Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 A 30/01
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Erstattung der von der Klägerin für die Hilfeempfängerin L. G. in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 30. September 1996 aufgewendeten Sozialhilfekosten.
3Die am 20. Dezember 1982 geborene Hilfeempfängerin lebte mit ihrer Schwester Victoria und ihrer Halbschwester K. zunächst im Elternhaus in M. , U. . Nach dem Tod der Mutter im Sommer 1986 war die ordnungsgemäße Erziehung der Kinder durch den damals noch berufstätigen Vater nicht gewährleistet. Die drei Mädchen wurden im Oktober 1986 von ihrer Tante I. I. (seinerzeit: U. ) - allein erziehende Mutter eines Adoptivsohnes und als Realschullehrerin im Schuldienst - in deren Haushalt in C. aufgenommen.
4Auf Antrag der Frau I. gewährte die Klägerin der Hilfeempfängerin ab 24. November 1986 pauschalierte Hilfe zum Lebensunterhalt. Zuvor war das Jugendamt der Klägerin zu der Auffassung gelangt, dass nur der Lebensunterhalt sichergestellt werden müsse; die erzieherische Betreuung sei im Hause der Tante gewährleistet. Die pauschalierte Sozialhilfe entsprach dem Unterhaltsbetrag nach dem JWG/KJHG, jedoch ohne Berücksichtigung von Erziehungskosten. Die Klägerin zog die Halbwaisenrente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ein und stellte das an die Tante gezahlte Kindergeld als Einkommen des Kindes in die Sozialhilfeberechnung ein; ein etwaiger Unterhaltsbeitrag der Frau I. wurde nicht berücksichtigt. Befragt nach ihren Einkommensverhältnissen erklärte diese, sie sei nicht in der Lage und auch nicht bereit, den Lebensunterhalt für L. sicherzustellen; sie müsse allein für den Unterhalt ihres Sohnes aufkommen und die Schulden, die auf ihrem Haus lasten, mit monatlich 2.000,- DM abzahlen. Ferner schulde der Vater der Hilfeempfängerin ihr noch 20.000,- DM.
5Während des gesamten Zeitraumes der Leistungsgewährung bemühte sich die Klägerin, den Vater der Hilfeempfängerin, Herrn K. V. G. , zu Unterhaltsleistungen heranzuziehen. Die Klägerin stellte ihm im Januar 1987 eine Rechtswahrungsanzeige nach § 91 Abs. 2 BSHG a.F. zu und forderte ihn wiederholt - trotz Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern jedoch weitgehend ohne Erfolg - zu, Auskünften über seine wirtschaftlichen Verhältnisse auf. Nach Ermittlungen der Klägerin kündigte Herr G. sein damaliges Arbeitsverhältnis zum 31. März 1987, eigenen Angaben zufolge, um ein neues Arbeitsverhältnis in C. aufzunehmen, das ihm aber bereits zum Ende des Monats Juni 1987 wieder gekündigt worden sei; ein schriftlicher Nachweis hierüber existiert nicht. Herr G. gab an, seit dem 1. Juli 1987 ohne Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe arbeitslos und auch nicht krankenversichert zu sein. Das Haus in M. , in dem die Familie zuletzt gewohnt habe, sei hoch belastet und zwischenzeitlich zwangsversteigert worden; Belege hierzu legte er ebenfalls nicht vor. Er gab wiederholt an, seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten oder Verkäufe auf Flohmärkten zu bestreiten. Herr G. zog in den folgenden Jahren mehrfach um und war unter den jeweils ermittelten Anschriften für Außendienstmitarbeiter der von der Klägerin im Wege der Amtshilfe hinzugezogenen Wohnsitzgemeinden selten erreichbar, da er nach eigenen Einlassungen und Aussagen von Nachbarn oft längere Zeit nicht zu Hause war. Nachdem die Klägerin wegen einer Unterhaltsforderung in Höhe von 1.399,94 DM zzgl. Nebenforderungen einen Vollstreckungsbescheid erwirkt hatte, verlief schließlich der Versuch einer Zwangsvollsteckung erfolglos; der Gerichtsvollzieher bescheinigte mit Schreiben vom 11. November 1997 die Unpfändbarkeit und wies ergänzend darauf hin, dass in letzter Zeit Versuche der Mobiliarvollstreckung ohne greifbares Ergebnis geblieben seien.
6Zeitlich parallel zu dem Bemühen, Unterhalt von dem Vater der Hilfeempfängerin zu erlangen, machte die Klägerin einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber der kreisangehörigen Stadt M. geltend. Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 16. Januar 1987 einen Anspruch auf Kostenerstattung nach § 103 BSHG a.F. angemeldet hatte, erkannte die Stadt M. in Abstimmung mit dem Beklagten mit Schreiben vom 15. Juli 1987 ihre Kostenerstattungspflicht für die Zeit ab dem 24. November 1986 an und erstattete der Klägerin auf der Grundlage der von dieser eingereichten Abrechnungen die bis zum 30. September 1989 geltend gemachten Kosten.
7Mit Schreiben vom 7. Dezember 1993 teilte die Klägerin der Stadt M. mit, dass L. G. weiterhin pauschalierte Sozialhilfe erhalte; die Übersendung weiterer Rechnungen sei in den zurückliegenden Jahren versehentlich unterblieben. Hinsichtlich der ab dem 1. Januar 1994 gewährten Leistungen übersandte die Klägerin am 22. November 1994, 13. Juli 1995, 21. November 1995 und 2. Oktober 1996 als "Rechnung" bezeichnete Schreiben. Die Beteiligten kamen im Zuge der sich anschließenden Korrespondenz überein, dass der Klägerin für die Zeit bis zum 31. Dezember 1992 infolge Verjährung kein Kostenerstattungsanspruch mehr zustand. Mit Schreiben vom 7. Januar 1997 und 11. Februar 1997 erkannte der Beklagte für den Zeitraum von 1993 bis 1995 dem Grunde nach einen Kostenerstattungsanspruch an, jedoch seien Fragen zur Höhe des Anspruchs gemäß § 111 Abs. 1 BSHG zu klären. Bezogen auf das Jahr 1996, für das die Klägerin ihre Aufwendungen mit 4.602,46 DM bezifferte, war der Beklagte zu einem Anerkenntnis nicht bereit, weil die maßgebliche Bagatellgrenze nicht erreicht sei.
8Mit Schreiben vom 16. April 1997 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Erstattung der für L. G. im Zeitraum vom 1. Januar 1993 bis zum 31. März 1997 erbrachten Sozialhilfeleistungen in Höhe von 23.674,18 DM. In der beigefügten Aufstellung waren für die einzelnen Monate die Sozialhilfeaufwendungen abzüglich Kindergeld und Halbwaisenrente sowie die jeweils im Dezember gewährte Weihnachtsbeihilfe in Höhe von 70,- DM aufgeführt.
9Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 8. Oktober 1997 die Erstattung mit der Begründung ab, die Klägerin sei der gesteigerten Unterhaltspflicht des Kindesvaters unzureichend nachgegangen und habe dadurch den Interessenwahrungsgrundsatz verletzt. Nach den Umständen des Falles habe die Klägerin einen Strafantrag wegen Verletzung der Unterhaltspflicht stellen müssen. Wegen des Verhaltens der Klägerin könne nicht mehr festgestellt werden, ob die Hilfe rechtmäßig erbracht worden sei, was zu ihren Lasten gehe. Ob Frau I. einen Unterhaltsbeitrag habe leisten können (§ 16 BSHG), sei nicht geklärt worden. Die Kostenaufstellung sei unzureichend. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass bei zeitnaher Übergabe des Falles an die seit dem 1. Januar 1994 zuständige Stadt M. keine, zumindest aber erheblich geringere Sozialhilfeaufwendungen entstanden wären.
10Alsdann stellte die Klägerin mit Ablauf des 31. Oktober 1997 die bis dahin gewährte Hilfe ein. Die Stadt M. nahm die Hilfeleistungen zum 1. November 1997 auf. Bewilligt wurde pauschalierte Sozialhilfe unter Anrechnung des Kindergeldes, der Halbwaisenrente und eines Nettobetrages des anteiligen Familienzuschlages (gemäß Berechnung der Stadt M. : in Höhe von 101,62 DM); letzteres geschah, nachdem Frau I. darauf hingewiesen hatte, dass es sich um ihr Einkommen handele und sie nicht bereit sei, den Lebensunterhalt des Kindes sicherzustellen.
11Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 19. November 1997 erklärt hatte, dass er hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs für die Zeit seit dem 1. Januar 1993 auf die Einrede der Verjährung verzichte, bekräftigte die Klägerin mit Schreiben vom 24. April 1998 ihre Forderung. Sie habe bei der Verfolgung von Unterhaltsansprüchen nicht grob fahrlässig die Interessen des Beklagten verletzt; ein Strafantrag sei aussichtslos gewesen. Frau I. habe glaubhaft erklärt, dass sie nicht in der Lage sei, zum Unterhalt der Hilfeempfängerin beizutragen. Von weiteren Nachforschungen sei wegen § 7 BSHG abgesehen worden. Der Beklagte begründete mit Schreiben vom 20. Mai 1998 seine Weigerung, Kosten zu erstatten, auch damit, dass in Fällen wie dem vorliegenden die Jugendhilfe vorrangig sei.
12Nachdem es auch hinsichtlich der Übernahme von Kosten für eine Klassenfahrt Unstimmigkeiten zwischen Frau I. und dem Sozialamt der Stadt M. gegeben hatte, legte diese unter ausdrücklichem Hinweis auf die "unerträgliche Zusammenarbeit" mit dem Sozialamt die Pflege zum 31. Dezember 1998 nieder. Zum gleichen Datum stellte die Stadt M. die Hilfe ein und verwies die Hilfeempfängerin darauf, Hilfe zur Erziehung in C. zu beantragen.
13Die Klägerin hat am 20. Januar 1999 Klage erhoben und zur Begründung ergänzend vorgetragen: Ein Anspruch auf Jugendhilfe habe nicht bestanden, weil keine erzieherischen Defizite vorgelegen hätten. Die Vermutung des § 16 Satz 1 BSHG sei durch die Ermittlungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Frau I. widerlegt worden. Im Übrigen könne sich der Beklagte nicht auf einen etwaigen Verstoß gegen § 16 Satz 1 BSHG berufen, weil er selbst bei Verwandtenpflegestellen von einer Überprüfung der Einkommensverhältnisse der Pflegeperson absehe. Mit der nunmehr wieder erhobenen Einrede der Verjährung verhalte sich der Beklagte treuwidrig.
14Die Klägerin hat beantragt,
15den Beklagten zu verpflichten, an sie die im Zeitraum vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Oktober 1997 erbrachten Sozialhilfeaufwendungen für L. G. in Höhe von 27.405,98 nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu erstatten.
16Der Beklagte hat beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Er hat auf sein Schreiben vom 8. Oktober 1997 Bezug genommen und ergänzend vorgetragen: Er dürfe die Verjährungseinrede erheben; der vor Eintritt der Verjährung erklärte Verzicht sei nichtig. Sein Verhalten sei auch nicht treuwidrig, weil sich die Klägerin mit der Klageerhebung zu viel Zeit gelassen habe. Ein Kostenerstattungsanspruch scheitere zudem daran, dass die Klägerin entweder die vorrangige Jugendhilfe oder - sachlich unzuständig - Sozialhilfe geleistet habe. Seit 1994 sei sie im vorliegenden Fall auch nicht mehr für Sozialhilfeleistungen örtlich zuständig gewesen. Schließlich gelte seit dem 1. Januar 1994 - mit Rückwirkung - die auf 5.000,- DM angehobene Bagatellgrenze (§ 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG). Wenn bei der Hilfeberechnung der Einkommensanteil, den Frau I. für L. G. erhalten habe, berücksichtigt werde, sei die Bagatellgrenze in jedem hier streitigen Kalenderjahr unterschritten; für die Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG komme es nämlich auf die rechtmäßig geleistete Hilfe an.
19Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten nach Einholung einer schriftlichen Auskunft der Frau I. (vgl. Blatt 77 der Gerichtsakte) verpflichtet, im Zeitraum vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Oktober 1997 erbrachte Sozialhilfeaufwendungen in Höhe von 21.772,30 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit aus 17.386,14 DM zu erstatten. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
20Durch Beschluss vom 3. Mai 2001 hat der Senat die Berufung des Beklagten zugelassen, soweit dieser verpflichtet worden ist, der Klägerin die an die Hilfeempfängerin L. G. in dem Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis zum 30. September 1996 erbrachten Sozialhilfeleistungen in Höhe von 11.910,71 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Der weitergehende Zulassungsantrag des Beklagten ist abgelehnt worden.
21Zur Begründung seiner Berufung trägt der Beklagte vor, dem noch streitigen Anspruch stehe die für Erstattungsansprüche zwischen zwei Sozialhilfeträgern geltende Bagatellgrenze gemäß § 111 Abs. 2 BSHG entgegen. § 110 Satz 2 SGB X finde hier keine Anwendung. In diesem Zusammenhang komme es nur auf rechtmäßig erbrachte Sozialleistungen an, weil sonst der in Vorlage tretende Sozialhilfeträger mit rechtswidrigen Teilleistungen eine Erstattung rechtmäßig erbrachter Leistungen erreichen könne, die unterhalb der Bagatellgrenze lägen. Wenn man der Auffassung folge, dass die seit dem 1. Januar 1994 eingeführte Bagatellgrenze die noch nicht abgeschlossenen Altfälle erfasse, sei auch im Jahre 1993 die Bagatellgrenze unterschritten worden. Falls für noch nicht abgeschlossene Sachverhalte des Jahres 1993 noch die frühere Bagatellgrenze gelte, stelle die Rechtsänderung am 1. Januar 1994 eine Zäsur dar, die es verbiete, frühere Sachverhalte in die Betrachtung einzubeziehen. Dass die Bagatellgrenze im Zeitraum von Oktober 1996 bis September 1997 überschritten worden sei, löse die Sperrwirkung der Bagatellgrenze für den jetzt noch streitigen Zeitraum nicht auf.
22Der Beklagte beantragt,
23das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage auch insoweit abzuweisen, als er mit Bezug auf den Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis zum 30. September 1996 verpflichtet worden ist, Sozialhilfeaufwendungen für L. G. in Höhe von 11.910,71 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu erstatten.
