Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 1274/00.A
Tenor
Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 18. Januar 2000 wird auf die Berufung des Klägers teilweise geändert. Ziffer 2. bis 4. des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21. November 1994 werden aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufrechterhaltung der Klageabweisung zu Art. 16a GG verpflichtet festzustellen, dass hinsichtlich des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen in erster Instanz der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte; die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der am geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Zwischen besuchte er in seinem Heimatdorf B. Köyü, Kreis L. , Q. Elazig die Grundschule und anschließend bis 1987 in L. die Mittelschule. 1988 will er bei einem Bekannten seines Vaters im Kreis N. , Q. U. ein Frisörlehre begonnen haben.
3Eigenen Angaben zu folgen verließ der Kläger die Türkei am 17. Januar 1994 auf dem Luftwege über den Flughafen Istanbul und reiste am gleichen Tage über den Flughafen Düsseldorf in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit anwaltlichem Schreiben vom 31. Januar 1994 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter.
4Zur Begründung führte er bei Antragstellung an: Über zwei befreundete Gymnasiasten, die während der Lehre mit ihm zusammengewohnt hätten, habe er mit Personen Freundschaft geschlossen, die in der GKB, der Jugendorganisation der TDKP, aktiv gewesen seien und unter Schülern und Lehrlingen der Region gearbeitet hätten. Er habe daraufhin begonnen, sich selbst für politische Ideen zu interessieren, linke Publikationen zu kaufen bzw. zu lesen und an Schulungen teilzunehmen. In dieser Zeit habe er sich auch an Flugblatt- und Plakataktionen beteiligt sowie mit seinen Freunden Parolen an Wände geschrieben. 1991 habe er dann politischen Freunden gegenüber den Wunsch geäußert, weitergehende Aufgaben zu übernehmen. Er habe seine Arbeit als Frisör aufgegeben und zunächst für die Dauer von drei Monaten mit einem Freund, dem er unterstellt worden sei, auf Probe zusammengearbeitet. Danach sei er zu einem weiteren Freund gewechselt zwecks Ausbildung zum Kurier. Er habe Nachrichten, Lebensmittel und Medikamente an verschiedene Gruppen weiterleiten sollen, die in der entsprechenden Region im Rahmen des "Revolutionären Kudistan-Komitees" der TDKP Propagandaaktivitäten durchgeführt hätten. Während eines weiteren Monats sei er den verschiedenen Gruppen persönlich vorgestellt und darin eingewiesen worden, mit welchen Mitteln und Methoden er die einzelnen Gruppen jeweils erreichen könne.
5In der letzten Zeit vor seiner Flucht habe es auch zu seinen Aufgaben gehört, Personen, die sich den Gruppen hätten anschließen wollen, diesen zuzuführen. Am 20. Dezember 1993 habe er zwei Freunde zu einer Gruppe bringen sollen. Nach Aufbruch abends gegen 23.00 Uhr habe man sie in einem Waldgebiet laut aufgefordert, sich zu ergeben. Kurz darauf seien Schüsse gefallen. Sie hätten versucht, aus dem Wald zu fliehen. Als sie außerhalb der Reichweite der Sicherheitskräfte gewesen seien, hätten sie festgestellt, dass einer der Freunde gefehlt habe. Er sei dann mit seinem Begleiter zum Haus des Onkels des Freundes gegangen. Da ihnen nach zwei Stunden ein weiterer Aufenthalt zu gefährlich erschienen sei, habe er seinen Begleiter in ein anderes Dorf zu Bekannten geschickt und sei selbst nach Elazig gegangen. Einen dort kontaktierten politischen Freund habe er nach N. geschickt, um Informationen über den Vorfall zu beschaffen. Einen Tag später sei der Freund aus N. mit einer schriftlichen Notiz zurückgekehrt. Darin habe gestanden, dass der verschwundene Freund verletzt gefasst worden sei und auch seinen Namen - den des Klägers - preisgegeben habe. Denn bereits am Tage nach dem Vorfall sei eine Militäraktion durchgeführt worden, bei der gezielt nach ihm gesucht worden sei. Darüber hinaus habe man ihm in der Notiz mitgeteilt, er solle sich zu einer bestimmten Adresse in Istanbul begeben und dort weitere Nachrichten abwarten. Mit dem nächsten Bus sei er nach Istanbul gefahren.
6Am 7. Januar 1994 sei eine weitere Gruppe, mit der er zusammengearbeitet habe, bei dem Dort Hezar (U. ) in einen Hinterhalt der Sicherheitskräfte geraten. Dabei seien alle fünf Mitglieder der Gruppe getötet worden. Dies habe man ihm am 10. Januar 1994 mitgeteilt mit der gleichzeitigen Information, dass die Suche nach ihm unvermindert anhalte. In Absprache mit seinen politischen Freunden habe er sich daraufhin zur Flucht entschlossen. Nach Anfertigung entsprechender Reisedokumente habe er am 17. Januar 1994 um 4.00 Uhr früh über den Flughafen Istanbul die Türkei verlassen und sei gegen 7.30 Uhr auf dem Flughafen Düsseldorf gelandet.
7Bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 4. Februar 1994 gab der Kläger vertiefend an: Nach anfänglichen Aktionen für die GKB wie Flugblätter verteilen und Plakate kleben habe er mehr für die Organisation tun wollen. Er habe dann Kuriertätigkeiten innerhalb der Organisation und zwischen den verschiedenen Gruppen ausgeführt. Ein politischer Freund habe ihm beigebracht, wie er Personen zu Agitations-- und Propagandagruppen zu geleiten habe.
8Am 20. Dezember 1993 habe er mit zwei Freunden zu den Propagandagruppen in die Berge gehen wollen. Gegen 23.00 Uhr seien sie von Sicherheitskräften gestellt worden. Sie seien auseinandergerannt. Nach einer Weile habe er einen der beiden wiedergetroffen. Mit ihm sei er zu dessen Onkel gegangen und der Freund sei dort geblieben. Er - der Kläger - habe sich nach Elazig zu einem Freund in höherer Position der Organisation begeben. Sie hätten einen anderen Angehörigen der Organisation zur Erkundigung losgeschickt, was sich ereignet habe und insbesondere mit dem verschwundenen Freund passiert sei. Der Kundschafter habe nach Rückkehr berichtet, dass dieser Freund angeschossen und festgenommen worden sei. Auch habe der Kundschafter ihm ein Schriftstück von einem maßgeblichen Parteimitglied aus N. übergeben, wonach er - der Kläger- sich nach Istanbul begeben solle. Dementsprechend sei er am 22. Dezember 1993 mit dem Reisebus nach Istanbul gefahren und habe dort bei politischen Freunden abgewartet. Am 10. Januar 1994 habe er erfahren, dass die Freunde für seine Ausreise sorgen sollten. Er wisse nicht, was der Flug gekostet habe; die Organisation der TDKP habe diesen bezahlt.
9Der Kläger äußerte sich auch zur Entstehungsgeschichte der TDKP und gab ergänzend an, in seiner Heimat noch kein Mal festgenommen worden zu sein. Seit 1991 werde er allerdings wegen Wehrdienstentziehung gesucht und habe deshalb nicht mehr bei seinen Eltern gewohnt. Er habe sich immer bei verschiedenen Bekannten und Freunden aufgehalten. Wehrdienstverweigerung habe der linken Parteiideologie und der Solidarität unter Kurden entsprochen. Als Fahnenflüchtling habe er sich dennoch mit Unterstützung der Bevölkerung unbehelligt längere Zeit im Land aufhalten können. Der Gefahr, bei seinen politischen Aktivitäten ggf. getötet zu werden, wie es am 7. Januar 1994 fünf Angehörigen einer anderen Agitations- und Propagandagruppe passiert sei, sei er sich jedoch immer bewusst gewesen. Zwar habe ihn das genannte Schicksal seiner Freunde erschüttert, er sei aber nicht in diesem Zusammenhang aus seiner Heimat geflüchtet, sondern er habe die Türkei vielmehr verlassen, weil die Organisation dies gewollt habe. Er erfülle die Aufgabe, die ihm gegeben werde. Die Organisation habe seinen Nutzung in Betracht gezogen und ihn nach Deutschland geschickt. Er wisse nicht, welche Aufgabe ihm die Organisation in Deutschland zuteile.
10Mit Bescheid vom 21. November 1994 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab, stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorlägen und forderte den Kläger unter Androhung seiner Abschiebung zur Ausreise auf. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass er die Türkei auf der Flucht vor erlittener oder ihm unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen habe.
