Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 22d A 4027/01.O
Tenor
Die Berufung wird auf Kosten der Beamtin verworfen.
1
Gründe:
2I.
3Die am 12. März 19 geborene Beamtin erlangte nach dem Besuch der Grundschule in P. und der Gesamtschule P. im Jahre 1977 die mittlere Reife. Sie trat am 15. Juli 1977 als Steueranwärterin in die Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen ein, legte im September 1980 im Wege der Wiederholungsprüfung ihre Assistentenprüfung mit "ausreichend" ab und wurde dann am 11. September 1980 unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Probe zur Steuerassistentin z.A. ernannt. In der Folgezeit wurde die Beamtin mehrfach befördert, zuletzt am 20. Juli 1994 zur Steuerhauptsekretärin. Sie ist seit dem 21. März 1988 Beamtin auf Lebenszeit.
4Die Beamtin war nach ihrem Eintritt in die Finanzverwaltung zunächst im Finanzamt P. -O. eingesetzt und wurde zum 15. Februar 1990 entsprechend ihrem Antrag aus persönlichen Gründen an das Finanzamt M. versetzt, wo sie noch heute tätig ist. Folgende Aufgabengebiete hat sie im Rahmen ihres bisherigen dienstlichen Werdegangs wahrgenommen:
5Zeitraum Tätigkeiten 11.09.80 - 30.11.81 Bearbeiterin in der Veranlagungsverwaltungsstelle 01.12.81 - 31.12.85 Bearbeiterin im Veranlagungsbezirk 01.01.86 - 12.04.89 Sachbearbeiterin im Veranlagungsbezirk 13.04.89 - 14.02.90 Erziehungsurlaub 15.02.90 - 04.09.91 Bearbeiterin in einem Veranlagungsbezirk (Teilzeit 50 v.H.) 05.09.91 - 30.06.97 Bearbeiterin (Veranlagungsbegleitung) in einem Veranlagungsbezirk für Personengesellschaften und Körperschaften (Teilzeit 50 v.H.) ab 01.07.97 Bearbeiterin in der Grunderwerbsteuerstelle (Teilzeit 50 v.H.)
6Die dienstlichen Leistungen der Beamtin sind anlässlich ihrer letzten Beurteilung zum 31. Dezember 1995 mit "bewährt" und zum 31. Januar 1998 mit "vollbefriedigend" bewertet worden. An den weiteren regelmäßigen Beurteilungen hat die Beamtin wegen des anhängigen Disziplinarverfahrens nicht teilgenommen. Die Vorsteherin des Finanzamtes M. hat sich unter dem 18. März 1999 zu den dienstlichen Leistungen der Beamtin geäußert.
7Die Beamtin ist seit dem 29. August 1986 verheiratet; aus der Ehe stammt ein am 15. Februar 1989 geborener Sohn. Die monatlichen Nettobezüge der Beamtin belaufen sich auf ca. 1.000,- EUR. Ihr Ehemann, der früher ebenfalls als Finanzbeamter beim Finanzamt M. tätig war, ist seit seinem Ausscheiden aus der Finanzverwaltung als selbständiger Steuerberater tätig.
8Die Beamtin ist weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten.
9Am 6. Oktober 1997 leitete das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung N. gegen die Beamtin ein Strafverfahren wegen des Verdachts ein, dass sie durch Abgabe eines unrichtigen Antrags auf Eigenheimzulage gegenüber der Finanzbehörde über subventionserhebliche Tatsachen unrichtige Angaben gemacht habe. Durch Verfügung vom 23. September 1998 hat die Oberfinanzdirektion N. gegen die Beamtin das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet. Ein Untersuchungsverfahren hat stattgefunden.
10Mit der Anschuldigungsschrift vom 14. Februar 2000 wird der Beamtin zur Last gelegt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass sie
11dem Finanzamt M. im Zusammenhang mit einem am 25. September 1997 eingereichten Antrag auf Eigenheimzulage unrichtige Angaben gemacht hat, die zu einer unrechtmäßigen Gewährung der Zulage von 7.103,-- DM geführt hätten.
12Die Disziplinarkammer hat die Dienstbezüge der Beamtin wegen eines Dienstvergehens auf die Dauer von zwei Jahren um 5 v.H. gekürzt. Sie hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
13Am 25. September 1997 übergab der Ehemann der Beamtin der zuständigen Bediensteten des Finanzamtes M. einen von den Eheleuten N. unterschriebenen Antrag auf Eigenheimzulage. Die Beamtin und ihr Ehemann beantragten die Gewährung der Eigenheimzulage für den Ausbau und die Erweiterung des auf dem Grundstück T. straße in M. befindlichen Einfamilienhauses, dessen Eigentümer sie sind. Bei der Baumaßnahme handelte es sich um den Ausbau eines Kellerraums als Spielzimmer. Dem Antragsvordruck war eine Kostenaufstellung, aus der eine Gesamtsumme von 27.189,05 DM ersichtlich war, und zum Nachweis der entstandenen Aufwendungen ein Hefter mit Originalrechnungen beigefügt. Der Antrag war vom Ehemann der Beamtin handschriftlich ausgefüllt worden, demgegenüber war die zweiseitige Kostenaufstellung von der Beamtin gefertigt worden.
14Bei einer antragsgemäßen Gewährung der Eigenheimzulage wäre diese in Höhe von 22.880,-- DM festgesetzt worden; dieser Betrag ermittelt sich wie folgt:
15Bemessungsgrundlage gemäß § 8 Satz 2 Eigenheimzulagegesetz (EigZulG): 27.189,-- DM Fördergrundbetrag gem. § 9 Abs. 2 EigZulG: 27.189,-- DM x 5 v.H. = 1.360,-- DM 1.360,-- DM Kinderzulage gem. § 9 Abs. 5 EigZulG: 1.500,-- DM Summe 2.860,-- DM Förderzeitraum gem. § 3 EigZulG: 8 Jahre Eigenheimzulage somit: 8 x 2.860,-- DM = 22.880,-- DM
16Im Laufe des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens (Staatsanwaltschaft N. 45 Js 1071/97), das am 27. April 1998 nach Erfüllung einer Geldauflage in Höhe von 2.000,-- DM gemäß § 153 a StPO eingestellt worden ist, fand am 9. Februar 1998 eine Ortsbesichtigung der umgebauten Räumlichkeiten statt, in deren Verlauf die Eheleute N. den Antrag auf Eigenheimzulage zurückzogen.
