Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 2774/01
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Bescheid der Beklagten vom 5. Mai 1999 und der Widerspruchsbescheid vom 3. August 1999 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 66.467,94 EUR (= 130.000,- DM) festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der 1951 in S. geborene Kläger, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, betreibt seit 1986 eine zahnärztliche Praxis.
4Der Kläger wurde in der Vergangenheit strafrechtlich wie folgt verurteilt:
5- Amtsgericht L. vom 22. November 1983 wegen Gefährdung des Straßenverkehrs und unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40,- DM,
6- Amtsgericht L. vom 11. September 1984 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu sechs Wochen Freiheitsstrafe mit einer Bewährungszeit von drei Jahren,
7- Amtsgericht E. vom 4. Juni 1992 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (1,44 ) zu 50 Tagessätzen zu je 100,- DM,
8- Amtsgericht E. vom 9. Mai 1996 wegen fahrlässiger alkoholbedingter Verkehrsgefährdung (Tatzeit 17. August 1995, 2,33 ) zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 120,- DM,
9- Amtsgericht E. vom 26. Januar 1998 wegen fahrlässiger alkoholbedingter Gefährdung des Straßenverkehrs (Tatzeit 22. Juni 1997, 2,39 ) in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten auf Bewährung,
10- Amtsgericht E. -Hamborn vom 8. Juli 1998 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen (Tatzeit 18. Juli 1997, 8. August 1997, 19. August 1997) unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts E. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten.
11Nach Bekanntwerden des Urteils des Amtsgerichts E. vom 9. Mai 1996 hatte die Beklagte zunächst im Oktober 1996 wegen einer beim Kläger vermuteten Alkoholsucht das Verfahren wegen Ruhens der Approbation eingeleitet. Das Verfahren wurde im Februar 1997 eingestellt, nachdem das Gesundheitsamt E. beim Kläger keine Anzeichen für das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit festgestellt hatte. Nach Kenntnis des Urteils des Amtsgerichts E. -I. vom 8. Juli 1998 leitete die Beklagte das Verfahren wegen Widerrufs der Approbation des Klägers ein. Mit Verfügung vom 5. Mai 1999 ordnete die Beklagte den Widerruf der Approbation des Klägers als Zahnarzt an. Auf Grund des aus den Strafurteilen feststellbaren regelmäßigen Alkoholkonsums sei der Kläger als unzuverlässig zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs anzusehen. In der Vielzahl der strafrechtlichen Verurteilungen werde die Wiederholungsabsicht deutlich, so dass davon auszugehen sei, dass der Kläger auch in Zukunft gegen das Gesetz verstoßen werde. Den durch anwaltlichen Schriftsatz eingelegten Widerspruch des Klägers gegen den Widerruf der Approbation wies die Beklagte mit Bescheid vom 3. August 1999 zurück.
12Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, die von ihm begangenen Straftaten ließen nicht den Schluss auf seine Unzuverlässigkeit als Zahnarzt zu. Die Straftaten lägen zum Teil weit zurück, seien im Freizeitbereich begangen worden und zudem (zum Teil) auf private bzw. familiäre Probleme zurückzuführen. Insoweit habe sich aber seine persönliche Situation stabilisiert.
13Der Kläger hat beantragt,
14den Bescheid der Beklagten vom 5. Mai 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. August 1999 aufzuheben.
15Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Bescheide beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Durch Urteil vom 22. Mai 2001, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Das Verhalten, dessen sich der Kläger im Rahmen der Straftaten schuldig gemacht habe, zeige einen fest verwurzelten Hang zur Missachtung der Gesetze. Die vom Kläger gezeigte Gleichgültigkeit gegenüber gesetzlichen Regeln mache ihn ungeeignet für jeden Vertrauensberuf, der - wie bei einem Zahnarzt - praktisch keiner Außenkontrolle unterliege. Der Kläger sei deshalb unzuverlässig zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs.
