Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9A B 487/03.G

Tenor

1. Der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, L. -N. -Allee 220, 6. B. , wird beigeladen.

2. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die vorläufige Anordnung des Antragsgegners vom 31. Januar 2003 wird wieder hergestellt.

Der Antragsgegner trägt eine Gerichtsgebühr von 36,50 EUR und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers. Der Beigeladene trägt seine Kosten selbst.


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