Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 3415/99

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage hinsichtlich des Bescheides vom 24. Mai 1995 betreffend das Jahr 1993 zurückgenommen hat. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts unwirksam.

Im Übrigen wird das angefochtene Urteil geändert:

Der Bescheid des Beklagten vom 23. Mai 1997 betreffend das Abgabenjahr 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 1997 wird aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsstreits bis zur teilweisen Klagerücknahme werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten für die Zeit danach trägt der Beklagte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstrekkungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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