Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 B 2480/02

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf je 48.286,90 EUR festgesetzt.


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