Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 17 B 557/01

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. Februar 2000 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- Euro festgesetzt.


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