Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9A B 487/03.G
Tenor
1. Der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, L. -N. -Allee 220, 6. B. , wird beigeladen.
2. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die vorläufige Anordnung des Antragsgegners vom 31. Januar 2003 wird wieder hergestellt.
Der Antragsgegner trägt eine Gerichtsgebühr von 36,50 EUR und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers. Der Beigeladene trägt seine Kosten selbst.
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G r ü n d e
21. Der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen wird gemäß § 65 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - beigeladen, weil seine rechtlichen Interessen als Unternehmensträger durch die Entscheidung in diesem Verfahren berührt werden. Er hat auf die Abgabe einer Stellungnahme in diesem Verfahren verzichtet.
32. Der nach § 138 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz - FlurbG - i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag des Antragstellers,
4die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die vorläufige Anordnung des Antragsgegners vom 31. Januar 2003 wieder herzustellen,
5ist begründet.
6Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus. Das Interesse des Antragstellers, derzeit von einer Vollziehung der angefochtenen vorläufigen Anordnung verschont zu bleiben, überwiegt das öffentliche Interesse bzw. das Interesse des Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes, weil der Antragsgegner seiner ihm im Rahmen des § 36 Abs. 2 FlurbG obliegenden Beweissicherungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist.
7Nach § 88 Nr. 3 FlurbG kann auf Antrag der für das Unternehmen zuständigen Behörde die Flurbereinigungsbehörde eine vorläufige Anordnung gemäß § 36 FlurbG erlassen, wenn es aus dringenden Gründen erforderlich wird, vor der Ausführung oder zur Vorbereitung und zur Durchführung von Änderungen des Flurbereinigungsplans den Besitz oder die Nutzung von Grundstücken oder die Ausübung anderer Rechte zu regeln. Die Flurbereinigungsbehörde hat dabei nach § 36 Abs. 2 FlurbG den Zustand des Grundstücks rechtzeitig festzustellen, soweit er für die Ermittlung des Wertes und für die Bemessung der Entschädigung von Bedeutung ist.
8Es spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsgegner diesen Anforderungen nicht in hinreichendem Umfang gerecht geworden ist. Um den Wert, insbesondere den Tauschwert nach §§ 27 ff. FlurbG, des hier betroffenen Grundstücks des Antragstellers auch noch nach erfolgter Inanspruchnahme durch den Straßenbau und völliger Veränderung der Bodengestalt und -zusammensetzung genau nachvollziehen zu können, bedarf es aussagekräftiger Feststellungen des Zustandes des Grundstücks. Da im Flurbereinigungsverfahren Q. bislang noch kein Wertermittlungsrahmen aufgestellt worden ist, der unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Verfahrens die Klassenmerkmale des Bodens und das Wertverhältnis der Klassen untereinander sowie Zu- und Abschläge festlegt, genügte es nicht, dass der Antragsgegner zur Beweissicherung des Zustandes der hier betroffenen Fläche einen Sachverständigen beauftragt hat, der ausschließlich die Bodenzahlen des Grundstücks anhand des Ackerschätzungsrahmens nach dem Gesetz über die Schätzung des Kulturbodens ermittelt hat. Nach Auffassung des sachverständig besetzten Gerichts ist das Ergebnis einer Bodenentnahme jedenfalls in Form einer genauen Beschreibung des Bodenprofils festzuhalten und in geeigneter Weise zu dokumentieren sowie sind die weiteren wertbildenden Faktoren, die im Wertermittlungsrahmen eventuell durch Zu- und Abschläge der Bodenklassen zu berücksichtigen sind, sorgfältig zu erfassen. Der alleinigen Ermittlung der Bodenzahlen kommt im Hinblick auf eine Beweissicherung des Grundstückszustandes für die Wertermittlung keine ausreichende Aussagekraft zu. Denn die Bodenzahl ist lediglich eine Verhältniszahl, die die Unterschiede in dem Reinertrag zum Ausdruck bringt, der bei gemeinüblicher und ordnungsgemäßer Bewirtschaftung erzielt werden kann. Die reine Bodenzahl lässt keine weiterer Rückschlüsse auf die genaue Zusammensetzung des Bodenprofils zu und erfasst auch nicht den Einfluss weiterer wertbildender Faktoren, wie z.B. besonders günstige bzw. ungünstige Temperatur- und Niederschlagsverhältnisse, ungünstige Geländeausformungen und Grundwasserverhältnisse, Besonderheiten des Kleinklimas (Frost- und Hagelgefahr, häufiges Auswintern), Beeinträchtigungen durch besondere Nachteile (Verunkrautung, Schädlingsbefall, äußere Einwirkungen, Leitungsrechte, öffentliche Beitragslasten). Insoweit müssen die Feststellungen des Zustandes des Grundstücks nach § 36 Abs. 2 FlurbG jedenfalls so umfassend sein, dass der Wert der Fläche nach Aufstellung eines Wertermittlungsrahmen ohne Probleme in die entsprechende Ackerklasse eingeordnet werden kann, und außerdem die Feststellungen in einem eventuellen späteren Streit um die Wertermittlung als taugliche Grundlage für eine Streitentscheidung dienen können.
