Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 A 3464/01
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrte ursprünglich vom Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Dia-Projektionswerbeanlage im Stadtgebiet von Köln. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beschränkte sie ihren Klageantrag auf die Erteilung eines bauordnungsrechtlichen Vorbescheides für eine derartige Werbeanlage.
3Die Klägerin betreibt ein Unternehmen der Außenwerbung. Sie mietet Grundstücke zum Zwecke der Errichtung von Dia-Projektionsanlagen an, um mit diesen großformatige Bilder mit Werbeinhalten auf Giebelwände oder sonstige Gebäudeaußenflächen zu werfen, die vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind.
4Die Klägerin beantragte am 24. September 1996 die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Dia-Projektionswerbeanlage mit einem Projektionsstandort auf dem eingeschossigen Flachdachgebäude B. Straße 96 sowie einer Projektionsfläche an der Giebelwand des mehrgeschossigen Hauses B. Straße 90. Im amtlichen Bauantragsvordruck kreuzte die Klägerin lediglich die Kästchen "beglaubigter Auszug aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte" sowie "farbiges Lichtbild oder farbige Lichtmontage" an. Sie fügte einen Auszug aus der Liegenschaftskarte bei, in der der Standort der Projektionsanlage gelb markiert war sowie ein Schwarzweißfoto, in das der Projektor und ein Rechteck auf dem Giebel des Hauses B. Straße 90 als Projektionsfläche eingezeichnet waren. Einen Lageplan und eine Zeichnung im Maßstab 1 : 50 reichte die Klägerin auch nach Aufforderung durch den Beklagten nicht ein.
5Mit Bescheid vom 12. Dezember 1996 lehnte der Beklagte den Bauantrag mit der Begründung ab: Bei der Dia-Projektionsanlage handele es sich um eine Werbeanlage im Sinne des § 13 Abs. 1 BauO NRW, deren Errichtung gemäß den §§ 63 und 68 BauO NRW genehmigungspflichtig sei. Die Baugenehmigung sei jedoch zu versagen, weil das Vorhaben gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoße. Die Werbeanlage sei auf den fließenden Verkehr ausgerichtet. Sie sei damit geeignet, die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer vom Verkehrsgeschehen abzulenken. Darin liege eine Gefährdung der Sicherheit des öffentlichen Verkehrs, so dass das Vorhaben gegen die §§ 13 und 19 Abs. 2 BauO NRW verstoße. Den Widerspruch der Klägerin vom 17. Januar 1997 wies die Bezirksregierung Köln durch Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 1997 zurück.
6Die Klägerin hat am 3. Juli 1997 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Der Beklagte habe die beantragte Baugenehmigung zu Unrecht abgelehnt. Von dem Betrieb der Dia-Projektionsanlage gehe keine konkrete Straßenverkehrsgefährdung aus. Bei der B. Straße handele es sich um eine über mehrere Kilometer schnurgerade von West nach Ost verlaufende durchgehende sechsspurige Straße mit separatem Straßenbahngleiskörper in der Mitte. Etwa in Höhe der für Werbung mit etwa gleich großen Spannpostern genehmigten Werbefläche biege der stadteinwärts fließende Verkehr an einer Ampelanlage dreispurig parallel zur Straßenbahntrasse als Einbahnverkehr mit einer leichten S-Kurve in die parallel laufende S. -X. -Straße ab. Somit handele es sich im Bereich der geplanten Dia-Projektionsanlage um eine normale, durchschnittliche, innerstädtische Haupteinfallstraße, die keine besondere Aufmerksamkeit von den Kraftfahrzeugführern erfordere. Die beantragte Dia-Projektionsanlage sei auch nicht geeignet, die Teilnehmer am Straßenverkehr in einer verkehrsgefährdenden Weise abzulenken. Bei der Dia-Projektion handele es sich um eine spezielle Technik, mit der einzelne Bilder mit einer bestimmten werblichen Aussage präsentiert würden. Die Einzelbilder hätten keinen Bezug zueinander und erzählten keine sog. Bildergeschichte, die sich aus einer Abfolge von mehreren Bildern ergebe. Der Durchschnittsbürger