Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 2172/02
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,-- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist nicht begründet. Aus den von den Antragstellern dargelegten, gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - vom Senat nur zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht zu Unrecht erfolgt ist.
3Die Antragsteller haben die Richtigkeit der Begründung des angefochtenen Beschlusses, der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis an die Antragstellerin zu 1. und die für sich davon Rechte ableiten wollenden Antragsteller zu 2. bis 6. stehe die gegenüber der Antragstellerin zu 1. wirksam erlassene Ausweisungsverfügung des Antragsgegners vom 28. April 1998 zwingend entgegen, nicht in Frage zu stellen vermocht. Diese Verfügung ist entgegen der Ansicht der Antragsteller durch Zustellung an den damals bevollmächtigten Rechtsanwalt C. am 4. Mai 1998 gegenüber der Antragstellerin zu 1. wirksam geworden.
4Von der wirksamen Bestellung des Rechtsanwalts C. zum damaligen Bevollmächtigten der Antragstellerin zu 1. ist auszugehen. Einem Aktenvermerk des Antragsgegners vom 9. April 1998 zufolge hat dieser in einem Telefongespräch auf ausdrückliche Nachfrage seitens des Antragsgegners anwaltlich versichert, dass er im ausländerrechtlichen Verfahren die gesamte Familie der Antragstellerin zu 1. vertrete. Er hat auch auf die ihm übersandte Anhörung zu der beabsichtigten Ausweisung mit Schreiben vom 17. April 1998 ausdrücklich für die Antragstellerin zu 1. mit sie individuell betreffendem Vorbringen Stellung genommen.
5Der Senat geht zwar davon aus, dass die Antragstellerin zu 1. selbst persönlich bei der Bestellung des Rechtsanwalts C. zu ihren Bevollmächtigten nicht tätig geworden ist. Dies ist ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 15. Oktober 2002 zu entnehmen. Auch hat Rechtsanwalt C. gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller im vorliegenden Verfahren erklärt, eine schriftlich erteilte Vollmacht der Antragstellerin zu 1. befinde sich nicht in seiner Handakte.
6Es ist aber davon auszugehen, dass I. S. alias I. P. (der langjährige Lebensgefährte der Antragstellerin zu 1. und Vater ihrer Kinder, der Antragsteller zu 2. bis 6.; dem Schreiben des türkischen Generalkonsulats E. vom 5. Juni 2001 an den Antragsgegner zufolge aufgrund einer Eheschließung in der Türkei am 22. Juli 1977 ihr Ehemann) Rechtsanwalt C. , der ihn damals in einer Abschiebehaftsache vertrat, wirksam eine Vollmacht zur Vertretung der gesamten Familie, also auch der von der Ausweisungsverfügung betroffenen Antragstellerin zu 1., gegenüber dem Antragsgegner in ausländerrechtlichen Angelegenheiten erteilt hat. Rechtsanwalt C. hat diese Bevollmächtigung - wie bereits ausgeführt - gegenüber dem Antragsgegner ausdrücklich anwaltlich versichert. Die Erteilung einer Vollmacht bedarf gemäß § 167 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - zu ihrer Wirksamkeit nicht der Schriftform. § 14 Abs. 1 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - betrifft nur den schriftlichen Nachweis, nicht aber die Wirksamkeit der Vollmachterteilung. Da ein Rechtsanwalt standesrechtlich gehalten ist, keine unwahren Angaben zu machen, ist die Versicherung des Bestehens einer Vollmacht durch ihn nur ausnahmsweise in Zweifel zu ziehen, wenn besondere Umstände dazu Anlass geben,
7vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 31. Juli 1984 - 9 C 881/02 -, NJW 1985, 1178 und vom 22. Januar 1985 - 9 C 105/84 -, BVerwGE 71, 20 (23 f.) unter Hinweis auf § 173 VwGO iVm § 88 Abs. 2 ZPO für das gerichtliche Verfahren,
8worauf der jetzige Prozessbevollmächtigte der Antragsteller sich selbst betreffend in seinen Schreiben vom 2. April 2002 und 4. April 2002 an das Verwaltungsgericht E. nachdrücklich hingewiesen hat. An der Richtigkeit der Versicherung des Rechtsanwalts C. , er habe eine Vollmacht zur Vertretung der gesamten Familie erhalten, brauchte der Antragsgegner keine Zweifel zu hegen.
9Der Ehemann oder Lebensgefährte der Antragstellerin zu 1. war nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht berechtigt und im Stande, die Antragstellerin zu 1. bei der Erteilung einer Vollmacht für das Verwaltungsverfahren an Rechtsanwalt C. wirksam zu vertreten. Eine Duldungsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und auch verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist.
10Vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01 -, NJW 2002, 2325 (2327), vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95 -, NJW 1997, 312 (314) und vom 15. Oktober 1987 - III ZR 235/86 - NJW 1988, 697 (698); vgl. auch Palandt, BGB-Kommentar, 63. Aufl. 2003, § 173 Rdnr. 11 m.w.N.
11Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Antragstellerin zu 1. hat es in der Vergangenheit mehrfach wissentlich geschehen lassen, dass ihr Mann oder Lebensgefährte als ihr Vertreter aufgetreten ist. Dies ist insbesondere bei der Erteilung von Prozess- und Verfahrensvollmachten geschehen. So hat der Mann oder Lebensgefährte allein ohne die Antragstellerin zu 1. den Rechtsanwälten T. und L. auf jeweils einem Formular unter dem 15. April 1991 und dem 27. März 1992 Vollmachten zur Vertretung der "Eheleute S. " und deren Kinder erteilt, die sich in Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners befinden. Die Antragstellerin zu 1. hat gegen diese ohne ihre ausdrückliche Zustimmung erfolgte anwaltliche Vertretung offenbar nichts eingewandt. Sie hat offenbar auch wissentlich geduldet, dass ihr Mann oder Lebensgefährte die Niederschrift zum Asylbegehren der gemeinsamen Tochter A. am 12. Januar 1993 und die Bestätigung der Erteilung einer Duldung an diese Tochter am 24. April 1996 allein unterschrieben hat. Aus alledem durfte der Antragsgegner guten Glaubens den Eindruck gewinnen, dass die Antragstellerin zu 1. ihren Mann oder Lebensgefährten bevollmächtigt hatte, sie in amtlichen Angelegenheiten zu vertreten. Dies wird bestätigt durch die laut Protokoll vom 23. August 1999 gegenüber dem Landgericht L. gemachten Angaben der Antragstellerin zu 1., sie sei Analphabetin und "die ganzen amtlichen Dinge" habe ihr Mann behandelt, sowie durch die in dem Beschluss vom gleichen Tage enthaltene Würdigung des Landgerichts L. , die Antragstellerin zu 1. beherrsche die deutsche Sprache nicht und es erscheine daher nachvollziehbar, dass sie alle amtlichen Angelegenheiten ihrem Mann anvertraut habe, ohne sich darum zu kümmern, zumal sie aufgrund ihres Analphabetentums nicht in der Lage gewesen sei, die Richtigkeit von Angaben zu überprüfen.
12Der Antragsgegner hatte insbesondere deswegen keinen Anlass, an der Bevollmächtigung des Mannes oder Lebensgefährten der Antragstellerin zu 1. zur Erteilung einer Vollmacht an einen Rechtsanwalt für die gesamte Familie zu zweifeln, weil die Familie sich bisher stets durch jeweils denselben (wechselnden) Bevollmächtigten hatte vertreten lassen, die Antragstellerin zu 1. bisher nie von sich aus einen anderen Anwalt als den von ihrem Mann bzw. Lebensgefährten gewählten Vertreter bevollmächtigt hatte und ihre anwaltliche Vertretung in dem anstehenden Ausweisungsverfahren in ihrem Interesse lag.
13Wer wie die Antragstellerin zu 1. wissentlich den Tatbestand einer Duldungsvollmacht gesetzt hat, kann sich wegen des Verbotes widersprüchlichen Verhaltens nicht auf den fehlenden Bevollmächtigungswillen berufen.
14Vgl. Palandt, aaO. Rdnr. 11.
15Die Grundsätze der Duldungsvollmacht gelten auch im Verwaltungsverfahren.
16Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 - 8 C 2.92 -, DVBl. 1994, 810 (812) = DÖV 1994, 1056; Stelkens/Bonk/Sachs: VwVfG-Kommentar, 4. Aufl., § 14 Rdnr. 13 b m.w.N.; Kopp/Ramsauer, VwVfG- Kommentar, 7. Aufl., § 14 Rdnr. 22 m.w.N.
17War demnach Rechtsanwalt C. wirksam zum Bevollmächtigten der Antragsteller bestellt worden, so konnte die die Antragstellerin zu 1. betreffende Ausweisungsverfügung vom 28. April 1998 gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 VwVfG ihm gegenüber bekanntgegeben werden. Diese Verfügung wurde daher mit der Zustellung an ihn am 4. Mai 1998 gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG gegenüber der Antragstellerin zu 1. sowie den damals minderjährigen Antragstellern zu 2. bis 6. wirksam.
18Der Wirksamkeit steht entgegen der Ansicht der Antragsteller auch nicht ein Zustellungsmangel entgegen.