17Die Prüfung der von den Eheleuten N. im Antrag auf Eigenheimzulage geltend gemachten Aufwendungen hat ergeben, dass darin Kosten in Höhe von über 10.000,-- DM enthalten waren, bei denen es sich nicht um Herstellungskosten des ausgebauten Spielkellers handelte. Im Einzelnen gilt dies für folgende Positionen:
181. Rechnung Elektro N. vom 26. März 1994 - Rechnungsbetrag: 52,33 DM - Leistungsgegenstand: Reparatur einer Waschmaschine 2. Rechnung Firma J. vom 2. August 1994 - Rechnungsbetrag: 74,50 DM - Leistungsgegenstand: Rasenmäherreparatur
193. Rechnung der Firma F. vom 23. August 1995 - Rechnungsbetrag: 153,-- DM - Leistungsgegenstand: Taunuspfanne Ziegelrot
204. Rechnung Firma C. vom 3. Februar 1994 - Rechnungsbetrag: 49,06 DM - Leistungsgegenstand: WC-Sitz weiß
215. Rechnung Firma F. vom 14. Juni 1995 - Rechnungsbetrag: 34,-- DM - Leistungsgegenstand: Taunuspfanne
226. Rechnung der Firma F. vom 7. Juli 1995 - Rechnungsbetrag: 127,95 DM - Leistungsgegenstand: Zubehör eines Velux-Fensters
237. Rechnung der Firma X. vom 29. September 1995 - Rechnungsbetrag: 27,60 DM - Leistungsgegenstand: Bedachungsmaterial
248. Rechnung der Firma C. -B. vom 16. Juni 1995 - Rechnungsbetrag: 425,50 DM - Leistungsgegenstand: Velux-Fenster
259. Rechnung der Firma C. -B. vom 24. Oktober 1995 - Rechnungsbetrag: 215,05 DM - Leistungsgegenstand: Velux-Abdunklungsrollo
2610. Rechnung der Firma C. vom 26. April 1996 - Rechnungsbetrag: 28,80 DM - Leistungsgegenstand: Serviceset Küche
2711. Kaufbelege a) T. -F. vom 14. August 1996: 49,-- DM b) Hagebaumarkt vom 6. August 1996: 175,40 DM c) Dixi vom 14. August 1996: 36,78 DM Summe: 225,90 DM Bei diesen Positionen handelt es sich um Aufwendungen für ein Elektrogerät, Badezimmer- und Autozubehör
2812. Rechnung der Firma C. -B. vom 11. Oktober 1996 - Rechnungsbetrag: 3.095,01 DM - Leistungsgegenstand: Haustür
2913. Kaufbelege Hagebaumarkt a) vom 6. Juli 1996: 17,50 DM b) vom 16. November 1995: 29,95 DM Summe: 47,36 DM Bei diesen Positionen handelt es sich um Aufwendungen für eine Handgras- schere und Haushaltswaren.
3014. Rechnung Firma C. vom 21. November 1999 - Rechnungsbetrag: 73,20 DM - Leistungsgegenstand: Heizungswartung/Reparatur Diese Rechnung wurde von der Beamtin betragsmäßig doppelt erfasst in der dem Antrag auf Eigenheimzulage beigefügten Kostenaufstellung.
3115. Rechnung Firma F. N. vom 1. Februar 1997 - Rechnungsbetrag: 492,78 DM - Leistungsgegenstand: Reparatur Elektroherd und Kühlschrank
3216. Rechnung Firma B. vom 30. Dezember 1996 - Rechnungsbetrag: 1.306,63 DM - Leistungsgegenstand: Gardinen
3317. Rechnung Firma C. vom 4. März 1997 - Rechnungsbetrag: 1.734,89 DM - Leistungsgegenstand: Badezimmermöbel
3418. Rechnung der Firma C. vom 3. Dezember 1996 über 157,21 DM Diese Position wurde betragsmäßig doppelt erfasst.
3519. Kaufbelege Eisenwaren L. und Aldi a) L. vom 18. April 1997: 119,-- DM b) Aldi vom 12. Februar 1997: 16,56 DM Summe: 135,56 DM Bei diesen Positionen handelt es sich um Aufwendungen für eine Handgras- schere und Haushaltswaren.
3620. Rechnung des Forstamtes vom 16. Mai 1997 - Rechnungsbetrag: 86,63 DM - Leistungsgegenstand: Eiche
3721. Rechnung A. Q. vom 18. Juli 1997 - Rechnungsbetrag: 440,77 DM - Leistungsgegenstand: 480 Verblender
3822. Angebot Firma M. O. GmbH vom 28. Juni 1997 - Angebotsbetrag 928,71 DM - Leistungsgegenstand: J. T. Bei dieser Position handelt es sich um ein Angebot und nicht um eine Rech- nung.
3923. Rechnung Firma Q. vom 7. Juli 1997 - Rechnungsbetrag: 575,-- DM - Leistungsgegenstand: 10 Abdeckplatten
40Kaufbelege a) Q. W. markt M. vom 5. Juli 1997 (Varta-Ersatzlampe): 3,49 DM b) Aldi vom 28. Mai 1997 (Eis und Heckenschere): 82,37 DM Summe: 85,86 DM."
