Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 B 2231/02

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird unter Zurückweisung der Beschwerde der Antragstellerin in der Sache und Stattgabe der Beschwerde des Antragsgegners in der Sache teilweise geändert und wie folgt neugefasst:

Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Gebührenbescheide des Antragsgegners vom 14. Dezember 2001 (Nr. 5514) und vom 3. Januar 2002 (Nr. 5345) wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass die Antragstellerin nur zur Zahlung der in den Bescheiden verlangten Beträge verpflichtet ist, wenn der Antragsgegner zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe (gegebenenfalls durch Beibringung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank) leistet.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 12.512,10 EUR festgesetzt.


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