Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 423/01.PVL
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Auf den Antrag zu 1. wird festgestellt, dass eine im Arbeitsvertrag für einen Zeitraum von weniger als zwei Monaten vorgesehene Beschäftigung von Vertretungslehrern, die zur Sicherung eines vorhersehbaren Vertretungsunterrichts erfolgt, der Mitbestimmung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - erster Mitbestimmungstatbestand (Einstellung) - LPVG NRW unterliegt, wenn die Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses über die Gesamtdauer von zwei Monaten hinaus schon im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages wegen des Vertretungsgrundes (z. B. Mutterschutz/langfristige Erkrankung/Erziehungsurlaub) beabsichtigt ist.
Auf den Antrag zu 2. wird festgestellt, dass bei der im Arbeitsvertrag für einen Zeitraum von weniger als zwei Monaten vorgesehenen Beschäftigung von Vertretungslehrern, die zur Sicherung eines vorhersehbaren Vertretungsunterrichts erfolgt und die den Fall betrifft, in dem die Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses über die Gesamtdauer von zwei Monaten hinaus schon im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages wegen des Vertretungsgrundes (z. B. Mutterschutz/langfristige Erkrankung/Erziehungsurlaub) beabsichtigt ist, die Maßnahme nicht gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als gebilligt gilt, wenn der Personalrat zur Begründung der Verweigerung der Zustimmung sinngemäß geltend macht, dass ihm keine ausreichenden Informationen bezüglich des Interessentenbestandes erteilt worden sind, deren Vorlage ihm ermöglicht hätte, die getroffene Auswahl am Prinzip der Bestenauslese zu prüfen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Unter dem 8. Dezember 1998 beantragte der Beteiligte unter Bezugnahme auf den BAT-Vertrag "Geld statt Stellen" die Zustimmung des Antragstellers zur beabsichtigten Beschäftigung von I. -X. N. vom 1. Februar 1999 bis voraussichtlich 26. März 1999 als Ersatz für die ab 25. Dezember 1998 im Mutterschutz befindliche Lehrerin an der Stötznerschule Frau H. . Herr N. wurde vom Schulleiter vorgeschlagen, weil dieser in der Klasse der zu vertretenden Lehrerin als Lehramtsanwärter (Vorbereitungsdienst bis zum 29. Januar 1999) ausgebildet worden war.
4Nach Erörterung mit dem Beteiligten am 21. Januar 1999 lehnte der Antragsteller die Maßnahme mit Schreiben vom 2. Februar 1999 endgültig ab. Gerügt wurde im Wesentlichen die unzureichende Information über das Zustandekommen des Personalvorschlags sowie über die weiteren - tatsächlich vorhandenen - Interessenten. Zugleich wurde in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Prinzips der Bestenauslese geltend gemacht. Einwände wurden daneben auch gegen die nicht benannte Perspektive des Vertretungsbedarfs nach Ablauf des bisher in Rede stehenden Vertretungszeitraums erhoben; in der Erörterung habe der Beteiligte insoweit die Absicht einer Weiterbeschäftigung des Herrn N. geäußert.
5Mit Schreiben vom 29. Januar 1999 - eingegangen am 11. Februar 1999 - teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, dass die Ablehnungsgründe außerhalb der Mitbestimmung lägen und daher unbeachtlich seien. Die Maßnahme wurde wie geplant zum 1. Februar 1999 umgesetzt.
6In einem weiteren Vertretungsfall beantragte der Beteiligte unter dem 10. Februar 1999 die Zustimmung des Antragstellers zur beabsichtigten Beschäftigung von Frau T. L. ab sofort bis voraussichtlich 26. März 1999 als Ersatz für die langfristig erkrankte Lehrerin an der P. -Q. -Schule Frau U. . Die betreffende Vertretungslehrerin wurde u. a. deshalb ausgewählt, weil sie zum Kreis der "wohnortnahen Interessenten" gehörte. Der Antragsteller teilte dem Beteiligten unter dem 18. Februar 1999 mit, dass er beabsichtige, der Maßnahme nicht zuzustimmen.
7Mit Schreiben vom 22. Februar 1999 zog der Beteiligte sinngemäß seinen Antrag auf Zustimmung zurück, weil er die Angelegenheit nicht (mehr) als mitbestimmungspflichtige Maßnahme ansah. Es handele sich vielmehr um eine vorübergehende und geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 SGB IV. Gleichzeitig informierte der Beteiligte den Antragsteller darüber, dass Frau L. wie geplant in der Zeit vom 22. Februar bis 26. März 1999 beschäftigt werde. So geschah es. Zu einer neuerlichen Anschlussbeschäftigung von Frau L. kam es - nach den Osterferien - in der Zeit vom 12. bis 30. April 1999; hierüber wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 24. März 1999 ebenfalls in entsprechendem Sinne informiert.
8Sowohl Herr N. als auch Frau L. sind im Anschluss an die zuvor genannten Zeiträume - mit Zustimmung des Antragstellers bzw. auf der Grundlage einer Zustimmungsfiktion - jedenfalls bis zum Ende des Schuljahres (16. Juni 1999) sodann noch weiter beschäftigt worden, da sich auf den von ihnen bekleideten Stellen weiterer Vertretungsbedarf ergab (Erziehungsurlaub von Frau H. , langfristige Beurlaubung von Frau U. ab 1. Mai 1999).
9Der Antragsteller hat am 14. Mai 1999 das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet.
10Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts die Anträge,
111. festzustellen, dass die befristete Einstellung von Vertretungslehrern der Mitbestimmung des Personalrats nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW (Einstellung) unterliegt,
122. festzustellen, dass die Zustimmungsverweigerung des Personalrats bei der befristeten Einstellung von Vertretungslehrern im Rahmen des Programms "Geld statt Stellen" beachtlich ist, wenn der Personalrat zur Begründung geltend macht, dass keine Informationen über weitere Interessenten erteilt werden und darüber hinaus bei nachweislich vorhandenen Interessenten unter Verletzung des Prinzips der Bestenauslese lediglich ein Bewerber zur Einstellung vorgeschlagen wird,
13mit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Der abstrakt gefasste Antrag zu 1. sei zulässig. Dies gelte jedenfalls dann, wenn man ihn in der erforderlichen Anknüpfung an den fallauslösenden Sachverhalt richtigerweise dahin verstehe, dass es dem Antragsteller um die Klärung der Frage gehe, ob die kurzfristige Beschäftigung auf der Grundlage befristeter Arbeitsverträge für die Dauer von weniger als zwei Monaten seiner Mitbestimmung unterliege. Dieser Antrag sei aber unbegründet. Die Einstellung einer Vertretungs- oder Aushilfskraft, die von vornherein nur vorübergehende oder geringfügige Tätigkeiten ausüben solle, sei mitbestimmungsfrei. Es fehle, auch wenn Daueraufgaben wahrgenommen würden, an einer Eingliederung, wenn die Aushilfstätigkeit ersichtlich zu keiner betrieblichen und sozialen Bindung an die Dienststelle führe. Eine derartige Bindung bleibe aus, wenn die Tätigkeit bloß vorübergehend und geringfügig sei. In einem solchen Fall komme es weder zu einer wirtschaftlichen noch zu einer persönlichen Abhängigkeit von dem Empfänger der Dienstleistung, noch könnten sich persönliche und soziale Kontakte zu anderen Beschäftigten in der für eine Eingliederung in die Dienststelle typischen Weise entwickeln. Es liege der typische Tatbestand einer anlassbezogenen, kurzfristigen Aushilfstätigkeit vor, die nicht zu einer echten Eingliederung in die Dienststelle führen könne, wenn der Beschäftigungszeitraum ‑ wie hier - weniger als zwei Monate betrage und zudem ein Einsatz für krankheitsbedingte oder wegen Mutterschutz ausgefallene fest angestellte Lehrkräfte erfolge. Werde der betroffene Beschäftigte nachfolgend wegen weiterhin bestehender Vertretungsvakanz erneut bzw. unter Verlängerung seiner Vertretungstätigkeit beschäftigt, ließen sich dadurch Rückschlüsse auf die Dauer seiner ursprünglich vertraglich vereinbarten Beschäftigung nicht ziehen. Maßgeblich sei der zwischen den Beteiligten geschlossene Arbeitsvertrag. Der Hilfsantrag sei in Ermangelung eines Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. In Anbetracht des Umstandes, dass die Dienststelle bezogen auf Herrn N. zu Unrecht ein Mitbestimmungsverfahren eingeleitet habe, werfe der Antrag eine abstrakte Rechtsfrage auf, deren Klärung nicht Aufgabe der Fachkammer sei. Die Umstellung des Antrags im Falle der Erledigung des Rechtsstreits dürfe nicht über den konkreten Streitfall hinausführen, wie es hier der Fall sei.
14Gegen den dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 2. Januar 2001 zugestellten Beschluss hat dieser am 29. Januar 2001 Beschwerde eingelegt und sie am 26. Februar 2001 begründet.
15Zur Begründung führt der Antragsteller im Wesentlichen an: Insbesondere die Fälle der Lehrerin L. und des Lehrers N. machten deutlich, dass diese absehbar für eine längere Zeit eingestellt und lediglich die Ferien bei der Verlängerung ausgespart worden seien. Im Übrigen könne allein aus der Tatsache, dass die betreffenden Lehrer im ersten Arbeitsvertrag eine Vertragsdauer von unter zwei Monaten aufwiesen noch nicht geschlossen werden, dass insofern von einer Eingliederung in die Dienststelle nicht gesprochen werden könne. Auch bei einer unter zwei monatigen Vertragsdauer seien die Lehrer in den schulischen Ablauf einbezogen und auch eingegliedert. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich nichts Gegenteiliges. Hiernach sei gerade eine zu schematische Herangehensweise unzulässig. Eine Anlehnung an § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV sei nur in solchen Fällen gerechtfertigt, in denen eine Tätigkeit aus besonderem unvorhergesehenen Anlass anfalle und von vornherein auf weniger als zwei Monate im Jahr begrenzt sei. In den vorliegend relevanten Vertretungsfällen habe der Bedarf die Dauer der abgeschlossenen Arbeitsverträge hingegen von vornherein überstiegen. Auch der Umfang der Beschäftigung und die entsprechende Entlohnung seien deutlich über den Vorgaben in § 8 Abs. 1 SGB IV angesiedelt. Ausgehend von der berufsmäßigen Ausübung und der vorhandenen formalen Qualifikation sei eine längere Beschäftigung in den in Rede stehenden Fällen nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich. Davon abgesehen sei zu bezweifeln, ob die Kriterien des § 8 SGB IV überhaupt in den Mitbestimmungstatbestand der Einstellung i.S.d. § 72 Abs. 1 Nr. 1 LPVG NRW hineingelesen werden dürften. Es handele sich um völlig unterschiedliche Sachverhalte mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen. Die Neubeschäftigung eines Lehrers könne unabhängig von der Zeitdauer erhebliche Folgen für die übrigen Lehrer an einer Schule haben, u. a. mit Blick auf die nötige Einarbeitung der neuen Kraft sowie eine etwaige Neuverteilung der Deputate.