bewege sich in einer multimedialen Landschaft, wo er in hoher Geschwindigkeit mit verschiedensten Informationen versorgt werde. Er sei es deshalb gewohnt, schnell wechselnde Sinneseindrücke zu verarbeiten. Ein Bilderwechsel in Abständen von 7 bis 10 Sekunden sei im Vergleich zu sonstigen Sinneseindrücken ein relativ langer Zeitraum, so dass ein Überraschungseffekt, der den Verkehrsteilnehmer verstärkt ablenken könne, ausgeschlossen sei. Überall in der Stadt Köln seien Wechselwerbeanlagen der Firma E. zugelassen worden. Hierin liege eine Ungleichbehandlung, die ohne sachlichen Grund erfolge und damit willkürlich erscheine. Die vom Beklagten während des gerichtlichen Verfahrens vorgelegten Polizeiberichte seien nicht geeignet, den Nachweis zu führen, dass es sich bei dem Übergang der B. Straße in die S. -X. -Straße im Bereich der leichten S-Kurve um einen Unfallschwerpunkt handele. Die registrierten Unfälle seien auf einen gefährlichen Straßenbelag zurückzuführen. Durch die Aufstellung von Verkehrsschildern zur Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h sei eine deutliche Reduzierung der Unfälle herbeigeführt worden. Zu berücksichtigen sei auch, dass die beantragte Dia-Projektionsanlage nur bei Dunkelheit in Betrieb genommen werden könne. Die am 16. Januar 2001 in Kraft getretene Veränderungssperre, die auch den geplanten Aufstellungsort erfasse, entfalte gegenüber der beantragten Werbeanlage keine Sperrwirkung. Mit Schriftsatz vom 5. März 2001 habe sie - die Klägerin - eine Skizze zu den Bauvorlagen gereicht, aus der sich die Größe der beabsichtigten Projektionsfläche ergebe. Zudem werde sie eine entsprechende Befreiung von den Festsetzungen der Veränderungssperre beantragen. Auf entsprechenden gerichtlichen Hinweis hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung beantragt,
7den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 12. Dezember 1996 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 18. Juni 1997 zu verpflichten, ihr einen bauordnungsrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung einer Dia-Projektionsanlage auf dem Grundstück B. Straße 90 bis 96 in Köln unter Ausklammerung des exakten Anbringungsortes und der exakten Maße der Werbeanlage zu erteilen, aber unter Bezugnahme auf die Skizze im Maßstab 1 : 50 über den ungefähren Anbringungsort und die ungefähre Größe der Projektionsfläche.
8Im Übrigen hat sie ihre Klage zurückgenommen. Der Beklagte hat beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Zur Begründung hat er auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide verwiesen und zusätzlich ausgeführt: Die beantragte Dia-Projektionsanlage führe zu einer konkreten Straßenverkehrsgefährdung. Dies sei darauf zurückzuführen, dass durch die Standzeiten der einzelnen Werbedias von 7 bis 10 Sekunden eine besondere Ablenkung der Verkehrsteilnehmer hervorgerufen werde. Deren Aufmerksamkeit sei jedoch durch die Verkehrsführung der B. Straße im Übergang zur S. -X. -Straße besonders gefordert. Hier befinde sich vor einer leichten S-Kurve eine Fußgängerbedarfsampel. In diesem Bereich vor der Bahnüberführung komme es zu Staubildungen. Hier habe sich insbesondere in den Jahren 1998 und 2000 ein Unfallhäufungsschwerpunkt gebildet. Durch mehrere Verkehrszeichen und eine Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h werde hierauf hingewiesen. Der dreispurige Verkehr erfordere die volle Konzentration. Hinzu komme, dass sich links der Fahrbahn Straßenbahntrassen befänden. Die Straße sei hierhin mit Leitplanken abgegrenzt worden, weil wiederholt Fahrzeuge auf die Schienen geraten seien. Das Begehren der Klägerin könne auch deshalb keinen Erfolg haben, weil am 16. Januar 2001 eine Veränderungssperre in Kraft getreten sei. Die Klägerin habe keine Bauvorlagen eingereicht, die der Bauprüfverordnung entsprächen. Außerdem sei die Antragstellung der Klägerin zu unbestimmt.
