Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 289/01.PVL
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Die Beteiligten streiten über die Frage, ob dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht bei der Anwendung des Computer-Programms "q. g. " zusteht.
4Der Beteiligte beantragte beim Antragsteller am 16. August 1998 die Zustimmung zu der Maßnahme "Auswahlkriterien zur Vorselektion der Bewerber". Hierbei handelt es sich um ein Formular, auf das der Beteiligte bei der Vergabe von Dienstposten regelmäßig zugreift. In dem Formular sind allgemeine Auswahlkriterien (Bewerbungsunterlagen, fachliche Fähigkeiten und persönliche Fähigkeiten) festgehalten, mit deren Hilfe diejenigen Kandidaten ermittelt werden, die die Möglichkeit erhalten sollen, an einem Vorstellungsgespräch teilzunehmen. Das Formular wurde vom Beteiligten auf der Grundlage eines Entwurfs des Antragstellers ("Beurteilungssystem für Probanden im T. B. - ... -") entwickelt. Der Antragsteller erteilte in seiner Sitzung vom 7. Oktober 1998 die Zustimmung zu der Maßnahme.
5Mit Schreiben vom 21. Dezember 1999 setzte der Beteiligte den Antragsteller davon in Kenntnis, dass er beabsichtigte, das Computer-Programm "q. g. " bei der Personalauswahl einzusetzen. Zur Erläuterung gab er unter Beifügung weiterer Unterlagen an, es handele sich hierbei um ein Instrument, das eine objektive Beurteilung der Bewerber unterstützen solle. Das Programm liefere beispielsweise Informationen hinsichtlich der Fähigkeiten der Bewerber in den Bereichen Planungskompetenz, Belastbarkeit, Eigenverantwortlichkeit. In Zukunft solle wie folgt verfahren werden: Die für die jeweilige Stelle geeigneten Bewerber würden zunächst mit Hilfe des Formulars "Vorselektion der Bewerbungsunterlagen" ermittelt. Nach Durchlaufen des Verfahrens "q. g. " würden die Bewerber sodann sämtlich zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen.
6Ausweislich des Handbuchs für das Computer-Programm "q. g. " vereint jenes Verfahren wesentliche Vorteile von Assessment-Centern und psychologischen Testverfahren in einem einzigen Instrument. Einerseits setzten sich die Teilnehmer mit realistischen Situationen aus dem Berufsalltag auseinander. Andererseits sei "q. g. " wie psychometrische Testverfahren ökonomisch durchzuführen und objektiv auszuwerten. Das Testsystem bestehe aus zwei verschiedenen Teilen mit unterschiedlichem Szenario: "Business and Decisions" und "Sales and Communication". Erfasst würden wesentliche Fähigkeiten, die bei unternehmerischen, organisatorischen und verkäuferischen Aufgabenstellungen relevant seien. Als Hilfe für den jeweiligen Entscheider erfolge nach Durchführung des Tests eine Umformung der Rohdaten in diagnostische Standardwerte. Dazu würden die Ergebnisse jedes Subtests so transformiert, dass jeder Teilnehmer einer von fünf Klassen zugeordnet werde. Die Ergebnisse würden dann zunächst in der Übersicht als "Profil" dargestellt. Außerdem würden die grafisch dargestellten Ergebnisse in verbaler Form beschrieben und die in jedem Subtest erzielten Resultate detailliert erläutert. Dieses "Ergebnisgutachten" sei eine sehr gute Grundlage für ein diagnostisches Einstellungsinterview. Zur optimalen Verwendung der "q. g. "-Ergebnisse im Rahmen eines Personalentwicklungsgesprächs würden die Ergebnisse in Form eines Person-Positions-Portfolios aufbereitet, das die Kernkompetenzen, die Potentiale und die Entwicklungsbedürfnisse eines Mitarbeiters aufzeige.
7Der Antragsteller teilte dem Beteiligten unter dem 22. Dezember 1999 mit, dass er eine weitere Vorselektion mit Hilfe des Programms "q. g. " ablehne. Die Angelegenheit sei an Rechtsanwalt S. übergeben worden "zwecks juristischer Prüfung mit anschließender gegebenenfalls VG-Klageeinreichung".