19Soweit die Antragsteller in der Beschwerdebegründung rügen, auf dem Empfangsbekenntnis über die nach § 5 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2002 einschließlich geltenden Fassung - VwZG - vorgenommene Zustellung befinde sich der Hinweis auf eine zugestellte "OV v. 27.4.98", wohingegen die Ausweisungsverfügung das Datum vom 28. April 1998 trage, ist ihnen entgegenzuhalten, dass das Verwaltungszustellungsgesetz den Vermerk des richtigen Datums des Zustellschriftstücks auf dem Zustellungsnachweis nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Zustellung verlangt.
20Soweit sie rügen, dass außer dem - das Bestehen der Vollmacht versichernden - Rechtsanwalt C. auch der mit ihm in Praxisgemeinschaft zusammenarbeitende Rechtsanwalt G. als Empfänger bezeichnet sei, das Empfangsbekenntnis aber von einer Frau G. unterzeichnet sei, die nicht Bürovorsteherin, sondern einfache Mitarbeiterin der Bürogemeinschaft der Rechtsanwälte sei, ist ihnen entgegenzuhalten, dass bei der vom Antragsgegner gewählten Zustellung nach § 5 Abs. 1 VwZG gemäß § 5 Abs. 3 VwZG u. a. die Vorschrift des § 11 Abs. 3 VwZG gilt, wonach einem freiberuflich Tätigen - wie Rechtsanwalt C. - das Schriftstück in seinem besonderen Geschäftsraum - hier der Gemeinschaftspraxis u. a. mit Rechtsanwalt G. - zugestellt und einem dort anwesenden Gehilfen - hier Frau G. - übergeben werden konnte, die - wie hier geschehen - gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 iVm § 5 Abs. 1 VwZG das mit dem Datum der Aushändigung versehene Empfangsbekenntnis zu unterschreiben hatte. Dass Frau G. ihre Unterschrift in dem Abschnitt I statt - richtigerweise - im Abschnitt II des Empfangsbekenntnisses geleistet hat, macht die Zustellung nicht unwirksam.
21Soweit wegen fehlerhafter Ausfüllung des Empfangsbekenntnisses über die am 4. Mai 1998 erfolgte Zustellung der Ausweisungsverfügung ein Zustellungsmangel vorliegen sollte, ist dieser jedenfalls gemäß § 9 Abs. 1 VwZG geheilt und macht die Zustellung nicht unwirksam. Insbesondere entfällt die Wirksamkeit einer Zustellung nicht schon bei jeder Ungenauigkeit oder irrtümlichen Bezeichnung, sondern erst dann, wenn der Adressat auch bei verständiger Auslegung nicht zu erkennen vermag, wen und was die Zustellung betrifft.
22Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. September 1983 - 9 B 50/81 -, Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 6 und vom 25. Mai 1984 - 9 B 905/82 -, BayVBl. 1984, 637.
23Dies war hier hinreichend erkennbar, da die Sendung mit der richtigen Geschäftsnummer und dem Namen der Betroffenen versehen war.
24Die Heilung von Formmängeln des Empfangsbekenntnisses nach § 9 Abs. 1 VwZG ist auch nicht durch den den Lauf einer Widerspruchsfrist nicht erfassenden § 9 Abs. 2 VwZG ausgeschlossen, der im übrigen nicht die Unwirksamkeit der Zustellung, sondern nur den Nichtbeginn des Fristlaufs bewirkt.
25Vgl. dazu Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 9. November 1976 - GmS-OBG 2/75 -, BVerwGE 51, 378; BVerwG, Urteil vom 7. November 1979 - 6 C 47.78 -, NJW 1980, 1482 und Beschluss vom 9. Oktober 1998 - 4 B 98/98- , NVwZ 1999, 183; BGH, Urteil vom 24. Oktober 1986 - VI R 70/82 -, NVwZ 1988, 768.
