Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 A 3673/01
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 8.000,- EUR (Wertstufe bis 16.000,- DM) festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die benannten Zulassungsgründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.
3Die Antragsbegründung ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu begründen. Insofern beruft sich der Kläger vergeblich darauf, dass Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziationsabkommen EWG/Türkei auf ihn anwendbar und deshalb seine Ausweisung nicht als so genannte Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG zulässig sei. Diese Ansicht geht fehl. In der Rechtsprechung des erkennenden Oberverwaltungsgerichts
4vgl. den Senatsbeschluss vom 7. August 2001 - 18 A 2065/96 im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 29. Januar 2001 - 18 B 116/01 -, AuAS 2001, 137 = NVwZ-Beil. I 2001, 101, und vom 2. April 2001 - 18 A 1257/00 -, AuAS 2001, 149 = EZAR 034 Nr. 9; ebenso: OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2001 - 17 A 5552/00 -, InfAuslR 2001, 424
5ist es bereits grundsätzlich
6- u. a. auch in Würdigung des im Zulassungsantrag angeführten Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juli 2000 - 10 B 99.1889 -, InfAuslR 2000, 425, zwischenzeitlich aufgehoben durch BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2002 - 1 C 21/00 -, InfAuslR 2002, 338,
7geklärt, dass weder Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls noch - dies sei der Vollständigkeit halber hinzugefügt - die nahezu wortidentische Bestimmung des Art. 13 ARB 1/80 die Anwendung der in § 47 Abs. 1 AuslG enthaltenen Bestimmungen über die Istausweisung auf türkische Staatsangehörige wie den Antragsteller generell sperren. Dies gilt erst Recht für die weniger eingriffsintensiven Fälle der Regelausweisung nach § 47 Abs 2 AuslG. Davon ausgehend ist die vom Kläger in diesem Zusammenhang weiter aufgeworfene Frage nach seinem ununterbrochen ordnungsgemäßen Aufenthalt nicht mehr entscheidungserheblich.
8Ebenso wenig führt insoweit der Hinweis auf die unterschiedliche Rechtsprechung der Obergerichte schon wegen der Aufhebung des hierzu in Bezug genommenen vorgenannten Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs auf den ferner geltend gemachten Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 AuslG). Das weitere diesbezüglich Vorbringen hilft ebenfalls nicht weiter. Insoweit wendet sich der Kläger tatsächlich letztlich gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene rechtliche Würdigung des Sachverhalts, indem er die Rechtsstellung aus Art. 7 ARB 1/80 für sich beansprucht, die generalpräventiven Erwägungen des Beklagten für unzulässig hält und er sich auf das Diskriminierungsverbot des Art. 37 des Zusatzprotokolls zum Assoziationsabkommen EWG/Türkei beruft. Mangels einer Darlegung der diesbezüglich behaupteten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten, könnten derartige Umstände allenfalls ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung hervorrufen, die hier jedoch - wie oben ausgeführt - nicht aufgezeigt worden sind.
9Klarstellend sei lediglich hervorgehoben, dass Art. 37 des Zusatzprotokolls nach der Senatsrechtsprechung
10- vgl. Senatsbeschluss vom 27. August 1999 - 18 B 1448/99 -, InfAuslR 1999, 485 = AuAS 1999, 254 = NVwZ-Beil. I 2000, 28 = EZAR 029 Nr. 11 -
11keine aufenthaltsrechtlichen Regelungen enthält, ihm mithin also auch keine ausweisungserhebliche Bedeutung zukommt.
12Der ferner geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigt die Zulassung der Berufung schon deshalb nicht, weil der Kläger sich hierzu allein unter Hinweis auf das o.g. Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs auf eine Divergenz in der Rechtsprechung der Obergerichte bezieht, die aufgezeigte Divergenz aber nicht mehr besteht, nachdem das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - wie ausgeführt - inzwischen aufgehoben worden ist.