8Mit Schreiben vom 12. Januar 2000 wies der Beteiligte den Antragsteller darauf hin, dass mit Hilfe des Computer-Programms keine weitere Vorselektion der Bewerber erfolgen solle. Vielmehr sollten - wie in der Vergangenheit - sämtliche anhand des Formulars "Vorselektion der Bewerbungsunterlagen" ermittelten Kandidaten zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden. Sie hätten zuvor lediglich das "q. g. "-Verfahren zu durchlaufen. "Pro g. " solle bei der Besetzung der Stellen "Mitarbeiter Produktion" und "Abteilungsleiter/-in Vertrieb" zum Einsatz kommen; es sei indes nicht beabsichtigt, die Bewerber für den Ausbildungsplatz "Bürokaufmann/-frau" das Verfahren durchlaufen zu lassen.
9Unter dem 12. Januar 2000 teilte der Antragsteller dem Beteiligten mit, dass er die Angelegenheit nunmehr an Rechtsanwalt S. mit der Bitte um Einleitung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens weiterleiten werde; der Beteiligte habe unzweideutig mitgeteilt, dass "q. g. " zum Zwecke der Vorselektion eingesetzt werde.
10Der Antragsteller hat am 8. März 2000 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet.
11Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts die Anträge,
12festzustellen, dass die Einführung und der Einsatz des Programms "q. g. " der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt,
13hilfsweise,
14festzustellen, dass die Einführung des Programms "q. g. " einen Verstoß gegen die Dienstvereinbarung über die Vorselektion von Bewerbern darstellt,
15mit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Der Hauptantrag sei zulässig, aber unbegründet. Auch mit Blick auf § 2 Abs. 3 LPVG NRW mangele es dem Antragsteller nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis. Er habe sich in (noch) ausreichendem Maße um eine Einigung mit dem Beteiligten bemüht, bevor das Beschlussverfahren eingeleitet worden sei. In der Sache bestehe die vom Antragsteller geltend gemachte Mitbestimmungspflicht nicht. Der Einsatz des in Rede stehenden Computer-Programms betreffe weder Auswahlrichtlinien noch Beurteilungsrichtlinien und auch nicht den Inhalt von Personalfragebogen. Der Hilfsantrag sei unbegründet, weil - anders als der Antragsteller glaube - die "Vorselektion der Bewerber" nicht durch eine den Formerfordernissen genügende Dienstvereinbarung geregelt worden sei.
16Gegen den den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 3. Januar 2001 zugestellten Beschluss haben diese am 18. Januar 2001 unter Beschränkung auf den bisherigen Hauptantrag Beschwerde eingelegt und sie zugleich im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Einsatz des Computer-Programms "q. g. " durch den Beteiligten unterliege sehr wohl der Mitbestimmung des Antragstellers. Einschlägig seien die Mitbestimmungstatbestände nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 15, 16 und 18 LPVG NRW. Unzutreffenderweise habe das Verwaltungsgericht das in Rede stehende Computer-Programm nicht als Auswahlrichtlinie qualifiziert. Indem die Bewerber dieses Programm durchliefen, werde bereits anhand des Testergebnisses die Auswahl der Schwächeren und Stärkeren getroffen und somit eine Vorselektion vorgenommen. Durch die Herauskristallisierung der stärkeren und schwächeren Bewerber werde zugleich bereits die Rangfolge unter ihnen bestimmt; außerdem würden konkrete personelle Auswahlkriterien festgelegt. Gegenstand des Programms "q. g. " seien typische Testverfahren, wie sie auch in Assessment- Centern und bei psychologischen Testverfahren zugrunde gelegt würden. Im Übrigen seien die Richtlinien, die in Form des Vorselektionskataloges bereits bestanden hätten, durch die Entscheidung zur Einführung von "q. g. " ohne Beteiligung der Personalvertretung erweitert worden. Das Programm beinhalte darüber hinaus Beurteilungsrichtlinien. Hiezu zählten auch innerdienstliche Verwaltungsvorschriften, die sich (u. a.) mit dem System der Auswertung von Bewertungsmerkmalen beschäftigten. Diese Voraussetzungen würden von "q. g. " erfüllt. Schließlich sei die Einführung des Computer-Programms "q. g. " auch inhaltsgleich mit einem Personalfragebogen in Form einer computertechnischen Erhebung. So werde etwa in Bezug auf die Fragen zur Planungskompetenz, Belastbarkeit, Eigenverantwortlichkeit und sozialen Flexibilität, deren Beantwortung gefordert sei, die Privatsphäre der Probanden erfasst.