11Das Verwaltungsgericht hat nach mündlicher Verhandlung am 9. Januar 2001 (Vertagung) und 12. Juni 2001 der Klage der Klägerin stattgegeben, indem es den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet hat, der Klägerin einen bauordnungsrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung einer Dia-Projektionswerbeanlage auf dem Grundstück B. Straße 90 bis 96 in Köln unter Ausklammerung des exakten Anbringungsortes und der exakten Maße der Werbeanlage zu erteilen, aber unter Bezugnahme auf die Skizze im Maßstab 1 : 50 über den ungefähren Anbringungsort und die ungefähre Größe der Projektionsfläche. Im Übrigen hat die Kammer das Verfahren eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.
12Gegen das dem Beklagten am 19. Juli 2001 zugestellte Urteil hat dieser am 16. August 2001 beim Verwaltungsgericht die Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat die Berufung durch Beschluss vom 30. August 2001 zugelassen. Der Beklagte hat seine Berufung am 9. Oktober 2001 wie folgt begründet: In der Reduzierung des Klageantrages auf Erteilung eines Vorbescheides liege - so wie sie vorgenommen worden sei - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine unzulässige Klageänderung. Er, der Beklagte, habe dieser Änderung nicht zugestimmt. Die Änderung sei auch nicht sachdienlich, da die geänderte Klage unzulässig sei. Der ursprüngliche Antrag habe mangels hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit des Bauantrages abgewiesen werden müssen. Das Vorhaben verstoße gegen § 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative BauO NRW, da eine konkrete Verkehrsgefährdung durch die Dia-Projektionsanlage zu erwarten sei. Die in die Stadt fahrenden Verkehrsteilnehmer würden durch den Licht- und Farbwechsel auf die Dia-Projektionsanlage aufmerksam gemacht und somit vom Straßenverkehr abgelenkt. Dieser erfordere gerade an dieser Stelle besondere Aufmerksamkeit, zumal es sich um einen Unfallschwerpunkt handele. Dies werde durch seine erstinstanzlichen Ausführungen und die Vorlage der Unterlagen der Polizei zweifelsfrei belegt.
13Der Beklagte beantragt sinngemäß,
14das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage - soweit sie nicht zurückgenommen ist - abzuweisen.
15Die Klägerin beantragt,
16die Berufung zurückzuweisen.
17Sie erneuert ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt zur Begründung ergänzend vor: Ihr Bauantrag entspreche den Anforderungen des § 14 BauPrüfVO. Bereits mit Schreiben vom 22. Februar 2001 habe sie nach einem entsprechenden richterlichen Hinweis einen den Vorschriften der BauPrüfVO entsprechenden Plan mit der erforderlichen Vermaßung dem Beklagten zugeleitet. Eine Verkehrsgefährdung durch die Dia-Projektionsanlage werde nicht hervorgerufen.
18Der Vorsitzende des Senats hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen und hat fünf Fotos vom geplanten Vorhabenstandort und dessen Umgebung anfertigen lassen. Er hat mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert und die Beteiligten auch auf die Frage der Verunstaltung durch störende Häufung von Werbeanlagen hingewiesen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 4. Juli 2002 (Blatt 235 bis 236 R. der Gerichtsakte) verwiesen.
19Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
21Entscheidungsgründe:
22Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
23Die zulässige Berufung ist begründet.
24Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht unter Aufhebung seines Bescheides vom 12. Dezember 1996 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 18. Juni 1997 verpflichtet, der Klägerin einen bauordnungsrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung einer Dia-Projektionsanlage auf dem Grundstück B. Straße 90 bis 96 in Köln unter Ausklammerung des exakten Anbringungsortes und der exakten Maße der Werbeanlage zu erteilen, aber unter Bezugnahme auf die Skizze im Maßstab 1 : 50 über den ungefähren Anbringungsort und die ungefähre Größe der Projektionsfläche.
25Die Klage der Klägerin mit dem - auf gerichtliche Veranlassung - im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Klageantrag ist unzulässig und im Übrigen jedenfalls auch unbegründet.