13Schließlich führt auch die vom Kläger erhobene Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht zur Zulassung der Berufung. Erfolglos beruft er sich sinngemäß darauf, dass das Verwaltungsgericht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG iVm Art. 234 Satz 3 EG verstoßen hat, weil es die Rechtssache nicht dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt habe. Eine derartige Vorlagepflicht bestand für das Verwaltungsgericht schon aus formellen Gründen nicht. Sie ist vielmehr nach Art. 234 Satz 3 EG nur gegeben, wenn die Entscheidung des einzelstaatlichen Gerichts selbst nicht mehr mit einem Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann. So ist es hier nicht. Dem Kläger stand als Rechtsmittel der Antrag auf Zulassung der Berufung zur Verfügung. Das ist ausreichend, weil damit der Zugang zur nächsten Instanz ermöglicht wird. Dem entsprechend hat das Bundesverwaltungsgerichts als Rechtsmittel im Sinne des Art. 177 Abs. 3 EG-Vertrag (jetzt Art. 234 Satz 3 EG) auch die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bewertet.
14Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1992 - 5 B 72/92 - , NVwZ 1993, 770 = Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 21.
15Es ist nichts dafür erkennbar, warum für das Rechtsmittel des Antrags auf Zulassung der Berufung etwas anderes gelten soll.
16Wenn somit das Verwaltungsgericht nicht zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH verpflichtet war, so stand es nach Art. 234 Satz 2 EG in seinem pflichtgemäßen Ermessen, ob es eine Vorlage an den EuGH beschließen wollte. Unter welchen Voraussetzungen ein Absehen davon ermessensfehlerhaft ist und einen Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO darstellt, kann dahin stehen. Der Kläger hat - ungeachtet weiterer Darlegungsfragen - jedenfalls nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht ermessensfehlerhaft gehandelt hat. Er hält - ohne auf einen Ermessensfehler einzugehen - die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Nichtvorlage an den EuGH für fehlerhaft, weil das Gericht im Zusammenhang mit der Frage nach der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts übersehen habe, dass der Beklagte sein Ermessen aus § 97 AuslG nicht ausgeübt hat. Mit diesem Vorbringen, das der Senat verfahrensbedingt allein zu überprüfen hat, wird ein Ermessensfehler schon deshalb nicht dargelegt, weil es nicht entscheidungserheblich ist. Die Regelung des § 97 AuslG ist zu der vom Kläger in Betracht gezogenen "Lückenfüllung" ungeeignet; denn die durch sie der Ausländerbehörde eröffnete Möglichkeit, Fehlzeiten unberücksichtigt zu lassen, ändert nichts am Erfordernis eines ununterbrochenen ordnungsgemäßen Aufenthalts, wie ihn der hier in Rede stehende Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erfordert.
17Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19. August 1993 - 1 B 49.93 -, InfAuslR 1994, 98 = Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 2.
18Dessen ungeachtet ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aber auch deshalb verfahrensfehlerfrei erfolgt, weil es - wenn auch im Widerspruch zur Rechtsprechung des EuGH -
19vgl. Urteil vom 16. März 2000 - Rs. C-329/97 (Ergat) -, InfAuslR 2000, 217 -
20wegen des vom Kläger verspätet gestellten Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis einen rechtmäßigen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 verneinte und damit von seinem Standpunkt aus mangels eines Aufenthaltsrechts nach dem ARB 1/80 folgerichtig keinen Klärungsbedarf für eine gemeinschaftsrechtliche Frage sah. Insoweit ist die Diskrepanz zur Rechtsprechung des EuGH unbeachtlich. Der Prüfung, ob die angefochtenen Entscheidung auf einem Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beruht, muss die materiellrechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts selbst dann zu Grunde gelegt werden, wenn diese sich als unzutreffend erweisen sollte.
21Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11. März 1998 - 8 BN 6/97 -, NVwZ 1998, 952 = Buchholz 415.1 Allg. KommR. Nr. 144.
22Insoweit sei noch angemerkt, dass sich die vom Verwaltungsgericht zu Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 vertretene Rechtsauffassung im Ergebnis wohl nicht für den Kläger nachteilig ausgewirkt haben dürfte. Die Rechtsstellung aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 hätte lediglich zur Folge gehabt, dass der Kläger auf der Grundlage des § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG nur wie ein Gemeinschaftsangehöriger, also nur aus spezialpräventiven Gründen hätte ausgewiesen werden dürfen. Solche haben die Widerspruchsbehörde und ihr folgend das Verwaltungsgericht mit beachtenswerten Gründen bejaht, ohne dass der Kläger dem nennenswert entgegen getreten wäre.
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 73 Abs. 1 Satz 1 GKG.
24Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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