Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 A 4232/01

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 4. Juli 2000 und des Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises I. vom 10. August 2000 verpflichtet, dem Beigeladenen durch Ordnungsverfügung den Abbruch des auf seinem Grundstück Gemarkung M. ring , Flur 6, Flurstücke 491 und 492 entlang der Grenze zum Grundstück der Kläger errichteten Schuppens aufzugeben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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