Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 3189/01.A

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. Juni 2001 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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