41Dazu hat die Disziplinarkammer weiter ausgeführt: "In der Hauptverhandlung sind die einzelnen Positionen mit der Beamtin erörtert worden. Dabei hat sie hinsichtlich des überwiegenden Teils der vorstehend aufgeführten Beträge ausdrücklich eingeräumt, dass es sich nicht um "Herstellungskosten" für das Spielzimmer handelte, was sich im Übrigen nach Ansicht der Kammer schon aus der Art der Aufwendungen ergibt, die mit Blick auf den Leistungsgegenstand der Rechnungen in keinem Zusammenhang mit der Herstellung des Spielzimmers gestanden haben können. Letzteres gilt auch hinsichtlich der Rechnungsbeträge, zu denen die Beamtin in der Hauptverhandlung nichts sagen konnte. Insoweit handelte es sich um die Rechnungen der Firma A. Q. vom 18. Juni 1997 über 440,77 DM (Ziff. 21 der vorstehenden Aufstellung) und die Rechnung der Firma Q. vom 7. Juli 1997 über 575,-- DM (Nr. 23 der vorstehenden Aufstellung). Ein Zusammenhang dieser Aufwendungen mit dem Ausbau des Spielzimmers ist weder dargetan noch ersichtlich. Möglich erscheint allenfalls, dass ein Teil der in der Rechnung der Firma A. Q. vom 18. Juni 1997 aufgeführten 480 Verblender in geringer Anzahl durch die Ausbaumaßnahme des Spielzimmers (Einbau eines größeren Fensters mit Abböschung zum Garten hinaus) bedingt waren."
42Soweit der Beamtin in der Anschuldigungsschrift weiterhin zur Last gelegt worden ist, die Beträge aus den Rechnungen der Firma G. vom 4. August 1995 in Höhe von 705,39 DM und der Firma A. Q. vom 2. September und 9. September 1996 in Höhe von 55,-- bzw. 48,-- DM zu Unrecht in der Kostenaufstellung in Ansatz gebracht zu haben, ist die Kammer entsprechend der Einlassung der Beamtin davon ausgegangen, dass es sich insoweit um Herstellungskosten für das Spielzimmer gehandelt hat. Es ist nicht auszuschließen, dass diese Kosten für den Außenbereich auf den Ausbau des Spielzimmers, insbesondere den Einbau eines größeren Fensters mit Abböschung zum Garten, zurückzuführen sind.
43Lässt man die vorgenannten 3 Rechnungen sowie einen Teil des Betrages aus der Rechnung der Firma A. Q. vom 18. Juni 1997 in Höhe von 440,77 DM unberücksichtigt, ergibt sich, dass in dem Antrag auf Eigenheimzulage insgesamt ca. 10.400,-- DM zu Unrecht als Herstellungskosten geltend gemacht wurden. Dies hätte im Ergebnis zu einer um ca. 6.000,-- DM überhöhten Eigenheimzulage geführt.
44Die Beamtin lässt sich jedoch dahingehend ein, dass die unberechtigt geltend gemachten Herstellungskosten auf einem Versehen beruhen würden. Sie habe den Antrag auf Eigenheimzulage nicht allein vorbereitet. Ihr Mann habe ihr den Ordner gegeben, in dem die einzelnen Belege enthalten gewesen seien, und sie gebeten, diese Belege in einer Excel-Tabelle aufzulisten und aufzuaddieren. Es sei richtig, dass sie die einzelnen Belege gelesen habe, um die Zahlen dann zu übertragen. Über die Berechtigung der Positionen habe sie sich jedoch keinerlei Gedanken gemacht. Das Ausfüllen des Antrages und die rechtliche Würdigung habe ihr Ehemann übernehmen sollen, der auf Grund seiner abgeschlossenen Ausbildung im gehobenen Dienst an der Fachhochschule in O. (Abschlussnote: "gut") besser dazu geeignet gewesen sei. Die Kostenbelege, die den Spielkeller betrafen, seien durch einen Trennstreifen getrennt ebenso in dem Ordner abgeheftet gewesen wie auch andere Belege für Baumaßnahmen im Haus. Da sie davon ausgegangen sei, dass auch die nach dem Trennblatt abgelegten Belege nach dem Willen ihres Mannes hätten erfasst werden sollen, habe sie sämtliche Daten in die Liste aufgenommen. Dabei habe sie sich darauf verlassen, dass ihr Mann die Aufstellung noch kontrolliere. Er aber habe die Aufstellung unbesehen übernommen und beim Finanzamt persönlich eingereicht, um die Erklärungen mit der zuständigen Veranlagungsbeamtin zu besprechen. Die Bearbeiterin habe aber keine Zeit dafür gehabt. Nachdem ihr Mann dann festgestellt habe, dass versehentlich einige nicht zulagebegünstigte Belege in dem Antrag berücksichtigt worden seien, obwohl sie nicht zulagebegünstigt seien, habe er die zuständige Sachbearbeiterin erneut aufsuchen wollen. Er habe sie aber auf Grund ihres Urlaubs nicht angetroffen. Kurz darauf sei das Strafverfahren bereits eingeleitet worden. Die Beamtin hat weiterhin vorgetragen, sich nicht genau erinnern zu können, wo sich die Trennstreifen in dem Belegordner genau befunden hätten. Gegen ein vorsätzliches Handeln spreche auch, dass sie die Originalbelege über einen Badezimmerschrank, über das Velux- Fenster und die Dachpfannen sowie den Beleg des Unternehmens LH-Naturstein, dem lediglich ein Angebot und keinen Rechnung zugrundelegen habe, dem Antrag beigefügt habe. Denn es hätte an Amtsstelle sofort erkannt werden können, dass diese Positionen nicht zulagebegünstigt gewesen seien.
45Die Einlassung der Beamtin wird von der Kammer als unwahre Schutzbehauptung gewertet.
46Die Beamtin wie auch ihr Ehemann haben den Antrag auf Eigenheimzulage unterschrieben und gleichzeitig ausdrücklich versichert, dass sie alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht haben. Auf Grund ihrer Unterschrift hat sie sich alle in dem Antrag enthaltenen Angaben, auch soweit sie von ihrem Ehemann erfolgt sein sollen, zu Eigen gemacht und muss sich diese zurechnen lassen. Unerheblich ist deshalb, ob sich die Eheleute N. die im Zusammenhang mit der Fertigstellung des Antrags auf Eigenheimzulage angefallenen Tätigkeiten geteilt und welche Regelung sie diesbezüglich im Innenverhältnis getroffen haben.