11Mit seiner rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt, die Geschehnisse in der Türkei in der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 1997 weiter vertieft und ergänzend u.a. Folgendes ausgeführt: Seine in Bezug genommenen bisherigen Angaben zu seinem Verfolgungsschicksal entsprächen in vollem Umfang der Lebenswirklichkeit in der Türkei. Das gelte namentlich auch insoweit, als dort die Möglichkeit gegeben sei, zehn Jahre im Untergrund zu leben und verdeckt politisch zu arbeiten. Maßgeblich sei gewesen, dass man ihn nach der Denunzierung durch den verhafteten Freundes nicht nur als wehrdienstflüchtig, sondern als aktiven Anhänger der TDKP gesucht habe. Im Übrigen dienten die türkischen Strafvorschriften für Wehrdienstentziehung bzw. Fahnenflucht insbesondere der Disziplinierung kurdischer Wehrpflichtiger. Besonderes Interesse des türkischen Staates habe er auch deshalb erweckt, weil er seine politischen Aktivitäten weitgehend in der Q. U. entfaltet habe und dies das Zentrum der Militäraktionen gegen die Kurden darstelle.
12Er sei inzwischen in asylrelevanter Weise auch exilpolitisch in einer Gruppe von Anhängern der TDKP in Bochum und Umgebung aktiv. Zur Aufgabe der Gruppe zähle die Unterstützung in Zusammenhang mit Aktivitäten der TDKP inhaftierter politischer Häftlinge im türkischen Gefängnis von Aydin. Er überweise Geldbeträge an die inhaftierte Angehörigen der verbotenen Organisation. Dies und die damit verbundene Unterstützung der Politik der TDKP sei den türkischen Behörden im Zusammenhang mit der Zensur des entsprechenden Schriftwechsels auch bekannt geworden. Ferner habe er in der von den türkischen Sicherheitskräften der TDKP bzw. deren Jugendorganisation GKB zugerechneten Zeitschrift "Gencligin Sesi" (Stimme der Jugend) Ausgabe Nr. 17 aus dem September 1996, Seite 26, einen regiemkritischen Artikel mit dem Titel "Yazicoglu Evleniyor" ("Yazicioglu heiratet") über den Istanbuler Polizeidirektor Yazicioglo veröffentlicht. Als auf Grund dieses Artikels ein presserechtliches Verfahren gegen die Zeitschrift eingeleitet worden sei, habe er auf Wunsch seiner politischen Freunde in der Türkei am 14. Januar 1997 mit einer notariell beglaubigten und in die Türkei übersandten Erklärung die Verantwortung für den Artikel übernommen. Es sei denkbar, dass er wegen des Artikels in der Türkei angeklagt sei, obwohl die Anwälte aus prozesstaktischen Gründen wohl keinen Gebrauch von dem Anerkenntnis gemacht hätten.
13Er nehme im Übrigen regelmäßig an Veranstaltungen und Demonstrationen gegen die Kurdistanpolitik der türkischen Regierung oder zu innenpolitischen Problemen der Bundesrepublik Deutschland teil. Bei der Mai-Demonstration in Bochum 1994 habe er ein Transparent mit dem Schriftzug "TDKP" getragen. Ein in Bochum und Umgebung verteiltes Flugblatt zur Einführung der 30-Stunden-Woche sei mit seinem Namen gezeichnet gewesen. Im "Stadtspiegel Wattenscheid" vom 19. April 1995 sei ein Foto von ihm als Teilnehmer am "Ostermarsch Ruhr 1995" erschienen. Er habe sich ferner aktiv an der Vorbereitung und Durchführung von Jugendferienlagern im Sommer 1994 und im Sommer 1995 beteiligt, an denen zahlreiche mit der TDKP bzw. dem GKB sympathisierende Jugendliche teilgenommen hätten. In der Tageszeitung "Evrensel" vom 14. Januar 1996 sei in Zusammenhang mit einem Bericht über eine Protestaktion in Wattenscheid gegen die Ermordung eines Journalisten er - der Kläger - als regelmäßiger Leser dieses - von den türkischen Sicherheitskräften als der TDKP nahe stehend bzw. von ihr gesteuert angesehenen und inzwischen auf Grund zahlreicher regiemkritischer Artikel verbotenen - Blattes namentlich und als Teilnehmer der Aktion genannt worden . In der Zeitung "Evrensel" vom 20. Oktober 1996 sei ein von ihm geschriebener Artikel über die Situation der Beschäftigten in Kleintextilbetrieben in Duisburg erschienen.
14Insbesondere als Mitarbeiter der genannten Zeitung und wegen seiner sonstigen Aktivitäten im unmittelbaren Umfeld der TDKP sei er ins Blickfeld der türkischen Sicherheitskräfte geraten und müsse bei einer Rückkehr in die Türkei mit asylerheblicher Verfolgung rechnen, insbesondere - wie vergleichbare Fälle zeigten - mit eben einer Anklage vor dem Staatssicherheitsgericht.
15Dies auch deshalb, weil er ferner auf Türkisch im Rahmen des Programms des "Unabhängigen Radios Bochum e.V." die Sendung von "Radyo Evrensel" moderiere, das sich in Anlehnung an die in der Türkei verbotene Zeitschrift "Evrensel" kritisch mit den Zuständen bzw. Vorgängen in der Türkei befasse.
16Am 23. November 1997 sei er - der Kläger - außerdem zum stellvertretenden Vorsitzenden des "Demokratischen Arbeiter- und Studentenvereins in Gelsenkirchen und Umgebung e.V." gewählt worden. Der Verein sei der "Förderation der Demokratischen Arbeitervereine aus der Türkei in der BRD e.V." (DIDF) angeschlossen, die als Basisorganisation der TDKP gelte. Der Verein führe kulturelle Veranstaltungen und zahlreiche politische Aktionen durch, mit denen er sich u.a. kritisch mit der Situation in der Türkei auseinandersetze und seiner politischen Wurzeln gedenke. Auf manchen der Veranstaltungen und Seminare, zu denen der Kläger diverse Unterlagen vorgelegt hat, trete er selbst als Redner bzw. Referent auf. Nach dem Beschluss vom 18. Oktober 1998 über die Auflösung des Vereins, die auf Grund der Aberkennung der Gemeinnützigkeit und wegen der daraus folgenden finanziellen Probleme erfolgt sei, habe man ihn zum Liquidator bestellt und im Vereinsregister eingetragen.
17Inzwischen engagiere er sich weiter beim "Unabhängigen Radio Bochum e.V." in der Sendung "Radyo Evrensel" und schreibe regelmäßig für die Zeitungen "Evrensel", "Emek", Arkadas" und "Junge Stimme" Artikel zu Problemen in der Bundesrepublik Deutschland und in der Türkei ", für die er zahlreiche - größtenteils namentlich gezeichnete - Beispiele in Kopie vorlege. Im September 1999 habe das Unterstützungskomitee für politische Gefangene zudem ein Flugblatt zu den Verhältnissen in türkischen Gefängnissen herausgegeben, unter dem auch sein Name gestanden habe. Ferner habe er sich aktiv an den Vorbereitungen und der Durchführung der Aktion "Karawane für die Rechte von Flüchtlingen und MigrantInnen" beteiligt, die sich auf Demonstrationen u.ä. gegen Abschiebungen in den Folterstaat Türkei gewandt habe und über die in der Presse berichtet worden sei. Auf einer Kundgebung in Gelsenkirchen sei er als Redner aufgetreten und die zugehörige Pressemitteilung trage seine Unterschrift. In der Ankündigung einer Kulturveranstaltung für die Erdbebenopfer in der Türkei mit dem Titel "Häuser statt Panzer" am 9. Januar 2000 im Bahnhof Langendreer zeichne er - der Kläger - als Verantwortlicher.
18Der Kläger hat beantragt,
19die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21. November 1994 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen,
20hilfsweise,
21festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 des Ausländergesetzes vorliegen.
22Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf den Inhalt des angegriffenen Bescheides beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Das Gericht hat Beweis erhoben zu der Frage, ob der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei wegen eines Artikels in der Zeitung "Gencligin Sesi" mit Strafverfolgung zu rechnen hat, durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes.
