Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 423/01.PVL

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Auf den Antrag zu 1. wird festgestellt, dass eine im Arbeitsvertrag für einen Zeitraum von weniger als zwei Monaten vorgesehene Beschäftigung von Vertretungslehrern, die zur Sicherung eines vorhersehbaren Vertretungsunterrichts erfolgt, der Mitbestimmung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - erster Mitbestimmungstatbestand (Einstellung) - LPVG NRW unterliegt, wenn die Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses über die Gesamtdauer von zwei Monaten hinaus schon im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages wegen des Vertretungsgrundes (z. B. Mutterschutz/langfristige Erkrankung/Erziehungsurlaub) beabsichtigt ist.

Auf den Antrag zu 2. wird festgestellt, dass bei der im Arbeitsvertrag für einen Zeitraum von weniger als zwei Monaten vorgesehenen Beschäftigung von Vertretungslehrern, die zur Sicherung eines vorhersehbaren Vertretungsunterrichts erfolgt und die den Fall betrifft, in dem die Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses über die Gesamtdauer von zwei Monaten hinaus schon im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages wegen des Vertretungsgrundes (z. B. Mutterschutz/langfristige Erkrankung/Erziehungsurlaub) beabsichtigt ist, die Maßnahme nicht gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als gebilligt gilt, wenn der Personalrat zur Begründung der Verweigerung der Zustimmung sinngemäß geltend macht, dass ihm keine ausreichenden Informationen bezüglich des Interessentenbestandes erteilt worden sind, deren Vorlage ihm ermöglicht hätte, die getroffene Auswahl am Prinzip der Bestenauslese zu prüfen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.


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