18Mit seiner - zugelassenen - Berufung macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe zu seinen Lasten den Sachverhalt einseitig und ohne umfassende und gerechte Abwägung gewertet. Die von ihm begangenen Verkehrsstraftaten hätten in keinerlei Beziehung gestanden zu seiner beruflichen Tätigkeit als Zahnarzt. In dem angefochtenen Urteil fehle es auch an einer Abwägung der Verkehrsvergehen mit seiner damaligen persönlichen Situation, insbesondere sei der Vorwurf der Gleichgültigkeit gegenüber Leben und Gesundheit unberechtigt. Er habe sich vorübergehend in einer äußerst schwierigen familiären Situation befunden und die Straßenverkehrsdelikte seien Folge seiner damals für ihn aussichtslosen Lage gewesen. Ein Hang zur Begehung von Straftaten könne aus den Verkehrsdelikten nicht hergeleitet werden. Nach den Verkehrsdelikten habe er sich 1997/1998 einer verkehrspsychologischen Schulung unterzogen und sich mit den Verkehrsvergehen auseinander gesetzt. Nach der letzten Straftat im August 1997 sei er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten. Seine beruflichen Pflichten als Zahnarzt habe er stets ordnungsgemäß erfüllt. Der Widerruf der Approbation als Zahnarzt würde nicht nur seine völlige Mittellosigkeit bedeuten, sondern auch seiner Familie und seiner geschiedenen Ehefrau und der gemeinsamen Tochter die Existenzgrundlage entziehen.
19Der Kläger beantragt sinngemäß,
20das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
21Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide und das Urteil des Verwaltungsgerichts,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die o.a. Strafakten.
24II.
25Der Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu dieser Entscheidungsform gehört worden.
26Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 5. Mai 1999 und 3. August 1999 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.
27Gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde - ZHG - i.d.F. der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), vor dem Erlass des Widerspruchsbescheides zuletzt geändert durch das EWR-Ausführungsgesetz vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 518), ist die Approbation als Zahnarzt zu widerrufen, wenn sich ein Betroffener nach ihrer Erteilung eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, beurteilt sich dabei nach der Sach- und Rechtslage bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens,
28vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 1998 - 3 B 95.97 -, NJW 1999, 3425, Urteil vom 16. September 1997 - 3 C 12.95 -, NJW 1998, 2756, Beschluss vom 28. August 1995 - 3 B 7.95 -, Buchholz 418.00, Ärzte, Nr. 91; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Oktober 1994 - 9 S 1102/92 -, NJW 1995, 804; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. Mai 1989 - 6 A 124/88 -, NJW 1990, 1553; OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2002 - 13 A 683/00 -, Urteil vom 12. Mai 1997 - 13 A 5516/94 -, dazu BVerwG, Beschluss vom 28. April 1998 - 3 B 174.97 -, Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 101, die gegen den Beschluss des BVerwG eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 1998 - 1 BvR 1162/98 -,
29d.h. zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides. Maßgebend ist somit die Sach- und Rechtslage im August 1999.
30"Unwürdigkeit" liegt vor, wenn der (Zahn-)Arzt durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötig ist. "Unzuverlässig" als Arzt oder Zahnarzt ist, wer bei prognostischer Betrachtung auf Grund einer Würdigung der gesamten Persönlichkeit und der Lebensumstände nicht die Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft seine beruflichen Pflichten zuverlässig erfüllen wird.
31Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 1998 - 3 B 95.97 -, a.a.O., Urteil vom 16. September 1997, a.a.O., Beschlüsse vom 16. Juli 1996 - 3 B 44.96 -, Buchholz 418.00 Ärzte, Nr. 95, vom 28. August 1995 - 3 B 7.95 -, a.a.O., Urteil vom 15. Dezember 1993 - 6 C 20.92 -, NJW 1994, 1601, Beschlüsse vom 2. November 1992 - 3 B 87.92 -, NJW 1993, 806; und vom 9. Januar 1991 - 3 B 75.90 -, NJW 1991, 1557; OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2002 - 13 A 683/00 -, Urteil vom 12. Mai 1997 - 13 A 5516/94 -.
