Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 A 4813/96
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger absolvierte bis zum 31. August 1993 den juristischen Vorbereitungsdienst. Die für die zweite juristische Staatsprüfung von ihm angefertigten schriftlichen Arbeiten wurden wie folgt bewertet:
3Hausarbeit: mangelhaft (3 Punkte) A-Klausur mangelhaft (2 Punkte) B-Klausur ausreichend (4 Punkte) C-Klausur ausreichend (5 Punkte) D-Klausur befriedigend (9 Punkte)
4In der mündlichen Prüfung, die am 10. Januar 1994 stattfand, erhielt der Kläger für den Vortrag die Note "ausreichend" (5 Punkte) und für das Prüfungsgespräch "ausreichend" (6 Punkte). Mit Bescheid vom 11. Januar 1994 erklärte der Beklagte daraufhin die Prüfung mit dem sich rechnerisch ergebenden Punktwert von 4,82 Punkten als mit "ausreichend" bestanden.
5Mit Schreiben vom 17. Januar 1994 beantragte der Kläger beim Beklagten die Einsichtnahme in die Prüfungsakten und bat um Mitteilung der Gründe für die Bewertung der Prüfungsleistungen "iSd. §§ 15 Abs. 6 S. 1, 25, 28 JAG". Der Beklagte gewährte dem Kläger darauf hin die erbetene Akteneinsicht. Eine mündliche Begründung der Bewertung der Prüfungsleistungen wurde nicht herbeigeführt.
6Am 11. Februar 1994 legte der Kläger "gegen die Bewertung der praktischen häuslichen Arbeit ... mit mangelhaft ..., auch damit verbunden gegen die Gesamtnote ausreichend (4,82 Punkte), darauf beschränkten Widerspruch" ein. In seiner anschließend gefertigten Widerspruchsbegründung machte der Kläger zahlreiche Einwände gegen die die häusliche Arbeit betreffenden Prüferrügen geltend, die der Beklagte an die Prüfer zur Stellungnahme weiterleitete. Nachdem diese Stellung genommen und einen Teil der ursprünglichen Beanstandungen fallen gelassen hatten, ohne jedoch eine Änderung der Benotung vorzunehmen, kam der Beklagte zu der Einschätzung, es liege nahe, dass der Prüfungsausschuss sich wegen der früheren Festlegung mit der Frage der Notengebung nicht unbefangen befassen könne. Er gab daraufhin mit Bescheid vom 26. August 1994 dem Widerspruch insoweit statt, als sich dieser gegen die Bewertung der Hausarbeit richtete und bestellte einen neuen Prüfungsausschuss für eine Neubewertung der Hausarbeit und die Bildung der sich danach ergebenden Gesamtnote.
7Dem neu gebildeten Prüfungsausschuss übermittelte der Beklagte das der Hausarbeit zugrunde liegende Aktenstück und die von den früheren Prüfern mit Korrekturanmerkungen, insbesondere Randvermerken versehene häusliche Arbeit des Klägers, jedoch ohne die Voten der Mitglieder des ersten Prüfungsausschusses. Der neue Prüfungsausschuss bewertete die Hausarbeit des Klägers mit "ausreichend" (4 Punkte). Eine von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote für die Prüfung von 5,06 Punkten ("ausreichend") abweichende Festsetzung der Gesamtnote nach § 31 Abs. 4 Satz 3 JAG NRW lehnte der Prüfungsausschuss ab. Zur Begründung führte er aus, dass das Gesamtbild der erzielten Einzelbewertungen zu einer abweichenden Festsetzung keinen Anlass gebe, weil die Ergebnisse weitgehend homogen seien. Die besseren Noten der Stationszeugnisse geböten, weil bei fast allen Kandidaten zu beobachten, ebenfalls keine Anhebung der rechnerisch ermittelten Note, zumal die Arbeitsgemeinschaftszeugnisse des Klägers überwiegend auf "ausreichend" lauteten.
8Gegen den am 24. November 1994 ihm zugestellten neuen Bescheid über das Prüfungsergebnis legte der Kläger am 23. Dezember 1994 wiederum Widerspruch ein. Zur Begründung machte er geltend: Der Prüfungsausschuss sei fehlerhaft besetzt gewesen, weil einer der Prüfer auch eine der Klausuren korrigiert habe. Zudem seien dem Zweit- und Drittprüfer die vorhergehenden Voten ihrer Mitprüfer bekannt gewesen. Fehlerhaft sei auch, dass die Korrekturanmerkungen der Prüfer des ersten Prüfungsausschusses an der Arbeit verblieben seien und dass den Prüfern des zweiten Ausschusses bekannt gewesen sei, dass es sich nicht um eine Erstbewertung, sondern um eine Neubewertung gehandelt habe. Wenn den Prüfern schon die Korrekturanmerkungen der ersten Prüfer vorgelegt würden, so hätte ihnen auch seine zugehörige Widerspruchsbegründung zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Prüfer hätten zudem den ihnen eingeräumten Beurteilungsrahmen überschritten. Ferner erhob der Kläger eine Vielzahl von Einwendungen gegen Korrekturanmerkungen der Prüfer. Hinsichtlich der Bildung der Gesamtnote machte der Kläger geltend, diese hätte im Hinblick auf seinen Schwerpunkt im öffentlichen Recht und auf seine während des Vorbereitungsdienstes erbrachten Leistungen gegenüber der rechnerisch ermittelten Note heraufgesetzt werden müssen.
9Der Beklagte wies, nachdem die Mitglieder des Prüfungsausschusses zu den Einwänden des Klägers Stellung genommen und eine Änderung der Bewertung der Hausarbeit und der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abgelehnt hatten, den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. April 1995, zugestellt am 12. April 1995, als unbegründet zurück.
10Der Kläger hat am 10. Mai 1995 Klage erhoben und zu deren Begründung sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Ergänzend hat er ausgeführt, dass in der Bewertung seiner Hausarbeit mit "ausreichend" auch eine Ungleichbehandlung liege, weil eine Hausarbeit eines anderen Prüflings über dasselbe Prüfungsaktenstück, die gegenüber seiner Bearbeitung wesentliche Mängel aufgewiesen habe, mit 10 Punkten bewertet worden sei. Zusätzlich hat sich der Kläger, nachdem er während des Klageverfahrens den Verwaltungsvorgang betreffend das erste Widerspruchsverfahren und die dortige Stellungnahme des Vorsitzenden des ersten Prüfungsausschusses zur Ablehnung einer Heraufsetzung der Gesamtnote eingesehen hatte, gegen die Bewertung der mündlichen Prüfung gewandt. Sowohl die Bewertung seines Aktenvortrages als auch die des Prüfungsgespräches seien fehlerhaft. Dazu hat der Kläger von ihm gefertigte Gedächtnisprotokolle über die mündliche Prüfung vorgelegt.
11Der Kläger hat beantragt,
12den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 23. November 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. April 1995 zu verpflichten, über die praktische häusliche Arbeit, den Aktenvortrag, das Prüfungsgespräch und über die Anhebung der Gesamtnote unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden,
13hilfsweise,
14eine neue mündliche Prüfung durchzuführen.
15Der Beklagte hat beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Er hat die Auffassung vertreten, dass die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses nicht fehlerhaft gewesen sei, weil kein rechtliches Hindernis bestehe, Korrektoren einer Klausur eines Prüflings auch zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu bestimmen. Nordrhein-westfälisches Recht gebiete nicht, dass dem Zweit- und Drittprüfer die Bewertung der Mitprüfer bei ihrer Beurteilung unbekannt seien. Es gebe auch keinen Grundsatz, dass die Prüfer nicht wissen dürften, dass es sich um eine Neukorrektur handele und dass sie die Korrekturbemerkungen der früheren Prüfer nicht zur Kenntnis nehmen dürften. Den Prüfern hätten zudem nicht die früheren Widerspruchsvorgänge und die Hausarbeit eines Mitprüflings vorgelegt werden müssen, denn die Prüfer hätten die Hausarbeit des Klägers zu beurteilen gehabt, nicht aber seine nachträglich gelieferten Erläuterungen. Die Bewertung der Hausarbeit durch den neuen Prüfungsausschuss sei weder hinsichtlich der angewandten Bewertungsmaßstäbe noch hinsichtlich des fachlichen Urteils zu beanstanden. Auch die Entscheidung über die Nichtanhebung der rechnerisch ermittelten Gesamtnote sei fehlerfrei erfolgt. Für eine Neubescheidung der mündlichen Prüfung gebe es wegen des Zeitablaufs keine Entscheidungsgrundlage mehr. Zudem habe der Kläger für die mündliche Prüfung keinen Bewertungsfehler dargetan, sondern nur seine eigene Bewertung an die Stelle derjenigen der Prüfer gesetzt.
18Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene, dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 9. August 1996 zugestellte Urteil abgewiesen. Die Klage hinsichtlich der Neubewertung der Hausarbeit und der Neuentscheidung zur Heraufsetzung der Gesamtnote sei unbegründet. Hinsichtlich der auf die mündliche Prüfung bezogenen Begehren, einschließlich des Hilfsantrages, sei sie unzulässig.
19Mit seiner am 9. September 1996 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren in vollem Umfang weiter.
20Während des Berufungsverfahrens hat der Beklagte auf eine Anregung des Berichterstatters des damals zuständigen 22. Senats den Prüfern des zweiten Prüfungsausschusses die kompletten Verwaltungsvorgänge, insbesondere auch die, die das Widerspruchsverfahren gegen die Bewertung der Hausarbeit durch den ersten Prüfungsausschuss betrafen, vorgelegt und deren Stellungnahme dazu eingeholt, ob sie auch in Kenntnis dieser Vorgänge an ihrer Bewertung der Hausarbeit des Klägers festhielten. Die Prüfer haben zu einer Änderung ihrer Bewertung keinen Anlass gesehen.
21Der Kläger hat zur Begründung seiner Berufung seinen Rechtsstandpunkt aus dem Vorverfahren und dem ersten Rechtszug wiederholt und vertieft. Insbesondere hat er seine Ausführungen zu der Frage vertieft, ob den neuen Prüfern ein Exemplar der Prüfungsarbeit ohne Korrekturvermerke des früheren Prüfungsausschusses hätte vorgelegt werden können und müssen. Die Stellungnahme der Prüfer nach der während des Berufungsverfahrens erfolgten Einsicht in die Verwaltungsvorgänge hat er für unzureichend gehalten.
22Der Senat hat mit Urteil vom 27. August 2001 der Berufung stattgegeben, soweit der Kläger eine Neubewertung der Hausarbeit und eine erneute Entscheidung über die Gesamtnote begehrt. Hinsichtlich des Begehrens nach Neubewertung der mündlichen Prüfung, hilfsweise deren Wiederholung hat er die Klage abgewiesen. Auf die von ihm zugelassene Revision des Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Oktober 2002 der Revision des Beklagten stattgegeben und insoweit die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das erkennende Gericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass entgegen der vom Senat vertretenen Auffassung den Prüfern des 2. Prüfungsausschusses nach Bundesrecht kein Exemplar der Hausarbeit hätte vorgelegt werden müssen, in dem die Korrekturanmerkungen der ersten Prüfer entfernt worden seien. Die Anschlussrevision des Klägers hat es zurückgewiesen.
23Der Kläger wiederholt und vertieft seine Auffassung zur Fehlerhaftigkeit der Bewertung seiner Hausarbeit und der Gesamtnotenbildung. Ergänzend trägt er vor: An der Arbeit fänden sich bei den Korrekturen Radierspuren, bei denen nicht festgestellt werden könne, was wann von wem dort entfernt worden sei. Da es nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich um Anmerkungen der Prüfer handele, die zur Bewertung der Arbeit herangezogen worden seien, liege ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG vor, denn er könne sich gegen entfernte Prüferrügen nicht mehr wehren. Das Prüfungsamt habe versäumt, für eine dokumentenechte Durchführung der Korrektur zu sorgen. Die Durchführung der Korrektur sei deshalb verfahrensfehlerhaft.
24Der Kläger beantragt,
25das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 23. November 1994 und seines Widerspruchsbescheides vom 7. April 1995 zu verpflichten, über die praktische häusliche Arbeit des Klägers und über die Anhebung der Gesamtnote unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
26Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
27Er schließt sich im wesentlichen den Ausführungen des angefochtenen Urteils an.
28Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe:
30Die Berufung ist auch wegen des Teils des Streitgegenstandes, der noch anhängig ist, unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auch hinsichtlich des Begehrens des Klägers nach Neubewertung seiner Hausarbeit und Neuentscheidung über die Anhebung seiner Gesamtnote zu Recht abgewiesen.
31A. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubewertung seiner Hausarbeit.
32I. Die Bewertung der Hausarbeit des Klägers ist nicht verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden.
331. Die Bewertung der Hausarbeit des Klägers ist nicht deshalb fehlerhaft, weil die Prüfer des zweiten Prüfungsausschusses von den Korrekturanmerkungen der ersten Prüfer Kenntnis nehmen konnten.
34Wegen der Bindungswirkung der zurückverweisenden Entscheidung des BVerwG (§ 144 Abs. 6 VwGO) ist aus bundesrechtlicher Sicht davon auszugehen, dass die Kenntnisnahme neuer Prüfer von den Korrekturen früherer Prüfer unbedenklich ist und entgegen der vom Senat zunächst vertretenen Auffassung nicht gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG resultierende Gebot der Chancengleichheit verstößt.
35Aus landesrechtlicher Sicht ergibt sich nichts anderes: Einen über den bundesrechtlichen Gleichheitssatz hinausgehenden allgemeinen Rechtsgrundsatz für die Gewährung von Chancengleichheit im Prüfungsverfahren kennt das Landesrecht nicht. Auch eine spezielle Norm, die es geböte, bei Wechsel von Prüfern die Prüfungsarbeit um die Prüferanmerkungen der ausgeschiedenen Prüfer zu bereinigen, ist dem Landesrecht fremd. Insbesondere lässt sich ein Neutralisierungsgebot nicht aus §§ 28, 12 Abs. 2 Satz 1 JAG NRW in der hier anzuwenden Fassung des 10. Gesetzes zur Änderung des JAG NRW vom 16. Dezember 1992 (GV NW S. 529) - JAG NRW a.F. - herleiten. Die "selbständige" Beurteilung, die diese Bestimmung für die Bewertung der Hausarbeit vorschreibt, bedeutet nicht, dass die Prüfer die Anmerkungen und Voten ihrer Mitprüfer nicht kennen dürften.
36Vgl. neben dem vom Verwaltungsgericht angeführten Urteil des OVG NRW vom 6. September 1995 - 22 A 1728/91 auch OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 1995 - 22 A 1834/90 -, NWVBL 95,225 = NVwZ 95,800, mwN. insbesondere auch zur Entstehungsgeschichte der Norm.
37Auch für die Behandlung der Korrekturanmerkungen früherer, ausgeschiedener Prüfer bei eine Neukorrektur lassen sich deshalb aus dem Tatbestandsmerkmal der "Selbständigkeit" der Beurteilung keine einschränkenden Schlussfolgerungen ziehen.
38Daraus folgt zugleich, dass auch eine Reaktion der neuen Prüfer auf Prüferanmerkungen der ausgeschiedenen Prüfer unbedenklich ist, soweit sie nicht erkennen lässt, dass die neuen Prüfer sich kein eigenes Urteil über die Leistung der Prüfer gebildet haben. Insoweit gilt nichts anderes als zur Zulässigkeit von Bezugnahmen eines Prüfers auf die Ausführungen eines Mitprüfers, für die durch die angeführte Rechtsprechung des OVG NRW geklärt ist, dass sie mit dem Gebot der Selbständigkeit der Bewertung, das §§ 28, 12 Abs. 2 Satz 1 JAG NRW aufstellt, vereinbar sind.
39Vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 25. April 1997 - 22 A 4028/94 -.
40Dafür, dass hier eine eigenständige Bewertung durch die neuen Prüfer nicht stattgefunden habe, ist Konkretes nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.
