Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 A 3646/01
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsver-fahren auf 16.000,-- DM festgesetzt.
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Gründe:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), den die Beklagte als Einzigen geltend macht, liegt nicht vor.
4Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG und der Klägerin ein Anspruch auf Einbeziehung in diesen zustehe, weil der Kläger die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG in der bis zum 6. September 2001 geltenden Fassung erfülle. Insbesondere sei Nr. 3 dieser Vorschrift gegeben, da der Kläger sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt habe. Diese Erklärung habe er 1991 durch Änderung der in seinem Inlandspass eingetragenen Nationalität von "Ukrainer" in "Deutscher" abgegeben. Dabei habe es sich um ein erstmaliges Volkstumsbekenntnis gehandelt, an das - anders als beim Abrücken von einem zunächst abgegebenen Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum - keine besonderen Anforderungen zu stellen seien. Die vorherige Eintragung der ukrainischen Nationalität im Inlandspass des Klägers beruhe nicht auf dessen Willen, da in seiner Geburtsurkunde lediglich seine ukrainische Mutter und nicht sein deutscher Vater eingetragen gewesen sei und deshalb dem Kläger bei Vollendung seines 16. Lebensjahres nach den damals geltenden passrechtlichen Bestimmungen ein Wahlrecht hinsichtlich der Nationalität nicht zugestanden habe.
5Hiergegen wird in der Antragsbegründung zunächst vorgetragen, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Kläger zumindest nach Erreichen der Volljährigkeit nach der ab 1970 geltenden Rechtslage eine Vaterschaftsfeststellung habe betreiben und damit die Voraussetzungen für die Änderung der Nationalität in seinem Inlandspass habe schaffen können. Somit sei nach diesem Zeitpunkt die Wahl der Nationalität für ihn möglich gewesen, so dass er durch Erklärung zur ukrainischen Nationalität nach diesem Zeitpunkt - bei Erteilung seines neuen Inlandspasses anlässlich des Passumtausches im Jahre 1977 - ein Gegenbekenntnis abgegeben habe.
6Diese Ausführungen begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Denn § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG in der auf die Kläger nunmehr anzuwendenden Fassung durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001, BGBl. I S. 2256, stellt wie § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG a.F., den das Verwaltungsgericht noch anzuwenden hatte, lediglich darauf ab, ob dem Betroffenen nach dem jeweils geltenden Passrecht des Aussiedlungsgebietes eine Wahl der Nationalität möglich war. Dies war dem Kläger bei der Ausstellung seines ersten Inlandspasses - wovon auch die Beklagte ausgeht - mit einer Geburtsurkunde, in der sein deutscher Vater nicht eingetragen war, nicht möglich. Eine rechtliche Verpflichtung des Klägers, später durch ein Verfahren auf Vaterschaftsfeststellung erst die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass ihm ein Wahlrecht zustehe, ergeben sich aus der Vorschrift nicht. Abgesehen davon war die für die Vaterschaftsfeststellung erforderliche Erklärung nicht von dem Kläger selbst abzugeben, sondern von seinem Vater.
7Im Übrigen hat die Beklagte auch nicht hinreichend dargelegt, dass dem Kläger nach dem damals geltenden Passrecht bei Vorlage einer geänderten Geburtsurkunde überhaupt eine Änderung seiner bereits in den Inlandspass eingetragenen Nationalität möglich gewesen wäre. Denn die Verordnung über die Pässe aus dem Jahre 1974 bestimmt ausdrücklich, dass bei verschiedener Nationalität der Eltern bei der Erstausstellung des Passes nach dem Wunsch des Passinhabers die Nationalität des Vaters oder der Mutter eingetragen wird. Anschließend heißt es: "Eine spätere Änderung der Eintragung über die Nationalität erfolgt nicht." Da es sich bei dem Passumtausch im Jahr 1977 nicht um die Erstausstellung gehandelt hat, ist dem damals geltenden Recht nichts zu entnehmen, das den Vortrag der Beklagten stützt, die nachträgliche Feststellung der Vaterschaft und die nachfolgende Änderung der Geburtsurkunde wären schon vor den Rechtsänderungen Anfang der 90er Jahre geeignet gewesen, eine Änderung des Nationalitätseintrags zu erreichen.
8- Ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 2 A 3587/01 -, n.v. -
9Die Beklagte ist darüber hinaus der Meinung, dass die im Jahre 1991 vorgenommene Änderung des Nationalitätseintrags in "Deutscher" kein wirksames Bekenntnis zum deutschen Volkstum sein könne, weil sie im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausreise gestanden habe. Aus der geplanten (inzwischen durchgeführten) Änderung des Bundesvertriebenengesetzes durch das Spätaussiedlerstatusgesetz ergebe sich, dass eine Ersterklärung im Zusammenhang mit der Aussiedlung keine Berücksichtigung finden könne.
10Dem vermag der Senat in Übereinstimmung mit der o.a. Entscheidung des 2. Senats des Gerichts ebenfalls nicht zu folgen. Auch nach der Änderung des Bundesvertriebenengesetzes durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001, BGBl. I S. 2256 kann in der späteren Änderung des Nationalitätseintrages, wenn der zuvor erfolgten Eintragung einer anderen Nationalität kein Gegenbekenntnis zugrunde lag, ein wirksames Bekenntnis zum deutschen Volkstum gesehen werden. Die Einfügung des Wortes "nur" in den Gesetzestext der beiden ersten Bekenntnisalternativen dient allein dem Zweck, die nach der vertriebenenrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG in der bis zum 6. September 2001 geltenden Fassung bestehende Möglichkeit der so genannten "Revidierung des Gegenbekenntnisses" bei einem Nachweis der besonderen Ernsthaftigkeit des revidierten Bekenntnisses zukünftig auszuschließen.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2002 - 2 A 3150/99 - und Urteil vom 18. Oktober 2001 - 2 A 4580/96 -.
12Eine weiter gehende Bedeutung lässt sich dieser Gesetzesänderung nicht entnehmen. Insbesondere kann daraus nicht hergeleitet werden, dass die Eintragung einer nicht-deutschen Nationalität, die ohne oder gegen den Willen des Betroffenen erfolgt ist, von diesem umgehend geändert werden müsste. Eine solche Pflicht lässt sich dem Gesetz auch in der heutigen Fassung nicht entnehmen.
13Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
14Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 und 3, 73 GKG.
15Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).
16Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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