24Die Klägerin beantragt,
25die Berufung zurückzuweisen.
26Sie ist der Ansicht, § 111 Abs. 2 BSHG regele nur die Durchsetzbarkeit eines Erstattungsanspruchs, so dass es unerheblich sei, ob die Sozialhilfe in voller Höhe rechtmäßig gewährt worden sei. Bei einem längeren Hilfezeitraum komme es darauf an, ob innerhalb eines beliebigen 12-Monats-Zeitraums die Bagatellgrenze überschritten worden sei. Weil die Bagatellgrenze im Jahr 1993 und in dem Zeitraum von Oktober 1996 bis September 1997 überschritten worden sei, sei es belanglos, ob in dem streitigen Zeitraum die Sozialhilfe zum Teil rechtswidrig geleistet worden sei. Davon abgesehen gelte in dem hier vorliegenden Fall einer Kostenerstattung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X nicht die Bagatellgrenze gemäß § 111 Abs. 2 BSHG, sondern die niedrigere Bagatellgrenze gemäß § 110 SGB X.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe:
29Die Berufung ist in dem noch streitigen Umfang, der sich aus dem Zulassungsbeschluss vom 3. Mai 2001 ergibt, zulässig. Die bezogen auf diesen Teil des Streitgegenstandes umfassende rechtliche Prüfung (vgl. § 128 VwGO), bei der der Senat die hinsichtlich bestimmter Leistungszeiträume und Erstattungsbeträge eingetretene Teilrechtskraft zu berücksichtigen hat, aber nicht an die dem Zulassungsbeschluss zu Grunde gelegten Rechtsauffassungen gebunden ist,
30vgl. Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: Februar 2002, § 124a Rdnr. 184,
31führt zur Zurückweisung der Berufung des Beklagten. Denn die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der noch streitbefangenen Sozialhilfeleistungen in Höhe von 11.910,71 DM, die im Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis zum 30. September 1996 gewährt worden sind.
32Als Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommt ausschließlich § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X in Betracht. Der Anwendungsbereich der für das Sozialhilferecht speziell in §§ 103 ff. BSHG normierten Erstattungsregelungen ist nicht berührt. So scheidet insbesondere die Erstattungsregelung nach § 104 i.V.m. §§ 103, 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG, die gerade Fälle der Unterbringung eines Kindes in einer anderen Familie regelt, aus; hierfür wäre erforderlich, dass die Klägerin wegen Unklarheiten über die nach § 97 Abs. 2 BSHG zu bestimmende örtliche Zuständigkeit kurze Zeit nach Eintritt der Hilfebedürftigkeit vorläufig die Hilfeleistung aufgenommen hätte. Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall.
33Auch § 105 SGB X, wonach der zuständige Leistungsträger einem unzuständigen Leistungsträger bei Vorliegen weiterer, hier nicht relevanter Voraussetzungen erstattungspflichtig ist, kommt nicht in Betracht. Denn auch wenn nach § 104 BSHG i.V.m. § 97 BSHG in der am 27. Juni 1993 in Kraft getretenen Fassung,
34Art. 7 Nr. 22 und Art. 43 Abs. 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms - FKPG - vom 23. Juni 1993, BGBl. I S. 944, 953, 991,
35für die Gewährung der Sozialhilfe an einen Jugendlichen, der in einer anderen Familie untergebracht ist, nicht mehr der Sozialhilfeträger am Aufenthaltsort (hier: die Klägerin), sondern der Sozialhilfeträger am Ort des im Zeitpunkt der Aufnahme oder in den zwei Monaten zuvor innegehabten gewöhnlichen Aufenthalts (hier: der Beklagte) zuständig ist, fehlte es der Klägerin gleichwohl nicht an der Zuständigkeit für die Fortsetzung der Hilfe. Da die nach § 97 BSHG zu bestimmende örtliche Zuständigkeit während des Zeitraumes der Hilfegewährung gewechselt hat, greift § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X ein, wonach die bisher zuständige Behörde im Wege der sogenannten "fortgesetzten Zuständigkeit",
36so der vom BVerwG verwendete Begriff, vgl. Urteil vom 15. Mai 1986 - 5 C 68.84 -, FEVS 35, 397 (404),
37verpflichtet ist, die Leistungen noch so lange zu erbringen, bis diese von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Bis zur Aufnahme der Hilfeleistung durch die Stadt M. als Delegationsnehmerin des beklagten Kreises am 1. November 1997 bestand daher nach § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X die fortgesetzte Zuständigkeit der Klägerin. Dies hat zur Folge, dass gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X die aufgrund des Zuständigkeitswechsels zuständig gewordene Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel noch erbrachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten hat.
38Dementsprechend findet auch § 102 Abs. 1 SGB X keine Anwendung. Denn die Klägerin leistete nicht - wie von § 102 Abs. 1 SGB X vorausgesetzt - vorläufig, sondern aufgrund eigener, sich aus § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X ergebender (fortgesetzter) Zuständigkeit.
39Es bestehen auch keine durchgreifenden Zweifel daran, dass § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X im Verhältnis zwischen zwei Sozialhilfeträgern Anwendung finden kann. Allerdings fällt auf, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung der sozialhilferechtlichen Kostenerstattung durch das FKPG im Jahr 1993 von einer Anwendbarkeit des § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X im Verhältnis zwischen Sozialhilfeträgern anscheinend nicht ausgegangen ist. Denn in der Begründung des Gesetzentwurfs,
40BT-Drs. 12/4401, S. 84,
41werden namentlich diejenigen gesetzlichen Vorschriften aufgezählt, nach denen eine Kostenerstattung "nur noch" stattfinden soll, und zwar die Fälle der §§ 103, 104, 107 und 108 BSHG sowie § 105 SGB X. § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X findet hingegen keine Erwähnung. Allein hieraus vermag der Senat aber nicht zu schließen, dass § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X im Verhältnis zwischen Sozialhilfeträgern unberücksichtigt bleiben müsste. Denn ein derartiger Regelungswille hat im Gesetzestext letztlich nicht einmal ansatzweise einen Niederschlag gefunden. Zudem legt die weitere Begründung des Gesetzentwurfs, nach der eine Übergangsregelung durch die unterschiedlichen Zeitpunkte des Inkrafttretens der Neuregelung vermieden werde,
42BT-Drs. 12/4401, S. 84,
43nahe, dass der Gesetzgeber lediglich annahm, praktische Anwendungsfälle des § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X würden sich nicht ergeben, weil der Zeitraum von etwas mehr als sechs Monaten zwischen dem Inkrafttreten der Änderungen der Zuständigkeit (27. Juni 1993) und dem Inkrafttreten der neuen Kostenerstattungsregelungen (1. Januar 1994) (vgl. Art. 43 FKPG),
44zur Anpassung an das neue Recht ausreichen würde.
