Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 363/01

Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres insoweit entgegenstehenden Bescheides vom 11. November 1998 - BK 4e-98-021/E 3.09.98 - verpflichtet, die im vorgenannten Bescheid ausgesprochene Entgeltgenehmigung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Zusatzvertrages mit der Firma O. vom 6. Mai 1998 zu erteilen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten beider Rechtzüge tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 51.129,19 EUR festgesetzt.


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