Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 B 337/03

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. November 2002 wird wiederhergestellt und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Androhung unmittelbaren Zwangs in der Ordnungsverfügung vom 7. November 2002 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 EUR festgesetzt.


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