45Daher bleibt die das Verhältnis zwischen allgemeinen und besonderen sozialrechtlichen Vorschriften betreffende Regelung in § 37 SGB I maßgeblich. Dementsprechend finden die Erstattungsregelungen des SGB X für Sozialhilfeträger Anwendung, es sei denn, bestimmte Fallgestaltungen sind in den §§ 103 ff. BSHG abschließend geregelt,
46vgl. Mergler/Zink, BSHG, Stand: Mai 2002, Anhang vor § 103 BSHG, § 105 SGB X Rdnr. 4, im Anschluss an OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. März 2000 - 12 A 12373/99 -, ZFSH/SGB 2000, 552,
47was in Bezug auf gesetzliche Änderungen der Zuständigkeit nicht der Fall ist.
48Soweit das OVG Rheinland-Pfalz,
49Urteil vom 25. Oktober 2000 - 12 A 11136/00 -, FEVS 52, 237 (238 f.),
50die Frage aufgeworfen hat, ob § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X über den Wortlaut hinaus Schranken immanent sind, kann dies auch hier dahingestellt bleiben. Das betrifft etwa die Frage, ob der leistende Sozialhilfeträger in der Überzeugung tätig werden muss, eigentlich nicht mehr zuständig zu sein,
51vgl. sehr weitgehend Schwabe, ZfF 1994, 1 (10), der sogar fordert, die leistende Behörde müsse die weitere Leistungsgewährung ausdrücklich - sei es durch Verwaltungsakt gegenüber dem Hilfe Suchenden, sei es durch einen Aktenvermerk - auf die Grundlage des § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X stellen,
52und die Frage, ob der Erstattungsanspruch erst von dem Zeitpunkt an greift, in dem dem örtlich zuständig gewordenen Sozialhilfeträger bekannt wird, dass er örtlich zuständig geworden sein könnte. Diese Fragen sowie auch die Frage einer generellen zeitlichen Grenze der Erstattungspflicht sind im vorliegenden Fall dem Streit entzogen, nachdem der Beklagte mit seinen Schreiben vom 7. Januar 1997 und 11. Februar 1997 dem Grunde nach einen Erstattungsanspruch anerkannt hat, und zwar gerade bezogen auf den Zeitraum von 1993 bis 1995, in dem der Zuständigkeitswechsel erfolgte. Auch wenn das Anerkenntnis ersichtlich auf eine andere als die einschlägige Rechtsgrundlage zielte, steht dessen Wirksamkeit, sei es als Vereinbarung, sei es als Verwaltungsakt,
53vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1993 - 5 B 8.93 -; für die rechtliche Einordnung als öffentlich-rechtlicher Vertrag: Pickel, SGB X, Stand: Oktober 2002, § 2 SGB X Rdnr. 49 m.w.N.,
54nicht in Frage. Im Übrigen dürfte es auf subjektive Vorstellungen des leistenden Sozialhilfeträgers, vorbehaltlich einer auch im Erstattungsrecht in Betracht zu ziehenden, rechtsmissbräuchlichen Zuständigkeitsanmaßung,
55vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2001 - 12 A 3537/99 -, FEVS 53, 513,
56auch nicht ankommen, weil dieser wegen seiner eigenen fortgesetzten Zuständigkeit und wegen des gegen ihn gerichteten Anspruches des Leistungsberechtigten (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X) ohnehin keine Wahlmöglichkeit zwischen einer Fortsetzung der Leistung und einer Abgabe des Falles hat. Die Möglichkeit, die zur Erstattung führende Sachlage durch Übernahme des Hilfefalles in eigene Zuständigkeit zu beenden, hatte mithin allein der zuständig gewordene Leistungsträger (hier: der Beklagte bzw. die Stadt M. als dessen Delegationsnehmerin), der nach der zuvor geltenden Rechtslage gemäß §§ 103, 97 BSHG a.F. seinerseits erstattungspflichtig war. Ob die Kenntnis des zuständig gewordenen Leistungsträgers als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X aufzufassen ist, erscheint auch deshalb zweifelhaft, weil anzunehmen sein dürfte, dass der Gesetzgeber diesen Aspekt, sofern er ihm - wie etwa bei § 105 SGB X - Bedeutung hätte beimessen wollen, ausdrücklich erwähnt hätte. Dies bedarf hier aber keiner Entscheidung, weil der Beklagte in dem hier maßgeblichen Zeitraum Kenntnis von der Hilfegewährung an L. G. hatte. Insoweit muss er sich die Kenntnis der Stadt M. zurechnen lassen, die durch das Schreiben der Klägerin vom 7. Dezember 1993 - also mit Wirkung für den gesamten hier streitbefangenen Zeitraum - über die fortgesetzte Hilfegewährung an L. G. informiert war.
57Der Erstattungsanspruch gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X bezieht sich auf "die nach dem Zuständigkeitswechsel noch erbrachten Leistungen", die in der "Anforderung" hinreichend individualisierbar aufgeführt sein müssen. Dass die von der Klägerin vorgelegten Rechnungen und die ergänzende Auflistung, in der die Leistungen und deren Berechnung jeweils für bestimmte Monate beziffert sind, den formellen Erfordernissen einer Anforderung im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X genügt, steht zwischen den Beteiligten nicht mehr in Streit und ist auch von Amts wegen nicht in Zweifel zu ziehen. Zudem ist durch die von der Klägerin vorgelegte Sozialhilfeakte (Beiakte Heft 5) belegt, dass Sozialhilfeleistungen in der geltend gemachten Höhe tatsächlich erbracht worden sind. Die jeweiligen Bewilligungsbescheide beziehen sich unmissverständlich auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, auch wenn in dem sonstigen Schriftverkehr häufig der Begriff der Jugendhilfe verwendet wird. Hinsichtlich der aufgelisteten Beträge sei angemerkt, dass nach dem Akteninhalt in zwei Fällen eine geringfügige Abweichung hinsichtlich der zeitlichen Zuordnung vorzunehmen ist. So wurde der Hilfeberechnung für Januar 1994 ein Kindergeld in Höhe von 165,- DM (statt: 70,- DM) zu Grunde gelegt, weshalb es auf entsprechenden Hinweis der Frau I. im März 1994 insoweit zu einer Nachzahlung von 95,- DM kam; im Februar 1995 wurde eine Nachzahlung von 23,- DM gewährt, nachdem die Klägerin für Januar 1995 eine Erhöhung des Betrages der pauschalierten Sozialhilfe unberücksichtigt gelassen hatte. Diese geringfügigen Abweichungen sind indessen für die rechtliche Beurteilung ohne Belang.
58Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 SGB X i.V.m. § 102 Abs. 2 SGB X richtet sich der Umfang des Erstattungsanspruches nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. Dies bedeutet, dass die Klägerin Erstattung nur verlangen kann, wenn die in Rede stehenden Leistungen rechtmäßig gewährt wurden, wobei allerdings - soweit das für beide Beteiligten maßgebliche BSHG Entscheidungsspielräume eröffnet - auf die im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Klägerin und nicht die im Zuständigkeitsbereich des Beklagten geltenden Regelungen sowie die dortige Verwaltungspraxis,
59vgl. zur insoweit vergleichbaren Regelung in § 111 Abs. 1 Satz 2 BSHG: BVerwG, Beschluss vom 14. April 2000 - 5 B 39.00 -, FEVS 52, 539,
60abzustellen ist. Maßgeblich sind danach insbesondere von der Klägerin berücksichtigte Ermessensrichtlinien, soweit diese mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar sind. Berücksichtigungsfähig können aber auch Auslegungen unbestimmter Gesetzesbegriffe sein, die der leistende Träger in Anwendung gesetzesinterpretierender Verwaltungsrichtlinien seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat,
61vgl. Giese, SGB I und X, Stand: Juli 2002, § 102 SGB X Rdnr. 13;
62dies gilt jedenfalls dann, wenn der betreffende Gesetzesbegriff nicht bereits durch die Rechtsprechung eine hinreichend konkrete, abweichende Auslegung erfahren hat.