25Mit dem angefochtenen Urteil vom 18. Januar 2000 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es angegeben, einerseits stelle sich die Ausreise des Klägers nach seiner eigenen Darstellung nicht als eine unter Druck und Verfolgungsbetroffenheit erfolgte Flucht dar, andererseits könne es dem Kläger ein Vorverfolgungsschicksal angesichts seines uneinheitlichen, teilweise ungereimten und unschlüssigen Vorbringens insgesamt nicht abnehmen. Die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers - namentlich sein zum Teil in der Presse dokumentiertes Engagement in verschiedenen Organisationen, seine eigenen Zeitungsartikel und seine Rundfunkarbeit - hat das Verwaltungsgericht als nicht so profiliert gewertet, als dass dem Kläger als einem ernst zu nehmenden politischen Gegner politische Verfolgung in der Türkei drohe. Auch wegen seiner Vorstandsfunktion im "Demokratischen Arbeiter- und Studentenverein in Gelsenkirchen und Umgebung e.V." sei der Kläger nicht verfolgungsgefährdet, weil das Spektrum der Vereinsaktivitäten dazu zu breit gefächert, allgemein politisch, kulturell und gesellschaftlich orientiert, der Kläger nur 11 Monate Vorstandsmitglied gewesen und der Verein inzwischen unter Lösung jeglicher Beziehungen zur DIDF aufgelöst worden sei. Dass ein Verfolgungsrisiko des Klägers bei Rückkehr in die Türkei wegen der an inhaftierte Personen in der Türkei getätigten Geldüberweisungen bestehe, sei auch unter Berücksichtigung des Gutachtens von Kaja vom 25. Mai 1993 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf nicht hinreichend substantiiert dargetan worden.
26Auf den rechtzeitigen Antrag des Klägers hat der Senat dessen Berufung mit Beschluss vom 13. Juni 2000 insoweit zugelassen, als die Klage auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG sowie auf die Aufhebung der Abschiebungsandrohung gerichtet ist. Im Übrigen ist der Zulassungsantrag abgelehnt worden.
27Der Kläger begründet seine Berufung damit, sein exilpolitisches Engagement - insbesondere seine regelmäßige journalistische Betätigung in Form von namentlich gezeichneten Artikeln für die in der Türkei verbotene Zeitung "Evrensel", seine - weiterhin fortgesetzte - Rundfunktätigkeit als Moderator der Sendung "Radyo Evrensel" und sein Engagement für die Ziele der TDKP, wie sie aus einem mit seinem Namen versehenen Flugblatt anlässlich des kurdischen Newroz-Festes im Jahre 2000 in Bochum, durch ein ebenfalls von ihm gezeichnetes Flugblatt aus Juni 2000 zur Situation türkischer Rentner in der Bundesrepublik Deutschland und aus der seit Januar 2000 verlegten Zeitung für türkischsprachige Studenten an den Universitäten Essen, Dortmund und Bochum mit dem Titel "Deniz Gezmis" hervorgehe - sei zu Unrecht als niedrig profiliert gewertet worden. Die Demonstration vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen im Rahmen der Durchführung der "Karawane für die Rechte von Flüchtlingen und MigrantInnen", an der er teilgenommen habe, werde bezeichnender Weise im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen für das Jahr 1999, S. 156 erwähnt. Im Übrigen verweise er auf die zahlreichen alten und neuen Beispiele für seine journalistische Tätigkeit in der Printpresse und im Radio, für die er Kopien überreiche.
28Der Kläger beantragt,
29das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bundesamtsbescheides vom 21. November 1994 zu verpflichten, festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,
30hilfsweise,
31festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG gegeben sind.
32Die Beklagte tritt dem Berufungsvorbringen des Klägers entgegen und verteidigt das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis. Insbesondere treffe es zu, dass keine Verfolgungsgefahr für den Kläger daraus erwachse, dass er Vorstandsmitglied des inzwischen aufgelösten "Demokratischen Arbeiter- und Studentenvereins in Gelsenkirchen und Umgebung e.V." gewesen sei. Der Verein werde nach einer Auskunft des Polizeipräsidiums Gelsenkirchen vom 9. Dezember 2002 nicht als extremistisch eingestuft. Auch seine Auflösung im Jahre 2000 spreche gegen ein eventuell aktuelles Interesse türkischer Behörden an der Person des Klägers. Diesem könne weder für die Vergangenheit noch für die Gegenwart eine staatsgefährdende Grundhaltung unterstellt werden. Er sei ein einziges Mal - nämlich als "Plakatierer" mehr als 2 ½ Jahre vor seiner Wahl zum stellvertretenden Vorsitzenden - in Erscheinung getreten. Den seinerzeit plakatierten Forderungen zum internationalen Frauentag hätte darüber hinaus jeglicher seperatistischer Inhalt gefehlt. Auch mit seinen übrigen Aktivitäten sei der Kläger weder als Ideenträger noch als Initiator in Erscheinung getreten, so dass seine Mitgliedschaft im Vorstand vorliegend gerade nicht als Ausdruck einer lenkenden oder jedenfalls maßgeblichen oppositionellen Funktion zu bewerten sei. In Ermangelung einer über die reine Vorstandsstellung hinausgehenden exponierten exilpolitischen Betätigung handele es sich bei dem Kläger nicht um einen Aktivisten, sondern vielmehr um einen bloßen Mitläufer der DIDF. Nach einem Gutachten von Kaja vom 28. Dezember 1999 unterlägen auch Funktionäre und einfache Mitglieder der DIDF, zu denen der Kläger zu zählen sei, keiner Rückkehrgefährdung.
33In der mündlichen Verhandlung vom 17. April 2003 ist der Kläger zu seinem Begehren auf Abschiebungsschutz angehört worden. Insoweit wird auf die Niederschrift vom gleichen Tage verwiesen.
34Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, die vom Kläger überreichten Unterlagen zu seiner Medientätigkeit (2 Hefte), die von der Beklagten überreichte Asylakte (Az.: E 1827023-163) und die Ausländerakte des Märkischen Kreises Bezug genommen.
35Entscheidungsgründe:
36Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter anstelle des Senats entscheiden (§ 87 a Abs. 2, 3 VwGO); es konnte auch zur Sache verhandelt und entschieden werden, obwohl kein Vertreter des Beklagten und des Beteiligten erschienen war, da diese mit der Ladung auf eine solche Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO).
37Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage insoweit, als die Berufung zugelassen worden ist - also namentlich im Hinblick auf § 51 Abs. 1 AuslG - zu Unrecht abgewiesen. Mit seinen Feststellungen zu 2. - 4. ist der Bundesamtsbescheid vom 21. November 1994 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
38Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person.
39Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Diese Voraussetzungen sind deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16 a Abs. 1 GG, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft; auch für die bei der Gefahrenprognose anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe ergeben sich keine unterschiedlichen Anforderungen.
40Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff.; BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843 = DÖV 1992, 582 = NVwZ 1992, 892; ferner zur Deckungsgleichheit von Art. 16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500 (503); Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, NVwZ 1994, 497 (498 ff.).
41Danach ist politisch Verfolgter, wer in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielten Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen.
42Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.).
43Nach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten normativen Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Ein Anspruch auf Asyl besteht in diesem Fall schon dann, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die die Möglichkeit abermals einsetzender Verfolgung als nicht ganz entfernt erscheinen lassen. Hat der Asylsuchende sein Heimatland unverfolgt verlassen, so kann sein Asylanerkennungsbegehren nach Art. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
44Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360); Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (344 ff.); BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, InfAuslR 1995, 24.
45Soweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgänge im Heimatland des Asylbewerbers gestützt wird, genügt es für die Überzeugungsbildung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass die Asylgründe glaubhaft gemacht sind (dazu 1.). Soweit die asylbegründenden Tatsachen auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, hat der Asylsuchende demgegenüber den vollen Beweis zu führen (dazu 2.).
461. In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe kann der Senat hinsichtlich der Person des Klägers nicht feststellen, dass er sein Heimatland schon seinerzeit auf der Flucht vor politischer Verfolgung verlassen hat. Der Kläger hat dem Senat nicht die Überzeugung vermitteln können, dass er im Januar 1994 als politisch Verfolgter aus der Türkei ausgereist ist. Der Kläger hat vielmehr ausdrücklich erklärt, sich zur Begründung seines Begehrens nicht mehr darauf zu berufen, bereits in der Türkei asylrelevant vorverfolgt worden zu sein. Das Verwaltungsgericht hat nämlich mit überzeugenden Ausführungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 130 b Satz 2 VwGO Bezug genommen wird, dargelegt, dass sich die Ausreise des Klägers nicht als eine unter Druck erlittener oder drohender Verfolgung erfolgte Flucht darstellt, er das Land mithin nicht wegen einer persönlichen Verfolgungsbetroffenheit verlassen hat. Auch wenn der Kläger nicht mehr allein deshalb gesucht worden sein sollte, weil er sich dem Wehrdienst entzogen hat, sondern auch wegen aktiver Unterstützung der TDKP, war dies nach den eigenen Angaben des Klägers nicht kausal für das Verlassen der Türkei.
47Vgl. zum notwendigen Kausalzusammenhang etwa: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2002 - 9 C 28.99 -, BVerwGE 111, 334 = InfAuslR 2001, 48.
482. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) droht dem Kläger nach einer Rückkehr in die Türkei aber wegen nach seiner Ausreise eingetretener Umstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Er muss auf Grund seiner exilpolitischen Aktivitäten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten, bei einer Rückkehr in die Türkei in asylerheblicher Weise befragt und misshandelt zu werden. Eine derartige Behandlung würde politische Verfolgung darstellen, weil sie die vermutete politische Einstellung des Klägers zum Anlass nähme.
49Nach den dem Senat zur Verfügung stehenden und in die mündliche Verhandlung eingeführten Erkenntnissen droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeit allerdings nur dann, wenn sich der Betreffende politisch exponiert hat, wenn sich also seine Betätigung deutlich von derjenigen der breiten Masse abhebt.
50Hierzu und zu Folgendem: OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - A IV 2 c (S. 62 ff.) jeweils m.w.N.
51Nur wer politische Ideen und Strategien entwickelt oder zu deren Umsetzung mit Worten oder Taten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluss auf die türkische Innenpolitik und insbesondere auf seine in Deutschland lebenden Landsleute zu nehmen versucht, ist aus der maßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein ernst zu nehmender politischer Gegner, den es zu bekämpfen gilt. Das ist beispielsweise bei denjenigen exilpolitisch tätige Asylsuchenden anzunehmen, die in der exilpolitischen Arbeit eine auf Breitenwirkung zielende Meinungsführerschaft übernehmen. Dem türkischen Staat kommt es weniger darauf an, jeder einzelnen Person habhaft zu werden, die Äußerungen abgibt oder Aktivitäten zeigt, die nach türkischem Verständnis zu missbilligen sind, sondern es sollen diejenigen beobachtet und bestraft werden, die zu solchen Äußerungen und Aktivitäten anstiften und sie öffentlichkeitswirksam organisieren.
52Bei den vom Kläger vorgetragenen Veranstaltungs-, Seminar- und Demonstrationsteilnahmen handelt es sich demgegenüber durchweg um exilpolitische Aktivitäten mit niedrigem Niveau. Exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils führen nicht beachtlich wahrscheinlich zu politischer Verfolgung. Zu dieser Kategorie gehören alle Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass der Beitrag des Einzelnen entweder - wie bei Großveranstaltungen - kaum sichtbar oder zwar noch individualisierbar ist, aber hinter den zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer Personen zurücktritt. Derartige Aktivitäten sind ein Massenphänomen, bei denen die Beteiligten ganz überwiegend nur die Kulisse abgeben für die eigentlich agierenden Wortführer. Das ist gerade auch anzunehmen bei der schlichten Teilnahme an Demonstrationen, Hungerstreiks, Autobahnblockaden, Informationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren sowie der Verteilung von Flugblättern und dem Verkauf von Zeitschriften. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch die Beteiligung des Klägers an der Vorbereitung und Durchführung von Ferienlagern links orientierter Jugendlicher in den Sommern 1994 und 1995 als in diesem Sinne niedrig profiliert betrachtet.
53Eine bereits hinreichend herausragende Stellung gegenüber seinen türkischen bzw. kurdischen Mitbürgern hat der Kläger auch nicht schon dadurch eingenommen, dass er sich bei einer - gegen die Asylrechtsprechung gerichteten - Protestaktion von rund 60 Teilnehmern der Aktion "Karawane für die Rechte der Flüchtlinge und MigrantInnen" vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, wie sie auch im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 1999 S. 156 erwähnt wird, nach Maßgabe des vorgelegten Bildmaterials mit dem Megaphon zu Wort gemeldet hat. Der Senat vermag nicht anzunehmen, dass sein Redebeitrag wesentlich über Aufrufe zur Ordnung und das Skandieren von Parolen hinausgegangen ist. Die Veranstaltung zielte nach ihrem äußeren Erscheinungsbild zudem auch nicht unmittelbar auf den Umgang der Türkei mit den Kurden oder anderen unliebsamen politischen Strömungen ab, sondern auf die Rechtspraxis in der Bundesrepublik Deutschland. Da dies viele Asylländer betrifft, lässt sich angesichts der geringen Teilnehmerzahl letztendlich auf keine merkliche Breitenwirkung gerade bei Mitbürgern aus der Türkei schließen.
54Letzteres mag sich bei der Veranstaltung für die Erdbebenopfer in der Türkei am 9. Januar 2000 im Bahnhof Langendreer zwar anders dargestellt haben. Daraus, dass der Kläger auf dem Einladungsflugblatt die presserechtliche Verantwortung übernommen hat, folgt jedoch nicht, dass er über diese ordnungsrechtliche Funktion hinaus auch maßgeblich das Meinungsbild der Veranstaltung geprägt hat.
55Entsprechendes gilt - abgesehen von dem jeweils nicht nachhaltbaren deutlichen Bezug zur türkischen Politik, der die Aufmerksamkeit türkischer Stellen überhaupt erst hervorrufen würde - auch für die Pressemitteilung vom 15. September 1999 über die Ziele der Organisation "Karawane Bochum", für das - ohnehin nur in Türkisch vorgelegte - Flugblatt zur Situation türkischer Rentner aus dem Jahre 2000, für das Flugblatt zur 30-Stunden-Woche sowie für das - gleichfalls nur in Türkisch ohne Übersetzung überreichte und deshalb nicht aussagekräftige - Flugblatt vom 21. März 2000 zum Newroz-Fest. Das Flugblatt mit der Überschrift "Blutbad in türkischem Gefängnis - Bilanz 10 Tote", das im Namen des "Unterstützungskomitees der Gefangenen aus Bochum" u.a. auch vom Kläger als presserechtlich Verantwortlichen herausgegeben worden ist, klagt zwar die türkische Regierung wegen eines Überfalls staatlicher Sicherheitskräfte am 26. September 1999 auf ein Gefängnis von Ankara und der dabei Verletzten und Getöteten an und betrifft damit ein türkisches Thema. Trotz der in deutlicher und klarer Sprache geführten Angriffe gegen die türkische Regierung dürfte der Inhalt des Flugblattes jedoch noch keinen Straftatbestand des türkischen Rechts erfüllen und deshalb kaum die Aufmerksamkeit der türkischen Beobachter in der Bundesrepublik Deutschland erweckt haben.
56So wohl auch: Serafettin Kaya, Gutachten vom 10. Oktober 2002 an das VG Gelsenkirchen.
57Zudem reicht die bloße Übernahme der presserechtlichen Verantwortung durch den Kläger wiederum nicht aus, um ihn als den eigentlichen Aufwiegler zu betrachten. Es entspricht einem häufig vorkommenden Strohmannmuster, die wahren Agitatoren in presse- und strafrechtlicher Hinsicht zu entlasten.
58- Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdnr. 325 m.w.N. (zu Leserbriefen und Zeitungsartikeln) -
59Auch die exilpolitische Betätigung des Klägers durch seine Publikationen in Zeitungen ist nach den oben genannten Maßstäben zu beurteilen. Als exponiert ist sie nur einzustufen, wenn sie als Unterstützung illegaler Organisationen gewertet werden kann oder wenn sie erkennbar auf breitenwirksame Meinungsbildung zielt. Die Schwelle zu einer geistigen Beeinflussung anderer Bevölkerungsteile, die Beweggrund für und Abgrenzungskriterium bei der Überwachung und Verfolgung exilpolitischer Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland ist, wird nur von demjenigen überschritten, der als Anstifter oder Aufwiegler angesehen wird oder der in einer Zeitschrift häufiger Beiträge zu verantworten hat, die aus Sicht der Sicherheitsbehörde gefährlich sind.
60Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 24. August 2001 an VG Sigmaringen; Auskünfte vom 1. März 2001, 10. April und 21. September 2001 an VG Schleswig; Auskunft vom 4. Juni 1999 an VG Bremen; Auskunft vom 15. Juli 1997 an VG Karlsruhe; Auskunft vom 12. September 1997 an VG Ansbach; Zentrum für Türkeistudien, Gutachten von September 2001 und Auskunft vom 1. November 2001 an VG Schleswig; Oberdiek, Gutachten vom 28. Mai 2001 an VG Sigmaringen; teilweise abweichend Kaya, Gutachten vom 15. Juni 2001 an VG Sigmaringen; Gutachten vom 24. August 2001 an VG Stade; Gutachten vom 19. Juni 1997 an VG Karlsruhe; Gutachten vom 8. August 1997 an VG München; Taylan, Auskunft vom 30. April 1997 an VG Karlsruhe; Tellenbach, Auskunft vom 18. Juli 1997 an VG Aachen; Auskunft vom 19. September 1997 an VG Aachen; Auskunft vom 20. Oktober 1997 an VG Karlsruhe.
61Zwar ist der Kläger in der Lage gewesen, die Zeitungen, für die er geschrieben hat, richtig einzuordnen.