26Streitgegenstand im Berufungsverfahren ist lediglich noch der beschränkte Klageantrag. Dies gilt unabhängig von der Frage der Zulässigkeit der Klageänderung, die der Beklagte in seiner Berufungsbegründung in Zweifel zieht. Durch die Klagerücknahme sind jedenfalls die angefochtenen Bescheide insoweit in Bestandskraft erwachsen, als mit diesen die Erteilung der beantragten Baugenehmigung abgelehnt worden ist. Bereits hieraus folgt, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht - auch von seinem Rechtsstandpunkt aus - die angefochtenen Bescheide insgesamt aufgehoben hat.
27Die Klage der Klägerin ist, soweit sie diese nicht zurückgenommen hat, mit dem gestellten Antrag unzulässig.
28Da der Vorbescheid ein vorweggenommener Teil des feststellenden Ausspruchs der Baugenehmigung ist, muss die zur Bescheidung gestellte Frage zum Bauvorhaben so konkret gefasst werden, dass sie von der Baugenehmigungsbehörde mit Bindungswirkung entschieden werden kann. Ein Vorbescheid, der die Frage, die gestellt wird letztlich offen lässt und dem zu dem Vorhaben, soweit es zur Prüfung gestellt ist, für das Baugenehmigungsverfahren keine abschließende Bindungswirkung zukommt, ist der Bauordnung Nordrhein-Westfalen fremd.
29Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 1985 - 7 A 308/81 -, NVwZ 1986, 580; Urteil vom 16. September 1994 - 10 A 2021/90 -.
30Eine Voranfrage ist sachlich nicht bescheidbar, mit der Teile eines Vorhabens aus der Fragestellung so ausgeklammert werden, dass eine verbindliche bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Beurteilung nicht möglich ist.
31Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 1995 - 11 A 4066/93 -, BRS 57 Nr. 195; Urteil vom 11. Juli 2002 - 10 A 5372/99 - sowie die weiteren Nachweise bei Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung NRW, Loseblatt-Kommentar, Stand: Oktober 2002, § 71 Rn. 6 - 8.
32Die Erteilung eines bauordnungsrechtlichen Vorbescheides für eine Dia-Projektionswerbeanlage unter Ausklammerung "des exakten Anbringungsortes und der exakten Maße der Werbeanlage, aber unter Bezugnahme auf die Skizze im Maßstab 1 : 50 über den ungefähren Anbringungsort und die ungefähre Größe der Projektionsfläche" ist mangels hinreichender Bestimmtheit auf der Grundlage der Bauordnung Nordrhein-Westfalen ausgeschlossen. Nach § 71 Abs. 2 BauO NRW gilt für den Vorbescheid u.a. auch § 69 BauO NRW. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift ist der Bauantrag mit allen für seine Bearbeitung sowie für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen in ausreichender Zahl bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Dass somit die erforderlichen Bauvorlagen auch von der Anzahl und dem Inhalt der zum Bauvorhaben gestellten Fragen abhängen, kommt in § 16 BauPrüfVO zum Ausdruck. Dieser bestimmt in seinem Satz 1, dass dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides die Bauvorlagen beizufügen sind, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind. Ist bei einem bauordnungsrechtlichen Vorbescheid zu beurteilen, ob eine Werbeanlage die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs gefährdet, eine bauliche Anlage, das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild verunstaltet oder wegen störender Häufung von Werbeanlagen unzulässig ist, ist eine Prüfung derartiger Auswirkungen nur möglich, wenn der Anbringungsort und die exakten Maße der Werbeanlage einschließlich der Größe der Projektionsfläche bei einer Dia-Werbeanlage genau bestimmt sind. Infolgedessen bedurfte es auch für den später eingeschränkten Antrag der Klägerin solcher Bauvorlagen, die den Anforderungen des § 14 BauPrüfVO genügten. Diesen werden die von der Klägerin eingereichten Bauvorlagen auch in der Form der Nachbesserung nicht gerecht. Auf den mit Schriftsatz vom 22. Februar 2001 eingereichten Plan 1 : 50, in dem die Maßangaben zum Projektionsgiebel und der Projektionsfläche enthalten sind, hat die Klägerin bei ihrer gerichtlichen Antragstellung nicht Bezug genommen. Dasselbe gilt für den Tenor des angefochtenen Urteils. Abgesehen davon fehlt es u.a. an einem farbigen Lichtbild oder einer farbigen Lichtmontage, auf der u.a. die Darstellung der vorhandenen Werbeanlagen auf dem Grundstück und den angrenzenden Grundstücken enthalten ist (vgl. § 14 Abs. 3 Nr. 2 BauPrüfVO). Trotz Aufforderung hat sich die Klägerin geweigert, derartige, zur Beurteilung ihres Vorhabens unerlässliche, Bauvorlagen einzureichen. Zur Entlastung aller am Verwaltungs- und Gerichtsverfahren Beteiligten wäre es Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde gewesen, den Bauantrag gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW zurückzuweisen, da die Bauvorlagen offensichtlich unvollständig waren.
