Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 4751/01

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert:

Es wird festgestellt, dass die Klägerin mit ihrem Grundstück X. 25 in X. hinsichtlich des Niederschlagswassers nicht dem Anschluss- und Benutzungszwang nach der Entwässerungssatzung der Beklagten zu 1. unterliegt.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Beklagte zu 1.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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