Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 998/03
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
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Gründe:
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Verfahren auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen der §§ 114 und 121 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht erfüllt sind: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung - der Antrag auf Zulassung der Berufung - hat nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Diese ist zu verneinen, weil sich weder aus dem Vorbringen der Klägerin noch aus dem Inhalt der Akten im Übrigen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO vorliegen könnten.
3Zunächst sind ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht ersichtlich. Solche Zweifel bestehen jedenfalls dann nicht, wenn die Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses - wie hier - ohne weiteres auf der Hand liegt.
4Vgl. dazu etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 31. Juli 1998 - 10 A 1329/98 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1999, 202.
5Die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Gewährung von Sozialhilfeleistungen für Kopierkosten und Briefporto sowie - auch das mit Schreiben vom 15. Oktober 2002 formulierte Begehren einschließend - für die Finanzierung von Hilfen zum Sortieren gerichtsrelevanter Unterlagen und das Führen von Korrespondenz zusätzlich zu den für die hauswirtschaftliche Versorgung gewährten Leistungen stehen der Klägerin nicht zu. Auf die diesbezügliche Begründung des Verwaltungsgerichts (Seite 7 des Urteilsabdrucks) wird insoweit verwiesen. Hierzu weist der Senat lediglich ergänzend darauf hin, dass der geltend gemachte Bedarf im Wesentlichen bereits durch gewährte Sozialhilfeleistungen pauschalierend abgedeckt wird. Soweit die Klägerin tatsächlich höhere Aufwendungen hat, die durch die Führung von Rechtsstreitigkeiten bedingt sind, rechtfertigt dies keine zusätzlichen Sozialhilfeleistungen. Die Prozesskostenhilfe nach Maßgabe der §§ 114 ff. ZPO stellt eine spezialgesetzliche Regelung im Bereich der Rechtspflege dar, die einen sozialhilferechtlichen Anspruch nach §§ 11, 12 BSHG grundsätzlich ausschließt.
6Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2003 - 16 E 103/01 -.
7Nur unter den Voraussetzungen, die der Gesetzgeber in § 166 VwGO, §§ 114 ZPO statuiert hat, kann mithin für einen durch die Führung von Rechtsstreitigkeiten bedingten Bedarf nach Maßgabe dieser Bestimmungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Dementsprechend besteht mit Blick auf den von der Klägerin behaupteten Bedarf im Zusammenhang mit den von ihr betriebenen oder beabsichtigten Rechtsstreitigkeiten auch kein Anspruch auf weitere Leistungen der Sozialhilfe.
8Es ist ferner nicht hinreichend wahrscheinlich, dass sich in einem Verfahren auf Zulassung der Berufung ein Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhte, aufzeigen ließe.
9Im Vorgehen des Verwaltungsgerichts in Bezug auf das Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit ist ein Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht zu erkennen. Allerdings kann sich eine sachlich unrichtige Entscheidung über ein Befangenheitsgesuch dann ausnahmsweise als Verfahrensverstoß darstellen, wenn hierfür willkürliche oder manipulative Erwägungen maßgeblich waren und der Beteiligte damit unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) seinem gesetzlichen Richter entzogen wird. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 13. Juni 1991 - 5 ER 614.90 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, 310 § 138 VwGO Ziff. 1 Nr. 28.
10Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das Ablehnungsgesuch der Klägerin hinsichtlich der Kammer als offensichtlich rechtsmissbräuchlich zu bewerten und von einem eigenständigen, förmlichen Beschluss darüber abzusehen, beruht indes nicht auf Willkür. Eine solche liegt vor, wenn sich eine Entscheidung bei objektiver Betrachtung als unverständlich und offensichtlich unhaltbar erweist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 1991 - 5 ER 614.90 -, aaO.
11Anhaltspunkte, die eine solche Bewertung hier zuließen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
12Auch die sinngemäße Rüge, es sei nicht in ausreichendem Maße Gelegenheit zur Akteneinsicht gewährt worden, lässt keinen Verfahrensfehler in Betracht kommen. Zu der gewünschten Übersendung der Akten in die Büroräume des im Rahmen des Verfahrens - 5 K 4420/00 - beigeordneten Rechtsanwalts Q. war das Verwaltungsgericht - ungeachtet dessen, ob überhaupt für das vorliegende Verfahren ein darauf gerichteter Antrag gestellt war - aufgrund der Umstände des Einzelfalls nach § 100 Abs. 2 Satz 3 VwGO hier nicht verpflichtet. Anhaltspunkte dafür, dass ausreichende Gelegenheit zur Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts nicht bestanden haben könnte, sind im Übrigen nicht ersichtlich.
13Soweit die Klägerin schließlich rügt, es sei zu Unrecht vor einer Entscheidung über die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in der Hauptsache entschieden worden,
14vgl. zu einer entsprechenden Fallgestaltung: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. März 1998 - 7 S 376/98 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1998, 647, sowie Neumann, in Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, Rz. 51 zu § 166,
15rechtfertigt auch dies keine anderweitige Beurteilung der Erfolgsaussichten für den Zulassungsantrag.
16Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO setzt neben dem Vorliegen eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensfehlers voraus, dass die Entscheidung auf diesem Verfahrensfehler beruhen kann. Diese weitere Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Entscheidung auch ohne den Fehler nicht anders hätte ergehen können.
17Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 1997 - 9 B 676/97 -.
18So verhält es sich hier. Hätte das Verwaltungsgericht eine Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Beschwerde abgewartet, hätte das Hauptsacheverfahren keinen anderen Ausgang genommen. Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren war - ungeachtet des Fehlens formeller Bewilligungsvoraussetzungen - auch im Beschwerdewege nicht zu bewilligen, weil zu keinem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne des Gesetzes (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO) bestanden. Hierzu kann auf die vorstehenden Ausführungen zum Fehlen von (ernstlichen) Zweifeln in Bezug auf die Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses verwiesen werden.
19Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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