63Hiervon ausgehend bestehen keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass die Klägerin die hier noch streitigen Leistungen rechtmäßig erbracht hat. Zunächst ist festzuhalten, dass die Bemessung der gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt in Form eines Pauschalbetrages, durch den ohne ins Einzelne gehende der Bedarf an Ermittlung der je Monat anfallenden tatsächlichen Kosten Ernährung, Bekleidung, Reinigung, Körper- und Gesundheitspflege, Hausrat, Unterkunft, Heizung und Beleuchtung, Schulbedarf, Bildung und Unterhaltung abgedeckt werden sollte, zwar über den Wortlaut des § 22 BSHG i.V.m. § 3 Abs. 3 der hierzu ergangenen Verordnung - RegelsatzVO - hinausgeht, aber gleichwohl keinen rechtlichen Bedenken ausgesetzt ist.
64Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 1983 - 8 A 313/82 -, NDV 1983, 280 f.; Roscher in: Bundessozialhilfegesetz, Lehr- und Praxiskommentar (LPK-BSHG), 5. Aufl. 1998, § 22 Rdnr. 51.
65Ob und inwieweit daneben noch Ansprüche auf die Gewährung einmaliger Leis- tungen bestehen, kann im Einzelfall zweifelhaft sein. Die Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe, deren Zielsetzung durch die genannten Bedarfsgruppen nicht erfasst sein dürfte, erscheint - zumal dies auch der Praxis des Beklagten entsprach - zumindest nicht ermessensfehlerhaft.
66Ferner ist in Ermangelung entgegenstehender Anhaltspunkte nicht davon auszugehen, dass die Gewährung von Jugendhilfe gegenüber der tatsächlich gewährten Sozialhilfe vorrangig gewesen wäre. Denn auch bezogen auf den noch streitbefangenen Hilfezeitraum zieht der Beklagte nicht in Zweifel, dass die Hilfeempfängerin von ihrer Tante, bei der sie seit ihrem 4. Lebensjahr aufwuchs, eine ihrem Wohl entsprechende Erziehung und Förderung erhielt, was zugleich einen Anspruch auf Gewährung von Erziehungshilfe ausschließt (vgl. § 27 SGB VIII).
67Vgl. zur Abgrenzung von Jugendhilfe- und Sozialhilferecht: BVerwG, Urteile vom 31. März 1977 - V C 22.76 -, BVerwGE 52, 214, und vom 9. Juni 1983 - 5 C 12.82 -, BVerwGE 67, 256.
68Aus dem Urteil des OVG Lüneburg vom 28. Oktober 1998 - 4 L 3289/98 - folgt nicht Gegenteiliges. Denn auch dieses geht im Anschluss an die Rechtsprechung des BVerwG davon aus, dass für die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe nur dann Raum ist, wenn zunächst ein erzieherischer Bedarf besteht. Daran fehle es, wenn ein Verwandter zur unentgeltlichen Pflege des Kindes bereit sei.
69Der Beklagte kann der Erstattungsforderung auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Klägerin habe fehlerhaft einen Unterhaltsbeitrag der Frau I. unberücksichtigt gelassen. Nach § 16 Satz 1 BSHG wird vermutet, dass ein Hilfe Suchender, der in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten lebt, von ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Diese Vermutung kann widerlegt werden (vgl. § 16 Satz 2 BSHG); ist dies der Fall, bleibt der Sozialhilfeanspruch des Hilfe Suchenden unberührt.
70Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 37.97 -, FEVS 49, 307 (309).
71Es entspricht allerdings der Praxis nicht nur der Klägerin, sondern auch des Beklagten, in Fällen von Verwandtenpflege von einer Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Verwandten abzusehen. Dies belegt der diesbezügliche Aktenvermerk der Stadt M. aus dem Jahr 1998 (vgl. Blatt 83 der Beiakte Heft 3); zudem stimmt die hieraus ersichtliche Verwaltungspraxis mit den Empfehlungen des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe überein.
72Vgl. Empfehlungen zum Sozialhilferecht, herausgegeben vom Arbeitsausschuss der Sozialdezernenten Westfalen-Lippe, Stand: 15. Juni 2002, T 16 Textziffer 1.4.: "Von der Anwendung des § 16 sollte i.d.R. abgesehen werden bei einer Gemeinschaft zwischen Pflegeeltern und Pflegekindern sowie in Fällen des § 3 Abs. 3 DVO zu § 22 Abs. 2."
73Angesichts dessen erscheint schon denkbar, dass das Vorbringen des Beklagten, die Klägerin habe zu Unrecht die Voraussetzungen des § 16 BSHG nicht geprüft, dem Arglisteinwand ausgesetzt ist. Dies bedarf hier aber keiner Vertiefung, da die Klägerin im Ergebnis eine Unterhaltsleistung der Frau I. zu Recht nicht angerechnet an.
74Allerdings darf nicht verkannt werden, dass die Unterhaltsvermutung des § 16 Satz 1 BSHG auch im Fall einer Haushaltsgemeinschaft mit nicht unterhaltspflichtigen Verwandten oder Verschwägerten kraft Gesetzes eintritt, ohne dass dem Sozialhilfeträger insofern Ermessen eingeräumt wäre. Ergänzend ist anzumerken, dass die regelmäßige Überprüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit von den betroffenen Personen zwar als Belastung empfunden werden mag, aber dennoch, wie § 116 Abs. 1 Satz 3 BSHG verdeutlicht, grundsätzlich hinzunehmen ist. Wenn aber nach § 7 Satz 1 BSHG bei Gewährung der Sozialhilfe die besonderen Verhältnisse in der Familie des Hilfe Suchenden berücksichtigt werden sollen, so kann dieser gesetzlichen Vorgabe nicht nur bei der Ausübung behördlichen Ermessens, sondern auch durch eine an dem Gebot der familiengerechten Hilfegewährung orientierte Handhabung des § 16 BSHG Rechnung getragen werden, und zwar sowohl hinsichtlich der Frage, wann ein Beitrag zum Lebensunterhalt erwartet werden kann, als auch hinsichtlich der Frage, welche Anforderungen an die Widerlegung einer etwaigen Unterhaltsvermutung zu stellen sind.
75Für eine Beachtung des Grundsatzes der familiengerechten Hilfe gemäß § 7 BSHG bei der "praktischen Handhabung" der Unterhaltsvermutung: OVG NRW, Urteil vom 28. November 1997 - 24 A 2780/94 -.
76Innerhalb dieses rechtlichen Rahmens kann durch eine sensible Auslegung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 16 BSHG auf die besonderen Verhältnisse innerhalb einer Pflegefamilie Rücksicht genommen werden. Denn gerade bei der Aufnahme Minderjähriger darf die Vermutung eines geleisteten Unterhaltsbeitrages nicht die Bereitschaft der aufnehmenden Verwandten zur Hilfeleistung untergraben bzw. zur Auflösung der Haushaltsgemeinschaft führen.
77Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 1977 - V C 22.76 -, a.a.O.; Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 16 Rdnr. 13.
78Dies vorausgeschickt lagen die Voraussetzungen für die Anrechnung eines - weitergehenden - Unterhaltsbetrages der Frau I. unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles nicht vor. Entsprechend der über viele Jahre von der Klägerin geübten und von Frau I. nicht beanstandeten Praxis ist zwar davon auszugehen, dass diese das Kindergeld jeweils für den Lebensunterhalt des Kindes verwendet hat. Eine darüber hinaus gehende finanzielle Unterstützung der Hilfeempfängerin durch ihre Tante konnte jedoch nicht im Sinne von § 16 Satz 1 BSHG erwartet werden. Ob und inwieweit Unterhaltsleistungen von Verwandten und Verschwägerten erwartet werden können, die nicht zum Personenkreis der zivilrechtlich Unterhaltspflichtigen zählen, ist - anders als bei Unterhaltspflichtigen - ,
79vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 29. Februar 1996 - 5 C 2.95 -, FEVS 46, 441, und vom 1. Oktober 1998 - 5 C 32.97 -, FEVS 49, 55,
80in Rechtsprechung und Schrifttum nicht generell geklärt.
81Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Februar 1996 - 5 C 2.95 -, a.a.O.
82Da der Weg einer rechtlichen Orientierung an unterhaltsrechtlichen Maßstäben in Fällen dieser Art verschlossen ist, muss die Beurteilung sich nach den Gesamtumständen des Einzelfalles richten und tendenziell großzügiger ausfallen als bei Unterhaltspflichtigen. Der dem nicht unterhaltspflichtigen Verwandten oder Verschwägerten zuzugestehende Eigenbedarf ist "entsprechend höher anzusetzen",
83so wörtlich: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. November 1988 - 6 S 2885/88 -, FEVS 38, 256 (259); vgl. auch Schellhorn, BSHG, § 16 Rdnr. 7c; Mergler/Zink, BSHG, § 16 Rdnr. 12 a,
84als der bei einem Unterhaltspflichtigen gleichen Einkommens anzusetzende Betrag, wobei Conradis
85in LPK-BSHG, § 16 Rdnr. 15,
86unter Hinweis auf eine in Bayern geltende Sozialhilferichtlinie eine Erhöhung um 50 % als angemessen ansieht.
87Die besonderen Verhältnisse in der Haushaltsgemeinschaft waren im vorliegenden Fall dadurch geprägt, dass Frau I. als allein erziehende Mutter eines Sohnes nicht nur L. G. , sondern auch deren zwei Schwestern zu sich genommen hatte. Sie hat damit in einem Maße Verantwortung übernommen, das über die zwischen Tante und Nichten bestehenden sittlichen Verpflichtungen weit hinausging. Sie hat zugleich über viele Jahre hinweg - L. war erst vier Jahre alt, als ihre Mutter starb - ihre persönliche und wirtschaftliche Lebensplanung in den Dienst der Kinder gestellt. Innerhalb einer solchen familiären Gemeinschaft, in der nicht nur die Nichten, sondern auch der eigene Sohn lebte, wäre es nicht möglich gewesen, eigene finanzielle Interessen zu verfolgen, ohne die Kinder in gleicher Weise daran teilhaben zu lassen. Hinzu kommt, dass Frau I. im Interesse der Kinder konkrete (wenn auch nicht näher bezifferte) Aufwendungen tätigte, indem sie ihr Haus so umbauen ließ, dass jedes der insgesamt vier Kinder ein eigenes Zimmer erhielt. Auch wenn Frau I. auf Grund ihres Verwandtschaftsverhältnisses für ihren Zeit- und sonstigen Aufwand keine Vergütung erwartet haben mag, so konnte schon wegen dieser besonderen familiären Verhältnisse, ein über die Weitergabe des Kindergeldes hinausgehender finanzieller Unterhaltsbeitrag von ihr nicht erwartet werden . Jede weitere finanzielle Inanspruchnahme hätte als Bestrafung eines besonders achtenswerten Verhaltens erscheinen müssen.
88Hinzu tritt, dass Frau I. im maßgeblichen Zeitraum auch nicht über ein so hohes Einkommen verfügte, dass gleichwohl anzunehmen gewesen wäre, sie hätte - ohne ihren eigenen Unterhalt zu gefährden oder ihren Lebensstandard erheblich zu beschränken - Leistungen für den Lebensunterhalt der Hilfeempfängerin erbringen können. Ausgehend von dem durch Vorlage von Besoldungsmitteilungen belegten Nettoeinkommen, das zwischen 4.000,- DM und 4.300,- DM lag, ergäbe sich nach den seinerzeit für Kindes- und Ehegattenunterhalt (also bei Vorliegen einer gesteigerten Unterhaltspflicht) geltenden Unterhaltsrichtlinien,
89vgl. etwa Düsseldorfer Tabelle, Stand: 1. Juli 1992 , NDV 1992, 185, und Düsseldorfer Tabelle, Stand: 1. Januar 1996, NDV 1995, 482,
90ein Eigenbedarf bzw. Bedarfskontrollbetrag zwischen 1.680,- DM und 2.100,- DM. Ergänzend wären die vorrangige Unterhaltspflicht für den (Adoptiv-) Sohn Thorsten U. (zwischen 590,- DM und 675,- DM monatlich, sofern dieser nicht über weitere Einkünfte verfügte), die mit der Immobilienfinanzierung in Zusammenhang stehenden Schulden, berufsbedingte Aufwendungen und die von einer Beamtin selbst zu tragende Krankenversicherung zu berücksichtigen gewesen. Auch wenn die monatliche Belastung durch das Haus (ca. 2.000,- DM) nicht in vollem Umfang zu berücksichtigen ist, weil Unterkunftskosten grundsätzlich schon in die Bemessung des Eigenbedarfs einfließen und zudem auf die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft rechnerisch zu verteilen sind, zeigt bereits diese grobe Berechnung, dass für eine angemessene Erhöhung des selbst einem Unterhaltspflichtigen zuzugestehenden Eigenbedarfs, geschweige denn für eine Erhöhung um 50 %, kein finanzieller Spielraum mehr bleibt. Demnach war ein Einsatz des eigenen Einkommens von Frau I. für die drei Nichten nicht im Sinne von § 16 Satz 1 BSHG zu erwarten.