32Die Frage der Würdigkeit und Zuverlässigkeit zur Ausübung des (zahn-)ärztlichen Berufs beurteilt sich dabei nicht ausschließlich in Orientierung an dem unmittelbaren Verhältnis Arzt/Patient im engeren Sinne. Der Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZHG erstreckt sich nämlich nicht nur auf das Verhalten eines Zahnarztes bei der Behandlung der Patienten, also auf den Kernbereich zahnärztlicher Tätigkeit, sondern erfasst darüber hinaus alle berufsbezogenen, d.h. mit der eigentlichen ärztlichen Tätigkeit in nahem Zusammenhang stehende Handlungen und Unterlassungen, und, abhängig von der Schwere des Delikts, auch Straftaten außerhalb des beruflichen Wirkungskreises. "Unwürdigkeit" und "Unzuverlässigkeit" können dementsprechend auch Folge von Straftaten sein, die nicht unmittelbar die (zahn-)ärztlichen Pflichten gegenüber Patienten betreffen.
33Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1997 - 3 C 12.95 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Oktober 1994 - 9 S 1102/92 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteile vom 12. Mai 1997 - 13 A 5516/94 - und vom 25. Mai 1993 - 5 A 2679/91 -, MedR 1994, 72; Beschluss vom 14. April 1988 - 5 B 239/88 -, MedR 1989, 52.
34Die Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs und die entsprechende Einschätzung durch die Patientenschaft und die Öffentlichkeit umfasst nicht nur eine fachlich beanstandungsfreie Behandlung des Patienten, sondern auch die Einhaltung der sonstigen (zahn-)ärztlichen Berufspflichten, auch wenn möglicherweise von Angehörigen der Heilberufe nicht (mehr) eine in jeder Hinsicht integre Lebensführung als Berufspflicht verlangt werden kann,
35vgl. VGH-Baden-Württemberg, Urteil vom 5. September 1986 - 9 S 1601/95 -, NJW 1987, 1502; OVG NRW, Urteil vom 25. Mai 1993 - 5 A 2679/91 -, a.a.O.
36Eine den Widerruf der Approbation rechtfertigende "Unzuverlässigkeit" ist zu bejahen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Arzt oder Zahnarzt werde in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten nicht beachten, wobei sich der von § 2 Abs. 1 Nr. 2 ZHG vorausgesetzte Zuverlässigkeitsmaßstab nach dem Rang der dem Zahnarzt anvertrauten Rechtsgüter, nämlich Leben und Gesundheit der Patienten, bestimmt. Für die im Rahmen der Zuverlässigkeitsbeurteilung gebotene Prognose ist dabei abzustellen auf die jeweilige Situation des Arztes oder Zahnarztes im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens sowie auf seinen vor allem durch die Art, Schwere und Zahl der Verstöße gegen die Berufspflichten manifest gewordenen Charakter. Ausschlaggebend für die Prognose der Zuverlässigkeit ist die Würdigung der gesamten Persönlichkeit des (Zahn-)Arztes und ihrer Lebensumstände auf der Grundlage der Sachlage im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1997 - 3 C 12.95 -, a.a.O., Beschlüsse vom 14. April 1998 - 3 B 95.97 -, NJW 1999, 3425 = Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 100, und vom 16. Juli 1996 - 3 B 44.96 -, nicht vollständig abgedruckt in Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 95 und in ArztR 1997, 118; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 27. Oktober 1994 - 9 S 1102/92 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2000 - 13 A 3570/99 -.
38Vor dem Hintergrund, dass es sich beim Widerruf der Approbation um einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit der Berufswahl handelt, ist zudem ein Widerruf der Approbation insbesondere am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen. Grundrechtsbeschränkungen sind danach nur dann verfassungsmäßig, wenn sie zum Schutz eines Rechtsguts nicht nur geeignet und erforderlich sind, sondern auch zur Art und Intensität der Rechtsgütergefährdung in einem angemessenen Verhältnis stehen.
39Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 -, DVBl. 2002,1265.
40Nach diesen Kriterien rechtfertigte das strafrechtlich geahndete Verhalten des Klägers in der Vergangenheit - abgestellt auf den maßgebenden Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung im August 1999 - nach Auffassung des Senats nicht den Schluss, der Kläger werde künftig seinen spezifischen Pflichten als Zahnarzt nicht genügen. Im eigentlichen Tätigkeitsbereich eines Zahnarztes, nämlich der ordnungsgemäßen Behandlung von Patienten, wurden und werden dem Kläger keine Verfehlungen vorgeworfen. Anhaltspunkte für Manipulationen bei der Abrechnung zahnärztlicher Leistungen, die nach den Erfahrungen des Senats sonst in vielen Fällen die Würdigkeit und Zuverlässigkeit eines Zahnarztes in Frage stellen, sind den Akten ebenfalls nicht zu entnehmen. Dies gilt auch bezüglich möglicher Behandlungen von Patienten im "alkoholisierten Zustand"; Hinweise darauf, dass der Kläger "mit einer Alkoholfahne" Patienten behandelt hat, sind nämlich nicht gegeben. Anhaltspunkte für eine beim Kläger bestehende Alkoholabhängigkeit sind gleichfalls nicht ersichtlich.
41Zwar ist nicht zu verkennen und auch keineswegs zu bagatellisieren oder zu verharmlosen, dass der Kläger in der Vergangenheit mehrfach wegen Führens eines Fahrzeugs im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss (mit jeweils relativ hohen Blutalkoholwerten) und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis auffällig geworden ist und insoweit eine Massierung und Konzentration dieser Verstöße für etwa Mitte 1997 festzustellen ist. Das Handeln des Klägers in Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr hat auch seine Verantwortungslosigkeit und fehlende Einsicht, dass die Gefahren des Straßenverkehrs in der Verantwortung aller Verkehrsteilnehmer auf das unvermeidbare Mindestmaß beschränkt werden müssen, deutlich werden lassen, so dass seine Zuverlässigkeit zur Teilnahme am Straßenverkehr mit den in den strafgerichtlichen Entscheidungen jeweils angeordneten Sperren für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis seinerzeit zu Recht verneint wurde. Angesichts dessen, dass die Auffälligkeiten des Klägers auf den Bereich der Teilnahme am Straßenverkehr beschränkt geblieben sind und sich in anderen strafrechtlich relevanten Bereichen nicht ergeben haben, und dass der Kläger die Häufung der Verkehrsdelikte in 1997 mit einer seinerzeit bestehenden besonderen familiären Situation erklärt hat, betrachtet der Senat die Verkehrsdelikte des Klägers als auf Selbstüberschätzung ("Ich wollte es den anderen zeigen") und Uneinsichtigkeit und Gleichgültigkeit in und gegenüber verkehrsrechtlichen Notwendigkeiten beruhenden Vergehen. Der Schluss, die Vergehen seien Ausdruck eines mit einer charakterlichen Fehlhaltung gepaarten Hangs zur ständigen Missachtung der Rechtsordnung und deshalb sei beim Kläger künftig auch eine Verletzung berufsspezifischer Pflichten als Zahnarzt zu erwarten, erscheint dem Senat hingegen nicht gerechtfertigt. Eine derartige Annahme würde dem Umstand eines auf den Straßenverkehr begrenzten Vergehensspektrums des Klägers und der fehlenden Verbindung der Vergehen mit den zahnärztlichen Berufspflichten nicht hinreichend gerecht. Der Kläger hatte zudem nach den häufigen und massiven Verkehrsdelikten in 1997 ausweislich einer entsprechenden Bescheinigung des IVT-Hö vom 1. Juli 1998 von November 1997 bis April 1998 an einer Einzeltherapiemaßnahme für alkoholauffällige Kraftfahrer teilgenommen, in der ihm das Unrecht seiner Verkehrsvergehen und die Fehleinstellung zu verkehrsrechtlichen Notwendigkeiten bewusst gemacht worden sein werden.