16Der Antragsteller hat seine erstinstanzlichen Anträge dahingehend neu gefasst, dass er beantragt,
171. festzustellen, dass eine im Arbeitsvertrag für einen Zeitraum von weniger als zwei Monaten vorgesehene Beschäftigung von Vertretungslehrern, die zur Sicherung eines vorhersehbaren Vertretungsunterrichts erfolgt, seiner Mitbestimmung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - erster Mitbestimmungstatbestand (Einstellung) - LPVG NRW unterliegt, wenn die Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses über die Gesamtdauer von zwei Monaten hinaus schon im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages wegen des Vertretungsgrundes (z. B. Mutterschutz/ langfristige Erkrankung/Erziehungsurlaub) beabsichtigt ist,
182. festzustellen, dass bei der im Arbeitsvertrag für einen Zeitraum von weniger als zwei Monaten vorgesehenen Beschäftigung von Vertretungslehrern, die zur Sicherung eines vorhersehbaren Vertretungsunterrichts erfolgt und die den Fall betrifft, in dem die Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses über die Gesamtdauer von zwei Monaten hinaus schon im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages wegen des Vertretungsgrundes (z. B. Mutterschutz/langfristige Erkrankung/Erziehungsurlaub) beabsichtigt ist, die Maßnahme nicht gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als gebilligt gilt, wenn der Personalrat zur Begründung der Verweigerung der Zustimmung sinngemäß geltend macht, dass ihm keine ausreichenden Informationen bezüglich des Interessentenbestandes erteilt worden sind, deren Vorlage ihm ermöglicht hätte, die getroffene Auswahl am Prinzip der Bestenauslese zu prüfen.
19Der Antragsteller beantragt,
20den angefochtenen Beschluss zu ändern und den neu gefassten erstinstanzlichen Anträgen zu entsprechen.
21Der Beteiligte beantragt,
22die Beschwerde zurückzuweisen.
23Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und führt ergänzend aus: In den Fällen, die hier zum Streit geführt hätten, seien die Arbeitsverhältnisse (zunächst) auf maximal zwei Monate begrenzt worden. Deshalb bestehe eine Vermutung dafür, dass es sich um vorübergehende und geringfügige Beschäftigungen handele. Tatsachen, die geeignet wären, diese Vermutung zu widerlegen, seien nicht festzustellen und auch nicht substantiiert vorgetragen worden. Weder die Vorhersehbarkeit einer längeren Beschäftigungsdauer noch die berufsmäßige Ausübung der Tätigkeit und auch nicht die zusätzliche Einarbeitungsbelastung für das Lehrerkollegium reichten hierzu aus. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei in den konkreten Streitfällen im Übrigen eine Verlängerung über zwei Monate hinaus nicht von Anfang an beabsichtigt gewesen. Für den Fall eines weiterhin bestehenden Vertretungsbedarfs hätte sich nach Ablauf des Arbeitsvertrages auch eine andere Vertretungsmaßnahme anschließen können. Allein aus den Umständen einer sich später zeigenden weiterhin bestehenden Vertretungsvakanz sowie einer Erneuerung bzw. Verlängerung der Vertretungstätigkeit ließen sich Rückschlüsse auf die - ursprünglich - beabsichtigte Dauer der vereinbarten Beschäftigungszeit nicht ziehen. Ihm, dem Beteiligten, müsse es dabei unbenommen bleiben, bei einer kurzfristigen Vertretung darauf zu hoffen, dass eine erkrankte Lehrkraft etwa nach den Ferien wieder zurückkehre. Für Fälle, in denen der Vertretungsvertrag über einen Zeitraum von zwei Monaten hinaus verlängert werde bzw. sich von vornherein auf einen solchen Zeitraum erstrecke, stehe das Vorliegen eines Mitbestimmungsrechts nicht im Streit, werde vielmehr der Antragsteller regelmäßig beteiligt.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
25II.
26Die fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde ist zulässig. Sie hat darüber hinaus auch in der Sache Erfolg.
27Der Antrag zu 1. ist zulässig.
28Es fehlt insoweit insbesondere nicht an dem nötigen Rechtsschutzbedürfnis. Einem Antragsteller ist es im Rahmen eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens grundsätzlich nicht verwehrt, einen vom anlassgebenden konkreten Vorgang losgelösten Antrag zu einer Rechtsfrage zu stellen. Dies gilt allerdings in der Regel nur für Rechtsfragen, die hinter dem anlassgebenden Vorgang stehen, die dem konkreten Vorgang zugrunde liegen bzw. die durch den konkreten Anlass als entscheidungserheblich aufgeworfen werden. Die Rechtsfrage muss sich also auf künftige vergleichbare bzw. gleichartige Sachverhalte beziehen. Das ist nur der Fall, wenn sie künftige Sachverhalte betrifft, die in ihren Grundzügen dem Sachverhalt des anlassgebenden konkreten Vorgangs entsprechen und im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen aufwerfen. Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren sind somit allein verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen zu klären, die sich an dem konkreten Vorgang ausrichten, durch ihn ausgelöst und auch begrenzt werden. Denn es ist nicht Aufgabe der in diesem Verfahren zur Entscheidung berufenen Verwaltungsgerichte, Gutachten zu abstrakten Rechtsfragen zu erstatten, die sich auf Sachverhalte beziehen, die zwar in einem weiteren inhaltlichen Zusammenhang mit dem anlassgebenden Vorgang stehen, aber doch über die durch ihn ausgelöste Streitfrage hinaus gehen, in dem sie neue, bisher nicht entscheidungserhebliche Rechtsfragen aufwerfen.
29Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. März 1999 - 6 P 10.97 -, BVerwGE 108, 347 = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 98 = DVBl. 1999, 1430 = NVwZ-RR 2000, 518 = PersR 1999, 395 = PersV 2000, 90 = Schütz/Maiwald, BeamtR ES/D IV 1 Nr. 108 = ZfPR 1999, 112, m.w.N.
30Unter Beachtung dieser Grundsätze geht hier der Antrag des Antragstellers nicht über die durch die anlassgebenden Vorgänge ausgelöste Streitfrage hinaus. Der im Anhörungstermin vor dem Fachsenat in sachgerechter Weise neu gefasste erstinstanzliche Antrag zu 1. knüpft vielmehr, auch soweit er sich mit Blick auf § 94 Abs. 4 LPVG NRW auf die Fälle eines "vorhersehbaren Vertretungsunterrichts" beschränkt, zumindest an einen der beiden Ausgangsfälle, nämlich den Fall des Vertretungslehrers N. , konkret an. Dort ging es um die befristete Vertretung einer Lehrerin während des Mutterschutzes mit anschließendem Erziehungsurlaub. Das betrifft keinen plötzlich und unvorhersehbar aufgetretenen Vertretungsbedarf in der Dienststelle, sondern einen solchen, der dem Dienststellenleiter mehrere Monate vorher bekannt gewesen sein dürfte. Letzteres ergibt sich aus der in § 5 Abs. 1 Satz 1 MuSchG geregelten Mitteilungspflicht der Schwangeren gegenüber ihrem Arbeitgeber, welche einsetzt, sobald dieser ihr Zustand bekannt ist. Die im Anhörungstermin weiter vorgenommene Beschränkung des erstinstanzlichen Antrags zu 1. auf solche Fälle, in denen die Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses über die Gesamtdauer von zwei Monaten hinaus schon im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages wegen des Vertretungsgrundes (z. B. Mutterschutz / langfristige Erkrankung / Erziehungsurlaub) beabsichtigt ist, findet ebenfalls ihre Grundlage und Anknüpfung in den konkreten Streitfällen, welche in der Dienststelle aufgetreten sind und zur Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens geführt haben. So soll dem Inhalt des Zustimmungsversagungsschreibens vom 2. Februar 1999 zufolge insbesondere in dem Fall des Vertretungslehrers N. im Rahmen der Erörterung am 21. Januar 1999 von Seiten der Dienststellenleitung die Absicht einer Weiterbeschäftigung über den im ersten Arbeitsvertrag genannten Zeitraum hinaus bereits bekundet worden sein; der Beteiligte ist dem nicht substantiiert entgegengetreten.
31Für den Antrag zu 1. fehlt es schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt an einem Feststellungsinteresse des Antragstellers, dass hinsichtlich der nach der Antragsneufassung verbleibenden Fälle die Frage des Eingreifens des zur Überprüfung gestellten Mitbestimmungstatbestands gar nicht im Streit stünde. Letzteres ist nämlich nicht der Fall. Vielmehr vertritt der Beteiligte - nach wie vor - den Standpunkt, dass auch in Fällen vorhersehbaren weiteren Vertretungsbedarfs und dabei selbst bei schon bestehender (genereller) Absicht der Weiterbeschäftigung des Betroffenen eine Einstellung im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW - erster Mitbestimmungstatbestand - erst ab dem Zeitpunkt vorliege, in welchem der Arbeitsvertrag ggf. über zwei Monate hinaus verlängert werde. Darüber, ob diese Sicht zutreffend ist, verhält sich gerade der Streit, welcher diesem Beschlussverfahren im Kern zugrunde liegt.
32Der Antrag zu 1. ist auch begründet.
33Eine im Arbeitsvertrag für einen Zeitraum von weniger als zwei Monaten vorgesehene Beschäftigung von Vertretungslehrern, die zur Sicherung eines vorhersehbaren Vertretungsunterrichts erfolgt, unterliegt der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - erster Mitbestimmungstatbestand (Einstellung) - LPVG NRW, wenn die Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses über die Gesamtdauer von zwei Monaten hinaus schon im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages wegen des Vertretungsgrundes (z. B. Mutterschutz / langfristige Erkrankung / Erziehungsurlaub) beabsichtigt ist. Auf diesen Mitbestimmungstatbestand und Fälle der genannten Art ist der vorliegende Antrag beschränkt.
34Ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers ist hiervon ausgehend zunächst nicht nach der für Lehrer geltenden Sonderregelung des § 94 Abs. 4 LPVG NRW ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift unterliegen Einstellungen in befristete Arbeitsverhältnisse gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW zur Sicherung eines unvorhersehbaren Vertretungsunterrichts nur dann der Zustimmung, wenn sie über das Ende des laufenden Schuljahres andauern. Eine Anwendung dieser Vorschrift scheidet hier schon deshalb aus, weil der neu gefasste Antrag klarstellend auf Fälle eines vorhersehbaren Vertretungsunterrichts beschränkt worden ist.
35Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - erster Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW hat der Personalrat in Personalangelegenheiten bei Einstellungen mitzubestimmen. Unter Einstellung (eines "neuen" Beschäftigten) ist insoweit die Eingliederung des Beschäftigten in die Dienststelle zu verstehen, die regelmäßig durch den Abschluss eines Arbeitsvertrags und die tatsächliche Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit bewirkt wird. Ob ein Arbeitnehmer in die Dienststelle eingegliedert ist, hängt dabei weder von der Dauer seiner Zugehörigkeit zu dieser Dienststelle noch von der Dauer seiner Arbeitszeit ab, sondern (nur) davon, ob er eine regelmäßige und dauernde, nicht bloß vorübergehende und auch nicht geringfügige Arbeit verrichtet.
36Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. November 1991 - 6 P 15.90 -, Buchholz 251.8 § 80 RhPersVG Nr. 6 = DVBl. 1992, 895 = NVwZ-RR 1993, 149 = PersR 1992, 198 = PersV 1992, 225 = ZfPR 1992, 76 = ZTR 1992, 261; OVG NRW, Beschlüsse des Fachsenats vom 27. Oktober 1999 - 1 A 5193/97.PVL -, PersR 2000, 117 = PersV 2000, 419 = ZTR 2000, 187, und vom 28. Februar 2001 - 1 A 1802/99.PVL -, jeweils m.w.N.
37Von einer tatsächlichen Eingliederung ist regelmäßig dann auszugehen, wenn Daueraufgaben der Dienststelle wahrgenommen werden, es sich insbesondere in ihrer Art und Zielsetzung nach um Aufgaben handelt, die so auch den bereits in der Dienststelle tätigen Beschäftigten obliegen. Dies sind jedoch nur Anhaltspunkte für die Entscheidung, ob tatsächlich eine Eingliederung erfolgt ist. Zu einer Eingliederung kommt es - auch wenn wie hier im Falle der Vertretungslehrer Daueraufgaben wahrgenommen werden - dann nicht, wenn Aushilfstätigkeiten ausgeübt werden, die ersichtlich zu keiner betrieblichen und sozialen Bindung an die Dienststelle führen, weil sie nur geringfügig und nur vorübergehender Natur sind. Entscheidend ist in diesen Fällen nicht die Art der wahrzunehmenden Aufgabe, sei sie dauernder oder nur vorübergehender Natur, sondern die (nur vorübergehende und geringfügige) Art der ausgeübten Tätigkeit.
38Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. November 1991 ‑ 6 P 15.90 -, a.a.O., und vom 25. September 1995 ‑ 6 P 44.93 -, BVerwGE 99, 230 = Buchholz 251.0 § 14 BaWüPersVG Nr. 1 = DVBl. 1996, 509 = PersR 1996, 147 = PersV 1996, 270 = ZBR 1996, 265 = ZfPR 1996, 51 = ZTR 1996, 278.
39Für den Regelfall gilt die Vermutung, dass Tätigkeiten in einer Dienststelle dann geringfügiger und vorübergehender Natur sind, wenn sie aus besonderem Anlass anfallen und dabei - etwa konkretisiert durch eine Befristung - von vornherein auf längstens zwei Monate im Jahr begrenzt sind. Letzteres ist insbesondere der Fall, wenn schon bei Übertragung der Tätigkeit absehbar ist, das die betreffende Aushilfstätigkeit - gerade auch mit Blick auf die konkreten anlassgebenden Umstände - nicht für einen längeren Zeitraum als zwei Monate anfallen werden. Wenn sich nämlich derartige Tätigkeiten auf besonders veranlasste Einzelfälle von kurzzeitiger Dauer beschränken, kommt es in der Regel nicht zu einer sozialen Abhängigkeit des Arbeitnehmers von dem Empfänger der Dienstleistung. Auch die persönlichen und sozialen Kontakte zu den anderen Beschäftigten sind wegen der zeitlichen Begrenzung der nicht auf regelmäßige Wiederholung angelegten Aushilfsbeschäftigung notwendigerweise beschränkt. Die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit und die Höhe des Entgelts während dieser Tätigkeit sind dagegen grundsätzlich ohne Belang.
40Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. November 1991 ‑ 6 P 15.90 -, a.a.O., und vom 25. September 1995 ‑ 6 P 44.93 -, a.a.O.; zum Nichteingreifen der Vermutungsregel in Fällen, in denen sich immer wieder vorkommende kurzzeitige Tätigkeiten über das ganze Jahr erstrecken: OVG NRW, Beschlüsse des Fachsenats vom 27. Oktober 1999 - 1 A 5193/97.PVL - und vom 28. Februar 2001 - 1 A 1802/99.PVL -, a.a.O.