412. Der Prüfungsausschuss war entgegen der Rechtsauffassung des Klägers auch nicht deshalb fehlerhaft besetzt, weil eines seiner Mitglieder auch eine Klausur des Klägers korrigiert hatte. Dies hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt. Hierauf nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 2 VwGO Bezug und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
42Der vom Kläger in der Berufungsbegründung dagegen erhobene Einwand, das Gesetz garantiere dem Prüfling 5 Prüfer, was bei ihm nicht eingehalten worden sei, ist verfehlt. Abgesehen davon, dass auch beim Kläger wesentlich mehr als 5 Prüfer seine Examensleistungen bewertet haben, weil es mehrere Klausuren gab, die jeweils von anderen Prüfern korrigiert wurden, dient die Regelung der §§ 28, 11 Abs. 1 JAG NRW a.F. offensichtlich nicht der Gewährleistung einer bestimmten Anzahl von Prüfern. Das folgt nicht nur aus der vom Verwaltungsgericht wiedergegebenen Entstehungsgeschichte der Regelung über die gesonderte Klausurenkorrektur, sondern auch daraus, dass das Gesetz, wenn es eine bestimmte Prüferzahl gewährleisten wollte, ebenso ausschließen müsste, dass ein Prüfer mehr als nur eine Klausurbearbeitung korrigiert. Dafür findet sich nichts.
43Schließlich kann entgegen der Auffassung des Klägers aus dem Umstand, dass die Klausurenprüfer in dieser Funktion nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sind (was angesichts der auf drei beschränkten Anzahl der Ausschussmitglieder und der benötigten Anzahl von Klausurenprüfern zwingend ist), nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, es dürfe deshalb kein Klausurenprüfer Mitglied des Prüfungsausschusses sein. Für eine solche Schlussfolgerung fehlt es an einem sachlichen und logischen Ansatz.
44Soweit der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit vorträgt, es entspreche ständiger Übung des beklagten Amtes, keine Klausurkorrektoren in den Prüfungsausschuss zu berufen, schließt sich der Senat ebenfalls den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes an. Die Auffassung des Klägers, es sei Angelegenheit des Beklagten zu belegen, dass es eine solche ständige Übung nicht gebe, ist verfehlt. Da es an einem konkreten Anhaltspunkt dafür fehlt, ist die Behauptung des Klägers "ins Blaue" gemacht und sein Vortrag auf Ausforschung gerichtet. Hier kommt noch hinzu, dass es sich hier ohnehin um einen Sonderfall, nämlich eine Nachbenennung eines Prüfungsausschusses für eine Teilkorrektur (Hausarbeit und Gesamtnote) handelte. Dafür, dass sich für solche Fälle eine unter Gesichtspunkten des Art. 3 GG relevante Praxis gebildet habe, gibt es keinen Anhaltspunkt. Es bedarf deshalb keiner weiteren Prüfung, ob, selbst wenn der Kläger mit seiner Behauptung zur angeblichen Bestellungspraxis Recht hätte, dies den Grundsatz der Chancengleichheit überhaupt berührte.
453. Auch hinsichtlich des Einwandes des Klägers, das beklagte Amt habe im Widerspruchsverfahren seine Kompetenz und Verpflichtung zur Zweckmäßigkeitsprüfung verfahrensfehlerhaft nicht ausgeschöpft, weil es keine Bewertungsentscheidung vorgenommen habe, schließt sich der Senat den Ausführungen des angefochtenen Urteils an. Die Stellung des JPA als Widerspruchsbehörde im Prüfungsverfahren geht nicht weiter, als die des Gerichts. Das bedeutet, das JPA kann nicht die Bewertungsentscheidung der Prüfer ersetzen, sondern nur deren Fehlerfreiheit in fachlicher und prüfungsspezifischer Hinsicht überprüfen. Dieses Ergebnis - Ausschluss der "Zweckmäßigkeitskontrolle" nach § 68 VwGO im Widerspruchsverfahren und die Verlagerung der (prüfungsspezifischen) Bewertungsüberprüfung in die Selbstkontrolle der Prüfer - stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes überein.
46Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/91 -, BVerfGE 84, 34 = NJW 1991, 2005 = DVBl 1991, 805 = DÖV 1991, 794.
474. Dem Kläger kann auch nicht in seiner Rechtsauffassung gefolgt werden, den neuen Prüfern hätten sämtliche Vorgänge, die die erste Korrektur der Hausarbeit betrafen, einschließlich seines ersten erfolgreichen Widerspruchs vorgelegt werden müssen. Die neuen Prüfer hatten die Prüfungsleistung des Klägers selbständig zu bewerten, nicht aber die Auseinandersetzung über die Richtigkeit der Erstkorrektur. Da die Ausführungen des Klägers im ersten Widerspruchsverfahren nicht Bestandteil seiner Prüfungsleistung sind, gehörten sie nicht zu dem, was die neuen Prüfer zu berücksichtigen hatten.
485. Schließlich ist auch kein Verfahrensmangel darin zu sehen, dass an einigen Stellen der Hausarbeit offensichtlich Randbemerkungen der Prüfer wieder wegradiert worden sind.
49Einen Rechtsgrundsatz, dass Randbemerkungen "dokumentenecht" gefertigt werden müssen, gibt es nicht. Die übliche, jedenfalls weitverbreitete Korrektur mit Bleistift ist entgegen der Auffassung des Klägers zulässig. Es ist bereits nicht erkennbar, dass hier ein Regelungsbedarf bestehen könnte. Denn wer - außer allenfalls dem Prüfling - könnte ein Interesse daran haben, nachträglich Korrekturanmerkungen, die für die Bewertung relevant geworden sind, wieder zu beseitigen?
50Da es dazu, wer vorliegend wann eine Randbemerkung wieder wegradiert hat, keinerlei Erkenntnisse gibt, gibt es auch keinen nachvollziehbaren Anhaltspunkt für irgendeine Manipulation. Im Gegenteil erscheint es naheliegend, dass ein Prüfer selbst eine Anmerkung, die er zunächst an den Rand geschrieben hat und die er bei erneutem Nachdenken oder bei weiterer Lektüre der Prüfungsarbeit nicht aufrecht erhalten will, wieder streicht oder - wenn sie mit Bleistift geschrieben war - eben wieder wegradiert. Dies ist ein völlig legitimer Vorgang. Denn nichts macht es erforderlich, dass Anmerkungen eines Prüfers an der Arbeit erhalten bleiben, die im Korrekturvorgang entstehen, aber vor der abschließenden Bewertung wieder aufgegeben werden und deshalb in den Bewertungsvorgang nicht einfließen.
51Diese Erwägung schließt es auch aus, einen Begründungsmangel anzunehmen, der darin läge, dass ein für die Bewertung der Prüfungsarbeit maßgeblicher Gesichtspunkt nicht offengelegt, sondern durch "Wegradieren" verschleiert worden wäre. Überlegungen der Prüfer, die nicht in die Bewertung eingeflossen sind, müssen nicht offengelegt werden. Bezogen auf sie besteht kein Bedarf nach Rechtsschutz. Für Prüferüberlegungen, die, obwohl nicht offengelegt, in die Bewertung eingeflossen sein könnten, gibt es keinen Anhaltspunkt.
52II. Die Hausarbeit leidet auch nicht an Bewertungsfehlern.
531. Soweit der Kläger generell in Abrede stellt, dass die Prüfer Aufbau, Gedankenführung, Abstraktionsfähigkeit, Sprache und Stil sowie Informationsgehalt des Tatbestandes beanstanden dürften, und insoweit auf einen dem Prüfling zustehenden Antwortspielraum verweist, kann ihm nicht gefolgt werden.
54Abweichend von der Auffassung des Verwaltungsgerichts gehört die Beurteilung der aufgezeigten Punkte nicht zum Bereich prüfungsspezifischer Bewertung, sondern in erster Linie zur fachlichen Beurteilung.
55Das Bundesverwaltungsgericht hat, seine bisherige Rechtsprechung noch einmal zusammenfassend, ausgeführt,
56vgl. Beschluss vom 17.12.1997 - 6 B 55.97 -, Buchholz 412.0, Prüfungsrecht Nr. 385 = NVwZ 1998, 738 = DVBl 1998, 404 -, zum vorgehenden Urteil des OVG NRW vom 23. Mai 1997 - 22 A 2105/94 -,
57dass es zunächst um Fachfragen geht, wenn bei einer Beurteilung juristischer Prüfungsleistungen Methodik sowie Art und Umfang der Darstellung in bezug auf Lösungsansatz und zur Prüfung gestellte Normen in Rede stehen. Insbesondere sei der fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich, ob bei der Lösung eines mit der Aufgabe gestellten Rechtsproblems die Prüfung einer Norm geboten, vertretbar oder fernliegend ist.
58Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 1997 - 22 A 1326/94 -.
59Zu diesen Fragen der Methodik gehören auch die, die den Aufbau, die Gedankenführung, die Abstraktionsfähigkeit und die Darstellung des Urteilstatbestandes betreffen. Bei diesen Fragen geht es um Logik, Systematik der Darstellung, Grundsätze der juristischen Fallbearbeitung und Erfassung der strukturierenden rechtlichen Prinzipien, also ausnahmslos um Fragen, bei denen über die Bearbeitung des Prüflings ein fachliches, sachverständiges Urteil nach den Kriterien von "richtig", "falsch" oder "vertretbar" gefällt werden kann. Dass es unter diesen Gesichtspunkten oft oder sogar meist verschiedene Möglichkeiten gibt, eine juristische Aufgabe zu lösen, ändert am Charakter als Fachfrage nichts. Solche Möglichkeiten führen lediglich dazu, dass eben auch verschiedene Lösungen als richtig oder vertretbar anerkannt werden können und müssen.
60Nichts anderes gilt für die Beurteilung der Angemessenheit der Sprache und des Stils der Darstellung. Denn zu den "Fähigkeiten", nach denen u.a. gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 JAG NRW a.F. beurteilt werden soll, ob dem Prüfling die Befähigung zum Richteramt oder zum allgemeinen höheren Verwaltungsdienst zuerkannt werden kann, gehört auch die, sich bei Falllösungen und überhaupt bei Rechtsausführungen grammatikalisch korrekt, in verständlicher Sprache und in einem sachangemessenen Sprachstil auszudrücken.
61Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 1995 - 22 A 1834/90 -, mwN.; Urteil vom 13. Februar 1997 - 22 A 3309/93 - (zur gleichen Problematik bei einer juristischen Dissertation).
62Hieraus folgt zunächst, dass die angeführten Kriterien zulässige Gegenstände der (fachlichen) Beurteilung sind und deshalb auch alle Einzeleinwände gegen einschlägige Prüferbemerkungen, in denen der Kläger sich darauf beschränkt auszuführen, es handele sich um eine "unzulässige" Beanstandung, unbegründet sind.
63Ferner folgt daraus, dass der Kläger sich nicht allgemein, gleichsam abstrakt auf einen Antwortspielraum berufen kann. Vielmehr kann er mit Einwänden gegen fachliche Beurteilungen nur dann Berücksichtigung finden, wenn er substantiiert im jeweils konkreten Fall darlegt, dass und warum im Gegensatz zur Prüferbewertung seine Vorgehensweise und Darstellung richtig oder vertretbar sind.
642. Die Einzeleinwendungen, die der Kläger gegen die Randbemerkungen der Prüfer des 2. Prüfungsausschusses an seiner Hausarbeit erhebt, sind ausnahmslos entweder unschlüssig, unsubstantiiert oder unbegründet.
65Dazu im Einzelnen:
66(1) Zur Prüferanmerkung S. 1 der Hausarbeit (HA): "Warum könnte überhaupt insoweit etwas anderes gelten? Kurze präzisere Subsumtion unter die Norm!"
67Hierzu wendet der Kläger ein:
68- Eine anderweitige Rechtswegzuweisung sei nicht einschlägig, auch soweit es um eine Abfallgebühr gehe. (Widerspruch - WS -) - Seine Ausführungen zeigten, dass er in der Lage gewesen sei, den Sachverhalt zu erfassen und das eventuell aus der Abfallgebühr entstehende Problem zu erfassen. Die Prüfer bemängelten unzulässig Gedankenführung. (Klagebegründung - KB - )
69Die Einwendungen des Klägers sind unbegründet. Soweit er auf die "Gebühr" verweist, handelt es sich um eine im Widerspruchsverfahren nachgeschobene Ausführung, nicht jedoch um eine in der Arbeit bereits enthaltene, die lediglich erläutert würde. In der Arbeit ist nämlich von einer "Gebühr" keine Rede. Im übrigen ist der Einwand auch sonst verfehlt, denn es ging in dem Prüfungsfall nicht um eine Abfallgebühr, sondern um die Kosten einer Ersatzvornahme.
70Soweit der Kläger Unzulässigkeit einer Rüge an der Gedankenführung behauptet, ist dieser Einwand aus den oben dargestellten Gründen unzutreffend.
71(2) Zu den Prüferanmerkungen auf S. 1 und 2 HA: "konkreter Bezugspunkt dieser Überlegungen?" und "Gedankenführung nicht stringent genug".
72Hierzu trägt der Kläger vor: Die Ausführungen S. 2 dienten zur Begründung, warum das Begehren sich auch auf die im Klageantrag nicht aufgeführten Verwaltungsakte beziehe (WS). Zudem werde unzulässig die Gedankenführung bewertet (KB).
73Die Ausführungen zur Unzulässigkeit der Kritik an der Gedankenführung sind unzutreffend. Mit den Einwänden gegen die die S. 2 HA betreffende Anmerkung verfehlt der Kläger die Prüferkritik, die in der Sache dahin geht, dass aus den Ausführungen keine konkreten Schlussfolgerungen gezogen würden. Diese Rüge des Klägers ist deshalb unschlüssig. Im übrigen fehlt auch jeder substantiierender Vortrag dazu, daß die Darlegungen auf S. 2 HA entgegen der Prüferkritik "stringent" seien. Der Hinweis in der Widerspruchsbegründung, wozu die Ausführungen dienten, enthält nichts dazu, warum diese entgegen der Auffassung des Prüfers hinreichend logisch zwingend (stringent) seien.
74(3) Zu der Prüferanmerkung S. 2 HA: "Klarer herausstellen, wo Anträge formuliert sind: Schriftsätze, Protokoll u.ä"
75Der Kläger trägt dazu vor: Der Akteninhalt sei beim Gutachten als bekannt vorauszusetzen. Da als Klageantrag der zuletzt gestellte Antrag anzusehen sei, habe es keiner über die vorhergehenden Absätze der HA hinausgehenden Darlegungen bedurft. (WS und KB). Dem Prüfling stehe zudem ein Antwortspielraum zu.
76Die Ausführungen des Klägers zum als bekannt vorausgesetzten Tatbestand sind unschlüssig, denn sie verfehlen die Prüferkritik. Diese geht nicht dahin, daß der Sachverhalt nicht wiedergegeben sei, sondern dahin, daß der Auslegungsbedarf hinsichtlich des Klagebegehrens hätte konkret herausgearbeitet werden müssen. Soweit der Kläger sich auf einen Antwortspielraum beruft, fehlt jede Substantiierung, warum seine vom Prüfer beanstandeten Ausführungen in der Hausarbeit durch diesen gedeckt sein sollen.
77(4) Zu der Prüferanmerkung S. 3 HA: "Geht der Klageantrag dahin? Auslegungsfrage"
78Der Kläger trägt hierzu vor: - Aus der Klageschrift gehe hervor, daß die Klägerin des Prüfungsfalles den Verwaltungsakt für nichtig halte. Daher sei davon auszugehen, dass Klage auf "Unwirksamkeitser-klärung des VA" gerichtet sei (WS). - Zudem handele es sich um eine unzulässige Beanstandung der Gedankenführung (KB). Ferner macht der Kläger in der Berufungsbegründung geltend, die Prüfer hätten sachwidrige Erwägungen angestellt bzw. allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt.
79Der erste dieser Einwände ist unschlüssig: Die Prüferkritik geht dahin, dass in der Arbeit zur Auslegung des Klageantrages nichts steht, sondern nur zu Zulässigkeit eines solchen Antrages. Die Berechtigung dieser Kritik wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass im Widerspruchsverfahren Ausführungen gemacht werden, die in der Prüfungsarbeit gerade fehlen. Zum zweiten Einwand gilt das bereits oben Gesagte. Die Ausführungen im Berufungsverfahren zu den Bewertungsmaßstäben sind, weil pauschal und ohne jeden konkreten sachlichen Gehalt, völlig unsubstantiiert.