33Im Übrigen ist die Klage der Klägerin - auch in ihrem eingeschränkten Umfang - jedenfalls unbegründet. Das OVG NRW geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die zu den Prismenwendeanlagen entwickelten Grundsätze bezüglich der Beurteilung der durch sie bewirkten Verkehrsgefährdung,
34vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. September 1992 - 11 A 149/91 -, BRS 54 Nr. 132 und die weiteren Nachweise bei Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O. § 13 Rn. 45 a,
35auf Dia-Projektionswerbeanlagen "ohne weiteres zu übertragen" sind. Auch bei den Projektionsanlagen findet nämlich ein Wechsel des Werbemotivs in kurzen Zeitabständen statt, was - je nach den Umständen des Einzelfalles - besondere Aufmerksamkeit erregen und ablenken kann. Dabei ist jedoch nicht schematisch davon auszugehen, dass Dia-Projektionswerbeanlagen ihrer Art nach stets eine Gefährdung des Straßenverkehrs bewirken. Vielmehr ist in jedem Einzelfall eine Entscheidung auf der Grundlage der örtlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung des konkreten Vorhabens zu treffen.
36Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2000 - 7 A 5203/00 -, BRS 63 Nr. 169 und Beschluss vom 19. April 2000 - 7 A 963/00 -, ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 11. Januar 2000 - 1 L 4588/99 -, BRS 63 Nr. 167.
37Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung des Vorsitzenden, das dieser dem Senat anhand von Lichtbildern und Kartenmaterial vermittelt hat, geht diese Entscheidung zu Lasten der Klägerin aus. Von der geplanten Dia-Projektionswerbe- anlage geht eine konkrete Straßenverkehrsgefährdung im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative BauO NRW aus. Diese ist gegeben, wenn aus einer tatsächlich vorhandenen Situation hinreichend wahrscheinlich eine Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter erfolgt. Gerade in dem jeweiligen Einzelfall muss in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt zu rechnen sein. Dabei hängen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit von der Qualität des möglicherweise eintretenden Schadens ab. Bei Gefährdung von Leben oder Gesundheit sind an die Feststellungen der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen.
38Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 1970 - IV C 99.77 -, NJW 1970, 1890; OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 - 10 A 3015/99 - und Urteil vom 17. April 2002 - 10 A 4188/01 -, BauR 2002, 1231 ff.
39Ob die Voraussetzungen einer konkreten Straßenverkehrsgefährdung vorliegen, prüfen die Verwaltungsgerichte. Dabei kommt einer bereits ohne Einwirkung der geplanten Werbeanlage festzustellenden Unfallhäufigkeit eine Indizwirkung dafür zu, dass hier eine besonders schwierige Verkehrssituation besteht. Fehlen derartige Feststellungen - beispielsweise der Polizei -, schließt dies nicht die Annahme einer konkreten Straßenverkehrsgefährdung von vornherein aus. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass praktisch in einer Probephase mit den Einwirkungen der beantragten Werbeanlage ausprobiert wird, ob sich Unfälle mit schwerwiegenden Folgen ereignen. Ein solches Vorgehen verbietet sich angesichts der Gefährdung der hochrangigen Rechtsgüter Leben und Gesundheit auch im Rahmen einer Güterabwägung mit den wirtschaftlichen Interessen der Klägerin.
40Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. April 2002, a.a.O.
