Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 4514/01

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger zu 1. und 3. tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger zu 1. und 3. dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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