80(5) Zur Prüferanmerkung S. 3 HA: "Gedankenführung?"
81Der Kläger wendet dagegen ein: Er prüfe an dieser Stelle, wie sich aus dem vorhergehenden Absatz ergebe, ob ein Zweitbescheid zu Ziff. 1 der Verfügung vom 13. Februar 1989 ergangen sei, und weise im nächsten Absatz auf ein entsprechendes Indiz hin.(WS und KB)
82Der Einwand des Klägers ist unschlüssig. Die Randbemerkung "Gedankenführung?" bezieht sich, wie auch den Ausführungen im Gutachten des Erstprüfers zur Zulässigkeitsprüfung im Gutachten der Hausarbeit zu entnehmen ist, auf den vermißten Zusammenhang zwischen Obersätzen und Prüfungsgegenstand. Diese Kritik, die im übrigen zutreffend ist, wird vom Kläger mit seinem Einwand verfehlt.
83(6) Zur Randbemerkung S. 5 HA: "Mit welcher konkreten, hier relevanten Rechtsfolge?"
84Hinsichtlich dieser Randbemerkung beschränkt sich der Kläger auf den unzutreffenden Einwand, die Gedankenführung dürfe nicht beurteilt werden (KB).
85(7) Zur Randbemerkung S. 6 HA: "Was soll 'anerkannt' bedeuten?"
86Der gegen diese Prüferkritik gerichtete Einwand des Klägers ist unsubstantiiert, weil sich der Kläger pauschal auf einen Antwortspielraum beruft (KB), ohne darzutun, dass und warum seine Ausführungen sachlich richtig oder vertretbar seien.
87(8) Zur Randbemerkung S. 7 HA: "Gedanke?"
88Neben seiner unzutreffenden Auffassung zur Unzulässigkeit der Kritik an der Gedankenführung (KB) macht der Kläger geltend: Er habe an dieser Stelle herausgearbeitet, dass für die Nichtbescheidung kein hinreichender Grund gegeben gewesen sei, weil der Grund dafür in der Unkenntnis der Widerspruchsbehörde von der Einlegung des Widerspruchs gelegen habe (WS).
89Der Einwand ist unbegründet. Warum ein hinreichender Grund zur Nichtbescheidung "jedenfalls" nicht gegeben ist, wenn der Widerspruchsbehörde die Einlegung des Widerspruchs nicht bekannt ist, wird nicht dargelegt. Der vom Prüfer kritisierte Satz (und Absatz) steht ohne gedanklich nachvollziehbaren Zusammenhang mitten in den Ausführungen. Selbst der nachfolgende Satz (Absatz), dass "demnach" kein hinreichender Grund zur Nichtbescheidung vorlag, hat keinen direkten Bezug zu dem vorhergehenden Absatz, weil er sich als rechtliche Würdigung der gesamten Ausführungen zur Entbehrlichkeit des Vorverfahrens ab S. 6 unten HA darstellt, ohne den maßgeblichen Gesichtspunkt auf den Punkt zu bringen. Die Beanstandung besteht deshalb zu Recht.
90(9) Zur Randbemerkung S. 8 HA: "'mithin'? Begr. für obendrein Banales ist nicht haltbar!"
91Da sich der Kläger bezüglich dieser Prüferkritik wie bei anderen Einwänden nur auf einen dem Prüfling zustehenden Antwortspielraum beruft, ohne darzulegen, dass und weshalb seine Ausführungen jedenfalls vertretbar seien (KB), ist sein Einwand unsubstantiiert.
92(10) Zur Prüferrüge S. 9 HA: "Es ist mir nicht recht klar, worauf Verf. hinauswill!"
93Gegen diese Prüferkritik wendet der Kläger neben dem erneuten Vortrag zur Unzulässigkeit der Kritik an der Gedankenführung (KB) ein: Die Frage sei gewesen, ob sich die Regelung in Ziffer 2 durch die Verfügung vom 11. April 1989 erledigt habe. Daraus resultiere die Frage, wann sich ein Verwaltungsakt erledige. Daraus folgten die weiteren Fragen, ob überhaupt ein neuer VA vorliege, ob die Androhung eine Neuregelung darstelle, was dafür die Voraussetzungen seien und ob eine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten sei. Dann folge die Subsumtion des Sachverhaltes (WS).
94Der Einwand des Klägers ist unschlüssig, weil er die Prüferkritik verfehlt. Der Prüfer kritisiert an dieser Stelle - zu Recht - einen Gedankensprung, der darin besteht, dass der Kläger bei der Erörterung, ob die Behörde die erste Zwangsmittelandrohung durch eine neue (Betriebsschließung) ersetzt habe, plötzlich prüft, ob für eine solche Neuregelung die (von ihm bejahten) materiellen Voraussetzungen vorgelegen haben ("Voraussetzung für eine Neuregelung ist ...."). Da für die bis dahin vom Kläger behandelte Frage, was die Behörde regeln wollte und geregelt hat, die von ihm aufgeworfene Frage, ob sie dies regeln durfte, keinen unmittelbaren Erkenntniswert und logischen Zusammenhang aufweist, hat der Prüfer zutreffend die Gedankenführung beanstandet. Der Einwand des Klägers setzt dem nichts entgegen, sondern wiederholt denselben Fehler wie in der Arbeit, nämlich dass aus der Frage, ob sich die erste Zwangsmittelandrohung erledigt habe, auch die Frage folge, ob die Voraussetzungen für eine Neuregelung vorgelegen hätten.
95(11) Zu Randbemerkung S. 22 HA: "Hier hätte nun wirklich untersucht werden müssen, ob sich diese Regelungskomponente "erledigt" hat!"
96Hiergegen wendet der Kläger ein: Bereits im 1. Absatz auf S. 22 HA werde dargelegt, dass Ziffer 6. der Verfügung vom 13. Februar 1989 vom Schicksal der Ziffer 5 dieser Verfügung abhänge (WS).
97Der Einwand ist unschlüssig, da er keinen erkennbaren Bezug zur Prüferkritik hat, dass die Erledigung der Ziffer 6 der Verfügung hätte geprüft werden müssen. Von einer solchen Prüfung findet sich an der vom Kläger in Bezug genommenen Stelle seiner Bearbeitung nichts.
98(12) Zur Randbemerkung des Zweitprüfers auf S. 23 HA: "ja, aber entsprechende Begründung d. Verf. vermisse ich"
99Der Kläger hat dazu im Widerspruchsverfahren auf seine Ausführung S. 19 HA verwiesen, wo er ausgeführt hat: "... gleichwohl äußert das Abfallzuführungsgebot zumindest noch insoweit Rechtswirkung, als daß es die Grundlage für den im Streit befindlichen Kostenerstattungsanspruch der Beklagten bildet". Der Zweitprüfer hat dazu im Widerspruchsverfahren klargestellt, dass er mit seiner Anmerkung zum Ausdruck gebracht habe, dass er die in der davor stehenden Randbemerkung des Erstprüfers vertretene Auffassung von der Vertretbarkeit der Lösung des Klägers teile, aber eine Begründung, wie sie der Erstprüfer für diese Ansicht gegeben habe, beim Kläger vermisse.
100Der Einwand des Klägers ist jedenfalls unbegründet, denn auf S. 19 seiner Bearbeitung steht zur Begründung nicht mehr als auf S. 23 an der Stelle, auf die sich die Prüferkritik bezieht.
101(13) Zur Randbemerkung S. 32 HA: "Unklar, ob Verf. auf das Bundes- oder Landesgesetz abstellt"
102Hierzu verweist der Kläger auf seine Textzeile: "Gegen die Anwendbarkeit des VwVfG (NW) ... bestehen keine Bedenken" (WS.
103Der Einwand des Klägers ist unbegründet, weil er die Prüferkritik nicht entkräftet. Diese hebt darauf ab, dass das VwVfG in diesem Absatz 3x angesprochen wird, ohne dass klar wird, welches gemeint ist. Dass an einer der drei Stellen "(NW)" zugesetzt ist, erläutert nicht die anderen Stellen.