17Der Antragsteller fasst den erstinstanzlichen Hauptantrag (klarstellend) wie folgt neu, dass beantragt wird,
18festzustellen, dass die Einführung und der Einsatz des Programms "q. g. " seiner Mitbestimmung nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 15, 16 und 18 LPVG NRW unterliegt.
19Der Antragsteller beantragt,
20den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem neu gefassten erstinstanzlich gestellten Antrag zu entsprechen.
21Der Beteiligte beantragt,
22die Beschwerde zurückzuweisen.
23Er vertritt die Auffassung, dass der Antrag des Beschwerdeführers bereits mangels Rechtsschutzinteresses abzuweisen gewesen wäre, weil der Antragsteller nicht gemäß dem Sinn der Vorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 1 LPVG NRW mit dem ernsten Willen zur Einigung verhandelt habe. Im Übrigen verteidigt er den angefochtenen Beschluss und hält ein Mitbestimmungsrecht unter keinem der angesprochenen Gesichtspunkt für gegeben. Insbesondere werde vom Antragsteller verkannt, dass das Programm "q. g. " im Ergebnis gerade keine Vorselektion der Bewerber in dem Sinne liefere, dass nach allgemeinen Kriterien eine Rangfolge unter ihnen gebildet werde. Es würden lediglich Stärken und Schwächen eines Bewerbers in verschiedenen für die Stelle relevanten Aufgaben herausgearbeitet. Mit dem Schlagwort "Bestenauslese" habe dies nichts zu tun. Ebenso wenig sei Gegenstand des Programms "q. g. " eine Ausforschung der Persönlichkeit eines Bewerbers.
24Der Antragsteller und der Beteiligte haben im Übrigen übereinstimmend angegeben, dass das streitgegenständliche Computer-Programm "q. g. " bei Bedarf im Rahmen von Verfahren zur Besetzung höherwertiger Stellen weiterhin Anwendung finde.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Beiakten (zwei Hefte, darunter das "q. g. "-Handbuch) Bezug genommen.
26II.
27Die - auf den Hauptantrag beschränkt - fristgerecht eingelegte und begründete sowie auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
28Der Antrag ist zulässig. Es fehlt dem Antragsteller insbesondere nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.
29Der Fachsenat teilt die von der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts vertretene Auffassung, dass der Antragsteller sich vor Einleitung des Beschlussverfahrens in (noch) ausreichendem Ausmaß um eine Einigung mit dem Beteiligten als Dienststellenleiter bemüht hat und dementsprechend kein Verstoß gegen die Verpflichtung aus § 2 Abs. 3 LPVG NRW, welcher zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses führen könnte, vorliegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Fachsenat insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug, die er sich zu Eigen macht. Das Beschwerdevorbringen des Beteiligten hierzu rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass das Beschlussverfahren erst im März 2000 eingeleitet worden ist, kommt es insbesondere nicht ausschlaggebend darauf an, dass schon im Dezember 1999 die Angelegenheit angeblich den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zur Prüfung der juristischen Fragen übergeben worden ist und dem Beteiligten hiervon Mitteilung gemacht wurde. Das Beschwerdevorbringen des Beteiligten lässt nicht hervortreten, dass auch noch im März 2000 eine realistische und zugleich erkennbare Einigungsmöglichkeit über die Frage der Zustimmungsbedürftigkeit der Einführung des Computer-Programms "q. g. " bestand, welche der Antragsteller ungenutzt gelassen hat.
