Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 B 2139/02

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 93.310,76 EUR festgesetzt.


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