104(14) Zu den Randbemerkungen "Konkret zum Fall?" (S. 36 HA), "Gedanke nicht stringent genug!" (S. 40 HA), "Gedanklich verworren! Auch in sich anfechtbar!" (S. 41 HA) und "Verf. muß klarer machen, worauf er hinauswill!" (S. 42 HA)
105Die gegen diese Randbemerkungen gerichteten Einwände des Klägers sind sämtlich unbegründet bzw. unsubstantiiert, denn sie beschränken sich auf die unzutreffende Rechtsauffassung, dass die Gedankenführung nicht bewertet werden dürfe, und auf die Berufung auf einen Antwortspielraum, ohne dass dargelegt wird, warum die Ausführungen des Klägers zumindest vertretbar seien.
106(15) Zur Prüferbemerkung S. 46 HA: "Mischabfall? Warum wird nun wieder auf einzelne Komponenten abgestellt?"
107Dazu führt der Kläger aus: Es werde auf einzelne Komponenten abgestellt, weil es für den objektiven Abfallbegriff auf das Gefährungspotential ankomme, das sich nach den einzelnen Komponenten beurteile (WS und KB).
108Der Einwand des Klägers ist unbegründet. Der Prüfer beanstandet zu Recht, dass in der Arbeit eine klarstellende Ausführung dazu fehlt, dass und warum es für die Beurteilung der Gefährdung nach Auffassung des Verfassers auf die Einzelkomponenten des Mischabfalles ankommt. Dass diese Erklärung im Widerspruchsverfahren gegeben wird, beseitigt nicht den vom Prüfer in der Arbeit festgestellten Mangel.
109(16) Zur Randbemerkung S. 47 HA: "und zwar weil ... (?) Erst sagen, worin konkret die Gefahr besteht!"
110In seinem Widerspruch und in der Klagebegründung führt der Kläger aus, was er "in dem bemängelten Absatz" prüfe und darstelle und beruft sich auf "allgemeine Aufbaugrundsätze". Ferner verweist er auf einen Antwortspielraum und auf die Unzulässigkeit, die Gedankenführung zu kritisieren.
111Die Einwände des Klägers sind zum Teil unschlüssig: Soweit der Kläger seinen Aufbau schildert, geht er an der Rüge vorbei, die die Richtigkeit dieses Aufbaus betrifft und die sinngemäß dahin geht, dass erst die tatsächliche Gefahr hätte beschrieben werden müssen, bevor eine rechtliche Einordnung erfolge. Diese Kritik wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger lediglich wiedergibt, was er in welcher Reihenfolge geprüft habe. Eine schlüssige Darlegung eines Einwandes hätte vorausgesetzt, dass der Kläger ausgeführt hätte, warum es nach seiner Auffassung vertretbar war, den Gefahrenbegriff vor den Ausführungen zur tatsächlich bestehenden Gefahrensituation zu behandeln.
112Soweit der Kläger über die Wiedergabe seines Gedankenganges hinaus Fragen des Aufbaus anspricht, auf den sich die Prüferrüge bezieht, ist sein Vorbringen unsubstantiiert, weil es sich auf die Worte "allgemeinen Aufbaugrundsätzen folgend" beschränkt, ohne darzulegen, welche Aufbaugrundsätze dies sind und was aus ihnen gegen die Richtigkeit der Prüferrüge folgt.
113Die Berufung auf einen Antwortspielraum ist auch hier, weil nicht substantiiert, ebenso verfehlt wie die wiederholte Behauptung, die Kritik an der Gedankenführung sei unzulässig.
114(17) Zu Randbemerkung S. 59 HA: "Wenn Verf. einschlägige Vorschrift des Landesrechts nennt, warum referiert er dann Vorschrift des Bundesrechtes?
115Dazu führt der Kläger aus: Die Abweichung zwischen Bundes- und Landesrecht sei zu erörtern gewesen, weil die Behörde die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme nicht angegeben habe (WS). Die Gedankenführung werde zudem unzulässig beanstandet (KB).
116Der Einwand des Klägers ist unbegründet. Er bietet, da es auch nach seiner Lösung allein um die Anwendung von Landesrecht geht, keinerlei nachvollziehbare Begründung dafür, warum das nicht einschlägige Bundesrecht behandelt worden ist. Die "Gedankenführung" ist deshalb zu Recht beanstandet worden.
117(18) Zu der Randbemerkung S. 62 HA: "Worauf will Verf. überhaupt hinaus?" wiederholt der Kläger ausschließlich seine unzutreffende Rechtsauffassung zur Unzulässigkeit einer Kritik an der Gedankenführung.
118(19) Zur Prüferkritik zu S. 65 HA: "Ist Duldungsverfügung gegen Grundstückseigentümer erforderlich?"
119Hierzu führt der Kläger aus, warum eine Duldungsverfügung nicht erforderlich und dass dies augenfällig sei (WS).
120Der Einwand des Klägers ist unschlüssig. Er setzt sich nicht mit dem gerügten Mangel seiner Bearbeitung auseinander, sondern holt lediglich die zu Recht als fehlend gerügten Ausführungen im Widerspruchsverfahren nach. Schlüssigkeit des Einwandes hätte vorausgesetzt, dass er der Prüferkritik mit Ausführungen dazu entgegengetreten wäre, warum es seiner Auffassung nach in der Arbeit keiner Erörterung der Erforderlichkeit der Duldungsverfügung bedurfte.
121(20) Zu den Randbemerkungen: "Gedanke?" (S. 66 HA) und "Wieso erheblich? Verf. muß klarer machen, warum er das hier referiert!" (S. 67 HA)
122Zu diesen Beanstandungen führt der Kläger aus, warum er die von der Klägerin des Prüfungsfalles behaupteten Arbeiten aufführe und prüfe (WS), und sieht in ihnen eine unzulässige Kritik der Gedankenführung.
123Der Einwand unzulässiger Kritik der Gedankenführung ist unbegründet, die Darlegungen zum Vorgehen in der Arbeit sind unschlüssig. Wie beim vorstehend behandelten Einwand des Klägers bereits ausgeführt, verfehlt der Prüfling mit nachträglichen Darlegungen, warum er etwas geprüft habe, die Prüferkritik, dass sich dies aus der Arbeit nicht ergebe. Zur Schlüssigkeit des Einwandes wären Ausführungen erforderlich gewesen, dass nach der Auffassung des Klägers entgegen der Prüferkritik seine Gedankenführung in der Arbeit hinreichend klar werde und zutreffend sei.
124(21) Zu den Prüferbemerkungen: "Stil holprig!" (S. 76 HA), "Sprachlich unbeholfen, wenig informativ!" (S. 77 HA), "Sprachlich sehr ungelenk!" (S. 79 HA) und "s. RB S. 79R" [dort: "Verf. muß hier gedrängter, auf das Wesentliche beschränkt referieren!"] (S. 81 HA)
125Die gegen diese Randbemerkungen gerichteten Einwände des Klägers beschränken sich auf die Rechtsauffassung, dass die Gedankenführung nicht bewertet werden dürfe, und auf die Berufung auf einen Antwortspielraum, ohne dass dargelegt wird, warum seine Ausführungen zumindest vertretbar seien. Dies ist z.T. unschlüssig, weil die Prüferrügen verfehlt werden, die sich nicht gegen die Gedankenführung, sondern gegen den Stil der Darstellung wenden, im übrigen unbegründet (unzulässige Kritik der Gedankenführung) oder unsubstantiiert (Antwortspielraum).
126(22) Zur Prüferkritik S. 81 HA: "Im übrigen: Deutlicher machen, daß es sich um 'Zitat' handelt bzw. wo dies endet!"
127Hiergegen wendet der Kläger ein, der Zitatcharakter ergebe sich bereits aus dem Tempus (WS).
128Der Einwand des Klägers ist jedenfalls unbegründet, da sich der Zitatcharakter aus dem verwendeten Tempus nicht ergibt. An der Stelle, auf die sich die Kritik des Prüfers bezieht. heißt es wörtlich:
129"In der Vergangenheit ist die Firma Hohn schon mehrmals den Ordnungsbehörden der Stadt Düsseldorf durch widerrechtliche Abfallagerung auf verschiedenen Grundstücken im Stadtgebiet aufgefallen. Bereits am 26.8.1986 wurde ...".