30Der Umstand, dass das im Streit stehende Programm "q. g. " zwischenzeitlich bereits eingeführt wurde und weiter angewendet wird, steht der Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses - hier in Gestalt des Feststellungsinteresses - für den gestellten konkreten Antrag ebenfalls nicht entgegen. Zwar entfällt für einen konkreten Antrag grundsätzlich durch den Vollzug der Maßnahme das Feststellungsinteresse an der Einleitung und Fortführung eines Beschlussverfahrens, das auf die Feststellung des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts an der konkreten Maßnahme gerichtet ist. Etwas anderes gilt aber dann, wenn für die Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens noch Raum ist, weil die Maßnahme fortwirkt und jederzeit geändert oder für die Zukunft rückgängig gemacht werden kann.
31Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 1993 - 6 P 31.91 -, PersV 1994, 414 = Schütz/Maiwald, BeamtR, ES/D IV 1 Nr. 61 = ZBR 1993, 373 = ZfPR 1993, 197, und vom 2. Juni 1993 - 6 P 3.92 -, BVerwGE 92, 295 = Buchholz 250 § 83 BPersVG Nr. 61 = NVwZ 1994, 1220 = PersR 1993, 450 = PersV 1994, 126 = RiA 1994, 94 = ZfPR 1993, 190 = ZTR 1993, 525.
32Die letztgenannten Voraussetzungen sind hier problemlos erfüllt.
33Der verbliebene Hauptantrag ist aber unbegründet. Der Einsatz des Computer- Programms "q. g. " durch den Beteiligten im Vorfeld bestimmter Personalentscheidungen unterliegt nicht der Mitbestimmung des Antragstellers.
34Ein Mitbestimmungsrecht folgt insoweit zunächst nicht aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 15 LPVG NRW. Danach hat der Personalrat, soweit - wie hier - eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, bei Versetzungen, bei Höhergruppierungen und bei Kündigungen.
35Auswahlrichtlinien in diesem Sinne - eine Legaldefinition fehlt, allerdings knüpft das Personalvertretungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen in Übereinstimmung mit demjenigen des Bundes (§ 76 Abs. 2 Nr. 8 BPersVG) in diesem Zusammenhang sachlich an die Regelung in § 95 Abs. 2 BetrVG an - treffen eine allgemeine, für eine Mehrzahl von Fällen geltende Aussage über die Grundsätze und Kriterien, an denen sich Auswahlentscheidungen bei den genannten personellen Maßnahmen zu orientieren haben. Ziel solcher Regelungen ist es vor allem, mittels vorwegnehmender genereller Vorgaben und Festlegungen eine einheitliche Praxis innerhalb der Dienststelle zu gewährleisten und die in der Regel durch Ermessens- bzw. Beurteilungsspielräume gekennzeichneten Einzelentscheidungen für die Betroffenen besser durchschaubar zu machen. Über die Beteiligung der Personalvertretung soll dabei auf den Einzelfall bezogen verhindert werden, dass die Auswahl von schon allgemein als unsachlich anzusehenden Gesichtspunkten oder auch nur von solchen Kriterien abhängig gemacht wird, die sich in persönlicher oder fachlicher Hinsicht durch die jeweils konkret betroffenen Aufgaben im öffentlichen Dienst sachlich nicht rechtfertigen lassen. Damit soll zugleich eine möglichst frühzeitige und wirkungsvolle Beteiligung der Personalvertretung - hier in der Form der Mitbestimmung - sichergestellt werden, um einer Aushöhlung von Beteiligungsrechten im Rahmen der aufgeführten personellen Einzelmaßnahmen vorzubeugen.
36Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 5. September 1990 - 6 P 27.87 -, PersV 1991, 85; dazu auch OVG NRW, Beschluss des Fachsenats vom 24. August 1977 - CL 4/77 -, PersV 1990, 158; jeweils m.w.N..