41Dem Inhalt des konkreten Arbeitsvertrages unter Einschluss einer dort ausgesprochenen Befristung kommt in diesem Zusammenhang nicht die von der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss angenommene entscheidende, sondern höchstens eine indizielle Bedeutung zu. Maßgeblich ist letztlich das, was der Dienststellenleiter vor dem objektiven Hintergrund derjenigen Umstände, welche den Bedarf für die jeweilige Aushilfstätigkeit geschaffen haben und die ggf. auch für die Zeit nach dem Ablauf eines (ersten) befristeten Arbeitsvertrags unverändert fortbestehen, von vornherein tatsächlich beabsichtigt (hat). Ist diese Absicht nach den jeweils maßgeblichen Umständen des Einzelfalls hinreichend erkennbar, wobei das objektive Vorliegen eines Verlängerungsbedarfs für die "Aushilfstätigkeit" mit Blick auf den Vertretungsgrund seinerseits eine zumindest gewisse indizielle Wirkung hat, so bestimmt diese (wirkliche und ernsthafte) Absicht des Dienststellenleiters und nicht eine etwaige davon abweichende bzw. dahinter zurückbleibende Regelung im Arbeitsvertrag den Gegenstand der Maßnahme im Sinne des § 66 Abs. 1 LPVG NRW, deren Mitbestimmungsbedürftigkeit konkret in Rede steht. Ansonsten bestünde nämlich die Gefahr, dass das bei vom Dienststellenleiter tatsächlich beabsichtigten Einstellungen mit Blick auf die Betroffenheit kollektiver Interessen der bei der Dienststelle bereits als Arbeitnehmer Beschäftigten von vornherein (und nicht erst nach Ablauf einer zweimonatigen Beschäftigungszeit) bestehende Mitbestimmungsrecht des Personalrats durch den Abschluss sog. "Kettenarbeitsverträge" bewusst umgangen bzw. unterlaufen wird.
42Vgl. zur Maßgeblichkeit der - beabsichtigten - Eingliederung im Verhältnis zum Arbeitsvertrag in Bezug auf den Mitbestimmungstatbestand der Einstellung entsprechend zum Bundespersonalvertretungsrecht auch BVerwG, Beschlüsse vom 27. November 1991 - 6 P 15.90 - und vom 25. September 1995 - 6 P 44.93 -, jeweils a.a.O.; kritisch dazu Schneider, PersR 1992, 198.
43Für die vom (neu gefassten) Antrag erfasste Fallgestaltung bedeutet dies, dass die Vermutung des Fehlens einer Eingliederung hier nicht eingreift, weil die in Rede stehenden Beschäftigungsverhältnisse unbeschadet der im (ersten) Arbeitsvertrag getroffenen, enger gefassten Befristung wegen eines entsprechend gearteten Vertretungsgrundes (z. B. Mutterschutz, Erziehungsurlaub, längerfristige Erkrankung oder Rehabiltationsmaßnahme nach einer größeren Operation) von vornherein auf einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten angelegt sind. Damit geht es hier nicht mehr um typische Aushilfstätigkeiten geringfügiger und vorübergehender Natur, sondern um die - sei es auch aus besonderem Anlass erfolgende und an die Dauer des Bestehens des jeweiligen längerfristigen Vertretungsgrunds geknüpfte - zeitweise Wahrnehmung von Daueraufgaben der Dienststelle durch einen neuen Beschäftigten. Vor dem Hintergrund der fehlenden Geringfügigkeit der vorgesehenen Zeitdauer für die Tätigkeit geht mit der Maßnahme in diesen Fällen regelmäßig zugleich eine entsprechend größere betriebliche und soziale Bindung an die Dienststelle einher. Anhaltspunkte, die mit Blick auf die anlassbegründenden Vorgänge eine andere Einschätzung rechtfertigen könnten, sind weder nach dem Vorbringen der Beteiligten noch ansonsten hinreichend ersichtlich.
44Lediglich zur Klarstellung weist der Senat im Übrigen darauf hin, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit der aufgestellten Vermutung von zwei Monaten für die zu bestimmende Geringfügigkeitsgrenze zwar an § 8 Abs. 1 SGB IV orientiert hat, dass diese Rechtsprechung jedoch gegenüber etwaigen Abwandlungen aufgrund fallspezifischer und beteiligungsrechtlich erheblicher Wertungen offen ist. Deshalb ist es selbst bei beabsichtigten Tätigkeitszeiträumen von unter zwei Monaten nicht so, dass eine Eingliederung in jedem Falle gewissermaßen automatisch verneint werden müsste.
45Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1994 - 6 PB 8.94 -, Buchholz 251.6 § 78 NdsPersVG Nr. 7 = PersR 1994, 419 = PersV 1995, 38 = ZBR 1994, 382 = ZTR 1995, 187.
46In diesem Zusammenhang dürfte allerdings allein der in diesem Verfahren ebenfalls angesprochene Umstand, dass die bereits in der Dienststelle tätigen Lehrkräfte durch die Unterstützung neu hinzukommender Vertretungskräfte zusätzlich belastet werden könnten, nicht ausreichen, die in Rede stehende Vermutung zu entkräften. Denn eine derartige zusätzliche Belastung tritt regelmäßig bei einem Einsatz neuer Kräfte auf und stellt deshalb keine Besonderheit dar, die Anlass zu einem Abweichen von der regelmäßig eingreifenden Vermutung geben könnte. Im Hinblick darauf, dass die neuen Kräfte möglicherweise nicht dem Anforderungsprofil der zu vertretenden Lehrkraft entsprechen und aufgrund dessen bisherige Mitglieder des Lehrerkollegiums im Wege eines Ringtauschs mit anderen Unterrichtsaufgaben als den ursprünglich vorgesehenen beauftragt werden könnten, ergibt sich keine andere Bewertung. Denn dies betrifft weder das Verhältnis des neuen Arbeitnehmers zum Dienststellenleiter noch die persönlichen oder sozialen Kontakte zu anderen Beschäftigten.
