Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 B 720/03

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 7. März 2003 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für beide Instanzen, für das erstinstanzliche Verfahren unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 7. März 2003, auf 2.000 EUR festgesetzt.


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