42Des Weiteren lagen zwischen den Verkehrsdelikten des Klägers in 1997 und dem für die Beurteilung des Widerrufs der Approbation maßgebenden Zeitpunkt August 1999 etwa zwei Jahre, in denen der Kläger weder im Straßenverkehr noch in anderen Lebensbereichen auffällig geworden ist. Jedenfalls indiziell untermauert dies das Vorbringen des Klägers im Rahmen des Verfahrens auf Widerruf der Approbation, die Verkehrsdelikte in den Jahren 1995 bis 1997 seien durch familiäre Streitereien wegen des Besuchsrechts seiner Tochter aus erster Ehe bedingt gewesen und insoweit habe sich die Situation danach stabilisiert. Auch wenn dem Zeitablauf für die Frage der Zuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs keine absolute Bedeutung zukommt,
43vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 1996 - 3 B 44.96 -, a.a.O.,
44so relativiert die ca. zweijährige beanstandungsfreie Zeit zwischen dem letzten Verkehrsvergehen am 19. August 1997 und dem Erlass des Widerspruchsbescheides Anfang 1999 aber doch die den angefochtenen Bescheiden zu Grunde liegende Auffassung der Beklagten, der Kläger habe offenbar einen "Hang zur Kriminalität" und der aus den Strafurteilen ersichtliche regelmäßige Alkoholkonsum lasse auch künftig Gesetzesverstöße einschließlich der Verletzung der Pflichten als Zahnarzt befürchten.
45Das Fehlverhalten des Klägers in der Vergangenheit rechtfertigt auch nicht die Annahme seiner Unwürdigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs, wobei "Unwürdigkeit" - wie dargelegt - dahin verstanden wird, dass der Zahnarzt auf Grund seines Verhaltens nicht mehr das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötige Ansehen und Vertrauen besitzt.
46Da die vom Kläger begangenen Verkehrsdelikte in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit als Zahnarzt gestanden haben und - wie dargelegt - ausgeprägte kriminelle Neigungen bei ihm nicht zu bejahen sind, kann keine Rede davon sein, dass die Grundlagen des spezifischen Vertrauensverhältnisses der Patienten und Kollegen zum Berufsstand der Ärzte durch die Verkehrsdelikte des Klägers erschüttert worden ist. Dies gilt umso mehr, als die Verfehlungen des Klägers in verkehrsrechtlicher Hinsicht offenbar einer breiteren Öffentlichkeit nicht bekannt geworden sind und deshalb der Widerruf der Approbation auch nicht als geeignetes Mittel zur Wiederherstellung des Vertrauens in die Ärzteschaft erscheint.
47Vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 22. November 1999 - 5 K 1866/99 -, MedR 2000, 336, 339.
48Die vom Kläger begangenen Verkehrsdelikte tangieren nicht spezifische Berufspflichten eines Zahnarztes, sondern betrafen seine Pflichten als Verkehrsteilnehmer. Für die Disziplinierung des Klägers in Bezug auf die ordnungsgemäße Teilnahme am Straßenverkehr ist aber der einem anderen Ziel und Zweck dienende Widerruf der (zahn-)ärztlichen Approbation nicht geeignet, jedenfalls nicht vorrangig. Zu dem durch die Approbation letztlich geschützten Rechtsgut der 'Gesundheit der Patienten' stünde die Entziehung der existenzwichtigen Berufsgrundlage demnach in keinem angemessenen Verhältnis.
49Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
50Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
51Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 GKG und entspricht der üblichen Wertannahme des Senats in vergleichbaren Fällen.
52Rechtsmittelbelehrung
53Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
54Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses einzulegen. Die Beschwerde muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen.
55Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen.
56Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
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