47Die Einlassung der Beamtin, dass sie die einzelnen Belegpositionen zwar bewusst in die Tabelle übertragen habe, sich aber keinerlei Gedanken über die Berechtigung der Positionen gemacht haben will, ist unglaubhaft. Im Hinblick darauf, dass die Beamtin in der Tabelle die Belegpositionen mit Rechnungsaussteller, Ausstellungsdatum und Rechnungsbetrag genau erfasst hat, ist es völlig lebensfremd anzunehmen, sie habe die den Rechnungen zu Grunde liegenden Leistungsgegenstände nicht gelesen und bei der Vielzahl der eindeutig nicht zulagebegünstigten Positionen (WC-Sitz, Badezimmermöbel, Wetterstation, Rasenmäherzubehör, Küche etc) diese als solche nicht erkannt. Bei einzelnen Belegen hat sie sogar eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Leistungsinhalt vorgenommen. So wurden z.B. Rechnungen von Restaurants oder Imbissstuben nicht wie die übrigen Rechnungen mit dem Namen des Ausstellers aufgelistet, sondern als "Bauhelferessen" gewürdigt und entsprechend in der Tabelle deklariert. Dass nur bei diesen Positionen eine gedankliche Auseinandersetzung mit dem Rechnungsinhalt erfolgte, nicht aber bei den anderen zweifelsfrei nicht zulagebegünstigten Personen, ist nicht glaubhaft.
48Unglaubhaft ist auch die Einlassung der Beamtin hinsichtlich des Zustandekommens der angeblich versehentlichen Übertragung nicht zulagebegünstigter Positionen. Ihrem Vortrag nach hätte die Beamtin in der Tabelle die nicht zulagebegünstigten Belegpositionen, die hinter dem Trennblatt abgeheftet waren, an die begünstigten Positionen anschließen müssen. Eine Trennung der eindeutig zulagebegünstigten und nicht zulagebegünstigten Positionen in der dem Antrag auf Eigenheimzulage beigefügten Tabelle ist aber nicht auszumachen. Vielmehr sind die eindeutig nicht zulagebegünstigten Positionen über die ganze Tabelle verteilt. Ebenso ist nicht erkennbar, dass sie die nach dem Trennstreifen befindlichen Belege nachträglich zwischensortiert haben könnte. In diesem Fall hätte sie nachträglich jeweils neue Zeilen einfügen müssen. Dies ergibt jedoch nur Sinn, wenn die Tabelle nach bestimmten Kriterien (Rechnungsdatum oder Rechnungsaussteller) sortiert worden wäre. Ein irgendwie erkennbares System ist der Liste jedoch nicht zu entnehmen.
49Nicht gefolgt werden kann auch der Einlassung der Beamtin, wonach die Offensichtlichkeit der nicht begünstigten Positionen und die Vorlage der Originalbelege ein Indiz für den mangelnden Vorsatz sei. Vielmehr hat sie nach Überzeugung der Kammer darauf vertraut, dass entsprechend der üblichen Arbeitsweise in den Finanzämtern eine vollständige Prüfung der Belege nicht stattfinden würde.
50Dahinstehen kann demgegenüber, zumindest für die Frage der Pflichtverletzung als solche, ob die Einlassung der Beamtin zutrifft, wonach ihr Ehemann kurz nach Einreichung des Antrags versucht habe, die Sache richtig zu stellen. Begangen war die Dienstpflichtverletzung bereits mit der Antragstellung. Im Rahmen der Bemessung der für die Dienstpflichtverletzung zu verhängende Maßnahme geht die Kammer allerdings von der Richtigkeit der Einlassung der Beamtin bezüglich der "Korrekturversuche" ihres Ehemannes aus. Nicht überzeugend ist schließlich auch der Vortrag der Beamtin, dass sie schon deshalb nicht vorsätzlich gehandelt haben könnte, weil sie über keine aktuellen Kenntnisse des Einkommensteuerrechts, insbesondere des Begriffs der Herstellungskosten" verfügt habe. Unglaubhaft ist diese Einlassung zum einen, weil das Einkommensteuerrecht Teil der Ausbildung der Beamtin war und sie zudem in der Zeit von September 1980 bis April 1990 im Veranlagungsbereich tätig war. Im Übrigen waren die unberechtigt geltend gemachten Positionen so offensichtlich nicht zulagebegünstigt im Sinne des Eigenheimzulagegesetzes, dass sich dies bereits einem steuerrechtlichen Laien hätte aufdrängen müssen".
51In Würdigung des so festgestellten Sachverhaltes ist die Disziplinarkammer zu dem Schluss gelangt, dass die Beamtin die ihr obliegenden Dienstpflichten schuldhaft verletzt habe. Eine Finanzbeamtin, die sich in der festgestellten Weise planvoll eine ihr nicht zustehende nicht unbeträchtliche Eigenheimzulage erschleichen wolle, verletze in schwerer Weise die ihr gemäß § 57 Satz 3 LBG NRW obliegende Pflicht. Sie habe zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt. Schon bei Überlegungen einfachster Art habe ihr klar sein müssen, dass die unrechtmäßig als Herstellungskosten des Spielzimmers gemachten Aufwendungen nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Das Verfahren habe nicht wegen eines Verfahrensmangels eingestellt werden müssen. Die im Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren gewonnenen Erkenntnisse hätten gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO im Disziplinarverfahren verwertet werden dürfen, weil ein zwingendes öffentliches Interesse bestanden habe. Das öffentliche Interesse an der Reinhaltung und Aufrechterhaltung der Vertrauenswürdigkeit der Beamtenschaft rechtfertige die Weitergabe steuerlicher Sachverhalte, wenn auf Grund einer Vorab-Bewertung der mitteilenden Stelle die dem Steuergeheimnis unterliegenden Informationen generell geeignet seien, eine im förmlichen Verfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme von Gewicht - insbesondere eine reinigende Maßnahme wie die Entfernung aus dem Dienst oder zumindest eine Degradierung - zu tragen. Auf die einschlägigen norminterpretierenden Erlasse komme es daneben nicht an.