91Ob dennoch - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - eine Vermutung besteht, dass kindbezogene Einkommensbestandteile tatsächlich zum Unterhalt des Kindes verwendet wurden bzw. verwendet worden wären, wenn die Klägerin entsprechend geringere Leistungen erbracht hätte,
92vgl. in Bezug auf Kindergeld, Kinderzuschüsse und erhöhten Ortszuschlag: Schellhorn, BSHG, § 16 Rdnrn. 9 und 11,
93bedarf hier keiner Entscheidung. Eine diesbezügliche Unterhaltsvermutung wäre jedenfalls widerlegt. Denn Frau I. hat mehrfach und unmissverständlich erklärt, dass sie über die persönliche Zuwendung und die wegen der gemeinsamen Haushaltsführung ohnehin kaum vermeidbaren finanziellen Zuwendungen hinaus nicht bereit sei, aus ihrem Einkommen den Unterhalt der Nichte(n) zu bestreiten. Dass diese Erklärung ernst gemeint war, beweist die Tatsache, dass Frau I. die Pflege niederlegte, nachdem es zwischen ihr und dem sodann zuständig gewordenen Sozialamt der Stadt M. zu Unstimmigkeiten gekommen war, die insbesondere die Anrechnung familienbezogener Einkommensanteile der Frau I. auf den Sozialhilfeanspruch des Kindes betrafen. Mithin war sie - zumindest unter den von der Stadt M. vorgegebenen finanziellen Rahmenbedingungen - nicht bereit, die Betreuung der Hilfeempfängerin fortzusetzen. Dennoch eine Anrechnung gewisser Einkommensbestandteile vorzunehmen, hätte gegen den Grundsatz der familiengerechten Hilfe (vgl. § 7 Satz 1 BSHG) verstoßen. Davon abgesehen hat der Beklagte der vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegten Berechnung der steuerbereinigten, kindbezogenen Einkommensvorteile auch nichts entgegengesetzt, insbesondere nicht geltend gemacht, dass die in Abzug gebrachten Beträge zu niedrig seien.
94Die Sozialhilfegewährung war auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Klägerin eine Heranziehung des Vaters der Hilfeempfängerin zu Unterhaltsleistungen unterlassen hat. Unterhaltsansprüche und entsprechende -leistungen stellen zwar eigene Mittel des Hilfe Suchenden dar und stehen daher grundsätzlich der Sozialhilfegewährung entgegen. Es steht hier aber nicht in Streit, dass Herr G. tatsächlich keinen Unterhalt geleistet hat und auch nicht bereit war, Unterhalt zu leisten, so dass die Klägerin im Verhältnis zur Hilfeempfängerin nicht berechtigt war, die Sozialhilfe zu versagen. Die Leistung war daher rechtmäßig. Soweit der Beklagte darauf verweist, die Klägerin habe gegen den aus § 111 Abs. 1 BSHG abgeleiteten Interessenwahrungsgrundsatz verstoßen, indem sie sich nicht mit dem gebotenen Nachdruck dafür eingesetzt habe, den Vater zur Änderung seiner Haltung und Aufnahme von Unterhaltsleistungen zu bewegen, führt dies hier nicht weiter. Der Interessenwahrungsgrundsatz besagt, dass der hilfegewährende Träger die Pflicht hat, alle nach Lage des Einzelfalles zumutbaren und möglichen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die erstattungsfähigen Kosten möglichst niedrig zu halten. Er ist auch gehalten, leistungsfähige Unterhaltspflichtige heranzuziehen und die Leistungsfähigkeit betreffende Angaben, die erkennbar weitere Aufklärung gebieten, nicht ohne weiteres seiner Entscheidung zu Grunde zu legen.
95Vgl. Schellhorn, BSHG, § 111 Rdnrn. 8 und 12.
96Ungeachtet der Frage, ob und ggf. mit welchen etwaigen Modifikationen der aus § 111 Abs. 1 BSHG abgeleitete Interessenwahrungsgrundsatz für den hier in Rede stehenden, aus § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X folgenden Erstattungsanspruches gilt, sind keine tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich, die Anlass zu der Annahme geben könnten, die Klägerin hätte den Vater der Hilfeempfängerin durch entschlossenere Verfolgung der Auskunfts- und ggf. Unterhaltsansprüche zu Zahlungen bewegen können. Die feststehenden Erkenntnisse über seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind wenig umfangreich, aber dennoch aussagekräftig. Er hat nach dem Tod seiner Ehefrau seine Arbeitsstelle verloren bzw. aufgegeben und nachfolgend keine reguläre Anstellung mehr gefunden. Da auch nicht ersichtlich ist, dass er Kranken- oder Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Sozialhilfe bezogen hätte, andererseits aber Hinweise für sporadische Tätigkeiten auf Flohmärkten etc. bestehen, hat er sich offenkundig systematisch in eine wirtschaftliche Schattenexistenz geflüchtet und so die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen unmöglich gemacht. Das Haus in M. , U. 22, dessen Alleineigentümer Herr G. war, ist im Jahr 1988 zwangsversteigert worden; im Jahr 1997 verfügte er nach Erkenntnissen des Gerichtsvollziehers aus mehreren Vollstreckungsversuchen nicht über pfändbare Gegenstände, und im Jahr 2001 hat er schließlich - nach drei Haftanordnungen - die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Daraus wird deutlich, dass er Ansprüche seiner Gläubiger regelmäßig nicht zu befriedigen pflegt. Hierzu fügt sich, dass er sogar bei seiner Schwester I. I. nach deren nicht zu bezweifelnden Angaben erhebliche Schulden gemacht und nicht beglichen hat. Angesichts dieses Sachverhalts ist nicht ersichtlich, dass die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Verletzung der Unterhaltspflicht den Vater zu einer Änderung seiner Haltung bewegt hätte. Diese Einschätzung teilte augenscheinlich auch das Sozialamt der Stadt M. , das während der 14 Monate, in denen der Hilfefall von dort aus betreut wurde, keine Unterhaltsansprüche gegen Herrn G. verfolgte und auch keine Strafanzeige erstattete.
97Stehen somit der für den streitbefangenen Zeitraum geltend gemachten Erstattungsforderung rechtmäßige Sozialhilfeleistungen in entsprechender Höhe gegenüber, so scheitert die Durchsetzbarkeit der Forderung auch nicht an der Unterschreitung der maßgeblichen Bagatellgrenze. Denn entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts findet die Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG (in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) in Höhe von 5.000,- DM auf den Erstattungsanspruch gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X keine Anwendung. Hierüber besteht in Rechtsprechung und Schrifttum im Ergebnis Einigkeit, auch wenn die Begründungsansätze sich unterscheiden.
98Ausgehend von dem in § 37 SGB I normierten Grundsatz, wonach SGB I und X für alle Sozialleistungsbereiche gelten, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt, stellt sich die Frage, ob die Bagatellregelung des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG eine grundsätzlich für alle Kostenerstattungsansprüche zwischen Sozialhilfeträgern - unabhängig von deren Rechtsgrundlage - geltende und damit der abweichenden Regelung in § 110 Satz 2 SGB X vorgehende, sozialhilferechtliche Spezialregelung darstellt,
99so OVG Lüneburg, Beschluss vom 31. März 2000 - 12 L 902/00 -, FEVS 52, 79 (81); Schiefer in: Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG, Stand: Juni 2002, § 111 Rdnr. 19,
100oder ob der Anwendungsbereich des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG aufgrund der systematischen Stellung innerhalb des 9. Abschnitts des BSHG auf die in diesem Abschnitt geregelten Erstattungsansprüche beschränkt ist.