26Die Antragsteller können die Anwendbarkeit des § 9 Abs. 1 VwZG und des vom Verwaltungsgericht herangezogenen § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG nicht mit Erfolg mit dem Hinweis bestreiten, die Antragstellerin zu 1. habe die Ausweisungsverfügung zu keinem Zeitpunkt erhalten. Sie war nämlich nicht der empfangsberechtigte Adressat dieser Verfügung, sondern Rechtsanwalt C. , in dessen Empfangsbereich die Verfügung ausweislich des Empfangsbekenntnisses durch die Entgegennahme der zur Annahme aufgrund von § 11 Abs. 3 VwZG berechtigten Angestellten G. am 4. Mai 1998 gelangt ist. Dass Frau G. die Verfügung pflichtwidrig nicht am gleichen Tage an den empfangsberechtigten Rechtsanwalt weitergegeben und in diesem Zeitpunkt die Heilung des etwaigen Zustellungsmangels bewirkt habe, behaupten die Antragsteller nicht. Dies ist auch nicht anzunehmen. Der Prozessbevollmächtigte im vorliegenden Verfahren hat nämlich unter dem 6. November 2002 eine anwaltliche Versicherung über den Inhalt eines Telefongesprächs mit Rechtsanwalt C. abgegeben, dem zufolge dieser erklärt hat, "in seiner Handakte" befinde sich keine Vollmacht der Antragstellerin zu 1., und die Unterschrift auf dem Empfangsbekenntnis könne von Frau G. stammen. Besitzt Rechtsanwalt C. demzufolge eine Handakte betreffend die Antragstellerin zu 1. und kann er Angaben über die Ausfüllung des Empfangsbekenntnisses betreffend die Ausweisungsverfügung machen, so ist davon auszugehen, dass er diese Verfügung entsprechend den Angaben auf dem Empfangsbekenntnis erhalten hat und sich diese in seiner Handakte befindet. Anderenfalls hätte er den Empfang der Verfügung verneint.
27Die Ausweisungsverfügung vom 28. April 1998, deren Erhalt zu einem anderen als dem in dem Empfangsbekenntnis vom 4. Mai 1998 angegebenen Zeitpunkt Rechtsanwalt C. nicht behauptet hat und die Antragsteller auch nicht geltend machen, ist bestandskräftig geworden. Der in einem an das erkennende Gericht gerichteten, hier am 7. November 2002 eingegangenen Schriftsatz seitens der Antragsteller enthaltene, vorsorglich eingelegte Widerspruch ist auch unter Berücksichtigung der "Bitte um Zustellung an den Antragsgegner" nicht - wie in § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgeschrieben - bei der Behörde erhoben worden, die die angefochtene Verfügung erlassen hat. Zudem ist die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO abgelaufen. Jedenfalls aber lässt ein Widerspruch gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 des Ausländergesetzes - AuslG - die Wirksamkeit der Ausweisung unberührt, solange sie - wie hier - nicht aufgehoben oder von der Behörde zurückgenommen worden ist.
28Die demnach wirksame Ausweisungsverfügung hat Bindungswirkung für die Beteiligten. Aufgrund der Tatbestandswirkung der wirksam verfügten Ausweisung sind alle Behörden und Gerichte sowohl an die Tatsache, dass dieser Verwaltungsakt ergangen ist, als auch an den Inhalt dieser Maßnahme bei weiteren Entscheidungen gebunden, ohne die Rechtmäßigkeit der Verfügung überprüfen zu müssen.
29Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 1980 - 7 C 63.77 -, BVerwGE 59, 310 (315) und vom 4. Juli 1986 - 4 C 31.84 -, BVerwGE 74, 315 (320); Kopp/Ramsauer aaO. § 43 Rdnr. 19.
30Ist also die Antragstellerin zu 1. wirksam ausgewiesen worden, so besteht für das Gericht Bindungswirkung hinsichtlich des Umstandes, das ein Ausweisungsgrund vorgelegen hat. Dies steht aus den vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegten Gründen der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen an die Antragsteller auf der Grundlage der sog. Altfall- bzw. Härtefallerlasse vom 1996 und 1999 entgegen.
31Dem Beschwerdevorbringen der Antragsteller ist auch nicht zu entnehmen, dass ihnen Aufenthaltsbefugnisse nach § 30 Abs. 3 oder Abs. 4 AuslG zu erteilen wären, weil ihrer freiwilligen Ausreise entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Hindernisse entgegenstünden. Dies gilt zunächst mit Blick darauf, dass der Ehemann bzw. langjährige Lebensgefährte der Antragstellerin zu 1. und Vater der Antragsteller zu 2. bis 6. sowie mehrere Söhne der Antragstellerin zu 1. bzw. Brüder der Antragsteller zu 2. bis 6. seit der Abschiebung im Jahre 1998 in der Türkei leben. Zudem sind die geltend gemachte Dauer des - geduldeten - Aufenthalts im Bundesgebiet und das angeführte Maß der faktischen Integration für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 oder 4 AuslG grundsätzlich ohne Belang.
32Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1998 - 1 B 105/98 -, InfAuslR 1999, 110; Senatsbeschlüsse vom 9. April 2002 - 18 A 1806/01 - und vom 4. Dezember 2002 - 18 A 4638/01 -.
33Die von den Antragstellern weiter geltend gemachte Änderung der Rechtslage zu ihren Gunsten durch ein sog. Aufenthalts- oder Zuwanderungsgesetz steht aktuell nicht bevor.
34Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 14 Abs. 1 GKG.
35Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.