52Die Beamtin hat gegen das ihr am 5. September 2001 zugestellte Urteil am 1. Oktober 2001 Berufung eingelegt. Sie trägt zur Begründung vor, dass sie lediglich mit vorbereitenden Arbeiten befasst gewesen sei, indem sie die in einem Ordner abgehefteten Kostenbelege in einem Tabellenprogramm erfasst habe. Den Antrag auf Gewährung der Eigenheimzulage habe dagegen ihr Ehemann ausgefüllt und beim Finanzamt abgegeben. Während sie selbst nur die Ausbildung für den mittleren Dienst abgeschlossen habe, und zwar nach einer Wiederholungsprüfung mit der Note "ausreichend", habe ihr Ehemann an der Fachhochschule für Finanzen die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst mit der Note "gut" bestanden. Er sei als Sachbearbeiter in der Körperschaftsteuerstelle eingesetzt gewesen und mittlerweile als Steuerberater tätig. Der Vergleich der Ausbildungsgänge und beruflichen Verwendung zeige, dass ihr Ehemann deutlich besser steuerfachlich qualifiziert sei. Ihm habe sie die steuerfachlichen Arbeiten überlassen und ihm insoweit auch voll vertraut. Ein Fall des § 30 Abs. 1 Nr. 5 AO, bei dem das Steuergeheimnis habe durchbrochen werden dürfen, liege nicht vor. Der steuerliche Schaden habe deutlich unter 5.000,-- DM gelegen und damit nicht den Betrag erreicht, der nach dem einschlägigen Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. Mai 2000 eine Durchbrechung des Steuergeheimnisses erlaube. Die in diesem Erlass zum Ausdruck kommende Wertung erfasse den vorliegenden Sachverhalt, weil die in einem Erlass des Finanzministeriums des Nordrhein-Westfalen vom 22. November 1982 genannten Beträge bei der Stellung des Antrags auf Eigenheimzulage nicht mehr zeitgemäß gewesen seien. Dies sei die einhellige Auffassung in der Finanzverwaltung gewesen. Die verhängte Maßnahme sei gemessen an dem ohnehin nicht eingetretenen Schaden unverhältnismäßig. Das Verwaltungsgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass ihr Ehemann den Antrag bereits wenige Tage nach Eingang habe korrigieren wollen, nachdem ihm aufgefallen sei, dass Beträge zu Unrecht als Herstellungskosten aufgeführt gewesen seien. Schließlich sei der Antrag auf Gewährung einer Eigenheimzulage zurückgenommen worden. Das Verwaltungsgericht habe verfahrensfehlerhaft entschieden, weil in der nicht öffentlichen Sitzung ihr Ehemann anwesend gewesen sei.
53Die Beamtin beantragt,
54das Urteil des Verwaltungsgerichts MÜnster vom 10. August 2001 aufzuheben und das Verfahren einzustellen,
55hilfsweise,
56sie freizusprechen.
57Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,
58die Berufung zu verwerfen.
59Er ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe das Vorbringen der Beamtin über die eheliche Aufgabenverteilung bei der Stellung des Antrages zutreffend gewürdigt. Es treffe auch zu, dass der angestrebte ungerechtfertigte Vorteil den Ehegatten nicht hälftig zuzurechnen sei. Das Verwaltungsgericht habe zu Gunsten der Beamtin berücksichtigt, dass ihr Ehemann den Antrag kurz nach Antragstellung habe korrigieren wollen. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts zu diesem Punkt sei somit entbehrlich.
60II.
61Die Berufung ist unbegründet.
62Formelle Mängel des Verfahrens, die zum Erfolg der Berufung hätten führen können, bestehen nicht. Die im vorliegenden Disziplinarverfahren entscheidungserheblichen Erkenntnisse sind nicht unter Verstoß gegen § 30 AO gewonnen worden. Der Senat unterstellt zugunsten der Beamtin, dass für Zwecke des Disziplinarverfahrens Daten benutzt worden sind, die dem Steuergeheimnis unterliegen (§ 30 AO). Sachverhalte, die im Zusammenhang mit einem Antrag auf Eigenheimzulage ermittelt worden sind, dürften § 30 AO unterfallen. Die Förderung des Wohneigentums war früher als Steuervergünstigung im Einkommensteuergesetz geregelt. Die Konzentration der Förderung in einem speziellen Gesetz (Eigenheimzulagengesetz - EigZulG) durch Gesetz vom 15.12.1995, BGBl. I S. 1783, ändert nichts daran, dass es sich um eine steuerrechtliche Förderung handelt. Dies zeigt sich etwa an der Anwendung der Abgabenordnung und der Eröffnung des Rechtswegs zu den Finanzgerichten (§ 15 EigZulG).
63An der Offenbarung der Daten, die im Verfahren zur Bewilligung der Eigenheimzulage erhoben worden sind, bestand aber ein zwingendes öffentliches Interesse im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO. In diesem Zusammenhang kommt es nicht entscheidend auf die von der Beamtin erwähnten Erlasse (Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. November 1982 und Bundesministerium der Finanzen vom 10. Mai 2000) an. Adressat dieser Erlasse sind die nachgeordneten Behörden. Weil die Erlasse keine Ermessensspielräume ausfüllen, müssen die Gerichte in eigener Verantwortung darüber befinden, ob an der Offenbarung der durch § 30 AO geschützten Daten ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. Der mit vergleichbaren Verfahren befasste frühere 2. Disziplinarsenat hat in ständiger Rechtsprechung ein solches Interesse bejaht, wenn auf der Grundlage einer Vorab-Bewertung der mitteilenden Stelle, die nur in einer Art Schlüssigkeitsprüfung bestehen kann, die ihr vorliegenden Informationen generell geeignet sind, eine im förmlichen Verfahren zu verhängende Maßnahme von Gewicht - insbesondere eine reinigende Maßnahme wie die Entfernung aus dem Dienst oder zumindest eine Degradierung - zu tragen. Die abschließende Prüfung und Entscheidung darüber, ob tatsächlich ein förmliches Disziplinarverfahren einzuleiten und welche Disziplinarmaßnahme zu verhängen ist, bleibt dem Empfänger der Mitteilung bzw. den sonst im Disziplinarverfahren zuständigen Stellen vorbehalten.
64OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2001 - 15d A 878/00.O -, RiA 2002, 43, 44.
65Der jetzt für Disziplinarverfahren zuständige Senat folgt dieser Rechtsprechung, weil sie einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Geheimhaltungsinteresse des Steuerpflichtigen und dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Integrität der Beamtenschaft herstellt und der erforderlichen Differenzierung nach der dienstlichen Verwendung im Gegensatz zu den Erlassen besser Rechnung trägt.
66Der Sachverhalt, wie er sich im Zeitpunkt der Einleitung von Vorermittlungen (4. Dezember 1997) darstellte, rechtfertigte den Schluss auf eine im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Maßnahme. Nach den Ermittlungen des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung N. , die Gegenstand eines Vermerks vom 6. Oktober 1997 geworden sind, betraf der überwiegende Teil der im Antrag vom 20. September 1997 geltend gemachten Aufwendungen (17.935,71 DM von 27.189,06 DM) nicht den Ausbau eines Kellerraumes als Spielzimmer. Damit bestand ein hinreichender Verdacht auf ein Dienstvergehen - Versuch eines außerdienstlichen Betruges zum Nachteil des Dienstherrn - das ein förmliches Disziplinarverfahren erforderlich machte. Die Richtigkeit der Prognose ist im Übrigen durch die von der Disziplinarkammer verhängte Maßnahme bestätigt worden.
67Die Anwesenheit des Ehemannes der Beamtin während eines Teiles der Hauptverhandlung begründet keinen durchgreifenden Verfahrensfehler, weil nicht erkennbar und auch nicht dargelegt ist, dass sie irgendeinen Einfluss auf den Verfahrensgang gehabt hat.
68Da die Berufung unbeschränkt ist, hat der Senat den Sachverhalt selbst zu ermitteln und disziplinarrechtlich zu würdigen. Dabei legt der Senat dieselben tatsächlichen Feststellungen wie die Disziplinarkammer zugrunde. Dass im Umfang von 10.000,- DM keine Herstellungskosten entstanden sind, stellt die Beamtin nicht in Abrede. Die Eintragung des Betrages 27.189 DM" in der Zeile 41 (Anschaffungskosten/Herstellungskosten") des Antragsformulars ist damit objektiv falsch. Daran ändert nichts der Umstand, dass dem Antrag eine tabellarische Übersicht der dem Betrag zugrunde liegenden Rechnungen sowie ein Ordner mit Angebotsschreiben und Rechnungen beigefügt waren. Bei einer Massenverwaltung, die sich eines Formulars bedient, kommt es für die Frage, ob die von einem Verfahrensbeteiligten abgegebene Erklärung falsch ist, vorrangig auf die Eintragung im Formular an. Dass die von einem Verfahrensbeteiligten mit dem Formular vorgelegten Unterlagen bei näherer Würdigung Anlass zu Zweifeln und Rückfragen geben können, ändert an der objektiven Fehlerhaftigkeit der Erklärung nichts. Die Beamtin hat das Formular auch nicht mit einem Vorbehalt versehen, der die Eintragung als nur vorläufige, der amtlichen Überprüfung bedürftige Einschätzung kenntlich gemacht hätte.
69Die Beamtin hielt es für möglich, dass der in dem Zulageantrag eingetragene Betrag falsch war. Sie hat sich mit dem Fehler - im Sinne eines bedingten Vorsatzes - abgefunden und sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand eines versuchten Betruges (§§ 23, 263 StGB) verwirklicht. Der Verwirklichung des Tatbestands eines versuchten Betruges steht nicht entgegen, dass § 15 Abs. 2 EigZulG in der hier noch interessierenden Ursprungsfassung auf § 264 StGB Bezug genommen hat, der Fälle der vorliegenden Art nicht erfasst. § 15 Abs. 2 EigZulG enthält im Wesentlichen eine verfahrensrechtliche Verweisung, ändert aber nichts daran, dass im Zusammenhang mit einem Antrag auf Eigenheimzulage der Betrugstatbestand des § 263 StGB verwirklicht werden kann. Mit diesem Verhalten hat die Beamtin außerdem schuldhaft die ihr als Beamtin obliegende Pflicht verletzt, ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes so einzurichten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die ihr Beruf erfordert (§§ 57 Satz 3, 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW). Das außerdienstliche Fehlverhalten war nach den Umständen des Einzelfalles auch im besonderen Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW).