47Schließlich sind hier auch die übrigen Voraussetzungen für die Annahme einer Eingliederung von Beschäftigten im Rahmen des Mitbestimmungstatbestandes des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW - erster Mitbestimmungstatbestand (Einstellung) - erfüllt. So obliegen den vom Antrag erfassten Vertretungslehrern dieselben, für die Zeitdauer ihres Einsatzes regelmäßig und weisungsgebunden gegen Entgelt wahrzunehmenden Aufgaben wie den übrigen - hauptamtlich beschäftigten - Lehrkräften. Hierdurch entstehen nahezu zwangsläufig auch räumliche und sachliche Berührungspunkte in der Dienststelle. Ferner ist auch ein Mindestbestand an arbeitsvertraglichen bzw. sonstigen arbeitsrechtlichen Rechtsbeziehungen gegeben.
48Vgl. zu den Anforderungen insbesondere: BVerwG, Beschluss vom 25. September 1995 - 6 P 44.93 -, a.a.O.
49Über all dies wird im Übrigen im Rahmen dieses Beschlussverfahrens nicht gestritten.
50Der im Anhörungstermin vor dem Fachsenat nur zur Klarstellung und dabei zugleich unter Anpassung an den Antrag zu 1. neu gefasste erstinstanzliche Antrag zu 2. ist zulässig.
51Er ist zwar abstrakt gefasst, knüpft dabei aber in hinreichender Weise an den zu dem Beschlussverfahren anlassgebenden konkreten Sachverhalt, hier den Fall des Vertretungslehrers N. , an. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in Bezug auf den Antrag zu 1. wird entsprechend verwiesen.
52Soweit die Fachkammer des Verwaltungsgerichts demgegenüber diesen Antrag bereits wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig angesehen hat, geht die Begründung dafür ins Leere. Denn anders als die Fachkammer angenommen hat, ist der (von der abstrakten Fassung des Antrags zu 1. mit erfasste) Fall des Vertretungslehrers N. ein solcher gewesen, der sehr wohl unter dem Gesichtspunkt der Einstellung - zusätzlich im Übrigen auch unter demjenigen der Befristung - einen mitbestimmungspflichtigen Sachverhalt betraf. Die Frage der Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerungsgründe des Antragstellers, die sich im Rahmen der Prüfung des § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW stellt, betrifft infolgedessen keine rechtsgutachterliche Äußerung des Gerichts, sondern knüpft - hier nach der Erledigung des Streitfalls in der zulässsigen abstrakten Form - an den konkreten Fall an.
53Der Antrag zu 2. ist auch begründet.
54Von dem Antrag erfasste Personalmaßnahmen, welche nach den obigen Ausführungen zum erstinstanzlichen Antrag zu 1. der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 1. Mitbestimmungstatbestand (Einstellung) - LPVG NRW unterliegen, gelten nicht gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als gebilligt, wenn der Personalrat zur Begründung der Verweigerung der Zustimmung sinngemäß geltend macht, dass ihm keine ausreichenden Informationen bezüglich des Interessentenbestandes erteilt worden sind, deren Vorlage ihm ermöglicht hätte, die getroffene Auswahl am Prinzip der Bestenauslese zu prüfen.
55Die Weigerung der Personalvertretung, einer vom Dienststellenleiter beabsichtigten Maßnahme zuzustimmen, ist nur dann beachtlich, wenn es sich bei den zur Begründung der Ablehnung geltend gemachten Gründen um solche i.S.d. § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW handelt. Denn nach der genannten Bestimmung hängt die Beachtlichkeit der für die Zustimmungsverweigerung gegebenen Begründung nicht allein von ihrer fristgerechten Anbringung ab. Das Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen kennt zwar keine gesetzlich festgelegten Gründe für die Verweigerung der Zustimmung des Personalrats zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
56vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. September 1993 ‑ 6 P 4.93 -, BVerwGE 84, 178 = Buchholz 251.2 § 79 BlnPersVG Nr. 5 = PersR 1993, 495 = PersV 1994, 508 = ZBR 1993, 370, vom 30. November 1994 - 6 P 11.93 -, BVerwGE 97, 154 = Buchholz 251.2 § 87 BlnPersVG Nr. 3 = DVBl. 1995, 204 = DÖV 1995, 284 = NVwZ 1996, 187 = PersR 1995, 130 = PersV 1995, 181 = ZfPR 1995, 44, vom 7. Dezember 1994 ‑ 6 P 35.92 -, Buchholz 251.8 § 80 RhPersVG Nr. 10 = DVBl. 1995, 1237 = RiA 1995, 244 = PersR 1995, 296 = PersV 1995, 399 = ZfPR 1995, 121 = ZTR 1996, 136, und vom 6. September 1995 ‑ 6 P 41.93 -, BVerwGE 99, 201 = Buchholz 251.5 § 77 HePersVG Nr. 5 = NVwZ 1997, 76 = RiA 1996, 307 = PersR 1996, 24 = PersV 1996, 265 = ZfPR 1996, 42 = ZTR 1996, 331,
57der sich der Fachsenat angeschlossen hat,
58vgl. Beschlüsse des Fachsenats vom 26. Februar 1996 - 1 A 4265/92.PVL -, ZfPR 1996, 156 = ZBR 1996, 404, und vom 29. Januar 1997 - 1 A 3150/93.PVL -, NWVBl. 1997, 351 = PersR 1998, 72 = RiA 1997, 254 = Schütz, Beamtenrecht ES/D IV 1 Nr. 90 = ZTR 1997, 335,
