantrags ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die zu fordernde konkrete Gefahr hier mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit alsbald nach der Einreise des Antragstellers in das Abschiebungszielland für ihn landesweit besteht. So hält der Antragsteller es lediglich für "möglich, dass die Gefahr ... nicht gebannt werden kann". Auch mit dem allgemein gehaltenen Hinweis darauf, dass Mitglieder der verfeindeten Familie "auch in den großen Städten leben", lässt sich die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer konkreten, alsbald nach der Einreise des Antragstellers in die Türkei eintretenden Gefährdung angesichts der Größe dieses Landes und der Vielzahl großer Städte dort nicht begründen.
16Zudem lässt der Umstand, dass der Antragsteller sich seit 15 Jahren nicht mehr in der Türkei aufgehalten hat, es als unwahrscheinlich erscheinen, dass er bei Wohnsitznahme in einer größeren Stadt in einem von seinem Heimatort weit entfernten Landesteil alsbald von Mitgliedern der verfeindeten Familie aufgespürt werden wird.
17Dem steht der Hinweis auf angeblich in letzter Zeit in der Türkei gehäuft aufgetauchte Drohbriefe gegen den Antragsteller nicht entgegen. Diese Drohbriefe sind, obgleich sie bereits in der Antragsschrift vom 12. Juni 2001 erwähnt wurden, dem Senat bisher nicht vorgelegt worden.
18Die vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht, der Antragsteller könne sich vor einer Gefährdung durch Blutrache durch die Wahl eines von seinem Heimatort verschiedenen Wohnortes und durch Inanspruchnahme der türkischen Sicherheitsbehörden angemessen schützen, bewegt sich in einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannten Rahmen.
19Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 1990 - 1 B 31.90 -, Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 123 m.w.N.
20Aus dem Hinweis auf die fehlende wirtschaftliche Existenz in der Türkei ergibt sich entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht, dass er zwingend in sein Heimatdorf zurückkehren müsste. Angesichts dessen, dass er erst 32 Jahre alt ist und sich auch in der Bundesrepublik Deutschland nach seiner Haftentlassung um den Wiederaufbau einer wirtschaftlichen Existenz bemühen musste, ist nicht ersichtlich, dass ihm dies nicht auch in einer Stadt in der Türkei möglich wäre.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 und 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 und 73 Abs. 1 Satz 1 GKG.
22Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.
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