130Diese Ausführungen im Indikativ Perfekt und Imperfekt wirken sprachlich wie das Referieren eines in der Vergangenheit liegenden Sachverhalts im Tatbestand des Urteils, nicht aber wie ein Zitat. Dass es sich um die Wiedergabe der Begründung handelt, hätte entweder durch Anführungszeichen oder, wenn es durch das Tempus geschehen sollte, durch indirekte Rede und Verwendung des Konjunktivs deutlich gemacht werden müssen.
131(23) Zu der Randbemerkung S. 83 HA: "Tempus wird in nicht immer nachvollziehbarer Weise variiert."
132Hiergegen wendet der Kläger ein, in der Beanstandung "Tempus ... verziert" liege eine unzulässige Beurteilung der "sprachlichen Ausführung" (KB).
133Der Einwand ist unschlüssig, da er sich infolge eines Lesefehlers des Klägers gegen eine Prüferkritik wendet, die so nicht angebracht worden ist. Im übrigen ist aus den bereits erörterten Gründen der Einwand unbegründet, denn eine Kritik der "sprachlichen Ausführung" ist zulässig.
134(24) Zu den Randbemerkungen "s. RB auf S. 82 R" (S. 85 HA), "Gedankenführung klarer machen!" (S. 90 HA), "Nicht hinreichend deutlich, inwieweit diese Ausführungen der Begründung eines Obersatzes dienen! Gedanke?" (S. 91 HA), "Gedanke undeutlich!" (S. 94 HA), "Das ist in dieser Form holzschnittartig!" (S. 95 HA) und "knapper" (S. 96 HA)
135Die Einwendungen, die der Kläger zu diesen Beanstandungen in der Klagebegründung macht, sind ausnahmslos unbegründet und unsubstantiiert, denn sie beschränken sich auf seine unzutreffende Rechtsansicht zur Unzulässigkeit einer Kritik an der Gedankenführung und auf die Berufung auf einen Antwortspielraum, ohne dass dargelegt wird, warum im jeweiligen Fall ein solcher gegeben sein soll.
136(25) Zur Randbemerkung S. 94: "Keine Fn im Urteil!"
137Hierzu führt der Kläger aus: Da es sich nach § 29 Abs. 2 Satz 2 JAG NRW um ein Gutachten mit Urteilsentwurf und nicht um ein Urteil handele und nach den Weisungen im Tatbestand die für Gutachten und Urteilsentwurf maßgeblichen Tatsachen aufgeführt werden könnten, handele es sich bei Gutachten und Urteilsentwurf um eine untrennbare Einheit. Deshalb sei eine Trennung in "Gutachten-Fußnoten" und "Urteils-Fußnoten" nicht vorzunehmen. Auch machten weder die Weisungen noch die VwGO Vorgaben zur Zitierweise im Urteilsentwurf.
138Die Einwände des Klägers sind unbegründet: Sie können bereits nicht nachvollzogen werden. Denn selbst wenn zwischen Urteilsentwurf und Gutachten "eine untrennbare Einheit" bestünde (was immer das auch sein mag), sagt dies nichts darüber aus, in welcher Weise in dem einen oder dem anderen Teil zu zitieren ist. Verfehlt ist ebenfalls das Argument, es handele sich nicht um ein "Urteil", sondern um einen "Urteilsentwurf", denn es ist nicht erkennbar, dass für die Gestaltung beider Unterschiedliches gilt.
139Unerheblich ist schließlich, dass es keine Weisungen und Vorschriften gibt, die die Zitierweise im Urteil regeln. Es gibt eine feststehende Praxis der Urteilsabfassung, die Fußnoten ausschließt. Auf nichts anderes, nämlich den Verstoß gegen diese feststehende Praxis, weist die Randbemerkung zu Recht hin.
140(26) Zu den Randbemerkungen "In dieser Breite im Urteil ungeschickt!" (S. 97 HA), "Gedanke undeutlich" (S. 101 HA), "Gedanke undeutlich!" (S. 102 HA), "Knapper und stringenter argumentieren!" (S. 115 HA), "Gedankenführung nicht hinreichend deutlich!" (S. 116 HA) und "Das kann man so allgemein nicht sagen!" (S. 125 HA)
141Die Einwendungen, die der Kläger zu diesen Beanstandungen in der Klagebegründung macht, sind ausnahmslos unbegründet und unsubstantiiert, denn sie beschränken sich auf seine unzutreffende Rechtsansicht zur Unzulässigkeit einer Kritik an der Gedankenführung und auf die Berufung auf einen Antwortspielraum, ohne dass dargelegt wird, warum im jeweiligen Fall ein solcher gegeben sein soll.
142(27) Zur Prüferkritik S. 121 HA: "Wieso geht Verf. hier auf VwVfG des Bundes ein?"
143Dazu trägt der Kläger vor, die Abweichung zwischen Bundes- und Landesrecht sei zu erörtern gewesen, weil die Behörde die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme nicht angegeben habe (WS). Ferner beanstandet er eine unzulässige Kritik der Gedankenführung und beruft sich auf einen Antwortspielraum des Prüflings, ohne anzugeben, warum ein solcher hier gegeben sein soll (KB).
144Die Einwände betreffend die Gedankenführung und den Antwortspielraum sind aus den mehrfach erörterten Gründen unbegründet bzw. unsubstantiiert. Zur Anführung des VwVfG des Bundes gilt dasselbe wie zur entsprechenden Prüferbeanstandung zum Gutachten (S. 59 HA).
145(28) Zu den Prüferrügen "Schwerpunktsetzung Zulässigkeit / Begründetheit (= S. 89-109 / 109-127) ist verunglückt!" (S. 109 HA) und "Wortlaut?" (S. 126 HA).
146Da der Kläger sich auch hier ohne konkrete Ausführungen auf einen Antwortspielraum des Prüflings beruft (KB), sind seine Einwände unsubstantiiert und deshalb unbeachtlich.
147III. Auch die Einwände, die der Kläger gegen die die Hausarbeit betreffenden Gutachten der Prüfer geltend macht, können der Klage nicht zum Erfolg verhelfen.
148(1) Zu den Ausführungen des Erstprüfers: "An den Ausführungen S. 12 bis 18 ist zumindest zu kritisieren, daß Verf. sich viel kürzer hätte fassen müssen, wenn er die dort angesprochenen Fragen überhaupt prüft."
149Dazu legt der Kläger dar, warum er bezogen auf verschiedene Ziffern der Verfügung vom 13. Februar 1989 habe Prüfungen vornehmen müssen (WS).
150Die Einwände des Klägers sind unschlüssig, weil sie die Prüferkritik verfehlen. Der Prüfer kritisiert die Breite der Ausführungen. Der Kläger begründet demgegenüber die einzelnen Prüfungsabschnitte. Das aber ist nicht Gegenstand der Kritik, denn bezüglich dessen, was der Kläger geprüft hat, räumt der Prüfer ihm gerade einen Antwortspielraum ein ("wenn er die dort angesprochenen Fragen überhaupt prüft"). Was er bemängelt, ist die Art der Darstellung.
151(2) Zu den Ausführungen des Erstprüfers: "Wo es Gelegenheit zur vertiefenden Argumentation gegeben hätte (S. 24), wird der Leser überdies enttäuscht."
152Dem hält der Kläger entgegen, die Bemerkung sei ihm nicht verständlich. Er führe auf den folgenden Seiten seiner Arbeit aus, weshalb ein Vorverfahren entbehrlich sei (WS).
153Auch dieser Einwand des Klägers verfehlt die Prüferkritik und ist deshalb unschlüssig. Der Prüfer greift an dieser Stelle des Gutachtens seine Kritik auf, die er an S. 24 der Hausarbeit angebracht hat, nämlich "Gedanke grds. vertretbar, hätte aber näher ausgeführt werden müssen". Mit dieser Anmerkung teilt der Erstprüfer offensichtlich die Beanstandung, die der Prüfer des ersten Prüfungsausschusses bereits angebracht hatte, nämlich dass nicht zunächst ausgeführt sei, unter welchen Voraussetzungen ein Vorverfahren entbehrlich sei. Die Kritik bezieht sich somit darauf, dass im Eingang der Prüfung der Kläger seinen rechtlichen Ansatz für die Beurteilung der Frage, ob hier ein Vorverfahren entbehrlich sei, nicht herausgearbeitet habe. Dieser auf den Aufbau und die Darstellung bezogenen Kritik kann nicht mit dem Einwand begegnet werden, im Folgenden sei doch begründet worden, weshalb ein Vorverfahren hier entbehrlich sei.