70Die Einlassung der Beamtin, sie habe einen nur untergeordneten Beitrag zum Geschehen geleistet und fahrlässig übersehen, dass sie Rechnungen und ein Angebotsschreiben in die von ihr gefertigte tabellarische Übersicht übernommen habe, die nichts mit dem Kellerausbau zu tun hätten, ist durch ihr eigenes Verhalten widerlegt. Vernünftige Zweifel an dieser Würdigung, die zugunsten der Beamtin hätten durchschlagen müssen, bestehen nicht. Ausgehend vom Vorbringen in der Berufungsschrift unterstellt der Senat zugunsten der Beamtin, dass sie von ihrem steuerfachlich besser ausgewiesenen Ehemann gebeten worden ist, einen DIN-A 4- Ordner mit Belegen zur Hand zu nehmen und anhand dieses Ordners eine tabellarische Kostenaufstellung zu fertigen. Nach der nicht widerlegbaren Einlassung der Beamtin befanden sich in dem Ordner alle Belege, die Maßnahmen an dem Einfamilienhaus betrafen. Nicht zu folgen ist der Einlassung der Beamtin, die den Kellerausbau betreffenden Belege hätten sich geschlossen im vorderen Teil des Ordners befunden. Die übrigen Belege seien einem Trennblatt nachgeheftet gewesen. Diese Behauptung steht nicht im Einklang mit den objektiven Gegebenheiten. Die Beamtin ist wiederholt darauf hingewiesen worden, dass ihre Darstellung nicht plausibel sei. Anlässlich ihrer Vernehmung als Beschuldigte im Ermittlungsverfahren 45 Js 1071/97 der Staatsanwaltschaft N. hat die Beamtin bereits vorgetragen, sie habe weitere Belege nachgetragen, dies allerdings in der Version, dass ihr Ehemann die für den Zulassungsantrag enthefteten Belege hingelegt habe; als sie die Durchschrift der Aufstellung habe in den Ordner heften wollen, habe sie dort weitere Belege gefunden, vermutet, dass ihr Ehemann die Belege vergessen habe, und deshalb die Belege nachgetragen. Den Vorhalt, dass dieses Vorbringen im Hinblick auf den Aufbau der Tabelle nicht plausibel sei, hat die Beamtin nicht entkräften können. Im Untersuchungsverfahren hat die Beamtin zu der Version gefunden, ihr sei ein Ordner mit Belegen vorgelegt worden, die durch ein Trennblatt getrennt gewesen seien. Eine Erklärung für das Zustandekommen der tabellarischen Übersicht vor dem Hintergrund eines Trennblattes hat sie nicht gegeben. Das Zustandekommen der Kostenaufstellung ist in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erörtert worden. Eine plausible Erklärung zu den aufgezeigten Ungereimtheiten hat die Beamtin nicht gegeben und auch nicht im Berufungsverfahren nachgeholt. Nach den objektiven Gegebenheiten hat die Beamtin die nicht nach Baumaßnahmen geordneten Belege in die tabellarische Übersicht übernommen. Dies hat sie nicht etwa im vollen Vertrauen auf eine fachliche Überprüfung durch ihren Ehemann getan, ohne eigene Überlegungen anzustellen. Die dahin gehende Einlassung der bereits im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren durch einen Verteidiger vertretenen Beamtin ist ein untauglicher Versuch, ihren Beitrag durch eine konstruierte Geschichte zu entkräften. Die Beamtin hat nämlich wiederholt Rechnungen über Bewirtungskosten in die tabellarische Übersicht übernommen, deren Bezug zur Baumaßnahme nicht offensichtlich war, und sich veranlasst gesehen, diesen Bezug durch die Eintragung Bauhelferessen" deutlich zu machen. Diese gedankliche Durchdringung fällt umso mehr auf, als bei einzelnen Rechnungen - z.B. Rechnung des Restaurants N. vom 25. Oktober 1995 und Rechnungen des Restaurants Q. vom 8. Juli und 12. August 1997 - der Zweck der Bewirtung nicht auf der Rückseite vermerkt war. Nimmt man hinzu, dass die Beamtin Belege vorfand und verarbeitete, die eindeutig keinen Bezug zum Ausbau des Kellers zum Spielzimmer haben konnten - z.B. Rechnung der Fa. C. GmbH vom 4. März 1997 über die Lieferung von Badezimmermöbeln, Rechnung der Fa. N. vom 1. Februar 1997 über die Reparatur eines Herdes und eines Kühlschranks - rechtfertigt dies nur den Schluss, dass sie sich mit der Möglichkeit abgefunden hat, der Antrag werde unberechtigte Teilpositionen enthalten. Weil es in dem der Beamtin jetzt noch angelasteten Umfang um Positionen geht, die auch bei einer Parallelwertung in der (steuerlichen) Laiensphäre selbst bei großzügiger Interpretation nicht mehr dem Begriff der Herstellungskosten zugerechnet werden können, nimmt ihr der Senat die behauptete Unkenntnis nicht ab. Da sie über die Berechtigung einzelner Positionen nachweislich nachgedacht und jeweils den Rechnungsaussteller, das Rechnungsdatum und den Betrag eingetragen hat, hält es der Senat vor dem Hintergrund des übrigen - wie dargelegt unschlüssigen - Vorbringens für ausgeschlossen, dass der Beamtin bei einzelnen Rechnungen - etwa den zitierten - nicht Zweifel gekommen sind. Es mag sein, dass die Beamtin von ihrem steuerfachlich besser ausgewiesenen Ehemann ursprünglich eine Überprüfung der tabellarischen Übersicht anhand der Belege erwartet hatte. Nachdem der Ehemann den von der Beamtin errechneten Betrag der vermeindlichen Herstellungskosten aber in den Zulageantrag übernommen hatte, war der Beamtin klar, dass sich ihr Ehemann entweder auf ihre Vorarbeit verlassen hat oder aber - wie sie selbst - den Dingen ihren Lauf lassen wollte. Dies schloss zwar das Risiko der Entdeckung ein, weil bei Vorgängen, die Amtsangehörige betreffen, ein besonderes Prüfungsverfahren unter Beteiligung der Amtsleitung greift, wie die Beamtin unwidersprochen vorgetragen hat. Dieses Risiko nahm die Beamtin aber im Interesse des für möglich erachteten ungerechtfertigten finanziellen Vorteils in Kauf. Dabei hoffte sie straf- und disziplinarrechtlichen Sanktionen zu entgehen, weil sie glaubte, ihren Beitrag als Fahrlässigkeit bei der Zuarbeit für ihren Ehemann darstellen zu können. Ihr Ehemann glaubte sich dahin einlassen zu können, er habe den Antrag zwar ausgefüllt, die tabellarische Aufstellung wegen Arbeitsüberlastung aber nicht kontrolliert (Vernehmung als Beschuldigter im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren 45 Js 1072/97 der Staatsanwaltschaft N. ). Von der hierzu angeregten Vernehmung des Ehemannes der Beamtin hat der Senat abgesehen. Die für die Beurteilung ihres Verhaltens maßgebenden Indizien werden von der Beamtin nicht bestritten. Zu ihrem bedingten Vorsatz kann ihr Ehemann nichts aussagen, weil es sich um eine innere Tatsache handelt. Dass der Ehemann etwas zu gegenläufigen Indizien bekunden könnte, ist nicht dargelegt worden.