41Die Annahme einer konkreten Straßenverkehrsgefährdung durch die geplante Dia-Projektionsanlage folgt hier zwingend aus den örtlichen Verhältnissen der Straßenführung und dem daraus resultierenden Anforderungen an die Aufmerksamkeit der Straßenverkehrsteilnehmer. Die mehrspurig geführte stadteinwärts verlaufende B. Straße erreicht ungefähr auf der Höhe der geplanten Dia-Projektionsanlage den Scheitelpunkt einer leichten Rechtskurve um nach dem Passieren einer Fußgängerbedarfsampel leicht S-förmig bei gleichzeitiger Abschüssigkeit unter der Bundesbahnstrecke hindurchgeführt zu werden. Bei Dunkelheit liegt die Möglichkeit einer Ablenkung der Verkehrsteilnehmer durch ca. 80 qm große Projektionsbilder mit werbendem Inhalt und einem Wechsel innerhalb von 7 bis 10 Sekunden auf der Hand. Hieraus erwächst auch eine konkrete Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer selbst, aber auch übriger Verkehrsteilnehmer. Dies gilt zunächst für Fußgänger, die die Ampelanlage benutzen aber auch für Fußgänger, die wenige Meter weiter einen nicht gesicherten Übergang über die Straßenbahnschienen und die B. Straße benutzen. Aus den Unterlagen, die der Beklagte vorgelegt hat, ergibt sich zudem, dass es sich bei der dreispurigen Zufahrt in Richtung auf die Eisenbahnunterführung jedenfalls in den Jahren 1998 und 2000 um einen erheblichen Unfallschwerpunkt gehandelt hat. Auch wenn diese Unfallzahlen durch die Aufbringung eines neuen Straßenbelages sowie eine weitere Beschilderung, die auf den Gefahrenpunkt aufmerksam macht, deutlich reduziert worden sind, führt dies nicht zur Verneinung der konkreten Gefahr. Diese ist unabhängig davon auf Grund der obigen Feststellungen gegeben.
42Nicht zu folgen ist den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der Werbelandschaft in Köln. Die Beurteilung der Werbeanlage der Klägerin hat auch in Köln auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative BauO NRW zu erfolgen. Dadurch, dass der Beklagte - möglicherweise - vergleichbare Werbeanlagen mit Wechselmechanismus an gleich gefährlichen oder möglicherweise an noch gefährlicheren Stellen genehmigt hat, erwächst der Klägerin kein Anspruch darauf, dass der Beklagte seine rechtswidrige Genehmigungspraxis fortsetzt und wider bessere Einsicht weiterhin unrechtmäßige Zustände schafft. Rechtswidrig erteilte Baugenehmigungen verpflichten die Baubehörde nämlich nicht, gemäß Art. 3 GG einem Dritten ebenfalls eine baurechtswidrige Baugenehmigung zu erteilen.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1977 - IV C 29.75 -, BRS 32 Nr. 129 und Urteil vom 27. Mai 1983 - 4 C 67.78 -, BRS 40 Nr. 56.
44Die beantragte Werbeanlage verstößt auch gegen § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW. Danach ist die störende Häufung von Werbeanlagen unzulässig.
45Das Verbot der störenden Häufung ist ein Unterfall des allgemeinen Verunstaltungsverbots. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Begriff der Verunstaltung definiert als einen hässlichen, das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht bloß beeinträchtigenden, sondern verletzenden Zustand. Eine bauliche Anlage stört das Gesamtbild der Umgebung, wenn der Gegensatz zwischen ihr und der Umgebung von dem Betrachter als belastend oder unlusterregend empfunden wird. Bei der Beurteilung ist auf das Empfinden des so genannten gebildeten Durchschnittsmenschen abzustellen.
46Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1965 - I C 146.53 -, BVerwGE 2,172.
47Maßgeblich ist, ob der Anblick bei einem nicht unbeträchtlichen, in durchschnittlichem Maße für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter nachhaltigen Protest auslöst,
48vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. April 1995 - 4 B 70.95 -, BRS 57 Nr. 109 = NJW 1995, 2648 ff.; vgl. auch Voßkuhle, Bauordnungsrechtliches Verunstaltungsverbot und Bau-Kunst, BayVBl. 1995, Seite 613 ff.
