Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 B 2540/02

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2002 für beide Instanzen auf 26.250,- € festgesetzt.


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