37Unter Berücksichtigung dieser Zielrichtung des Mitbestimmungstatbestandes und der entstehungsgeschichtlich begründeten Anlehnung an § 95 Abs. 2 BetrVG haben Richtlinien die Eigenschaft von Auswahlrichtlinien i.S.d. § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 15 LPVG NRW, wenn sie in Bezug auf die Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen etc. verallgemeinerungsfähige Entscheidungselemente angeben, an denen sich der Prozess der Auswahl zu orientieren hat. Damit ist allerdings nicht die Festlegung der persönlichen und fachlichen sowie ggf. sozialbezogenen (Eignungs-)Kriterien gemeint, welche für die Bewerber auf bestimmte Arten von Stellen oder für bestimmte Funktionen generell erfüllen müssen (allgemeines Anforderungsprofil zur Festlegung des Bewerber- oder Betroffenenkreises); erst recht geht es hierbei nicht um die Festlegung des konkreten Anforderungsprofils für einen bestimmten Dienstposten oder Arbeitsplatz. Vielmehr müssen Auswahlrichtlinien in dem hier behandelten Sinne - jedenfalls auch - die Frage betreffen, wie vorgegangen werden soll, um auf der Grundlage der bestehenden, von allen in die Auswahl einzubeziehenden Personen in der Regel jedenfalls in einem gewissen Ausprägungsgrad ausnahmslos zu erfüllenden Mindest(eignungs)kriterien die eigentliche Auswahl zwischen mehreren Personen bei der Durchführung der von § 72 Abs. 4 Satz 1 LPVG NRW erfassten personellen Maßnahmem treffen zu können.
38Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Oktober 2001 - 1 A 606/00.PVB -; ferner Beschlüsse des Fachsenats vom 28. August 1995 - 1 A 3709/91.PVL -, PersR 1996, 159, und vom 8. November 1988 - CL 43/86 -, ZBR 1989, 286.
39Das betrifft in erster Linie die Methode, nach der die Auswahl hinsichtlich der genannten Maßnahmen getroffen werden soll. Diese kann beispielsweise in einer Gewichtung bestimmter Eignungsmerkmale im Verhältnis zueinander je nach Ausprägungsgrad oder einer Verknüpfung mit ergänzenden sozialen Gesichtspunkten in einer festgelegten Anzahl und Reihenfolge bestehen. In diesem Zusammenhang bezieht sich der Mitbestimmungstatbestand auch auf die thematisch zugehörigen verfahrensrechtlichen Festlegungen, die mit dem Ziel einer wirkungsvollen Anwendung der materiellen Auswahlkriterien ebenfalls einen den Auswahlprozess maßgeblich steuernden Einfluss erlangen können.
40Vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 5. September 1990 - 6 P 27.87 -, a.a.O.; Grabendorff/ Windscheid/Ilbertz/Widmeier, BPersVG, 9. Aufl., § 76 Rn. 42; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 72 Rn. 458 u. 461.
41Auch solche Verfahrensregelungen unterliegen allerdings nur dann der Mitbestimmung nach der hier in Rede stehenden Vorschrift, wenn und soweit sie sich auf die Auswahl im eigentlichen Sinne auswirken können. Um dies zu leisten, müssen sie sich zunächst auf einen Bewerberkreis beziehen, der im geregelten Verfahrensgang zur Besetzung der Stelle schon vorhanden ist. Davon zu unterscheiden sind Verfahrensschritte, die - wie z. B. die Gestaltung der Stellenausschreibung - dem Vorfeld der eigentlichen Auswahl zuzuordnen sind und lediglich den Umfang oder die Zusammensetzung des erst noch zu erwartenden bzw. zur Bewerbung noch aufzufordernden Bewerberkreises beeinflussen.
42Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. September 1990 - 6 P 27.87 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse des Fachsenats vom 24. August 1977 - CL 4/77 -, a.a.O., und vom 17. Februar 1982 - CL 21/81 -, RiA 1982, 216.