62Vgl. zur Evrensel und ihren Nachfolgeblättern etwa: Serafettin Kaya, Gutachten vom 3. April 2000 an das VG Stuttgart; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 2. Februar 1999 an das VG Oldenburg, Auskunft vom 28. August 1998 an das VG Düsseldorf; Zentrum für Türkeistudien, Gutachten vom 11. Oktober 1991 an das VG Schleswig.
63Nach den vorstehenden Maßstäben können die vom Kläger eingereichten Zeitungsberichte dennoch nicht als exponiertes politisches Engagement angesehen werden. Aus einer Reihe von diesen Veröffentlichungen geht der Kläger gar nicht erst als Verfasser hervor oder es lässt sich mangels Vorlage einer Übersetzung auch aus den beigegebenen Stichworten kein gegen den türkischen Staat gerichteter Inhalt des Artikels annehmen. Vom notwendigen Türkeibezug lässt sich auch nicht ausgehen, soweit sich die Beiträge offensichtlich mit innerstaatlichen Themen der Bundesrepublik Deutschland insbesondere auf dem Gebiet der Sozial- und Kulturpolitik beschäftigen. Dass in diesen Beiträgen staatsfeindliche Kritik an der Türkei geübt worden ist, hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert und konkret vorgetragen.
64Ungeachtet dessen bedingen die zahlreichen, unter seinem Namen in den Zeitungen "Evrensel", "Emek", "Yeni Evrensel" "Arkadas" und "Junge Stimme" erschienenen Artikel so, wie sie dem Senat nachvollziehbar unterbreitet worden sind, auch im Übrigen kein Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden. Denn die Platzierung von namentlich gezeichneten regimekritischen Artikeln in türkischsprachigen Zeitschriften gehört in der Regel zu den exilpolitischen Aktivitäten niedrigen Profils, weil es sich hierbei um eine Massenerscheinung handelt, die nur in Ausnahmefällen als Anstiftung zu konkreten separatistischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen gewertet wird.
65Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, UA S. 73; Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdnr. 321; Urteil vom 29. Februar 2002 - 8 A 2362/96.A -, UA S. 15; Urteil vom 25. Februar 1999 - 8 A 7112/95.A -, UA S. 26; Urteil vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, UA S. 102.
66Dass sich der Inhalt auch nur eines erkennbar von ihm verfassten Zeitungsartikels demgegenüber nicht nur kritisch, sondern in nach türkischem Recht strafbarer Weise gegen den türkischen Staat und seine Politik gerichtet hat, vermochte der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht substantiiert darzutun. Soweit sich die Artikel nicht von vornherein ohnehin nur mit aus Sicht des türkischen Staates unverfänglichen Gegenständen beschäftigen, wie es gerade der in Köln verlegten "Yeni Evrensel" als einer integrationsorientierten türkischen Tageszeitung mit einer auf Deutschland bezogenen Berichterstattung
67vgl. dazu: Zentrum für Türkeistudien Essen, Gutachten vom 11. Oktober 2001 an das VG Schleswig
68sowie auch der nach Angaben des Klägers auf Kunst und Kultur eingerichteten Zeitung "Arkadas" mit ihrem Ziel der Förderung von Solidarität zwischen Ausländern und Deutschen entspricht, reichen etwa harte und deutliche Worte über die Kurdenpolitik der Türkei oder verschiedenen Erscheinungsformen des staatlichen Vorgehens gegen politisch unliebsame Gruppierungen zur Erfüllung der in Frage kommenden Straftatbestände - etwa des Art. 159 des türkischen Strafgesetzbuches - tStGB - ("Verächtlichmachung türkischer Institutionen"), des Art. 169 tStGB ("Unterstützung einer bewaffneten Bande"), des Art. 112 tStGB ("Aufwiegeln zum Rassenhass" "Loben einer Straftat") oder des Art. 8 des Antiterrorgesetzes - ATG - ("Separatistische Propaganda") - typischer Weise nicht aus.
69Vgl. Serafettin Kaya, Gutachten vom 28. Dezember 2000 an das VG Augsburg; derselbe, Gutachten vom 25. Februar 1997 an das VG Aachen; Tellenbach, Gutachten vom 19. September 1997 an das VG Aachen.
70Abgesehen davon, dass eine genaue Zuordnung zu den in Kopie überreichten Zeitungsartikeln ohnehin nicht möglich ist, vermag der Senat die Erfüllung eines Straftatbestandes auch insoweit nicht anzunehmen, als der Kläger seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung nach über die Probleme türkischer Studenten mit der Ableistung des Wehrdienstes, über den Umgang der Konsulate mit türkischen Landsleuten und über die staatlichen Unzulänglichkeiten bei der Bewältigung einer anlässlich eines Erdbebens in der Türkei stattgefundenen Gasexplosion berichtet haben will.
71Angesichts dessen, dass seine journalistische Tätigkeit nach Maßgabe der überreichten Unterlagen über weite Strecken gar nicht die Haltung des türkischen Staates betrifft, ein sehr breites Spektrums erfasst und sich unregelmäßig auf verschiedene Printmedien verteilt, kann der Kläger auch nicht in Anspruch nehmen, nach außen hin als ein beliebter und ständiger Kolumnist mit hervorgehobener Autorität beim Publikum aufgetreten zu sein und den Eindruck erweckt zu haben, in dieser Funktion politische Kampagnen gegen den türkischen Staat anzustoßen oder über besondere Kenntnisse über die exilpolitische Szene zu verfügen.
72- Vgl. zu diesem Ansatz: OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, UA S. 73 -
73Allein die Gesamtzahl der für sich genommen niedrig profilierten exilpolitischen Aktivitäten kann diese nicht asyl- oder abschiebungsrechtlich erheblich machen, weil kein Anlass für die Annahme besteht, dass insoweit quantitative in qualitative Gesichtspunkte umschlagen können.
74- Vgl. OVG NRW, a.a.O., UA S. 63
75Dass die Erwähnung des Namens des Klägers in der Zeitung "Evrensel" vom 14. Januar 1996 im Zusammenhang mit einer Protestaktion in Wattenscheid im Januar 1996 nach der Ermordung des Journalisten Göktepe der Zeitung "Evrensel" dem Kläger keine exponierte Stellung in der Exilszene und deshalb auch kein gesteigertes Interesse der türkischen Behörden zukommen lässt, hat schon das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Argumenten dargelegt. Das gilt darüber hinaus auch insoweit, als der Kläger nicht auf Grund des Artikels in der Zeitschrift "Gencligin Sesi" ("Junge Stimme"), Ausgabe Nr. 17, September 1996, einem beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsrisiko bei einer Rückkehr ausgesetzt ist. Insoweit wird auf die erstinstanzlichen Gründe, denen der Kläger nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten ist, Bezug genommen.
76Weiterhin lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger durch seine Moderation für den Lokalsender für Bochum und Wattenscheid "Radio 98.5", die er dort über die Arbeitsgemeinschaft "Unabhängiges Radio Bochum e.V." im gelegentlichen Programmfenster des Bürgerfunks "Radyo Evrensel" ausübt, eine exponierte Rolle in der exilpolitischen Szene der türkischen Kurden eingenommen hat und in diesem Zusammenhang bei einer Wiedereinreise in die Türkei einer näheren Untersuchung ausgesetzt sein könnte. Wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, ist anhand der vom Kläger vorgelegten deutschsprachigen Konzepte einiger Beiträge des Programmfensters "Radyo Evrensel" bzw. der im Übrigen überreichten bloßen Sendeanmeldungen nicht ersichtlich, dass er mittels dieses Mediums politische Ideen und Strategien entwickelt oder zu deren Umsetzung mit Worten oder Taten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluss auf die türkischen Innenpolitik und insbesondere auf seine in Deutschland lebenden Landsleute zu nehmen versucht, so dass er aus der maßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein ernst zu nehmender politischer Gegner wäre, den es zu bekämpfen gilt. Dass der Kläger in der Sendereihe massive - d.h. die öffentliche Meinung bildende - Kritik an den Verhältnissen in der Türkei vorgebracht hat, wie von ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat behauptet worden ist, ist nicht hinreichend greifbar gemacht worden. Lediglich bei dreien der 15 nachgewiesenen Sendungen lässt sich den eingereichten Unterlagen entnehmen, dass überhaupt die politischen Verhältnisse in der Türkei und nicht maßgeblich die politische, soziale oder kulturelle Wirklichkeit in der Bundesrepublik Deutschland Zielrichtung von Kritik sein sollte. Dass auch der demgegenüber durchaus regimekritische Beitrag zur ersten Sendung der Reihe über die Meinungsfreiheit die Schwelle zu einer geistigen Beeinflussung, die Beweggrund für und Abgrenzungskriterium bei der Überwachung und Verfolgung exilpolitischer Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland ist, nicht überschritten hat, ist schon vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt worden. Ungeachtet der Frage, inwieweit eine unbedeutende Lokalsendung in kurdischer Sprache überhaupt einer nicht nur stichprobenartigen Kontrolle durch türkische Dienste unterliegt,
77vgl. zur Überwachung von Rundfunksendungen: Aydin, Gutachten vom 16. Januar 2001 an das VG Oldenburg,
78hat sich der Kläger durch seine Moderation über das Aufzeigen von Defiziten hinaus noch nicht als Anstifter, Aufwiegler, Auslöser oppositioneller Aktivitäten oder jedenfalls wertvoller Informant über die Exilszene herausgestellt. Das gilt mangels nachhhaltbar explosiveren Inhalts gleichsam für die Sendung vom 25. Dezember 1998 über "50 Jahre Menschenrechte" und für die Sendung vom 24. März 2000 zum Thema "Newroz". Da die Kritik an der Behandlung von Presse und Meinungsfreiheit, an dem brutalen Vorgehen gegen die Kurden, an ihrer Ausbeutung und an ihrer Unterdrückung durch den kurdischen Staat regelmäßig keinen Straftatbestand nach türkischem Recht erfüllt,
79vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, UA S. 73,
80vermögen solche Sendebeiträge regelmäßig noch keine Registrierung des Klägers auszulösen.