49Die Konkretisierung des Begriffs des "Verunstaltens" in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung genügt den rechtsstaatlichen Geboten der Berechenbarkeit des Rechts, der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit; sie genügt der Aufgabe der Rechtsprechung, Grundsätze zu entwickeln, welche die Entscheidung des Einzelfalls normativ zu leiten im Stande sind. Die Tatsache, dass hinsichtlich der Rechtsanwendung im einzelnen Fall ein Rest von Unsicherheit verbleibt, folgt aus der Funktion von Rechtsbegriffen der vorliegenden Art als Einschätzungsermächtigung.
50Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 1985 - 1 BvR 588/84 -, NVwZ 1985, 819.
51Die störende Häufung von Werbeanlagen gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW setzt ein räumlich dichtes Nebeneinander einer Mehrzahl gleicher oder verschiedener Anlagen der Außenwerbung voraus. Dazu müssen im Regelfall drei Werbeanlagen innerhalb eines eng umgrenzten Wirkungsbereichs vorhanden sein, so dass alle Werbeanlagen stets gleichzeitig wahrgenommen werden und ihre Wirkung gemeinsam ausüben.
52Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 1992 - 11 A 2235/89 - BRS 54 Nr. 129.
53Die Häufung führt nur dann zu einer störenden Wirkung, wenn der so genannte Durchschnittsbetracher die Ansammlung von Werbeanlagen als unlusterregend empfindet, insbesondere dann, wenn eine bauliche Anlage so mit Werbeanlagen überladen ist, dass das Auge des Betrachters gleichsam keine Ruhe mehr findet.
54Das Verbot der störenden Häufung von Werbeanlagen trifft nachkommende Anlagen der Außenwerbung. Dabei kommt der Grundsatz der Priorität zur Anwendung. Nicht genehmigte Anlagen sind dann zu berücksichtigen, wenn mit ihrer Beseitigung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.
55Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Die neue Bauordnung in Nordrhein-Westfalen, Handkommentar, 2. Auflage 2000, § 13 Rn. 17.
56Für die Beantwortung der Frage, ob eine Verunstaltung in dem vorgenannten Sinn gegeben ist, ist nicht allein der geplante Aufstellungs- oder Anbringungsort, sondern das Gesamtbild der Umgebung entscheidend. Bei der gebotenen, umgebungsbezogenen Betrachtungsweise ist auf den jeweiligen Aufstellungsort, seine Umgebung und die wechselseitigen Auswirkungen abzustellen.
57Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 1992 - 11 A 2235/89 -, a.a.O.
58Die Ortsbesichtigung des Berichterstatters und die Auswertung der angefertigen Lichtbilder haben ergeben, dass sich in unmittelbarer Nähe der geplanten Projektionsfläche bereits mehr als drei Werbeanlagen befinden. Diese fallen einem Betrachter, der die B. Straße stadteinwärts in Richtung auf die Bahnüberführung benutzt, gleichzeitig in den Blick. An dem Flachdachgebäude, auf dem die Projektionsanlage angebracht werden soll, befindet sich eine umlaufende "Concord"-Matratzenwerbung in großen roten und blauen Lettern, daneben steht ein bunt bemaltes Gebäude, das als sog. Ost-Asien-Museum Produkte aus dieser Gegend zum Verkauf anbietet. Daneben schließt sich ein "Vergölst"-Reifenhändler an mit gelber Firmen- und Reifenwerbung. Gleichzeitig fällt die Werbung einer Prismenwendeanlage in den Blick. Da alle aufgeführten Werbeanlagen bei Dunkelheit beleuchtet werden, sind sie in der Lage, gleichzeitig mit der Dia-Projektionsanlage auf den Betrachter einzuwirken.
59Der Senat verkennt nicht, dass bei der Beurteilung einer störenden Häufung auch der Gebietscharakter zu berücksichtigen ist. Hier handelt es sich zwar um eine Gemengelage von Wohnen und einem hohen Anteil gewerblicher Nutzung.
60Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 1989 - 11 A 2009/87 - und Boeddinghaus/Hahn/ Schulte a.a.O., § 13 Rn. 31 u. 42.
61Dennoch wirkt diese Häufung auch an diesem Anbringungsort als störend. Da es keinen Grundsatz gibt, dass ein mit Werbung bereits überlasteter Ort nicht weiter verunstaltet werden kann, scheidet auch aus diesem Grunde eine Genehmigungsfähigkeit der Dia-Projektionsanlage aus.
62Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf die §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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