43Auch Verfahrensregelungen in Bezug auf einen bereits vorhandenen oder sogar schon durch eine (anderweitige) Vorauswahl reduzierten Bewerberkreis müssen indes nicht notwendig als Auswahlrichtlinien i.S.d. § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 15 LPVG NRW einzustufen sein. Auch in diesem Zusammenhang ist vielmehr zu verlangen, dass der Inhalt der Festlegungen "auswahlerheblich" ist, d. h. die Auswahlentscheidung selbst betrifft bzw. zumindest maßgeblich vorprägt. Das setzt - etwa in Bezug auf Einstellungen - einen nachvollziehbaren Einfluss der Regelungen auf die eigentliche Auswahl, d.h. die Bildung einer (Eignungs-)Rangfolge unter den Bewerbern für die zu besetzende Stelle mit dem Ziel der Reduzierung des im Besetzungsverfahren befindlichen Bewerberfeldes in Richtung auf die endgültige Ermittlung des / der erfolgreich aus dem Besetzungsverfahren hervorgehenden Bewerber(s) voraus. Mit anderen Worten: In einer Auswahlrichtlinie i.S.d. § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 15 LPVG NRW muss geregelt sein, in welcher (allgemein gültigen) Weise auf der Grundlage der jeweils zur Anwendung kommenden (fachlichen, persönlichen und sozialen) Auswahlgesichtspunkte eine Rangfolge unter den in Betracht kommenden Bewerbern bzw. betroffenen Beschäftigten zu bilden ist.
44Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Oktober 2001 - 1 A 606/00.PVB -; Beschluss vom 20. September 2002 - 1 A 1061/01.PVB -, PersR 2003, 161 (163); ferner z. B. Beschlüsse des Fachsenats vom 28. August 1995 - 1 A 3709/91.PVL -, a.a.O., vom 8. November 1988 - CL 43/86 -, a.a.O., und vom 21. September 1987 - CL 24/85 -, m.w.N.
45In Abgrenzung dazu fehlt generellen Verfahrensregelungen, welche sich lediglich darüber verhalten, in welcher Weise etwa im Einstellungsverfahren vom Dienststellenleiter als Beurteilungsgrundlage für bestimmte fachliche, persönliche oder soziale Merkmale benötigte Erkenntnisse gewonnen werden sollen, ein hinreichender Bezug zu den Entscheidungselementen der Auswahlentscheidung selbst. Sie unterfallen deshalb grundsätzlich (noch) nicht dem Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 15 LPVG NRW.
46Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 72 Rn. 461.
47Letzteres gilt beispielsweise für die Festlegung von Verfahrenserfordernissen wie der Einreichung eines Lichtbilds und /oder eines handgeschriebenen Lebenslaufs sowie der Teilnahme an einem Vorstellungsgespräch oder Test. Bei der Einführung von Eignungstests (im weiteren Sinne) kommt es allerdings darauf an, ob diese Tests ausschließlich der - die spätere Auswahlentscheidung noch nicht als Steuerungsinstrument beeinflussenden sondern nur vorbereitenden - Ermittlung von Beurteilungsgrundlagen für die Eignungsfeststellung dienen oder ob sie schon - im Sinne einer "Vorentscheidung" (weiterer Vorselektion) - ein eigenständiges Gewicht für die Vornahme und das Ergebnis der personellen Auswahlentscheidung selbst haben. Von letzterem muss insbesondere dann ausgegangen werden, wenn das Testergebnis mit dem Ziel des (positiven oder negativen) "Aussiebens" von Bewerbern unmittelbar Einfluss auf den weiteren Verfahrensgang hat, z. B. eine bestimmte Mindestpunktzahl erreicht werden muss, um an weiteren Teilen des Auswahlverfahrens überhaupt teilnehmen zu können.
48Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 5. September 1990 - 6 P 27.87 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 20. November 1986 - CL 16/85 -; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 72 Rn. 461.
49Gemessen an diesen Grundsätzen stellt sich die Einführung und Anwendung des Computer-Programms "q. g. " lediglich als Hilfsmittel zur Vorbereitung von Personalentscheidungen mit Auswahlcharakter, nicht aber als Erlass von Richtlinien für die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen etc. i.S.d. § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 15 LPVG NRW dar.