81Schließlich hat das Verwaltungsgericht auch zu Recht angenommen, dass ein Verfolgungsrisiko des Klägers bei Rückkehr in die Türkei nicht mit Blick auf die von Deutschland aus getätigten Geldüberweisungen an in türkischen Gefängnissen angeblich wegen ihrer Mitgliedschaft in der TDKP inhaftierte Personen besteht. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass nach den neueren Erkenntnissen des Senats derjenige, der einem einsitzenden Mitglied der TDKP Geld überwiesen hat, regelmäßig nur dann in den Blick der türkischen Sicherheitsbehörden geraten soll, wenn der entsprechende Gefangene zwecks Feststellung seiner politischen Verbindungen unter Beobachtung gestellt und der Gefängnisleitung entsprechende Anweisungen erteilt wurden, was typischerweise bei Kadern einer illegalen Organisation während der Ermittlungen erfolgt.
82Vgl. Kaya, Gutachten vom 2. April 2001 an das VG Stuttgart.
83Dass es sich so verhalten hat, ist vom Kläger nicht hinreichend dargelegt worden. Im Übrigen ist nach den genannten Informationen von einem Auffälligwerden des Klägers auch nur dann auszugehen, wenn der Inhalt seiner Briefe einen Strafbestand i.S.d. türkischen Rechts erfüllt hat oder die Überweisungen jedenfalls regelmäßig getätigt wurden, so dass ein organisatorischer Zusammenhang nahe gelegen hat und die Gefängnisleitung deshalb die Behörden - namentlich der republikanischen Oberstaatsanwaltschaft - Mitteilung gemacht hat.
84Vgl. Serafettin Kaya Gutachten vom 2. April 2001 an das VG Stuttgart.
85Zu seinen eigenen Briefen hat der Kläger jedoch nichts vorgetragen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger längerfristig an einen bestimmten der Inhaftierten - namentlich an Kemal Keskin - häufiger Geldüberweisungen getätigt hat.
86Wenn der Senat trotz alledem von einer asylrelevanten Rückkehrgefährdung des Klägers ausgeht, so beruht das maßgeblich auf dem Engagement des Klägers in dem Verein "Demokratischer Arbeiter- und Studentenverein in Gelsenkirchen und Umgebung e.V." namentlich als dessen stellvertretender Vorsitzender. Zu dem ist er durch Vereinsbeschluss vom 23. November 1997 bestimmt worden und hat diese Funktionen nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bis zum Auflösungsbeschluss am 18. Oktober 1998 in typischer Weise - nämlich durch Wahrnehmung der ihm übertragenenen Jugendarbeit und bei der Außenvertretung des Vereins - wahrgenommen. Der im Jahre 1983 im Vereinsregister eingetragene und zum 1. Dezember 2000 endgültig aufgelöste Verein gehörte nach den vom Polizeipräsidium Gelsenkirchen eingeholten Auskünften vom 21. Juli 1998 und vom 9. Dezember 2002 der "Föderation der türkischen demokratischen Arbeitervereine in Deutschland e.V." (DIDF) an.
87- Vgl. zu dieser Konstellation: OVG NRW, Urteil vom 22. Oktober 2002 - 8 A 461/01.A -.
88Diese Zugehörigkeit kommt auch in einigen von dem Verein herausgegebenen oder mitgetragenen Flugblätter sowie beispielsweise in den Themen der für den 25. Januar 1998 und für den 29. März 1998 im Jahresprogramm des Vereins vorgesehenen Veranstaltungen deutlich zum Ausdruck.
89Die Betätigung in Exilorganisationen kann allerdings ebenfalls nur dann als exponierte exilpolitische Tätigkeit eingestuft werden, wenn sie nach den oben dargestellten Maßstäben und aus der Sicht des türkischen Staates die Schwelle einer Einflussnahme auf die türkische Innenpolitik überschreitet oder wenn der betreffende Asylsuchende von den Sicherheitskräften wegen vermuteter Kenntnisse über die Exilszene als wertvoller Informant eingestuft werden kann. Ob dies der Fall ist, hängt im Wesentlichen davon ab, welche politischen Ziele die jeweilige Exilorganisation verfolgt und welche Stellung der Asylsuchende dort innehat. Im Blickpunkt der türkischen Sicherheitskräfte stehen vor allem diejenigen exilpolitischen Vereinigungen, die von türkischer Seite als militant staatsfeindlich eingestuft werden.
90Ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staates besteht im Übrigen auch nicht im Hinblick auf jedes Mitglied einer derartigen Exilorganisation in gleicher Weise. Ein solches Interesse ist ohne weiteres, also bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte, nur im Hinblick auf Vorstandsmitglieder eingetragener Vereine einer derartigen Ausrichtung anzunehmen, über deren Identität das jedermann zur Einsichtnahme offen stehende Vereinsregister Auskunft gibt. Die Mitgliedschaft im Vorstand eines solchen Vereins deutet auf eine lenkende oder jedenfalls maßgebliche Funktion im Rahmen von Bestrebungen hin, die von den türkischen Sicherheitskräften und dem Geheimdienst als in hohem Maße staatsgefährdend eingestuft werden. Gegenteilige Anhaltspunkte können etwa vorliegen, wenn nicht erkennbar ist, dass das Vorstandsmitglied mehr als nur untergeordnete Aufgaben zu erfüllen hat, also nur eine passiv-untergeordnete Stellung einnimmt. Dasselbe gilt - hier jedoch ersichtlich nicht einschlägig - bei unverhältnismäßig großen Vereinsvorständen oder bei Vorständen, deren Mitglieder auffällig häufig wechseln. In derartigen Fällen ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu ermitteln, ob die Vorstandsmitgliedschaft im Zusammenhang mit den übrigen Aktivitäten des Betroffenen diesen in so hinreichendem Maße als Ideenträger oder Initiator in Erscheinung treten lassen, dass von einem Verfolgungsinteresse des türkischen Staates auszugehen ist. Handelt es sich um einen Verein, dessen Einzugsbereich örtlich oder regional begrenzt ist, so kann es für die Einschätzung des Verfolgungsrisikos eine Rolle spielen, ob jener als Mitgliedsverein einer Dachorganisation angehört, die bei türkischen Stellen als staatsfeindlich gilt.
91Zum Vorstehenden OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - m.w.N.
92Hiervon ausgehend droht dem Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei politische Verfolgung. Seine Zugehörigkeit zum Vorstand des Vereins ist in das Vereinsregister eingetragen worden. Anhaltspunkte, dass der Kläger im Verein lediglich eine passiv- untergeordnete Stellung eingenommen hat, sind nicht ersichtlich. Er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat glaubhaft und überzeugend dargelegt, dass er sich als Vorstandsmitlied in erheblichem Umfang - namentlich in der Bildungsarbeit - und nicht nur untergeordnet engagiert hat. Für sein Erscheinungsbild als maßgeblich die Meinungsbildung insbesondere seiner kurdischen Mitbürger beeinflussendes Vorstandsmitglied kommt es - anders als es die Beklagte meint - nicht entscheidend darauf an, ob Aktivitäten des Klägers bei der Vereinsarbeit - namentlich die in einem Bußgeldverfahren wegen "Verunreinigung von Bahnanlagen" geahndete Plakataktion vom 8. März 1995 oder sein Auftreten als Referent am 21. Februar 1998 zum Thema "Liebe und Jugend", am 29. März 1998 als Referent zu dem Thema "Was erwarten die Jugendlichen und wie funktioniert die DIDF-Jugend in NRW" sowie am 7. November 1998 als Referent zu dem Thema "Bürgerfunk" - für sich genommen als exilpolitisch exponierte Aktionen zu betrachten sind.
