Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 B 736/03

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren zweiter Instanz wird abgelehnt.

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.

Der Streitwert wird auch für das den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung betreffende Beschwerdeverfahren auf 3.000 EUR festgesetzt.


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