Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 B 1406/02

Tenor

Nr. 1 des Beschlusses wird geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.556,46 EUR festgesetzt.


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