Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 B 403/03

Tenor

Die Anträge auf Aussetzung des Verfahrens und Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, hilfsweise des Landesverfassungsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen, und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren zweiter Instanz werden abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Verfahren zweiter Instanz auf 2.000 EUR festgesetzt.


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