154(3) Zu den Ausführungen des Erstprüfers in seinem Gutachten von "Der Urteilsentwurf ist mißlungen" bis "unsorgfältige Zitate."
155Der Erstgutachter fasst hier die Kritik am Urteilsentwurf zusammen. Diese geht zum Tatbestand dahin, dass dieser nicht gedrängt und übersichtlich sei, Einzelheiten in nicht veranlasster Ausführlichkeit behandele, keine hinreichende Information zum Lebenssachverhalt biete, Unsorgfältigkeiten im Detail aufweise und an mangelhafter sprachlicher Darstellung leide. Zu den Entscheidungsgründen kritisiert er mangelhafte Unterordnung der Ausführungen unter Obersätze, Unklarheiten darüber, was jeweils geprüft werde, und Detailschwächen (Fußnoten, unsorgfältige Zitat).
156Gegenüber dieser Kritik macht der Kläger allgemeine Ausführungen zur Abfassung eines Urteilsentwurfs und wiederholt seine Ausführungen, die er bereits zur Randbemerkung des Prüfers gemacht hat, mit der dieser die Verwendung von Fußnoten im Urteilsentwurf kritisiert hat.
157Diese Einwände des Klägers sind unsubstantiiert und, was die Verwendung von Fußnoten betrifft, unbegründet. Unsubstantiiert sind sie, weil die Ausführungen des Klägers zu den Grundsätzen der Urteilsabfassung im Pauschalen verbleiben, ohne die konkreten Kritikpunkte des Prüfers anzusprechen. Insbesondere fehlt jede Darlegung, wo im Tatbestand oder den Entscheidungsgründen er entgegen der Kritik des Prüfers "richtig" oder "vertretbar" verfahren sei.
158(4) Unsubstantiiert und deshalb unbeachtlich sind schließlich auch die Einwände, die der Kläger im Widerspruchsverfahren gegen die Gutachten des Zweitprüfers und Drittprüfers geltend gemacht hat. Insoweit hat er lediglich ausgeführt, einzelne Bemerkungen seien ihm nicht verständlich. Er hat aber nirgends dargelegt, was er an den Ausführungen der Prüfer nicht verstehe und worin deren Unklarheit liege. Dies im einzelnen zu substantiieren wäre aber erforderlich gewesen, um darzutun, dass und warum der Kläger in diesen "unverständlichen" Ausführungen einen Bewertungsmangel sieht.
159B. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Neubescheidung hinsichtlich einer von der rechnerisch ermittelten Note abweichenden Gesamtnote
160I. Da eine Neubewertung der Hausarbeit und auch der mündlichen Leistungen des Klägers nicht mehr erfolgt, steht eine Änderung der rechnerisch ermittelten Gesamtnote nicht mehr an. Ein Anspruch auf Neuermittlung der Gesamtnote einschließlich neuer Entscheidung über eine abweichende Festsetzung kann deshalb nicht als Folge aus einem Neubescheidungsanspruch wegen Einzelnoten hergeleitet werden.
161II. Eine Verpflichtung zur neuen Entscheidung über die Bildung der Gesamtnote folgt entgegen der Rechtsauffassung des Klägers auch nicht daraus, dass der Prüfungsausschuss bei seiner Entscheidung über die Gesamtnote falsch besetzt gewesen wäre. Dass die Besetzung vielmehr rechtlich nicht zu beanstanden war, wurde bereits dargelegt.
162III. Auch die Rechtsauffassung des Klägers, die Stationszeugnisse seien bei der Entscheidung über eine abweichende Festsetzung der Gesamtnote nicht hinreichend berücksichtigt worden, trifft nicht zu.
163Folgt man der Rechtsprechung des 22. Senats,
164vgl. Urteil vom 27. Februar 1997 - 22 A 1326/94 -,
165so sind die Leistungen im Vorbereitungsdienst hier ohnehin für die Entscheidung über eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote ohne Bedeutung. Nach dieser Rechtsprechung setzt nämlich eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote voraus, dass objektiv begründete Zweifel an der zutreffenden Wiedergabe des Leistungsstandes des Prüflings durch die arithmetisch errechnete Gesamtnote bestehen. Solche Zweifel müssten sich aus dem in der Prüfung selbst gezeigten Leistungsbild ergeben. Nur wenn dies der Fall sei, könnten bei der Entscheidung über die Abweichung auch die im Vorbereitungsdienst erzielten Noten Berücksichtigung finden.
166Das Leistungsbild, das der Kläger in der Prüfung selbst gezeigt hat, bietet jedoch keinen objektiven Anhaltspunkt dafür, dass das rechnerisch ermittelte Gesamtergebnis den Leistungsstand unzutreffend wiedergebe. Die Hausarbeit und die mündlichen Leistungen ergeben mit 4, 5 und 6 Punkten ein weitgehend homogenes Leistungsbild, das durch die Klausurergebnisse von 2, 4 und 5 Punkten noch verstärkt wird. Lediglich das Ergebnis der D-Klausur fällt mit 9 Punkten aus dem Rahmen. Angesichts des durch die Dichte geprägten Gesamtbildes, in der die anderen Leistungen im Bereich um 5 Punkte beieinander liegen, das mit der rechnerisch ermittelten Gesamtleistung von 5,06 Punkten korrespondiert, kann aus dieser einzigen positiven Abweichung jedoch nicht geschlossen werden, das rechnerische Ergebnis gebe den in der Prüfung selbst gezeigten Leistungsstand nicht zutreffend wieder. Eine Berücksichtigung der Stationsnoten für die Entscheidung nach § 31 Abs. 4 Satz 3 JAG NRW a.F. scheidet deshalb nach der angeführten Rechtsauffassung aus.
167Nichts anderes ergibt sich, wenn man den Zweifeln folgt, die das Bundesverwaltungsgericht in der zu dem vorgenannten Urteil ergangenen Nichtzulassungsentscheidung
168- vgl. Beschluss vom 4. August 1997 - 6 B 44.97 -, S. 5 ff. BA -
169gegen die Ausklammerung der Stationsnoten aus der Betrachtung geäußert hat. In dieser Entscheidung, in der es die Grundsätze für eine abweichende Gesamtnotenfestsetzung noch einmal ausführlich erläutert hat, hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch die Frage u.a. deshalb für nicht entscheidungserheblich erachtet, weil der betroffene Prüfungsausschuss die Stationsnoten in seine Entscheidung einbezogen hatte (vgl. S. 7 BA). So ist die Situation auch hier: Der Prüfungsausschuss hat die Stationszeugnisse in seine Erwägungen zum Gesamturteil, ob die Note abweichend vom rechnerischen Ergebnis festzusetzen sei, - wenn auch mit negativem Ergebnis - einbezogen. Angesichts des Umstandes, dass es sich, wie das Bundesverwaltungsgericht unter Bestätigung der Ent-scheidung des 22. Senats auch noch einmal klargestellt hat, bei der Abweichung der Gesamtnote von der rechnerisch ermittelten Note nur um einen Ausnahmefall handelt und selbst eine Abweichung sämtlicher Stationsnoten vom rechnerischen Prüfungsergebnis nicht zu deren Berücksichtigung führen muss, ist hier angesichts der auch auf die Arbeitsgemeinschaftsnoten abstellenden Begründung, die der Prüfungsausschuss für die Gesamtnotenbildung gegeben hat, für einen Ermessensfehler bei der Gesamtnotenbildung nichts ersichtlich.
170IV. Den Vortrag, ihm sei mit der Gesamtnote "ausreichend" rechtswidrig die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst nicht zuerkannt worden, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat fallen gelassen. Diesen offensichtlich unzutreffenden Erwägungen brauchte deshalb nicht mehr nachgegangen zu werden.
171Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
172Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
173Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, 137 VwGO nicht vorliegen.
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