59ist eine derartige Verweigerung aber auch ohne gesetzliche Bestimmung der dafür zugelassenen Gründe nur beachtlich, wenn die von der Personalvertretung angegebenen Gründe möglicherweise noch innerhalb der eingeräumten Mitbestimmung liegen. Ist dies offensichtlich nicht der Fall, fehlt es der gegebenen Begründung an ihrer Beachtlichkeit mit der Folge, dass sie wie eine nicht gegebene Begründung zur Fiktion der Billigung der Maßnahme nach § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW führt. Dem Personalrat ist es nicht gestattet, von einer Mitbestimmungsbefugnis ohne inhaltlichen Bezug zu einem von der Maßnahme berührten gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand Gebrauch zu machen. An einem solchen Bezug fehlt es, wenn die vom Personalrat angeführten Gründe sich dem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand, dessen Inhalt sowie insbesondere dem Sinn und Zweck des gesetzlichen Mitbestimmungserfordernisses nicht mehr zuordnen lassen. Ist eine Zuordnung in diesem Sinne offensichtlich nicht möglich, so lässt das erkennen, dass die Personalvertretung keine Regelung auf der Grundlage eines Mitbestimmungsrechts anstrebt, sondern die Zustimmung ohne einen vom Gesetz gebilligten Grund verweigert. Ein solches Verhalten wird durch das Recht nicht geschützt. Es löst deshalb keine Rechtsfolgen aus. Eine derart unbeachtliche Zustimmungsverweigerung kann insbesondere nicht die Verpflichtung der Dienststelle begründen, das Einigungsverfahren einzuleiten.
60Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 1993 - 6 P 32.91 -, Buchholz 251.2 § 86 BlnPersVG Nr. 2, vom 27. September 1993 - 6 P 4.93 -, a.a.O., und vom 6. September 1995 - 6 P 41.93 -, a.a.O.; Beschlüsse des Fachsenats vom 26. Februar 1996 ‑ 1 A 4265/92.PVL -, a.a.O., und vom 29. Januar 1997 - 1 A 3150/93.PVL -, a.a.O.
61Ausgehend davon sind die von dem vorliegenden abstrakten Antrag erfassten Gründe, welche an die Ablehnungsgründe im Schreiben des Antragstellers vom 2. Februar 1999 betreffend den Fall der Einstellung des Vertretungslehrers N. anknüpfen, als Gründe für die Verweigerung der Zustimmung zur Einstellung beachtlich.
62Mit dem Hinweis auf fehlende ausreichende Informationen bezüglich des Interessentenbestandes, deren Vorlage dem Antragsteller es ermöglicht hätte, die getroffene Auswahl bei der Einstellung eines Vertretungslehrers am Prinzip der Bestenauslese zu prüfen, knüpft der Antrag an den Gesichtspunkt der mangelnden Transparenz der Auswahlentscheidung des Dienststellenleiters an. Es ist in der Rechtsprechung des Fachsenats geklärt, dass für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts bei einer Personalmaßnahme, welche - wie hier die Einstellung eines Vertretungslehrers für einen über zwei Monate hinausreichenden vorhersehbaren Vertretungbedarf - jedenfalls auch unter Beachtung des Prinzip der Bestenauslese vorzunehmen ist, die Voraussetzung besteht, dass dem Personalrat seitens des Dienststellenleiters dargelegt wird, auf welchen Umständen die Auswahlentscheidung basiert. Denn nur so ist der Personalrat in der Lage zu beurteilen, ob die Auswahlentscheidung des Dienststellenleiters sich im Rahmen des diesem bei der Beurteilung der Beschäftigten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung von Verfassungs wegen (Art. 33 Abs. 2 GG) zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraums hält. Aufgrund dessen liegt es nicht - und erst recht nicht offensichtlich - außerhalb des Mitbestimmungsrechts, wenn der Personalrat seine Zustimmungsverweigerung darauf stützt, über die Begründung für die Auswahlentscheidung nicht ausreichend informiert worden zu sein.
63Vgl. OVG NRW, z. B. Beschluss des Fachsenats vom 28. Februar 2001 - 1 A 55/99.PVL -.
64Für einen derartigen Einwand bestand in dem Anlass gebenden Fall auch eine hinreichende tatsächliche Grundlage. Denn der Antragsteller hat durch seinen sinngemäßen Hinweis auf die mangelnde Transparenz der Auswahlentscheidung in dem Schreiben vom 2. Februar 1999 hinreichend deutlich und zu Recht zum Ausdruck gebracht, dass es für ihn nicht erkennbar sei, auf welcher Grundlage die Entscheidung für die Auswahl des Beschäftigten N. - im Verhältnis etwa zu anderen vorhandenen Lehramtsanwärtern an der betreffenden Schule - gefallen sei. Es fehlte in diesem Zusammenhang nämlich bereits an der Benennung von anderen in die Auswahlentscheidung einbezogenen Beschäftigten. Auch ist soweit ersichtlich seitens der Dienststelle nicht weiter erläutert worden, wie der Schulleiter zu einem auf den Beschäftigten N. lautenden Vorschlag gekommen ist.
65Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
66Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
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