50Es handelt sich bei dem angeführten Programm im weitesten Sinne um einen Eignungstest, welcher in Kombination von Elementen von Assessment-Center- Verfahren und psychologischen Testverfahren anhand von praxisnahen Aufgabenstellungen aus dem beruflichen Alltag Stärken und Schwächen in Bezug auf bestimmte für die Personalentscheidung relevante Befähigungsmerkmale (z. B. Führungsverhalten, Planungskompetenz, Belastbarkeit, soziale Flexibilität) abfragt und anschließend standardisiert auswertet. Dabei werden die getesteten Fähigkeiten je nach ihrem ermittelten Ausprägungsgrad fünf Bewertungsstufen zugeordnet und anhand eines Person-Positions-Portfolios die Kernkompetenzen, Potentiale und Entwicklungsmöglichkeiten des betroffenen Bewerbers/Mitarbeiters grafisch aufgezeigt.
51Hiervon ausgehend eignet sich das Computer-Programm "q. g. ", wie auch die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts angenommen hat, zwar in gewissem Umfang als Basis für einen nachfolgenden Bewerber- bzw. Mitarbeitervergleich hinsichtlich des (allgemeinen) Anforderungsprofils für bestimmte Arten von Stellen bzw. Funktionen. Auch mag das Programm damit grundsätzlich eine - an das erstellte Bewerberprofil anknüpfende - (Vor-)Auswahl in Richtung auf die zu treffende Personalentscheidung nachfolgend ermöglichen. Für die Frage der Mitbestimmungspflicht nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 15 LPVG NRW kommt es jedoch entscheidend darauf an, zu welchem Zweck und mit welchen Vorstellungen und Konsequenzen der Dienststellenleiter das betreffende Programm in der in der Dienststelle gehandhabten Praxis allgemein einsetzt. Nach dem unwiderlegten Vorbringen des Beteiligten dient das Programm "q. g. " vorliegend ausschließlich dazu, in Bezug auf bestimmte Eignungs- und Befähigungsmerkmale im Vorfeld des anschließenden Vorstellungs- /Mitarbeitergesprächs eine breitere Beurteilungsgrundlage zu erhalten. Eine (weitere) Vorselektion der Bewerber/Mitarbeiter im Sinne der Bildung einer Rangfolge (bereits in diesem Verfahrensstadium) soll dagegen nicht stattfinden. Indizien, welche in eine gegenteilige Richtung deuten, sind nicht vorhanden. So kommt es unstreitig insbesondere nicht zu einem Ausscheiden von Bewerbern aus dem weiteren Besetzungsverfahren als (unmittelbare) Folge der bei dem Eignungstest erzielten Punktwerte oder Ergebnisse. Auch der vom Vorsitzenden des Antragstellers im Anhörungstermin vor dem Fachsenat geschilderte Einzelfall (Besetzung einer Küchenmeisterstelle) verdeutlicht, dass in der Dienststelle die endgültige Auswahlentscheidung unabhängig vom Ausgang des "q. -g. "-Verfahrens unter dem Vorbehalt einer umfassenden Gewichtung und Bewertung des Einzelfalls steht. Damit fehlt es der konkreten Anwendungsform des in Rede stehenden Testverfahrens in der Praxis der Dienststelle an dem für die Erfüllung des Mitbestimmungstatbestandes nötigen Bezug zur Auswahlentscheidung selbst im Sinne einer "Auswahlerheblichkeit".
52Des Weiteren liegt in der Entscheidung des Beteiligten, das betreffende Computer-Programm einzuführen und anzuwenden, auch nicht die Festlegung einer bestimmten - dem Programm zu entnehmenden - Methode, nach welcher auf der Grundlage (u. a.) der Testergebnisse die eigentliche Auswahl, d. h. die Bildung einer Rangfolge der Bewerber/Mitarbeiter, in einer Gesamtwürdigung und Gewichtung der für die jeweilige Stelle relevanten Auswahlkriterien erfolgen soll. Der Dienststellenleiter wollte hier vielmehr insoweit ersichtlich gerade keine allgemein gültige Festlegung, er wollte sich vielmehr für die zu treffenden Einzelentscheidungen in den in Frage kommenden Auswahlverfahren weitgehend "den Rücken freihalten". Auch dies bestätigt, dass der Einsatz des "q. -g. "-Tests erst und ausschließlich die Ermittlung der Auswahlgrundlagen und noch nicht die Auswahlentscheidung und ihre Modalitäten selbst betrifft.