93Entscheidend ist hier vielmehr, dass der "Demokratische Arbeiter- und Studentenverein Gelsenkirchen und Umgebung e.V." als Mitgliedsverein der DIDF bei den Sicherheits- und Nachrichtendienstbehörden der Türkei im Verdacht steht in politischer Verbindung zur TDKP zu stehen.
94Vgl. Serafettin Kaya, Gutachten vom 10. Oktober 2002 an das VG Gelsenkirchen (zur Nachfolgeorganisation "Arbeiter- und Jugendverein Gelsenkirchen e.V."); derselbe, Gutachten vom 2. April 2001 an das VG Stuttgart; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 25. Mai 1998 an das VG Sigmaringen, Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 17. August 1998 an das VG Minden.
95In der Türkei ist die TDKP verboten. Die Mitgliedschaft in ihr oder ihre Unterstützung sind mit Strafe bedroht (vgl. Art. 169, Art. 168 Abs. 2, Art. 313, Art. 314 tStGB).
96Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 21. Juni 2002 an das VG Frankfurt; Auskunft vom 20. September 2000 an das VG Hamburg; Auskunft vom 20. Oktober 1999 an das VG Gera; Auskunft vom 17. August 1998 an das VG Minden; ai, Stellungnahme vom 19. August 1998 an das VG Frankfurt.
97Bei der TDKP handelt es sich um eine illegale Partei mit einer klassisch marxistisch- leninistischen Ideologie, die sich die internationale revolutionäre Theorie zu Eigen macht. Sie glaubt, dass die Herrschaft der Arbeiterklasse in der Türkei nur durch die Revolution und den bewaffneten Kampf erreicht werden kann. Bei dieser von ihr gewählten Strategie wird die Brüderlichkeit der Proletariate aller Länder und deren Unterstützung als treibende Kraft der Revolution betrachtet. Mit dieser Strategie lehnt sie demokratische Prinzipien und Methoden ab. Die TDKP wird als illegale Organisation in der Türkei ständig von staatlichen Sicherheitskräften verfolgt.
98Vgl. Aydin, Gutachten vom 23. April 2002 an das VG Frankfurt.
99Vor diesem Hintergrund wird die DIDF in verschiedenen Verfassungsschutzberichten als Basisorganisation der TDKP und linksextremistische Organisation aufgeführt.
100Verfassungsschutzbericht des Bundes 2000, S. 225; Verfassungsschutzbericht Thüringen 1999, S. 123; Verfassungsschutzbericht Baden- Württemberg 1999, S. 163 f.; Verfassungsschutzbericht Hamburg 1996, S. 246.
101Auch wenn die Polizeidirektion Gelsenkirchen den "Demokratischen Arbeiter- und Jugendverein Gelsenkirchen und Umgebung e.V." aus ihrer bundesdeutschen Sicht nicht als extremistisch einschätzt, ist aus dem - für die Beurteilung der Verfolgungsgefahr hier allein maßgeblichen - Blickwinkel der türkischen Sicherheitsbehörden davon auszugehen, dass die anderslautende Charakterisierung des DIDF als staatsfeindliche Organisation auch auf seinen Mitgliedsverein "Demokratischer Arbeiter- und Studentenverein Gelsenkirchen und Umgebung e.V." durchschlägt. Gemeinhin gilt, dass der DIDF und die dazugehörigen Vereine von Aktivisten und Anhängern der TDKP gegründet worden sind. Die Vereine orientieren sich an der politischen und ideologischen Linie der TDKP. Alle Arten von Publikationen der TDKP werden in Deutschland von der DIDF und den ihr angehörigen Vereinen verkauft. Veranstaltungen, die im Namen der TDKP durchgeführt werden, werden von dieser Föderation und den ihr angeschlossenen Vereinen organisiert. Dies ist sowohl politischen Kreisen als auch den türkischen Auslandsvertretungen und somit auch den Sicherheits- und Nachrichtendienstbehörden der Republik Türkei bekannt.
102Vgl. zu Vorstehendem: Serafettin Kaya, Gutachten vom 10. Oktober 2002 an das VG Gelsenkirchen; derselbe, Gutachten vom 2. April 2001 an das VG Stuttgart.
103Der DIDF und die dazugehörigen Vereine sind zwar gemäß bundesdeutschen Gesetzen gegründet. Ihre Gründung, die Vereinsmitgliedschaft, die Übernahme von Vorstandsfunktionen und die Teilnahme an Vereinsaktivitäten stellen gemäß den Bestimmungen des türkischen Strafrechts als solche auch noch keine Straftat dar. Als solche können die Mitgliedschaft in der DIDF oder in einem dazugehörigen Verein und die Teilnahme an dessen Aktivitäten auch nicht bereits als Beweis für die Mitgliedschaft in der TDKP gewertet und zur Grundlage für die Einleitung eines Strafverfahrens gemacht werden.
104Vgl. Serafettin Kaya, Gutachten vom 10. Oktober 2002 an das VG Gelsenkirchen; derselbe, Gutachten vom 2. April an das VG Stuttgart.
105In diesem Sinne ist es zu verstehen, dass es keine Informationen dazu geben soll, dass Personen, welche für die DIDF bzw. ihre Mitgliedsvereine aktiv waren, bei ihren Reisen in der Türkei allein wegen ihrer Verbindungen zum DIDF verhört und verhaftet worden sind.
106So Serafettin Kaya, Gutachten vom 28. Dezember 1999 an das OVG Greifswald.
107Damit soll aber nicht gesagt werden, dass es, wenn die Vorstandsmitgliedschaft im "Demokratischen Arbeiter- und Studentenverein Gelsenkirchen und Umgebung e.V." und dessen Mitgliedschaft im DIDF bekannt ist, nicht die Möglichkeit besteht, dass die Person - ungeachtet eines konkreten Ermittlungsverfahrens - jedenfalls auf Grund des Verdachts, Verbindungen zur TDKP und sich in der Türkei an deren Aktionen beteiligt zu haben, eine Zeit lang festgehalten und verhört wird.
108So ausdrücklich Serafettin Kaya, Gutachten vom 10. Oktober 2002 an das VG Gelsenkirchen.
109Gerade auch der "Demokratische Arbeiter- und Studentenverein in Gelsenkirchen und Umgebung e.V." hat aus seinen politischen Wurzeln keinen Hehl gemacht. So hat der Verein nach dem überreichten Jahresprogramm beispielsweise am 8. Mai 1997 eine Gedenkveranstaltungen zu Ehren der Widerstandskämpfer Deniz Gezmis, Huseyin Inan und Yusuf Arslan, die gleichzeitig Gründer der türkischen Befreiungsfront (THKO) - der Vorgängerorganisation der TDKP - waren, veranstaltet. Die Genannten sind am 6. Mai 1971 hingerichtet worden und werden von allen türkischen sozialistischen Organisationen als "Märtyrer der Revolution" verehrt.
110Vgl. Serafettin Kaya, Gutachten an das VG Aachen vom 10. Februar 2002.
111Am 15 .November 1998 gedachte der Verein zudem des 150. Jahrestages des Kommunistischen Manifestes. Außerdem hat der Verein mehrmals - namentlich am 6. Dezember 1997 und am 22. März 1998 - Vertretern der EMEP ein Forum zur Verfügung gestellt. Die Emegin Partisi mit dem Kürzel EMEP wurde am 25. November 1996 von Anhängern der TDKP gegründet und ist eine sozialistische Partei. Sie liegt auf der politischen und ideologischen Linie der TDKP. Die TDKP hat sich durch die EMEP auf legaler Ebene organisiert.
112Vgl. Serafettin Kaya, Gutachten vom 3. April 2000 an das VG Stuttgart.
