Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 4424/01

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Bezirksregierung E. vom 27. März 2 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 15. Mai 2 verurteilt, der Klägerin für die im Monat Dezember 19 geleistete Mehrarbeit im Umfang von fünf Unterrichtsstunden anteilige Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 14 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist mit Ausnahme des aufhebenden Ausspruches vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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