Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 1639/00.A

Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert und die Klage auch insoweit, als sie zu den Voraussetzungen des § 53 AuslG in der Person des Klägers noch anhängig ist, abgewiesen.

Die auf den noch anhängigen Teil des Verfahrens entfallenden Kosten beider Instanzen werden dem Kläger auferlegt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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