71Der Schluss auf einen vorsätzlichen Betrugsversuch wird nicht durch die Behauptung der Beamtin erschüttert, ihr Ehemann habe mit der Sachbearbeiterin einen Termin zur Abgabe und Besprechung des Zulageantrags vereinbart. Die Sachbearbeiterin habe jedoch keine Zeit gehabt und ihren Ehemann gebeten, den Antrag dazulassen; sie werde bei Unklarheiten Rückfrage halten. Selbst wenn es sich so verhielte, änderte dies nichts daran, dass die Dinge einen Verlauf nahmen, mit dem sich die Beamtin abgefunden hatte, nachdem sie erkannt hatte, dass die von ihr gefertigte tabellerische Übersicht Positionen enthielt, die nichts mit dem Ausbau des Kellers zu tun hatten, und der Ehemann ersichtlich den von ihr auf fehlerhafter Grundlage ermittelten Betrag in den Zulageantrag übernommen hatte. Die Beamtin macht gerade nicht geltend, sie sei sich mit ihrem Ehemann darüber einig gewesen, dass dieser den Antrag nur stellen werde, nachdem dieser mit der Sachbearbeiterin jede einzelne Position der tabellarischen Übersicht anhand der Belege erörtert hatte. Weil der Ehemann den Antrag beim Finanzamt zurückgelassen hat, ohne dass vor dem Hintergrund der Belege eine Erörterung über die Höhe der beantragten Zulage stattgefunden hätte, ist der Antrag auch unbedingt gestellt worden. Dass sich die Sachbearbeiterin Rückfragen vorbehalten hat, ändert daran nichts. Die Beamtin entlastet auch nicht, dass ihr Ehemann wenige Tage später die Sachbearbeiterin aufsuchen und diese auf zu Unrecht geltend gemachte Positionen aufmerksam machen wollte. Dieses behauptete Verhalten hätte unter dem Gesichtspunkt des Rücktritts vom Versuch Bedeutung erlangen können, zu dem es jedoch bis zur Entdeckung der Verfehlung nicht gekommen ist, weil die Sachbearbeiterin ortsabwesend war und der Ehemann auch sonst nichts unternommen hat, um die Angelegenheit zu klären. Der gescheiterte Rücktritt vom Versuch kann aber im Rahmen der Maßnahmebemessung berücksichtigt werden, weil er als Versuch zur Rückkehr zur Ehrlichkeit gewertet werden kann. Dabei geht der Senat zugunsten der Beamtin davon aus, dass sie mit dem Versuch ihres Ehemannes, in einem Gespräch mit der Sachbearbeiterin die Angelegenheit zu bereinigen, einverstanden war.
72Bei der Wahl der danach auszusprechenden Disziplinarmaßnahme ist vom Zweck des Disziplinarverfahrens auszugehen. Es dient der Erhaltung der Funktionsfähigkeit und des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ein Beamter, der sich außerhalb des Dienstes eines versuchten Betruges schuldig macht, beeinträchtigt sein Ansehen und das der Beamtenschaft, auf das der auf Zwangsmaßnahmen weitgehend verzichtende freiheitliche Rechtsstaat in besonderem Maße angewiesen ist, wenn er die ihm gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zweckgerichtet erfüllen will. Der betrügerisch handelnde Beamte setzt sich durch ein solches Fehlverhalten auch erheblichen Zweifeln an seiner Vertrauenswürdigkeit gegenüber dem Dienstherrn aus. Die Verwaltung, die nicht jedes Verhalten ihrer Bediensteten kontrollieren kann, ist auf deren Ehrlichkeit und Redlichkeit angewiesen. Wer sich außerhalb des Dienstes einer schwerwiegenden Straftat, die sich gegen das Eigentum und Vermögen anderer richtet, schuldig macht, erschüttert in der Regel das Vertrauen der Verwaltung in seine Integrität nachhaltig und stellt so die Grundlagen des Beamtenverhältnisses in Frage. Allerdings sieht die Rechtsprechung für derartige Dienstvergehen keine Regelmaßnahme vor. Stets kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an. In schweren Fällen außerdienstlich begangener Betrügereien wird in der Regel die Höchstmaßnahme verhängt, während in minderschweren Fällen eine geringere Disziplinarmaßnahme verwirkt ist.
73BVerwG, Urteil vom 28. März 2000 - 1 D 8.99 -; OVG NRW, Urteil vom 25. Juli 2002 - 6d A 5771/00.O -.
74Im vorliegenden Fall ist die von der Disziplinarkammer verhängte Gehaltskürzung angemessen, weil die Schadenshöhe nicht aus dem Rahmen fällt und keine erschwerenden Umstände - wie etwa eine Urkundenfälschung - hinzutreten. Zu Lasten der Beamtin ist freilich zu berücksichtigen, dass der außerdienstlich begangene Betrugsversuch durchaus einen Bezug zu ihren Kernpflichten aufweist, weil das Amt, dem sie angehört, für die Entscheidung über Zulagenanträge zuständig ist. Wegen des Bezuges zu den Kernpflichten kann die Dauer der Gehaltskürzung nicht reduziert werden. Dies gilt unabhängig davon, dass der Beamtin der letztlich gescheiterte Versuch zugute zu halten ist, vom versuchten Betrug vor der Entdeckung zurückzutreten, sie bisher straf- oder disziplinarrechtlich unbelastet ist und ordentliche dienstliche Leistungen erbracht hat.
75Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 DO NRW.
76Dieses Urteil ist seit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 90 DO NRW).
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