Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 1193/01

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird unter Abänderung seines Bescheides vom 14. September 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 1998 verpflichtet, dem Kläger die in der Zeit vom 1. Juni 1998 bis zum 31. Dezember 1999 aufgewendeten Kosten der Behandlung seiner Rechenschwäche durch das N. -M. Institut in E. in Höhe von insgesamt 4.468,61 EUR zu erstatten sowie folgende Zinsen zu bewilligen:

4 % aus jeweils 235,19 EUR monatlich jeweils bis zum Abschluss des Kalendermonats vor der Zahlung der Hauptforderung

- beginnend ab dem 1. Oktober 1998 für die Monate Juni 1998 und Juli 1998 sowie

- beginnend jeweils ab dem 1. Oktober 1998 und fortlaufend ab dem 1. der Folgemonate für die Monate August 1998 bis Dezember 1999.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen in beiden Rechtszügen der Kläger zu 1/6 und der Beklagte zu 5/6.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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