101So Schellhorn, BSHG, § 111 Rdnr. 27; Zeitler, NDV 1998, 104 (110); Schwabe, ZfF 2000, 217 (221, 222); ders., ZfF 1994, 1 (10); ihm folgend Bräutigam in: Fichtner, BSHG, 1999, Vorbemerkungen zum 9. Abschnitt, Rdnrn. 8 und 13; wohl auch Mergler/Zink, BSHG, § 111 Rdnr. 31, wonach die Bagatellgrenze für die Fälle der §§ 103 Abs. 3, 104, 107 und 108 (BSHG) gelten soll.
102Vorzugswürdig erscheint dem Senat die Annahme, dass die durch das FKPG für das Sozialhilferecht mit dem Ziel einer Verringerung der Erstattungsfälle wesentlich erhöhte Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG für all diejenigen Erstattungsfälle Geltung beanspruchen soll, die der Gesetzgeber ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs bei dieser Neuregelung im Blick hatte, nämlich die Fälle der §§ 103, 104, 107 und 108 BSHG sowie § 105 SGB X. § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X zählte hierzu - wie dargelegt - jedoch nicht.
103Aber selbst wenn man mit dem OVG Lüneburg,
104Beschluss vom 31. März 2000 - 12 L 902/00 - a.a.O.,
105die Bagatellregelung gemäß § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG grundsätzlich auf alle Kostenerstattungsansprüche zwischen Sozialhilfeträgern anwendet, mithin auch auf den Erstattungsanspruch nach § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X, bleibt zu berücksichtigen, dass die Bagatellgrenze von 5.000,- DM bzw. jetzt 2.560,- Euro nicht ausnahmslos gilt. Vielmehr sind die Fälle der vorläufigen Leistungsgewährung nach § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG ausdrücklich ausgenommen. Legt man aber den Anwendungsbereich des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG über den unmittelbaren gesetzlichen Regelungszusammenhang hinaus weit aus, so ist Entsprechendes auch hinsichtlich der Ausnahmefälle geboten. Dies führt dazu, dass nicht nur bei vorläufiger Leistungsgewährung nach § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG, sondern auch in dem vergleichbaren Fall des § 102 SGB X, der ebenfalls eine vorläufige Leistungsgewährung voraussetzt, die höhere Bagatellgrenze des BSHG nicht eingreift.
106Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 31. März 2000 - 12 L 902/00 -, a.a.O.; Schiefer in: Oestreicher/ Schelter/Kunz, BSHG, § 111 Rdnr. 20.
107Dies muss entsprechend auch im hier vorliegenden Fall des § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X gelten. Zwar handelt es sich nach dem Sprachgebrauch des Gesetzes nicht um eine vorläufige Leistung. Eine solche setzt nämlich typischerweise einen Streit oder Unsicherheit über die Zuständigkeit voraus, während hier eine Vorleistungspflicht aufgrund der fortgesetzten Zuständigkeit nach § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X unzweifelhaft bestand. Gleichwohl ist der nach dieser Regelung zur Fortsetzung der Leistung verpflichtete Leistungsträger, wie der Verweis auf § 102 Abs. 2 SGB X in § 2 Abs. 3 Satz 3 SGB X zeigt, hinsichtlich des Umfanges des Anspruches in gleicher Weise zu privilegieren, wie dies für den Fall der vorläufigen Leistungspflicht vorgesehen ist. Mit dieser eindeutigen gesetzgeberischen Wertung, die auf die Gewährung vollen Ersatzes der rechtmäßigen Aufwendungen zielt, wäre es unvereinbar, die Erstattung durch die höhere Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 BSHG dann doch wieder zu erschweren.
108Demnach gelten für den hier in Rede stehenden Erstattungsanspruch wie für alle sozialrechtlichen Erstattungsansprüche die ergänzenden Regelungen der §§ 107 bis 114 SGB X,
109vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Oktober 2000 - 12 A 11136/00 -, FEVS 52, 237,
110also insbesondere die Bagatellgrenze gemäß § 110 Satz 2 SGB X in Höhe von 50 DM (bzw. ab 1. Januar 2002: 50 Euro). Diese ist unzweifelhaft überschritten, was zur Folge hat, dass der Kostenbetrag in voller Höhe zu erstatten ist.
111Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2000 - 5 C 30.99 -, FEVS 52, 221 (zu § 111 BSHG).
112Mangels Anwendbarkeit der Bagatellgrenze von 5.000,- DM kommt es auf die weiteren von den Beteiligten in diesem Zusammenhang angesprochenen Fragen nicht mehr an.
113Keine Bedenken bestehen hinsichtlich der Wahrung der Ausschlussfrist gemäß § 111 Satz 1 SGB X. Danach ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Bei wiederkehrenden Leistungen kommt es darauf an, wann die einzelne Leistung tatsächlich gezahlt wurde.
114Vgl. von Wulffen, SGB X, 4. Auflage 2001, § 111 Rdnr. 7.
115Der Anspruch kann, da § 111 SGB X nicht regelt, in welcher Form dies geschehen muss, grundsätzlich auch konkludent geltend gemacht werden.
116Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. März 1993 - 5 C 6.91 -, FEVS 43, 453 (455).
117Ein bloß vorsorgliches Anmelden eines Anspruches reicht dabei allerdings nicht aus; erforderlich ist vielmehr ein unbedingtes Einfordern der Leistung.
118Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 22. August 2001 - 12 B 99.889 -, FEVS 53, 165 (169).
119Diesen Anforderungen ist genügt. Die Klägerin hat bereits vor Beginn des hier maßgeblichen Zeitraumes durch Schreiben vom 7. Dezember 1993 darauf hingewiesen, dass sie im gleichen Umfang und aufgrund gleicher Berechnung wie in der Vergangenheit die Leistungen an L. G. fortgesetzt hat. Sie hat dabei keinen Zweifel daran entstehen lassen, dass sie den hieraus resultierenden Kostenerstattungsanspruch geltend machen wollte. Dass sie dabei eine andere Anspruchsgrundlage im Blick hatte, schadet nicht. Denn § 111 SGB X dient der Sicherstellung einer zügigen Abwicklung von Erstattungsansprüchen und nicht der frühzeitigen Festlegung auf eine konkrete Rechtsgrundlage. Indem die Klägerin die hier interessierenden Ansprüche vor dem Hintergrund der wegen der Erstattungsforderungen bereits geführten Korrespondenz mit als "Rechnung" bezeichneten Schreiben vom 22. November 1994, 13. Juli 1995, 21. November 1995 und 2. Oktober 1996 geltend gemacht hat, ist die Ausschlussfrist hinsichtlich jedes einzelnen Hilfezeitraumes gewahrt.
120Der Erstattungsanspruch ist schließlich auch nicht verjährt; insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil, denen der Beklagte im Berufungsverfahren nicht entgegen getreten ist.
121Der Zinsanspruch in der geltend gemachten Höhe von 4 % ab Rechtshängigkeit beruht auf §§ 291, 288 BGB,
122vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 -, FEVS 52, 433, und Beschluss vom 29. Dezember 1995 - 5 B 31.95 -, FEVS 47, 9; OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2000 - 22 A 1123/98 -, FEVS 52, 44; Thür. OVG, Urteil vom 12. September 2000 - 2 KO 38/96 -, ZFSH/SGB 2001, 276 (286),
123wobei gemäß Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB noch die vor dem 1. Mai 2000 geltende Fassung des § 288 BGB Anwendung findet.
124Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 (a.F.), 194 Abs. 5 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.
125Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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