Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 4150/01

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das vor dem 1. Januar 2002 anhängig gewordene Berufungsverfahren auf 4.090,33 EUR (= 8.000,00 DM) festgesetzt.


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