Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 4282/02

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. August 2002 wird auf die Berufung des Klägers geändert. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Einsicht in den Bericht der Rechnungsprüfungsstelle vom Oktober 2001 zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt der Beklagte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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