Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 A 2432/02
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. April 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- EUR festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
3Aus der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Mit ihr hat der Kläger keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die einer weiteren Aufbewahrung der über ihn angefertigten erkennungsdienstlichen Unterlagen entgegenstehen.
4Die Grundsätze, nach denen die weitere Aufbewahrung einmal gefertigter erkennungsdienstlicher Unterlagen gemäß § 81 b 2. Alternative StPO nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
5vgl. Urteil vom 9. Februar 1967 - 1 C 57.66 -, BVerwGE 26, 169 (170); Urteil vom 19. Oktober 1982 - I C 114.79 -, BVerwGE 66, 202 (204); Beschluss vom 12. Juli 1989 - 1 B 85.89 -, DÖV 1990, S. 117,
6und des beschließenden Senats,
7vgl. Urteil vom 25. Juni 1991 - 5 A 1257/90 -; Beschluss vom 16. Oktober 1996 - 5 B 2205/96 -; Beschluss vom 2. Juli 1997 - 5 B 119/97 -; Beschluss vom 1. März 2000 - 5 A 791/99 -; Beschluss vom 7. März 2001 - 5 B 1972/00 -; Beschluss vom 26. März 2002 - 5 A 3690/01 -; Beschluss vom 2. Dezember 2002 - 5 A 4544/01 -,
8zulässig war, hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt.
9Vgl. zur verfassungsrechtlichen Bewertung BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 2002 - 1 BvR 2257/01 -, DVBl. 2002, S. 1110 f.
10Nach diesen Maßgaben war die Anordnung der weiteren Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen des Klägers im Jahre 1998 rechtmäßig. Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Urteil wird insoweit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen.
11Auch gegen die fortdauernde Aufbewahrung zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nichts zu erinnern. Rechtsgrundlage ist insoweit freilich nicht mehr § 81 b 2. Alternative StPO. Nach § 481 Abs. 1 Satz 1 StPO in der Fassung des am 1. November 2000 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts - Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 (StVÄG 1999) vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1253, 1258) - dürfen die Polizeibehörden nach Maßgabe der Polizeigesetze personenbezogene Informationen aus Strafverfahren verwenden. § 24 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW erlaubt der Polizei auch, die im Rahmen der Verfolgung von Straftaten gewonnenen personenbezogenen Daten zum Zwecke der Gefahrenabwehr i.S.v. § 1 Abs. 1 PolG NRW - mithin auch für die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten - zu speichern und zu nutzen. Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 PolG NRW ist eine suchfähige Speicherung dieser Daten in Dateien und Akten nur über Personen zulässig, gegen die - wie hier gegen den Kläger - ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist. Nach § 24 Abs. 2 Satz 3 PolG NRW ist bei Erwachsenen spätestens nach 10 Jahren zu prüfen, ob die weitere Speicherung erforderlich ist. Im Übrigen ist die Dauer der Speicherung auf das erforderliche Maß zu beschränken; dabei sind der Speicherungszweck sowie Art und Bedeutung des Anlasses der Speicherung zu berücksichtigen (§ 22 Satz 1 und 4 PolG NRW).
12Danach bestehen an der Rechtmäßigkeit der fortdauernden Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen des Klägers keine Zweifel. Entgegen der Antragsschrift ist der Verdacht einer Straftat gegen den Kläger im Verfahren der Staatsanwaltschaft L. - - nicht vollständig ausgeräumt worden. Vielmehr ist das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, weil - wie es in dem Schreiben an die Strafantragstellerin vom 26. Januar 1999 heißt - dem Kläger nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnte, am Tattag bewusst und gewollt andere Personen durch seine exhibitionistische Handlung belästigt zu haben. Vor dem Hintergrund der früheren Vorfälle, beginnend in den 80er Jahren - hier ist insbesondere an die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes im Jahre 1988 (Urteil des Amtsgerichts M. vom 9. Februar 1989 - -) zu erinnern -, kann nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Kläger in Zukunft nicht erneut strafrechtlich in ähnlicher Weise in Erscheinung tritt. Besondere Bedeutung kommt insoweit auch der in diesem Strafverfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigung des Prof. Dr. I. vom 7. September 1988 zu, in der dem Kläger exhibitionistische Verhaltensstörungen attestiert werden, sowie dem darauf Bezug nehmenden Eingeständnis des Klägers vom 11. September 1988. Seither sind zwar mehr als zehn Jahre vergangen; der Kläger hat gleichwohl nicht nachgewiesen, die damalige ärztliche Behandlung erfolgreich beendet zu haben. Der Umstand, dass im Bereich der Sexualstraftaten allgemein eine erhebliche Wiederholungsgefahr besteht und - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die Rückfallquote bei Personen, die exhibitionistische Handlungen begangen haben, mit mehr als 60 % außergewöhnlich hoch ist,
13vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2001 - 5 B 1972/00 - unter Hinweis auf die Protokolle des Sonderausschusses des deutschen Bundestages für die Strafrechtsreform VI/ 1768, zitiert nach Dreher/ Tröndle, Strafgesetzbuch, Kommentar, 47. Aufl., § 183 Rn. 9,
14rechtfertigt nach Auffassung des beschließenden Senats auch den durch die weitere Aufbewahrung fortdauernden Grundrechtseingriff gegenüber dem Kläger. Der vom Beklagten auf den 27. Juni 2008 festgesetzte Prüfungstermin liegt innerhalb der von § 24 Abs. 2 Satz 3 PolG NRW vorgegebenen Zeitspanne und ist auch im Übrigen angemessen.
15Das berechtigte Interesse an der weiteren Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen ist auch nicht durch die Anfertigung neuerer erkennungsdienstlicher Unterlagen im Januar 2002 im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft C. - - entfallen, da nicht auszuschließen ist, dass die im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Unterlagen noch für die Aufklärung zeitlich früherer Vorfälle benötigt werden.
16Eine Zulassung der Berufung kommt danach auch weder nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Betracht. Es entspricht - wie gezeigt - der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Gerichts, dass die Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen, die in einem Ermittlungsverfahren gefertigt worden sind, aus Gründen der Gefahrenabwehr nach § 81b StPO unter den genannten Voraussetzungen zulässig war. Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage ergibt sich nunmehr ohne Zweifel aus § 481 StPO i.V.m. §§ 24 Abs. 2, 22 PolG NRW.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 2 GKG.
18Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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