9Eine entsprechende Zustandsfeststellung im Sinne des § 36 Abs. 2 FlurbG ist hier auch noch vor Vollzug der in der vorläufigen Anordnung nach §§ 88 Nr. 3, 36 FlurbG geregelten Änderung der Besitz- und Nutzungsverhältnisse zu treffen gewesen, weil die Anordnung zum Zwecke des Straßenbaus erlassen worden ist und mit ihrer Umsetzung vollendete Tatsachen geschaffen worden wären. Denn der ursprüngliche Zustand des in der vorgesehenen Trasse der Umgehungsstraße der B 56 n liegenden Grundstücks des Antragstellers lässt sich nach einem Vollzug nicht mehr ausreichend rekonstruieren, mithin auch keine rechtswirksame Wertermittlung mehr vornehmen.
10Ungeachtet der obigen Ausführungen spricht auch Einiges dafür, dass die am 13. und 14. Februar 2003 vom Sachverständigen durchgeführte Bodenschätzung zu Beanstandungen Anlass geben dürfte, da an den beiden Tagen und einigen Tagen zuvor unstreitig Minustemperaturen geherrscht haben und die notwendige so genannte Fingerprobe daher allenfalls eingeschränkt möglich gewesen sein dürfte bzw. Verfälschungen des Probenergebnisses infolge der kalten Witterung jedenfalls nicht auszuschließen sind.
11Im Übrigen - und ohne dass es hierauf im vorliegenden Verfahren noch ankäme - spricht nach Auffassung des Senats bei summarischer Prüfung Überwiegendes dafür, dass der Antragsgegner die Dringlichkeit der vorläufigen Anordnung zu Recht bejaht hat.
12Der Beigeladene hat durch Schreiben vom 20. Januar 2003 die Besitzeinweisung in die Flächen für die Trasse B 56n (Ortsumgehung Q. ) beantragt. Der Erlass der entsprechenden vorläufigen Anordnung dürfte aus dringenden Gründen geboten gewesen sein. Dringend sind u.a. Maßnahmen, die der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und damit auch der Vermeidung von Unfallopfern dienen und mit denen nicht mehr bis zum Erlass des Flurbereinigungsplanes und seiner Ausführung gewartet werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
13Die anstehende Straßenbaumaßnahme dient der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie der Entlastung der Ortsdurchfahrt Q. . Nach den dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgängen einschließlich des Planfeststellungsbeschlusses vom 25. August 2000 für den Ausbau und Neubau der Bundesstraße 56 (B 56n - Ortsumgehung Q. ) vom Bau-km 0+032,871 bis Bau-km 3+999,415 ist die Ortsdurchfahrt Q. der B 56 durch hohes Verkehrsaufkommen belastet. Die durchschnittliche werktägliche Verkehrsstärke lag im Jahre 1990 bei 10.992 Kfz/24 h, im Jahre 1995 bei bereits 12.817 Kfz/24 h. Bis 2010 wird mit einem weiteren Anstieg der Verkehrsbelastung gerechnet. Das jetzige hohe Verkehrsaufkommen führt bereits aktuell zu erheblichen innerörtlichen Schadstoff- und Lärmbelastungen für die Wohnbevölkerung, auch kommt es zu Verkehrsbehinderungen. Die planfestgestellte Ortsumgehung Q. soll ein erhebliches Verkehrsaufkommen, nämlich durchschnittlich werktäglich 8.000 Kfz/24 h auf sich ziehen, wodurch sich die Verkehrsbelastung in der Ortsdurchfahrt Q. trotz allgemeiner Verkehrszunahme werktäglich auf durchschnittlich 8.100 Kfz/24 h verringern wird. Durch die neue Straße wird die Ortsdurchfahrt Q. damit deutlich entlastet.
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 147 Abs. 1 FlurbG, § 154 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Berechnung liegt gemäß §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG ein Streitwert von 2.000,-- EUR zu Grunde.
15Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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