113Auf Grund der vorstehenden Feststellungen ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger als ehemaliges Vorstandsmitglied eines DIDF- Vereins bei einer Rückkehr in die Türkei verdächtigt wird, mit der TDKP in Verbindung zu stehen. Ein solcher Verdacht könnte zusätzlich angereichert werden, wenn das vom Kläger geschilderte Vorfluchtschicksal in seinen Grundzügen zutrifft. Bei den durch seine Vorstandsfunktion ausgelösten Ermittlungen werden Sicherheitsbehörden auch auf die Medienarbeit des Klägers stoßen und dort weitere Anhaltspunkte für seine sozialistische Gesinnung finden. Selbst wenn er strafrechtlich nicht verfolgt werden sollte, muss er jedenfalls gewärtigen, dass er im Rahmen der Einreisekontrollen wegen des Verdachts staatsfeindlicher Aktivitäten festgehalten und in einem polizeilichen Überprüfungsverfahren verhört und gefoltert wird. Für Personen, die ins Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten, besteht ein erhebliches Risiko, im türkischen Polizeigewahrsam zum Opfer asylerheblicher Maßnahmen zu werden. Die weitaus meisten der dokumentierten Fälle von Folter betreffen den Polizeigewahrsam vor Einleitung eines Strafverfahrens. Dies gilt sowohl für die ländlichen Gebiete Ostanatoliens als auch für die Städte im Osten und Westen der Türkei. Vor allem in den ersten Tagen des Polizeigewahrsams ist die Gefahr für den Inhaftierten, Opfer erheblicher körperlicher Misshandlungen bis hin zur Folter zu werden, sehr hoch. Denn zum einen sind die Sicherheitskräfte bestrebt, mit allen Mitteln Informationen über dritte Personen zu beschaffen und ein Geständnis über die eigenen Aktivitäten des Festgenommenen herbeizuführen, weil die Beweisführung türkischer Sicherheitskräfte und Gerichte in hohem Maß auf Geständnissen beruht. Zum anderen ist die besondere Gefährdung der in Gewahrsam genommenen Personen darauf zurückzuführen, dass es ihnen in den ersten Tagen verwehrt ist, mit Familienangehörigen, Rechtsanwälten oder Vertretern von Menschenrechtsorganisationen Kontakt aufzunehmen; diese Incommunicado- Haft ist als die wichtigste strukturelle Voraussetzung für Folter anzusehen.
114Die verbreiteten Foltermethoden - Falaka, Misshandlung durch Schläge, Elektroschocks, Druckwasser, "palästinensisches Hängen" - führen nicht selten zu schweren körperlichen und seelischen Schäden; auch folterbedingte Todesfälle und Fälle des "Verschwindenlassens" kommen vor. Gefährdet sind auch Mädchen und Frauen, weil sie einem hohen Risiko sexueller Übergriffe bis hin zur Vergewaltigung ausgesetzt sind und die Täter in vielen Fällen davon ausgehen können, dass die Opfer aus Angst und Scham über diese Folter nicht sprechen werden. Hinzu kommen Bemühungen, Foltermethoden zu entwickeln, die bei medizinischen Untersuchungen weniger leicht festgestellt werden können; auch dies zeigt, dass Folter nach wie vor in erheblichem Umfang praktiziert wird. Die Folter wird insbesondere im Kampf gegen linksgerichtete und des Separatismus verdächtige Personen als unverzichtbares Mittel eingesetzt. Zwar ist die Folter als "Ermittlungsmethode" auch im Zusammenhang mit gewöhnlicher Kriminalität zu beobachten; sie hat jedoch bei den politischen Abteilungen der Polizei einen geradezu institutionellen Charakter angenommen. Bei den Folteropfern handelt es sich deshalb vor allem um politische Aktivisten und Personen, die der Unterstützung linker, prokurdischer oder islamistischer Gruppierungen verdächtigt werden. Darüber hinaus ist die Vorgehensweise gegen Personen, die "politischer" Straftaten verdächtigt werden, besonders brutal und grausam.
115Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 30. März 2002, S. 34 ff.; zu Organisation und Selbstverständnis der Polizei und zur Folter ausführlich Rumpf, Gutachten vom 23. Januar 2001 an VG Augsburg, S. 12 ff., 31 ff.; vgl. derselbe, Gutachten vom 12. April 1999 an VG Gelsenkirchen, S. 27 ff.; Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 36 ff., 47 ff., 64 ff.; Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 31 ff.; FrauenRechtsBüro gegen sexuelle Folter e.V., Statistik per 30.6.2001 des Istanbuler Büros; FR vom 16. Januar 2001, "Wettlauf mit den Peinigern"; amnesty international, Gutachten vom 19. Februar 1998 an VG Hamburg; Gutachten vom 19. August 1998 an VG Frankfurt/Main; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Länderbericht Türkei, Mai 2001, Abschnitte 7, 8; Rat der Europäischen Union, Bericht der Delegation des Vereinigten Königreichs vom 30. August 2001, insbesondere Abschnitte 6 - 8.
116Die Gefahr asylerheblicher Misshandlung im Polizeigewahrsam besteht trotz einiger Verbesserungen der Rechtslage und Menschenrechtspraxis fort.
117Vgl. näher OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - m.w.N.
118Der Anspruch des Klägers auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ist nicht nach § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift entfällt der Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist. Ob ein asylsuchender Flüchtling von diesem "Terrorismusvorbehalt" betroffen ist, beurteilt sich insbesondere danach, inwieweit sein Handeln in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt geprägt ist durch die Betätigung in oder für Organisationen, die ihrerseits die Durchführung oder Unterstützung terroristischer Aktivitäten zum Ziel haben. Wird die Unterstützung terroristischer Aktivitäten erst in Deutschland aufgenommen, ist eine besonders sorgfältige Prüfung erforderlich, inwieweit das Handeln des Asylbewerbers im vorstehenden Sinne terroristisch geprägt ist. Dabei ist zu beachten, dass jeder Flüchtling seine politische Überzeugung in der Bundesrepublik Deutschland bekunden und im Rahmen der Grenzen, die ihm die hier geltende Rechtsordnung zieht, auch betätigen darf. Die bloße Bekundung von Sympathie, die einseitige Parteinahme, das Werben um Verständnis für die von politisch Gleichgesinnten im Heimatland verfolgten politischen Ziele oder vergleichbare, auf die Beeinflussung des "Meinungsklimas" ausgerichtete Verhaltensweisen sind noch nicht geeignet, einen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG auszuschließen.
119Maßgebend ist, ob das Verhalten des Asylbewerbers bei einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des einzelnen Falles sich als aktive Unterstützung terroristischer Aktivitäten darstellt. Dies kommt insbesondere bei der Tätigkeit als hochrangiger Funktionär in der Exilorganisation einer mit terroristischen Mitteln agierenden Organisation in Betracht. Angesichts der Bedeutung dieses Ausschlussgrundes reicht es allerdings nicht aus, dass der Ausländer einfaches Mitglied einer derartigen terroristischen Organisation ist oder sie finanziell oder durch Teilnahme an Veranstaltungen unterstützt. Andererseits greift § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG aber auch nicht erst dann ein, wenn der betroffene Ausländer eigene Gewaltbeiträge leistet. Vielmehr reicht es aus, wenn er für die gefährliche Organisation strukturell wichtige Funktionen ausübt, was nicht nur auf der Führungsebene, sondern schon auf örtlicher Ebene der Fall sein kann. Der Führungskader kann seine für die Bundesrepublik Deutschland sicherheitsempfindlichen Aktivitäten nur deshalb so wirkungsvoll gestalten, weil ihm auf unterer Ebene Funktionäre zur Verfügung stehen, die die Aktivitäten organisieren und die notwendigen finanziellen Mittel beschaffen. Maßgebend ist eine wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände des einzelnen Falles. Erforderlich ist in jedem Fall außerdem die Prognose, ob eine Wiederholungsgefahr droht.
120BVerwG, Urteile vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 - , NVwZ 1999, 1346 ff.; - 9 C 22.98 -, NVwZ 1999, 1353 f.; - 9 C 23.98 -, NVwZ 1999, 1349 ff.
121Nach diesen Maßstäben ist im Fall des Klägers ein Abschiebungsschutz nicht ausgeschlossen. Es liegen nach Maßgabe der Auskünfte des Polizeipräsidiums Gelsenkirchen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der "Demokratische Arbeiter- und Studentenverein in Gelsenkichen und Umgebung e.V." die Durchführung oder Unterstützung von terroristischen Zielen zum Ziel gehabt hat. Der Kläger selbst hat nicht zu Gewalt aufgerufen oder mittelbar durch Unterstützungshandlungen zu gewälttätigen Aktionen beigetragen. Vielmehr hat er mit den Mitteln der geistigen Auseinandersetzung für die mehr integrativen Ziele seines Vereins geworben. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger in die Organisationsstruktur der TDKP, der zahlreiche Gewalttaten zur Last gelegt werden, in der Weise eingegliedert ist, dass sie für die Umsetzung von deren Zielen unerlässliche Funktionen wahrnimmt.
1223. Nach den vorstehenden Ausführungen haben die Feststellungen des Bundesamtes zum Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG und die Abschiebungsandrohung keine ausreichende Rechtsgrundlage und sind die Ziffern 2. bis 4. des Bescheides der Beklagten vom 21. November 1994 sind deshalb aufzuheben. Ziffer 1 des Bescheides ist nicht mehr Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.
1234. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
124Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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