Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 B 1260/01.AK

Tenor

Unter Ablehnung des weitergehenden Begehrens wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Änderungsgenehmigung der Antragsgegnerin vom 20. Juni 2001 für die Dauer des Widerspruchsverfahrens insofern wiederhergestellt, wie die angegriffene Änderungsgenehmigung einen Verkehr erlaubt, der an Samstagen und Sonntagen über den zeitlichen (planmäßige Flugbewegungen zwischen 9.00 Uhr und 22.00 Uhr) und zahlenmäßigen (sechs Flugbewegungen) Rahmen des im Erörterungstermin vorgelegten Flugplans hinausgeht. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 25.564,60 EUR (= 50.000 DM) festgesetzt.


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