53Die Änderung des Programms "q. g. " ist auch offensichtlich nicht nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 16 LPVG NRW mitbestimmungspflichtig. Sie steht in keinerlei Zusammenhang mit "Beurteilungsrichtlinien" im Sinne dieser Vorschrift, nämlich mit der Festlegung allgemeiner Bewertungskriterien, nach denen sich die Abfassung dienstlicher Beurteilungen zu richten hat.
54Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 72 Rn. 468.
55Selbst etwaige Änderungen von Regelungen des Auswahlverfahrens betreffend Einstellungen, Beförderungen o.ä. stellten als solche keine (Änderung von) Beurteilungsrichtlinien dar.
56Vgl. OVG NRW, Beschluss des Fachsenats vom 20. Mai 1998 - 1 A 3522/96.PVL -, RiA 1999, 54.
57Schließlich unterfällt die Anwendung des Programms "q. g. " auch nicht dem Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 18 LPVG NRW. Gegenstand des Computer-Programms ist nämlich nicht der Inhalt von Personalfragebogen. Ein Personalfragebogen in diesem Sinne ist ein Erhebungsbogen in Gestalt einer formularmäßig gefassten Zusammenstellung von Fragen, die sich auf die Person, die persönlichen Verhältnisse, den beruflichen Werdegang, die fachlichen Kenntnisse und sonstige Fähigkeiten des Bewerbers oder Beschäftigten beziehen. Der Inhalt eines Personalfragebogens ist damit seiner Natur nach personenbezogen.
58Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 30. November 1982 - 6 P 10.80 -, PersV 1983, 411; Sächsisches OVG, Beschluss vom 30. September 1997 - P 5 S 8/96 -, PersV 1999, 171; Cecior/Vallendar/ Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 72 Rn. 485.
59Ausgehend von der Zweckrichtung des Mitbestimmungstatbestandes, die Beschäftigten gegen solche Eingriffe in ihr Persönlichkeitsrecht, insbesondere ihr Selbstbestimmungsrecht hinsichtlich der Preisgabe und Verwendung personenbezogener Daten, zu schützen, die nicht aus sachbezogenen, sich aus dem Beschäftigungsverhältnis ergebenden Notwendigkeiten gerechtfertigt sind, beschränkt sich der Anwendungsbereich zudem auf solche persönlichen Daten, die der Dienststelle bislang noch nicht bekannt sind.
60Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 72 Rn. 487, 489 m.w.N.
61Selbst wenn man davon ausgeht, dass sich der Mitbestimmungstatbestand nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 18 LPVG NRW auch auf in elektronischer Form erstellte Fragebogen bezieht, unterfällt das Programm "q. g. " nicht der Mitbestimmungspflicht. Soweit bei der Anwendung dieses Programms auch persönliche Daten erfragt werden wie Name, Alter und Geschlecht, handelt es sich dabei um solche Daten, die dem Beteiligten bereits aus den Bewerbungsunterlagen bekannt sind und die im vorliegenden Zusammenhang auch ausschließlich der persönlichen Zurechnung der Testunterlagen und -ergebnisse dienen. In den übrigen Teilen betrifft "q. g. " nicht die Erhebung von personenbezogenen Daten im Wege des Erfragens und Mitteilens, sondern einen - davon zu unterscheidenden - Eignungstest, welcher die Teilnehmer zur Lösung auf sachliche Anforderungsprofile bezogener, von der jeweiligen Person abstrahierter Aufgabenstellungen aus dem Berufsalltag auffordert. Soweit die Auswertung der Lösungen der Aufgaben Rückschlüsse auch auf bestimmte persönliche Eignungsmerkmale der Teilnehmer zulässt und dies auch beabsichtigt ist, ist solches Testverfahren der hier in Rede stehenden Art immanent. Unabhängig von der Frage, ob auch hierdurch die verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitssphäre berührt werden kann, betrifft dies einen dem begrifflich eingegrenzten Regelungsbereich des Mitbestimmungstatbestandes nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 18 LPVG NRW ("Personalfragebogen") schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht mehr unterfallenden Sachverhalt.
62Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
63Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
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