Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 2164/02

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert, soweit es die Kläger zu 1., 3. und 4. betrifft.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kläger zu 1., 3. und 4. tragen die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die der Beklagten in erster Instanz auferlegten Kosten zu jeweils einem Drittel. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger zu 1., 3., und 4. dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 12.000,- EUR festgesetzt.


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