Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 B 1611/02

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschliesslich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu je einem Drittel. Für den auf sie entfallenden Kostenanteil haften sie jeweils als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.


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